Entscheidungsdatum
03.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W202 2249822-1/14E
Erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und stellte am 03.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Angehöriger EWR – oder Schweizer Bürger“, nachdem der BF mit einer XXXX Staatsangehörigen am XXXX die Ehe geschlossen hatte. Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom XXXX bis zum XXXX erteilt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und stellte am 03.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Angehöriger EWR – oder Schweizer Bürger“, nachdem der BF mit einer römisch 40 Staatsangehörigen am römisch 40 die Ehe geschlossen hatte. Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 erteilt.
Am 22.09.2016 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für seine beiden minderjährigen Kinder ein, nachdem dem BF mit Urteil eines Gerichtes in Bosnien und Herzegowina die alleinige Obsorge für seine Kinder erteilt worden war. Diesen Anträgen wurde ebenfalls stattgegeben und seinen damals minderjährigen Kindern eine Aufenthaltskarte gültig vom XXXX bis zum XXXX erteilt. Am 22.09.2016 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für seine beiden minderjährigen Kinder ein, nachdem dem BF mit Urteil eines Gerichtes in Bosnien und Herzegowina die alleinige Obsorge für seine Kinder erteilt worden war. Diesen Anträgen wurde ebenfalls stattgegeben und seinen damals minderjährigen Kindern eine Aufenthaltskarte gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 erteilt.
Am 09.07.2017 teilte der BF XXXX mit, dass er am XXXX mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX geschieden worden sei. Am 09.07.2017 teilte der BF römisch 40 mit, dass er am römisch 40 mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 geschieden worden sei.
Seitens XXXX erfolgte am 05.10.2020 die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das BFA betreffend Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung. Seitens römisch 40 erfolgte am 05.10.2020 die Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG an das BFA betreffend Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2021, Zahl XXXX , aus dem Bundesgebiet gem. 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2021, Zahl römisch 40 , aus dem Bundesgebiet gem. 66 Absatz eins, FPG ausgewiesen und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Dagegen hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Folge leitete XXXX ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 03.07.2014 ein. In der Folge leitete römisch 40 ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 03.07.2014 ein.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , vom 18.01.2023, Zahl: XXXX , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 03.07.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 26.11.2015 befunden hat (Spruchpunkt 1.). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 , vom 18.01.2023, Zahl: römisch 40 , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 03.07.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers)“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von amtswegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 26.11.2015 befunden hat (Spruchpunkt 1.).
Der Antrag des BF vom 03.07.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers)“ wurde abgewiesen, da der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt 2.).
Der Antrag des BF vom 13.11.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers)“ wurde abgewiesen, da der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt 3.)
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2024 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 20.07.2021 bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht XXXX in Bezug auf den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , vom 18.01.2023, geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2024 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 20.07.2021 bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 in Bezug auf den Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 , vom 18.01.2023, geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 25.04.2024, Zahl: XXXX wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX , vom 18.01.2023 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt sowie gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 25.04.2024, Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 , vom 18.01.2023 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt sowie gem. Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, und bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen sei. Vollständigkeitshalber wurde darauf hingewiesen, dass durch die Aufenthaltsehe des BF auch eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliege und damit gegenständlich auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vorliegen würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, und bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sowie bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vorzunehmen sei. Vollständigkeitshalber wurde darauf hingewiesen, dass durch die Aufenthaltsehe des BF auch eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliege und damit gegenständlich auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorliegen würde.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A):
Ausweisung
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.
nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2.
nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1.
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2.
die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.
ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4.
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5.
ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 54 Abs. 7 NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).
Der VwGH hat unter Berufung auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP, 52) zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers - bereits festgehalten, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch - so etwa bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe - die begünstigenden Normen (unter anderem) des § 55 NAG 2005 nicht zur Anwendung kommen sollen, was auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag findet, und woraus zu folgern ist, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 grundgelegten Vorgehensweise bleiben soll (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).Der VwGH hat unter Berufung auf die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 52) zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers - bereits festgehalten, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch - so etwa bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe - die begünstigenden Normen (unter anderem) des Paragraph 55, NAG 2005 nicht zur Anwendung kommen sollen, was auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag findet, und woraus zu folgern ist, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 grundgelegten Vorgehensweise bleiben soll vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).
Eine Befassung des BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 und das Einhalten der in dieser Bestimmung grundgelegten Vorgehensweise kommt im Hinblick auf die (Sonder)Regelung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 für eine Konstellation von Rechtsmissbrauch infolge Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht in Betracht. Erfolgt dennoch eine Befassung des BFA, so ist dieser im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).Eine Befassung des BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 und das Einhalten der in dieser Bestimmung grundgelegten Vorgehensweise kommt im Hinblick auf die (Sonder)Regelung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 für eine Konstellation von Rechtsmissbrauch infolge Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht in Betracht. Erfolgt dennoch eine Befassung des BFA, so ist dieser im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2020/22/0140).
Mit obzitiertem Bescheid XXXX und dem diesen bestätigendem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX wurde von einer Aufenthaltsehe ausgegangen und u.a. festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sodass jedenfalls auch eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Mit obzitiertem Bescheid römisch 40 und dem diesen bestätigendem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 wurde von einer Aufenthaltsehe ausgegangen und u.a. festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sodass jedenfalls auch eine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt.
Dem BF kommt damit die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zu. Die zum damaligen Zeitpunkt vom BFA die für begünstigte Drittstaatsangehörige herangezogenen geltenden Bestimmungen sind daher nicht (mehr) anzuwenden.
Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einer Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe § 52 Abs. 8 FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe das Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe § 53 Abs. 1 FPG). Eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet "nur" zum Verlassen und im Falle eines Aufenthaltsverbotes über den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". (vgl. VwGH 14.11.2017 Ra 2017/21/0151).Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einer Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe Paragraph 52, Absatz 8, FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe das Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet "nur" zum Verlassen und im Falle eines Aufenthaltsverbotes über den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". vergleiche VwGH 14.11.2017 Ra 2017/21/0151).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt angesichts des unterschiedlichen Regelungsinhaltes die erstmalige Beurteilung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Aussprüche im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht; das Bundesverwaltungsgericht hätte andernfalls erstmals u.a. gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen, womit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und dem BF eine Beschwerdeinstanz genommen würde. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt angesichts des unterschiedlichen Regelungsinhaltes die erstmalige Beurteilung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Aussprüche im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht; das Bundesverwaltungsgericht hätte andernfalls erstmals u.a. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen, womit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und dem BF eine Beschwerdeinstanz genommen würde.
Die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung sowie der darauf aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes waren daher zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der Bescheid aufzuheben war, zudem der relevante Sachverhalt unzweifelhaft geklärt war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da der Bescheid aufzuheben war, zudem der relevante Sachverhalt unzweifelhaft geklärt war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Anwendungsbereich Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Scheinehe Unionsrecht Verfahrensgegenstand WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W202.2249822.1.01Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024