Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W285 2229005-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020.Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 18.02.2020 fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, Zahl W124 2229005-1/25 E, als unbegründet abgewiesen wurde.
Darin wurden folgende Feststellungen getroffen:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch. 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch.
Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt. Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt.
Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ XXXX “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein XXXX gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ XXXX für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ XXXX “ für „ XXXX “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ XXXX “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ römisch 40 “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein römisch 40 gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ römisch 40 für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ römisch 40 “ für „ römisch 40 “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ römisch 40 “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen.
Im Jahr 2008 heiratete der BF eine somalische Staatsangehörige, welche er in Syrien kennengelernt hatte. Dieser Ehe entstammen vier Kinder. Am 29.04.2018 erfolgte die Scheidung. Seit Mai 2019 leistet der BF für seine Kinder aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr.
Der BF hat am XXXX , einer somalischen Staatsangehörigen, in XXXX nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am XXXX wurde ihre gemeinsame Tochter XXXX geboren XXXX leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda. Der BF hat am römisch 40 , einer somalischen Staatsangehörigen, in römisch 40 nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am römisch 40 wurde ihre gemeinsame Tochter römisch 40 geboren römisch 40 leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda.
1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.1.3. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung droht, da er nach der Scheidung seiner ersten Ehe eine Angehörige des Minderheitenclans Midgan geheiratet und mit ihr ein Kind bekommen hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sich der BF öffentlich zu den Grenzstreitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland geäußert hat und er aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos oder einer sonstigen journalistischen Tätigkeit im Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein wird.
Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über sonstige Bindungen verfügt. Ferner hat der gesunde und arbeitsfähige BF im Herkunftsstaat eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund seiner Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Mogadischu ist überdies über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar.
Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.1.4. Der BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person.
Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ XXXX “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert. Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ römisch 40 “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert.
Von XXXX ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von XXXX befristet. Von römisch 40 ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von römisch 40 befristet.
In Österreich ist der BF unbescholten.“
Das Bundesverwaltungsgericht traf weiters zur Lage im Herkunftsstaat (Länderberichte zur Lage in Somalia der Staatendokumentation vom Juli 2022, EUAA Leitfaden: Somalia Juni 2022 und UNHCR Considerations vom September 2022 zu „Journalists, Human Rights Defenders and Government Critics und Internal flight alternative.“
Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit XXXX sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist.Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit römisch 40 sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist.
In einer Gesamtschau sei es nicht glaubhaft, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan in das Blickfeld der Familie sowie des Clans der Darood geraten ist und ihm aus diesem Grund auch im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde.
Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt (vgl. dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt vergleiche dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Zum Vorbringe seiner journalistischen Tätigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
„2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass dem BF eine Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten droht.
Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ XXXX “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orie