Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W285 2270674-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, wurden der Beschwerdeführer am 06.09.2022 niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe.
Mit am 28.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung gegen den dargestellten Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs.1 VwGVG durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Das Ermittlungsverfahren erwecke den Eindruck, die Behörde habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und die entsprechenden Länderberichte teilweiße außer Acht gelassen.Mit am 28.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung gegen den dargestellten Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz , VwGVG durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Das Ermittlungsverfahren erwecke den Eindruck, die Behörde habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und die entsprechenden Länderberichte teilweiße außer Acht gelassen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W285 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, aktuelle Berichte der EUAA sowie die UNHCR-Erwägungen zu Somalia) zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das aktualisierte Länderinformationsblatt Somalia Version 6 zur Stellungnahme übermittelt. Am 31.01.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers eine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört dem Mehrheitsclan Galjecel an (vgl. Erstbefragung 22.10.2021, AS 19 ; Einvernahme BFA 06.09.2022, AS 60, 64; Verhandlungsprotokoll 31.10.2023, S 5).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört dem Mehrheitsclan Galjecel an vergleiche Erstbefragung 22.10.2021, AS 19 ; Einvernahme BFA 06.09.2022, AS 60, 64; Verhandlungsprotokoll 31.10.2023, S 5).
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Region Lower Juba (somalische Bezeichnung: Jubbada Hoose) geboren und lebte dort vor seiner Ausreise im April 2021. Seine Kernfamilie und weitere Verwandte befinden sich im Heimatland. Er hat Somalia auf dem Luftweg in die Türkei verlassen und reiste von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein (vgl. Erstbefragung 22.10.2021, AS 23,25; Einvernahme BFA 06.09.2022, AS 64,67).Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Region Lower Juba (somalische Bezeichnung: Jubbada Hoose) geboren und lebte dort vor seiner Ausreise im April 2021. Seine Kernfamilie und weitere Verwandte befinden sich im Heimatland. Er hat Somalia auf dem Luftweg in die Türkei verlassen und reiste von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein vergleiche Erstbefragung 22.10.2021, AS 23,25; Einvernahme BFA 06.09.2022, AS 64,67).
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und eine universitäre Ausbildung absolviert. Er hat Arbeitserfahrung durch eine Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft (vgl. Erstbefragung 22.10.2021, AS 19, Einvernahme BFA 06.09.2022 AS 65, Verhandlungsprotokoll S. 5f). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei mj. Kinder, Ehefrau und Kinder halten sich in Somalia auf. (vgl. Erstbefragung AS 17, 19; Einvernahme Verhandlungsprotokoll S. 4)Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und eine universitäre Ausbildung absolviert. Er hat Arbeitserfahrung durch eine Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft vergleiche Erstbefragung 22.10.2021, AS 19, Einvernahme BFA 06.09.2022 AS 65, Verhandlungsprotokoll Sitzung 5f). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei mj. Kinder, Ehefrau und Kinder halten sich in Somalia auf. vergleiche Erstbefragung AS 17, 19; Einvernahme Verhandlungsprotokoll Sitzung 4)
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich (vgl. Einvernahme BFA 06.09.2022 AS 67).Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich vergleiche Einvernahme BFA 06.09.2022 AS 67).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und benötigt keine Medikamente (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und benötigt keine Medikamente vergleiche Verhandlungsprotokoll Sitzung 4).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (vgl. Strafregister vom 31.10.2023).Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten vergleiche Strafregister vom 31.10.2023).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer und seine Familie waren in Somalia keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete und individuelle Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch Al Shabaab.
Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Volksgruppen oder Clanzugehörigkeit keine maßgebliche Verfolgung oder Diskriminierung im Herkunftsstaat.
Das Vorliegen sonstiger Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht und sind auch keine Hinweise für eine solche Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in die Stadt XXXX – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in XXXX herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in die Stadt römisch 40 – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in römisch 40 herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somalia:
1.4.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).
Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert