Entscheidungsdatum
27.02.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W285 2262659-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsplicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsplicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024, zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 24.10.2021, geboren am XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 24.10.2021, geboren am römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , geboren am XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geboren am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Mit Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 29.11.2021 wurde in Beantwortung der Anfrage vom 27.10.2021 mitgeteilt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.02.2020 in Griechenland in zweiter Instanz am 09.06.2021 negativ entschieden wurde.
Mit am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 24.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung den Rechtsbehelf der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Von der belangten Behörde wurde weder eine Einvernahme durchgeführt, noch eine solche daraufhin ausgeschrieben.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 17.11.2022 vorgelegt und sind am 18.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde führte lediglich aus, dass „nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes sowie aufgrund der hohen Anzahl an bereits in Bearbeitung befindlichen Akten“ eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne; der Schriftsatz der Beschwerde wurde nachträglich übermittelt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W186 abgenommen und der Geschäftsabteilung W285 am 06.06.2023 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 19.01.2024 schriftlich mitgeteilt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 08.01.2024; EUAA Country Guidance Somalia, August 2023; UNHCR-Erwägungen zu Somalia, September 2022) zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Ashraf an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. (vgl. Erstbefragung 24.10.2021, AS 17 f; Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 3 f)Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Ashraf an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. vergleiche Erstbefragung 24.10.2021, AS 17 f; Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 3 f)
In Somalia leben die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, mit seiner Ehefrau hat er zwei Töchter. Ein Kind lebt bei der Ehefrau, das andere bei seiner Mutter. Seine Ehefrau lebt in einer kleinen Stadt im Verwaltungskreis XXXX , seine Mutter in der Region Galgaduud. In Mogadischu lebt ein Onkel mütterlicherseits, zu dem der Beschwerdeführer keinen Kontakt (mehr) hat. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, ein Bruder lebt in Kanada. (vgl. Erstbefragung 24.10.2021, AS 21; Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 4 und 11)In Somalia leben die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, mit seiner Ehefrau hat er zwei Töchter. Ein Kind lebt bei der Ehefrau, das andere bei seiner Mutter. Seine Ehefrau lebt in einer kleinen Stadt im Verwaltungskreis römisch 40 , seine Mutter in der Region Galgaduud. In Mogadischu lebt ein Onkel mütterlicherseits, zu dem der Beschwerdeführer keinen Kontakt (mehr) hat. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, ein Bruder lebt in Kanada. vergleiche Erstbefragung 24.10.2021, AS 21; Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 4 und 11)
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Region Gedo geboren und ist seine Familie noch im selben Jahr nach XXXX (auch: XXXX ) in der Region Mudug (auch: Galmudug) gezogen. Dort besuchte er zwei Jahre eine normale Schule und eine Koranschule. Die letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Mogadischu. Die Herkunftsregion ist daher die Region um XXXX in der Region Mudug. (vgl. Erstbefragung 24.10.2021, AS 17; Verhandlungsprotokoll 27.09.2023, S 4)Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Region Gedo geboren und ist seine Familie noch im selben Jahr nach römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Region Mudug (auch: Galmudug) gezogen. Dort besuchte er zwei Jahre eine normale Schule und eine Koranschule. Die letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Mogadischu. Die Herkunftsregion ist daher die Region um römisch 40 in der Region Mudug. vergleiche Erstbefragung 24.10.2021, AS 17; Verhandlungsprotokoll 27.09.2023, S 4)
Der Beschwerdeführer reiste aus Somalia im Dezember 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei aus und von dort nach Griechenland. In Griechenland hielt er sich etwa 18 Monate auf, über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde im Juni 2021 in zweiter Instanz negativ entschieden. Infolge reiste er über Mazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 24.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. (vgl. Erstbefragung 24.10.2021, AS 23 f; Hellenic Republic, Information Request Reply vom 29.11.2021, AS 41; Verhandlungsprotokoll 27.09.2023, S 4)Der Beschwerdeführer reiste aus Somalia im Dezember 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei aus und von dort nach Griechenland. In Griechenland hielt er sich etwa 18 Monate auf, über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde im Juni 2021 in zweiter Instanz negativ entschieden. Infolge reiste er über Mazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 24.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. vergleiche Erstbefragung 24.10.2021, AS 23 f; Hellenic Republic, Information Request Reply vom 29.11.2021, AS 41; Verhandlungsprotokoll 27.09.2023, S 4)
Der Beschwerdeführer war in Somalia ab Oktober 2014 beim Militär tätig, er hat eine grundlegende Ausbildung erhalten und war einfacher Soldat. Am 06.04.2017 wurde er durch eine unabsichtliche Schussabgabe im Dienst verletzt. Er wurde in einem Militärkrankenhaus in Mogadischu behandelt, es wurde ein Marknagel implantiert. Splitter von dieser Schussverletzung befinden sich nach wie vor in seinem Oberschenkel. (vgl. Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 3 und 5 ff; vorgelegtes Dokument eines Militärspitals vom 15.04.2018 und Übersetzung durch die Dolmetscherin in der Verhandlung, Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 10; Ambulanzkarte der Tirol Kliniken und Erstbericht des Salzkammergut Klinikums vom 18.11.2021)Der Beschwerdeführer war in Somalia ab Oktober 2014 beim Militär tätig, er hat eine grundlegende Ausbildung erhalten und war einfacher Soldat. Am 06.04.2017 wurde er durch eine unabsichtliche Schussabgabe im Dienst verletzt. Er wurde in einem Militärkrankenhaus in Mogadischu behandelt, es wurde ein Marknagel implantiert. Splitter von dieser Schussverletzung befinden sich nach wie vor in seinem Oberschenkel. vergleiche Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 3 und 5 ff; vorgelegtes Dokument eines Militärspitals vom 15.04.2018 und Übersetzung durch die Dolmetscherin in der Verhandlung, Verhandlungsprotokoll 16.02.2024, S 10; Ambulanzkarte der Tirol Kliniken und Erstbericht des Salzkammergut Klinikums vom 18.11.2021)
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig. In Österreich war der Beschwerdeführer bereits über mehrere Monate ehrenamtlich tätig, seit August 2023 ist er Vollzeit erwerbstätig. (vgl. vorgelegte Beschäftigungsbewilligung und Anmeldebestätigung aus dem Elektronischen Datensystem der Sozialversicherungsträger, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit)Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig. In Österreich war der Beschwerdeführer bereits über mehrere Monate ehrenamtlich tätig, seit August 2023 ist er Vollzeit erwerbstätig. vergleiche vorgelegte Beschäftigungsbewilligung und Anmeldebestätigung aus dem Elektronischen Datensystem der Sozialversicherungsträger, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit)
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner individuellen und konkreten Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat nicht aufgrund von Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit verfolgt.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht und sind auch keine Hinweise für eine solche Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion nicht dorthin zurückkehren.
Dem Beschwerdeführer steht keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage und seiner Zugehörigkeit zum religiösen Clan der Ashraf, die jedoch in Mogadischu kein Mehrheitsclan sind, sowie mangels eines sozialen Netzwerks besteht für den Beschwerdeführer daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu.
1.2. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somalia:
1.2.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024):
4 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991