TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W168 2277221-1

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W168 2277221-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. 1196044805/230182251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. 1196044805/230182251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Monate herabgesetzt wird. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Monate herabgesetzt wird.

und beschließt:

2. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend der Beschwerdepunkte I – V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend der Beschwerdepunkte römisch eins – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der Botschaft Peking ein Visum D, gültig vom 10.12.2018 bis zum 09.04.2019, erteilt.

Am 01.04.2019 wurde dem BF durch das Magistrat der LH Linz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 01.04.2020, ausgestellt.

Am 11.02.2020 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, woraufhin dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender" vom 02.04.2020 bis zum 02.04.2021 verlängert wurde.

Am 10.05.2021 stellte der BF einen weiteren Verlängerungsantrag, woraufhin dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", vom 03.04.2021 bis 03.04.2022 verlängert wurde.

2. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.01.2023 führte der BF an, dass er seine Tasche verloren habe und keine Verlustbestätigung vorweisen könne. Er sei auch noch nicht bei der Botschaft vorstellig gewesen, um einen neuen Reisepass zu beantragen, er könne jedoch einen neuen Reisepass vorweisen. Er sei bereits seit dem 01.01.2019 in Österreich und habe einen seinen Antrag auf Verlängerung des Studentenvisums aufgrund einer Corona Erkrankung zu spät eingereicht, weshalb sein Antrag nicht mehr angenommen worden sei. Er sei zuletzt im Oktober 2019 in der Mongolei gewesen und habe dort einen Wohnsitz. Seine Tante wohne in Österreich, in der Mongolei seien seine Ehefrau, seine vier Kinder und seine Eltern sowie seine Geschwister wohnhaft. Er sei in der Mongolei Lehrer für Informatik an einer Universität tätig gewesen. Seine Ehefrau sei im Herkunftsstaat selbstständig und besitze eine IT-Firma für Computersoftware. Nachgefragt, wie er in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, entgegnete der BF, dass er bis 10.2022 als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Aktuell sei er als selbstständiger Netzwerkadministrator tätig. Zur Frage, ob er über soziale Bindungen in Österreich verfüge, gab der BF an, dass er evangelischer Christ sei und in einer Bibelrunde seinen Glauben ausüben könne. Befragt, welchen Beruf er erlernt habe, replizierte der BF, dass er ausgebildeter Programmierer sei. Er habe acht Jahre die Grundschule und in weiterer Folge noch zwei weitere Schuljahre bzw. ein Bachelor/Master Studium absolviert. In Österreich sei er aktuell für das Doktoratsstudium für Technische Wissenschaften inskribiert. 2. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.01.2023 führte der BF an, dass er seine Tasche verloren habe und keine Verlustbestätigung vorweisen könne. Er sei auch noch nicht bei der Botschaft vorstellig gewesen, um einen neuen Reisepass zu beantragen, er könne jedoch einen neuen Reisepass vorweisen. Er sei bereits seit dem 01.01.2019 in Österreich und habe einen seinen Antrag auf Verlängerung des Studentenvisums aufgrund einer Corona Erkrankung zu spät eingereicht, weshalb sein Antrag nicht mehr angenommen worden sei. Er sei zuletzt im Oktober 2019 in der Mongolei gewesen und habe dort einen Wohnsitz. Seine Tante wohne in Österreich, in der Mongolei seien seine Ehefrau, seine vier Kinder und seine Eltern sowie seine Geschwister wohnhaft. Er sei in der Mongolei Lehrer für Informatik an einer Universität tätig gewesen. Seine Ehefrau sei im Herkunftsstaat selbstständig und besitze eine IT-Firma für Computersoftware. Nachgefragt, wie er in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, entgegnete der BF, dass er bis 10.2022 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Aktuell sei er als selbstständiger Netzwerkadministrator tätig. Zur Frage, ob er über soziale Bindungen in Österreich verfüge, gab der BF an, dass er evangelischer Christ sei und in einer Bibelrunde seinen Glauben ausüben könne. Befragt, welchen Beruf er erlernt habe, replizierte der BF, dass er ausgebildeter Programmierer sei. Er habe acht Jahre die Grundschule und in weiterer Folge noch zwei weitere Schuljahre bzw. ein Bachelor/Master Studium absolviert. In Österreich sei er aktuell für das Doktoratsstudium für Technische Wissenschaften inskribiert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF Kopien eines Studienausweises, eines Aufenthaltstitels, eines Reisepasses, eines Führerscheins, eines abgelaufenen Reisepasses, ein Testzertifikat, eine Krankenstandsbescheinigung, ein Versicherungsdatenauszug, ein Lebenslauf, ein Studienblatt und Studienzeitbestätigung der JKU Linz, mehrere Zeugnisse mongolischer Universitäten (Masterabschluss, Magisterdiplom) in mongolischer Sprache und in deutscher Übersetzung, Schulzeugnisse in mongolischer Sprache und in deutscher Übersetzung, ein Anhang zum Berufszeugnis, ein Empfehlungsschreiben eines Geschäftsführers vom 01.12.2022 und ein Arbeitsvorvertrag für die berufliche Tätigkeit als Aushilfskraft für die Entwicklung der Hotelwebside in Vorlage gebracht.

3. Am 18.01.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 24.01.2023 eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. 3. Am 18.01.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 24.01.2023 eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

In einer Antragsbegründung vom 18.01.2023 führte der BF aus, dass er mongolischer Staatsbürger sei und sich seit Februar 2019 durchgehend in Österreich befinde, wobei er bis zum 03.04.2022 legal aufhältig gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit überdurchschnittlich gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache auf gutem Niveau, sei Mitglied einer Kirchengruppe und habe in Österreich viele Freunde. Zudem sei er aufgrund seiner Ausbildung Fachkraft im Bereich IT und habe bereits eine Arbeit als IT Techniker in Aussicht. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in Österreich verbracht habe, sei er über drei Jahre legal in Österreich aufhältig gewesen. Er stelle einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG DV, da er keinen Reisepass besitze und ihm die mongolische Botschaft auch keinen ausstellen könne, überdies stehe seine Identität ohnehin fest. In einer Antragsbegründung vom 18.01.2023 führte der BF aus, dass er mongolischer Staatsbürger sei und sich seit Februar 2019 durchgehend in Österreich befinde, wobei er bis zum 03.04.2022 legal aufhältig gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit überdurchschnittlich gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache auf gutem Niveau, sei Mitglied einer Kirchengruppe und habe in Österreich viele Freunde. Zudem sei er aufgrund seiner Ausbildung Fachkraft im Bereich IT und habe bereits eine Arbeit als IT Techniker in Aussicht. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in Österreich verbracht habe, sei er über drei Jahre legal in Österreich aufhältig gewesen. Er stelle einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG DV, da er keinen Reisepass besitze und ihm die mongolische Botschaft auch keinen ausstellen könne, überdies stehe seine Identität ohnehin fest.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2023 wurde der BF vom BFA gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, den Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens persönlich bei der Behörde einzubringen, andernfalls werde der Antrag des BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. 4. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2023 wurde der BF vom BFA gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, den Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens persönlich bei der Behörde einzubringen, andernfalls werde der Antrag des BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

5. Am 20.02.2023, am selben Tag beim BFA eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. 5. Am 20.02.2023, am selben Tag beim BFA eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

6. Am 13.04.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt, weshalb er einen Dolmetscher angefordert habe, obwohl er bereits seit fünf Jahren in Österreich sei und gut Deutsch spreche, erwiderte der BF, dass er die juristische Sprache schlecht verstehe, weshalb er einen Dolmetscher für bestimmte juristische Begriffe benötige. Er beherrsche überdies auch die englische, russische und die mongolische Sprache. Mit seinen in Österreich lebenden Freunden spreche er die deutsche Sprache. Die Frage, ob er gesundheitliche Betreuung benötige, wurde vom BF verneint. Er habe seinen Reisepass verloren, habe jedoch bereits einen neuen beantragt und könne seine Geburtsurkunde derzeit nicht finden.

Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, brachte der BF vor, dass er 1987 in der Mongolei geboren sei und 10 Jahre die AHS im Jahr 2005 abgeschlossen habe. In weiterer Folge habe er im Jahr 2009 den Bachelor im Fachbereich Informatik abgeschlossen. Im Anschluss habe er noch weitere zwei Jahre studiert und einen Master absolviert, im Jahr 2012 habe er das Doktoratsstudium der Informatik begonnen und dieses ab 2019 in Österreich fortgeführt. Zwischen 2009 und 2019 sei er neben seinem Studium auch an der Universität tätig gewesen. Aktuell sei er nach wie vor Student und arbeite an seiner Doktorarbeit. Zur Frage, welche Familienmitglieder bzw. Verwandte noch in seinem Herkunftsstaat leben würden, replizierte der BF, dass seine Mutter, sein Vater, zwei jüngere Schwestern und ein jüngerer Bruder sowie auch seine Ehefrau und seine vier Kinder in Ulaanbaatar wohnhaft seien. Er stehe nach wie vor in regelmäßigen WhatsApp Kontakt mit seiner Familie. Der BF sei wegen seines Studiums in Österreich eingereist und habe sich mit einem Aufenthaltstitel für Studenten im Bundesgebiet aufgehalten. Nachgefragt, wieso dieser Titel nicht mehr verlängert worden sei, erklärte der BF, dass er an Corona erkrankt sei und deshalb in Quarantäne gewesen sei. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen und die Frist für die Verlängerung um einen Tag versäumt, woraufhin die zuständige Stelle im März/April 2022 geschlossen gewesen sei. In weiterer Folge habe er längere Zeit keine Antwort erhalten, obwohl er immer wieder nachgefragt habe und sich auch durch einen Rechtsanwalt unterstützen lassen, welcher versucht habe, den Studenten Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Bis Oktober 2022 habe er gewartet, dann habe er jedoch ein Schreiben von der Polizei erhalten, dass er sich in Österreich illegal aufhalte. In weiterer Folge sei er zur Polizei gegangen, wo er befragt worden sei und er versucht habe, seine Lage zu erklären.

Nach Belehrung über die Voraussetzungen zu § 56 AsylG zog der BF diesen Antrag zurück und stellte einen Antrag nach § 55 AsylG. Nach Belehrung über die Voraussetzungen zu Paragraph 56, AsylG zog der BF diesen Antrag zurück und stellte einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG.

Der BF wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen.

Zur Frage, ob er Verwandte in Österreich habe und wenn ja, wo diese wohnen würden, replizierte der BF, dass er eine Tante in Österreich habe, mit der er in regelmäßigen Kontakt stehe. Auf die weitere Frage, wie sein soziales Umfeld in Österreich aussehe, gab der BF an, dass er jede Woche eine christliche Versammlung besuche und ehrenamtlich im „SOMA“ tätig sei. Überdies besuche er einmal in der Woche ein Schwimmbad und studiere nebenbei. Aktuell habe er zwei Wohnungen in Linz sowie in Leonding. Nachgefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und diesen zukünftig bestreiten werde, führte der BF an, dass er früher in einem Hotel als Informatiker tätig gewesen sei und von Ersparnissen lebe. Er habe von der Universität für sein Stipendium auch 300 Euro erhalten, derzeit bekomme er jedoch keine Unterstützung mehr. Auf Nachfrage, ob er in Österreich eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert habe, erwiderte der BF, dass er an der JKU Linz studiere und ein einjähriges Fernstudium im Bereich Informatik/Datenbanken absolviert, jedoch keine allgemeine Schule oder Berufsausbildung besucht habe. Befragt, ob er in Österreich den Wertekurs und einen Deutschkurs bzw. die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolviert habe bzw. einen diesbezüglichen Nachweis vorlegen könne, erwiderte der BF, dass er die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 sowie die Deutschprüfung bis Niveau B1 absolviert habe. Er wolle auch die Prüfung auf dem Niveau B2 ablegen. Auf die Frage, ob er in einem Verein oder ehrenamtlich aktiv tätig sei bzw. wo und wie lange er tätig sei, gab der BF zu Protokoll, dass er beim Roten Kreuz beschäftigt sei und einmal im Monat ehrenamtlich bei SOMA arbeite. Nachgefragt, welche Tätigkeiten er beim Roten Kreuz ausführe, brachte der BF vor, dass er ATW Fahrer sei und meistens Patienten einmal im Monat zu ihren Untersuchungen transportiere. In der Mongolei sei er als Elektriker tätig gewesen und helfe in Österreich auch als Elektriker bzw. Hundebetreuer aus, falls Freunde oder Bekannte seine Hilfe benötigen würden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Bestätigung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30.01.2023, Studienbestätigungen Universität Linz, eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Linz vom 29.03.2022, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, ein Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung der Universität Linz in Vorlage gebracht.

Aus einer Bestätigung der Sicherstellung vom 17.04.2023 geht hervor, dass durch freiwillige Herausgabe die Sicherstellung einer Geburtsurkunde erfolgte.

7. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und dem BF wurde unter Anschluss eines Fragenkataloges die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 18.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG- DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 18.01.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG- DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.)

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ein gesunder und ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann mit einer Schulbildung bis zu einem abgeschlossenen Masterstudium in Informatik und einer mehrjährigen Berufserfahrung als Professor an der Universität sei. Mongolisch sei seine Muttersprache, weshalb ihm daher möglich und zumutbar sei, im Falle einer Rückkehr eine berufliche Tätigkeit aufzugreifen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es sei ihm auch zumutbar, zumindest anfänglich seinen Lebensunterhalt mit Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Es sei auch davon auszugehen, dass er Unterstützung durch seine Familienangehörigen in der Mongolei erhalten könne, zumal diese einer regelmäßigen Arbeit nachgehen würden und er mit diesen in regelmäßigen Kontakt stehe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerate.

Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung, dass seine Identität nicht feststehe, falsch und unschlüssig sei, da er mehrere Jahre über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Aus diesem Grund erscheine im gegenständlichen Verfahren auch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht zweckmäßig. Die Bindungen zum Herkunftsstaat Mongolei würden nur aufgrund seiner dort aufhältigen Ehefrau und Kindern bestehen, tatsächlich habe sich sein Lebensmittelpunkt jedoch nach Österreich verlagert. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerde wurden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, ein Arbeitsvorvertrag vom 03.05.2023 als Hilfskoch bzw. ein Arbeitsvorvertrag für Hausmeisterarbeiten, eine Krankenstandsbescheinigung vom 08.04.2022, eine Bestätigung vom 01.12.2022 über die Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft vom 04.12.2020 bis 04.10.2022, ein Empfehlungsschreiben, eine Meldebestätigung, eine Bestätigung des Vereins SOMA vom 14.11.2022 über eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF vom 29.09.2022 bis 31.10.2022, eine Studienbestätigung der JKU Linz für die Fortsetzung des Studiums „Technische Wissenschaften“, ein Studienblatt und Studienzeitbestätigung vom 15.07.2023 über die Zulassung für das Doktoratsstudium „Technische Wissenschaften“ und ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.

Am 18.04.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 23.05.2024 wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bekämpft werde, jedoch jegliche Einreisesperre. Hierdurch wurde die Beschwerde betreffend der Spruchpunkte I – V des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, diese jedoch zu Spruchpunkt VI. betreffend des Einreisverbotes aufrechterhalten (AV. Vom 05.06.2024). Diesbezüglich wurde die Behebung dieses Spruchpunktes beantragt. Der BF beabsichtige freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren und von dort aus einen Antrag auf Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellen.Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 23.05.2024 wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bekämpft werde, jedoch jegliche Einreisesperre. Hierdurch wurde die Beschwerde betreffend der Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, diese jedoch zu Spruchpunkt römisch VI. betreffend des Einreisverbotes aufrechterhalten (AV. Vom 05.06.2024). Diesbezüglich wurde die Behebung dieses Spruchpunktes beantragt. Der BF beabsichtige freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren und von dort aus einen Antrag auf Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Zum Verfahren

Dem BF wurde am 29.11.2018 von der Botschaft Peking ein Visum D, gültig vom 10.12.2018 bis zum 09.04.2019, erteilt.

Am 01.04.2019 wurde dem BF durch das Magistrat der LH Linz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 01.04.2020, ausgestellt, der in weiterer Folge bis zum 02.04.2021 sowie bis zum 03.04.2022 verlängert wurde.

Der BF brachte am 18.01.2023 einen Mängelheilungsantrag ein.

Am 20.02.2023, am selben Tag beim BFA eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am 20.02.2023, am selben Tag beim BFA eingelangt, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 18.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG- DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 18.01.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG- DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.)

Hiergegen wurde betreffend sämtlicher Spruchpunkte Beschwerde erhoben.

Am 18.04.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 23.05.2024 wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bekämpft werde, jedoch jegliche Einreisesperre. Es wurde konkret festgehalten (AV. Vom 05.06.2024) dass die Beschwerde betreffend der Spruchpunkte I – V des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde, diese jedoch zu Spruchpunkt VI. betreffend des Einreisverbotes aufrecht erhalten werde. Diesbezüglich werde die Behebung dieses Spruchpunktes beantragt. Der BF beabsichtige freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren und von dort aus einen Antrag auf Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellen.Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 23.05.2024 wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bekämpft werde, jedoch jegliche Einreisesperre. Es wurde konkret festgehalten (AV. Vom 05.06.2024) dass die Beschwerde betreffend der Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde, diese jedoch zu Spruchpunkt römisch VI. betreffend des Einreisverbotes aufrecht erhalten werde. Diesbezüglich werde die Behebung dieses Spruchpunktes beantragt. Der BF beabsichtige freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren und von dort aus einen Antrag auf Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stellen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist nicht strittig.

Die explizite Zurückziehung der Beschwerde gem. der Spruchpunkte I – V des angefochtenen Bescheides des BFA ergibt sich zweifellos aus den Schreiben des gewillkürten Rechtsvertreters des BF iVm. dem, den vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden AV. vom 05.06.2024. Die explizite Zurückziehung der Beschwerde gem. der Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf des angefochtenen Bescheides des BFA ergibt sich zweifellos aus den Schreiben des gewillkürten Rechtsvertreters des BF in Verbindung mit dem, den vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden AV. vom 05.06.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu 1. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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