TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/13 W600 2286111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2286111-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan KAYA, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan KAYA, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins.       Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II.         Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II.         Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch III.    Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

IV.     Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV.     Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, um XXXX Uhr zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten. 1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie die Inschubhaftnahme des BF. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen iSd. § 35 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. 2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie die Inschubhaftnahme des BF. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen iSd. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am XXXX 2023 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes. 3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am römisch 40 2023 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.

4. Am XXXX 2023 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA beim BVwG ein und wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX ein Gutachten zum physischen Gesundheitszustandes des BF vorgelegt. 4. Am römisch 40 2023 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA beim BVwG ein und wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ römisch 40 ein Gutachten zum physischen Gesundheitszustandes des BF vorgelegt.

5. Am XXXX 2024 langte ein weiteres amtsärztliches Gutachten den psychischen Gesundheitszustand des BF betreffend beim BVwG ein. 5. Am römisch 40 2024 langte ein weiteres amtsärztliches Gutachten den psychischen Gesundheitszustand des BF betreffend beim BVwG ein.

6. Am 12.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt, an jener der BF, eine Vertreterin des BFA sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilnahmen, statt.

Der RV des BF wurde korrekt geladen, verzichte jedoch letztlich auf seine Teilnahme (siehe OZ 23)Der Regierungsvorlage des BF wurde korrekt geladen, verzichte jedoch letztlich auf seine Teilnahme (siehe OZ 23)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2023 bei der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich betreten, wobei der BF einen Asylantrag stellte. Dem BF wurde sein türkischer Reisepass abgenommen und der BF vorübergehend festgenommen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2023 bei der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich betreten, wobei der BF einen Asylantrag stellte. Dem BF wurde sein türkischer Reisepass abgenommen und der BF vorübergehend festgenommen.

Am 23.05.2023 wurde das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz seitens des BFA eingestellt.

Der BF wurde am XXXX 2023 im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft XXXX zum Zwecke des Vollzuges einer europäischen Ermittlungsanordnung und zwei europäischer Haftbefehle angeordneten Hausdurchsuchung in einer Wohnung in XXXX , angetroffen und festgenommen. Dabei gab sich der BF als geschleppte Person zu erkennen, wurde jedoch von drei weiteren in der Wohnung anwesenden Personen der Schlepperei beschuldigt. Der BF wurde am römisch 40 2023 im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zum Zwecke des Vollzuges einer europäischen Ermittlungsanordnung und zwei europäischer Haftbefehle angeordneten Hausdurchsuchung in einer Wohnung in römisch 40 , angetroffen und festgenommen. Dabei gab sich der BF als geschleppte Person zu erkennen, wurde jedoch von drei weiteren in der Wohnung anwesenden Personen der Schlepperei beschuldigt.

Mit Benachrichtigung des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am XXXX 2023 wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 2 und 1124 Abs. 4 FPG in Kenntnis gesetzt. Mit Benachrichtigung des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am römisch 40 2023 wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 1124 Absatz 4, FPG in Kenntnis gesetzt.

Am XXXX 2023 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG den BF betreffend zum Zwecke der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme iSd. §§ 76 oder 77 FPG erlassen und zum Zwecke dessen Vollzuges desselben im Falle der Entlassung des BF an die JA- XXXX übermittelt. Am römisch 40 2023 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG den BF betreffend zum Zwecke der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme iSd. Paragraphen 76, oder 77 FPG erlassen und zum Zwecke dessen Vollzuges desselben im Falle der Entlassung des BF an die JA- römisch 40 übermittelt.

Am 10.08.2023 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG postalisch im Stande der Untersuchungshaft zugestellt. Am 10.08.2023 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG postalisch im Stande der Untersuchungshaft zugestellt.

Am 18.08.2023 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt.

Am XXXX 2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in seinem Asylverfahren statt. Am römisch 40 2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in seinem Asylverfahren statt.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer eins,, 114 Absatz 3, Ziffer 2,, 114 Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

Am 20.12.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt XXXX über die voraussichtliche Entlassung des BF aus seiner Freiheitstrafe am XXXX 2024 in Kenntnis gesetzt. Am 20.12.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt römisch 40 über die voraussichtliche Entlassung des BF aus seiner Freiheitstrafe am römisch 40 2024 in Kenntnis gesetzt.

Mit E-Mail vom XXXX 2024 brachte die Justizanstalt XXXX auf Anfrage des BFA medizinische Unterlagen des BF in Vorlage aus welchen hervorgeht, dass der BF unter anderem an einer psychiatrischen Erkrankung „Panik“ leidet und seit XXXX 2023 mit 1 Stk. Alprazolam 0,5 mg Filmtabletten, seit XXXX 2023 mit 3 Stk. Citalopram 10 mg Filmtabletten und seit XXXX 2023 mit 2 Stk. Easysleep Filmtabletten täglich therapiert wird. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 brachte die Justizanstalt römisch 40 auf Anfrage des BFA medizinische Unterlagen des BF in Vorlage aus welchen hervorgeht, dass der BF unter anderem an einer psychiatrischen Erkrankung „Panik“ leidet und seit römisch 40 2023 mit 1 Stk. Alprazolam 0,5 mg Filmtabletten, seit römisch 40 2023 mit 3 Stk. Citalopram 10 mg Filmtabletten und seit römisch 40 2023 mit 2 Stk. Easysleep Filmtabletten täglich therapiert wird.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde der Asylantrag des BF vom XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-V eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 4 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2023 verloren hat, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 im Stande der Strafhaft zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde der Asylantrag des BF vom römisch 40 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-V eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2023 verloren hat, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 im Stande der Strafhaft zugestellt.

Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom XXXX 2024, erhob der BF durch seinen RV am 23.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde beim BVwG. Unter anderem wurde seitens des BF auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage am 23.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde beim BVwG. Unter anderem wurde seitens des BF auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Der BF wurde am XXXX 2024, um XXXX Uhr, aus der Strafhaft bedingt entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran in Verwaltungsstrafhaft, wegen einer offenen fremdenpolizeilichen verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden genommen. Der BF wurde am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, aus der Strafhaft bedingt entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran in Verwaltungsstrafhaft, wegen einer offenen fremdenpolizeilichen verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden genommen.

Am XXXX 2024, um XXXX Uhr, fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Stande der Verwaltungsstrafhaft statt. Der BF verweigerte im Zuge dieser das Ausfüllen sowie die Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ bei den türkischen Vertretungsbehörden mit dem Verweis darauf, dass das türkische Konsulat nicht wissen darf, dass der BF sich in Österreich befindet. Am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Stande der Verwaltungsstrafhaft statt. Der BF verweigerte im Zuge dieser das Ausfüllen sowie die Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ bei den türkischen Vertretungsbehörden mit dem Verweis darauf, dass das türkische Konsulat nicht wissen darf, dass der BF sich in Österreich befindet.

Der BF wurde am XXXX 2024, um XXXX Uhr, aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen, und im unmittelbaren Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen, und im unmittelbaren Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, zugestellt, und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF verweigerte sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides als auch die Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zugestellt, und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF verweigerte sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides als auch die Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung.

Am XXXX 2024 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen an, aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein. Am römisch 40 2024 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen an, aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein.

Am 07.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid es BFA vom XXXX 2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Am 07.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid es BFA vom römisch 40 2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, oder eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaates.

Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses und/oder eines sonstigen Lichtbildausweises.

Der BF wird seit XXXX 2024, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten.

Der BF reiste am XXXX 2023 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF konnte nicht erfolgen, da der BF am 05.04.2023 heimlich und illegal in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Der BF reiste am römisch 40 2023 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF konnte nicht erfolgen, da der BF am 05.04.2023 heimlich und illegal in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte.

Der BF reiste spätestens am 9. Juni 2023 wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich bis zu seiner Verhaftung am XXXX 2023 durchgehend im Verborgenen aufhielt. Der BF reiste spätestens am 9. Juni 2023 wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 2023 durchgehend im Verborgenen aufhielt.

Der BF weist bis auf seine Meldung in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2023 bis XXXX 2024, und seiner durchgehenden behördlichen Anhaltung seit XXXX 2024, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF weist bis auf seine Meldung in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024, und seiner durchgehenden behördlichen Anhaltung seit römisch 40 2024, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, konkret an Panikattacken, derentwegen er jedenfalls seit XXXX 2023 medikamentös mit Psychopharmaka behandelt wird. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er befindet sich aktuell in einem sehr guten physischen und psychischen Allgemeinzustand, ist subjektiv beschwerdefrei und psychisch stabil. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, konkret an Panikattacken, derentwegen er jedenfalls seit römisch 40 2023 medikamentös mit Psychopharmaka behandelt wird. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er befindet sich aktuell in einem sehr guten physischen und psychischen Allgemeinzustand, ist subjektiv beschwerdefrei und psychisch stabil.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde mit besagten Urteil für schuldig befunden, er habe in XXXX , ab dem dritten Angriff gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und zwar gemeinsam mit teils in Deutschland verfolgten weiteren, jedenfalls mehr als drei Mittätern, welche eine hoch organisierte und arbeitsteilige Vereinigung betreiben, die mit erfolgreichen Schleppungen auf XXXX warb, die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mehr als drei Fremden in oder durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geschleppten in Österreich übernahm, eine Pause organisierte, sie mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete und zwar
Der BF wurde mit besagten Urteil für schuldig befunden, er habe in römisch 40 , ab dem dritten Angriff gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und zwar gemeinsam mit teils in Deutschland verfolgten weiteren, jedenfalls mehr als drei Mittätern, welche eine hoch organisierte und arbeitsteilige Vereinigung betreiben, die mit erfolgreichen Schleppungen auf römisch 40 warb, die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mehr als drei Fremden in oder durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geschleppten in Österreich übernahm, eine Pause organisierte, sie mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete und zwar

1.       Von XXXX bis XXXX 2023 in Bezug auf vier Fremde, welche von den in Deutschland verfolgten XXXX und XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,1.       Von römisch 40 bis römisch 40 2023 in Bezug auf vier Fremde, welche von den in Deutschland verfolgten römisch 40 und römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,

2.       Von XXXX bis XXXX 2023 in Bezug auf drei Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden, 2.       Von römisch 40 bis römisch 40 2023 in Bezug auf drei Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,

3.       Am XXXX 2023 in Bezug auf sieben Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden, und 3.       Am römisch 40 2023 in Bezug auf sieben Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden, und

4.       Am XXXX 2023 in Bezug auf vierzehn Fremde, welche von einem unbekannten Täter von Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, wobei sie vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in XXXX betreten wurden. 4.       Am römisch 40 2023 in Bezug auf vierzehn Fremde, welche von einem unbekannten Täter von Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, wobei sie vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in römisch 40 betreten wurden.

Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend der Umstand, dass mehrere Fahrten durchgeführt wurden, gewertet.

Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wurde der BF am XXXX 2014 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, wurde der BF am römisch 40 2014 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Der Asylantrag des BF vom XXXX 2023 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Mit besagtem Bescheid wurde zudem dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Asylantrag des BF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim BVwG zur GZ.: L530 2258257-1, anhängig. Bis dato wurde weder eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst noch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF seitens des BVwG getroffen. Der Asylantrag des BF vom römisch 40 2023 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Mit besagtem Bescheid wurde zudem dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Asylantrag des BF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim BVwG zur GZ.: L530 2258257-1, anhängig. Bis dato wurde weder eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst noch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF seitens des BVwG getroffen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF hielt sich zuletzt im Verborgenen auf.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.

Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.

Der BF verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich. Er verfügt über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Der BF ist in Österreich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte am XXXX 2024 über EUR XXXX und aktuell über EUR XXXX an Bargeld. Zudem verfügt der BF über Goldschmuck unbekannten Wertes.Der BF verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich. Er verfügt über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Der BF ist in Österreich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte am römisch 40 2024 über EUR römisch 40 und aktuell über EUR römisch 40 an Bargeld. Zudem verfügt der BF über Goldschmuck unbekannten Wertes.

Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens des BF wurde bis dato seitens des BFA kein Kontakt mit den türkischen Vertretungsbehörden aufgenommen.

Termine zur Identitätsfeststellung in Form eines Interviews werden von der türkischen Botschaft jederzeit vergeben, und kann eine Einvernahme in dringenden Fällen auch innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Im Falle des Fehlens von Dokumenten werden die Daten nach der Einvernahme des Fremden durch die türkische Botschaft nach Ankara übermittelt und ergeht in der Regel innerhalb von 7 bis 10 Tagen eine Rückmeldung. Im Falle einer positiven Identifizierung werden HRZ von der türkischen Botschaft innerhalb von 1 bis 14 Tagen ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden aktuell statt und wurden im Jahr 2023 insgesamt 117 Abschiebungen realisiert. Das letzte HRZ wurde von den türkischen Vertretungsbehörden am 07.02.2024 ausgestellt. Ausgestellte HRZ haben eine Gültigkeit von vier Wochen und werden Abschiebungen durch das BFA in diesem Zeitfenster organisiert und durchgeführt.

Seitens des BFA ist geplant, frühestens nach allfälliger Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2024, spätestens jedoch nach rechtskräftiger Abweisung der besagten Beschwerde des BF unmittelbar mit den türkischen Vertretungsbehörden Kontakt zwecks Identifizierung des BF und Erhalt eines HRZ für selbigen aufzunehmen und nach Erhalt eines HRZ die Abschiebung des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer desselben zu organisieren und durchzuführen.
Seitens des BFA ist geplant, frühestens nach allfälliger Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, spätestens jedoch nach rechtskräftiger Abweisung der besagten Beschwerde des BF unmittelbar mit den türkischen Vertretungsbehörden Kontakt zwecks Identifizierung des BF und Erhalt eines HRZ für selbigen aufzunehmen und nach Erhalt eines HRZ die Abschiebung des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer desselben zu organisieren und durchzuführen.

Mit einem Abschluss des Asylverfahrens des BF vor dem BVwG ist zeitnah, innerhalb der nächsten Wochen, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah die Abschiebung des BF organisiert und durchgeführt werden kann, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den vorliegenden Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend und den Akt des BVwG, GZ.: L530 2285257-2, das Asylverfahren des BF betreffend (im Folgenden: Asylakt), durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA und den Schubhaft- und Asyl-Akt des BVwG sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (siehe OZ 7 AS 49f) und in seinem Asylverfahren (siehe Asylakt, OZ 1).

Das der BF nicht im Besitz eines Reispasses und/oder sonst eines Lichtbildausweises ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA (siehe OZ 7, AS 49f; Asylakt OZ 1) und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichlautend an, dass ihm seine Ausweise/Dokumente von seinem Schlepper abgenommen worden seien und er nicht wisse wo sich diese befinden. Ferner finden sich in den Akten und den behördlichen Registern keine entsprechenden Dokumenten Kopien, sodass auch letztlich die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am XXXX 2024 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe OZ 14) welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 abgewiesen wurde (siehe Asylakt OZ 1). Aktuell befindet sich das Asylverfahren des BF im Stande des Beschwerdeverfahrens beim BVwG und ist bis dato noch keine Entscheidung, weder in der Sache selbst noch zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergangen. (siehe Asylakt OZ 1) Ferner wurde vom BF nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Türkei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am römisch 40 2024 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe OZ 14) welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 abgewiesen wurde (siehe Asylakt OZ 1). Aktuell befindet sich das Asylverfahren des BF im Stande des Beschwerdeverfahrens beim BVwG und ist bis dato noch keine Entscheidung, weder in der Sache selbst noch zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergangen. (siehe Asylakt OZ 1) Ferner wurde vom BF nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Türkei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben.

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat oder -hatte. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung jemals im Besitz eines entsprechenden Rechtstitels gewesen zu sein.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe OZ 7 AS 137) einliegenden Schubhaftbescheid des BFA (siehe OZ 7 AS 98f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe OZ 7 AS 137) einliegenden Schubhaftbescheid des BFA (siehe OZ 7 AS 98f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Einreise des BF am XXXX 2023 ins Österreichische Bundesgebiet sowie die Asylantragstellung am selbigen Tag beruhen auf einem Bericht der LPD XXXX , PI XXXX -FPG, GZ.: XXXX , vom XXXX 2023 (siehe OZ 14). Ferner gab der BF in seiner Erstbefragung am 18.08.2023 (siehe Asylakt OZ 1) und seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 (siehe Asylakt OZ1) gleichbleibend an, am XXXX 2023 erstmals in Österreich eingereist zu sein, was er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte.Die Einreise des BF am römisch 40 2023 ins Österreichische Bundesgebiet sowie die Asylantragstellung am selbigen Tag beruhen auf einem Bericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 -FPG, GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023 (siehe OZ 14). Ferner gab der BF in seiner Erstbefragung am 18.08.2023 (siehe Asylakt OZ 1) und seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 (siehe Asylakt OZ1) gleichbleibend an, am römisch 40 2023 erstmals in Österreich eingereist zu sein, was er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte.

Das der BF am 05.04.2023 wieder in die Türkei zurückgereist ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme in seinem Asylverfahren, in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 (siehe OZ 7 AS 49f) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichbleibend an, am 05.04.2023 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort ca. 1 bis 2 Monate verblieben zu sein, bevor er sich erneut schlepperunterstützt nach Österreich begeben hat. Zudem bestätigte der BF diese Angaben insofern in der mündlichen Verhandlung, als er vorbrachte 4 bzw. 5 Tage nach seiner Einreise am XXXX 2023 wieder ausgereist zu sein. Das der BF am 05.04.2023 wieder in die Türkei zurückgereist ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme in seinem Asylverfahren, in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 (siehe OZ 7 AS 49f) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichbleibend an, am 05.04.2023 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort ca. 1 bis 2 Monate verblieben zu sein, bevor er sich erneut schlepperunterstützt nach Österreich begeben hat. Zudem bestätigte der BF diese Angaben insofern in der mündlichen Verhandlung, als er vorbrachte 4 bzw. 5 Tage nach seiner Einreise am römisch 40 2023 wieder ausgereist zu sein.

Die neuerliche Einreise des BF in Österreich spätestens am XXXX 2023 erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF wegen bereits am XXXX 2023 begonnener Straftaten in Österreich, konkret wegen der Mittwirkung an der Schleppung von Fremden, von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die besagte Verurteilung ergibt sich einer Abfrage des österreichischen Strafregisters sowie einer in den Akten einliegen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe OZ 7 AS 12f). Diesem können die oben beschriebenen Straftaten des BF samt den Zeiträumen in denen diese vom BF begangen wurden, sowie die bei der Urteilsfindung berücksichtigten Milderungs- und Erschwernisgründe entnommen werden. Insofern der BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren sohin vorbrachte, erst am 20.Juli 2023 nach Österreich zurückgekehrt und unmittelbar verhaftet worden zu sein, widerspricht sich dies mit den strafgerichtlich festgestellten, vom BF unangefochten gebliebenen und der Verurteilung des BF zugrunde gelegten Straftatzeitpunkten und Tatorten. Dem besagten Strafurteil kann entnommen werden, dass der BF zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 wiederholt in Österreich geschleppte Personen übernahm, eine Pause organisierte, diese mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete. Da der BF die besagten strafbaren Handlungen beginnend mit XXXX 2023 im österreichischen Bundesgebiet gesetzt hat, und letztlich in seiner Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung die Einreise nach Österreich im Juni 2023 eingestanden hat, war die Feststellung zu treffen, dass der BF zuletzt spätestens am XXXX 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die neuerliche Einreise des BF in Österreich spätestens am römisch 40 2023 erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF wegen bereits am römisch 40 2023 begonnener Straftaten in Österreich, konkret wegen der Mittwirkung an der Schleppung von Fremden, von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die besagte Verurteilung ergibt sich einer Abfrage des österreichischen Strafregisters sowie einer in den Akten einliegen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe OZ 7 AS 12f). Diesem können die oben beschriebenen Straftaten des BF samt den Zeiträumen in denen diese vom BF begangen wurden, sowie die bei der Urteilsfindung berücksichtigten Milderungs- und Erschwernisgründe entnommen werden. Insofern der BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren sohin vorbrachte, erst am 20.Juli 2023 nach Österreich zurückgekehrt und unmittelbar verhaftet worden zu sein, widerspricht sich dies mit den strafgerichtlich festgestellten, vom BF unangefochten gebliebenen und der Verurteilung des BF zugrunde gelegten Straftatzeitpunkten und Tatorten. Dem besagten Strafurteil kann entnommen werden, dass der BF zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 wiederholt in Österreich geschl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten