Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
G303 2279776-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 17.08.2023, OB: 1 XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 17.08.2023, OB: 1 römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: die BF) brachte am 08.11.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: die BF) brachte am 08.11.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen.
1.1. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.1.1. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 26.01.2023, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am XXXX .2023, folgende orthopädische Funktionseinschränkungen festgestellt:2.1. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 26.01.2023, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am römisch 40 .2023, folgende orthopädische Funktionseinschränkungen festgestellt:
? Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung der LWS und BWS bei post Nukleotomie Syndrom L5 bei Narbenbildung bei zunehmenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS und geringem Wirbelgleiten
? Hüftgelenke – Untere Extremitäten, Hüftgelenke – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Hüftschmerzen links bei Arthrose
Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass sich bei der BF eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der BWS und LWS sowie der linken Hüfte zeige, aber keine wesentlichen radikulären Defizite. Die BF sei orthopädischerseits in der Lage eine Wegstrecke von 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gegeben.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfüllt seien. Der BF könne trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
3.1. Mit Schreiben vom 09.02.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2023, gab die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs an, dass sie nicht in der Lage sei eine Wegstrecke von 400 m zu bewältigen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aufgrund anhaltender Beschwerden werde am XXXX eine OP im XXXX Krankenhaus XXXX durchgeführt. 3.1. Mit Schreiben vom 09.02.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2023, gab die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs an, dass sie nicht in der Lage sei eine Wegstrecke von 400 m zu bewältigen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aufgrund anhaltender Beschwerden werde am römisch 40 eine OP im römisch 40 Krankenhaus römisch 40 durchgeführt.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.04.2023 wurde das Krankenhaus der XXXX um Übersendung des OP-Berichtes vom XXXX .2023 ersucht. Am 25.04.2023 langten medizinische Beweismittel, unter anderem der Operationsbericht des Krankenhauses der XXXX vom XXXX .2023, bei der belangten Behörde ein. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.04.2023 wurde das Krankenhaus der römisch 40 um Übersendung des OP-Berichtes vom römisch 40 .2023 ersucht. Am 25.04.2023 langten medizinische Beweismittel, unter anderem der Operationsbericht des Krankenhauses der römisch 40 vom römisch 40 .2023, bei der belangten Behörde ein.
5. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde das Krankenhaus der XXXX um Übersendung des Befundes „AGR vom Aufenthalt XXXX /2023“ ersucht. Am 26.07.2023 langte dieser angeforderte Befund bei der belangten Behörde ein. 5. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde das Krankenhaus der römisch 40 um Übersendung des Befundes „AGR vom Aufenthalt römisch 40 /2023“ ersucht. Am 26.07.2023 langte dieser angeforderte Befund bei der belangten Behörde ein.
6. Des Weiteren wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, um Übermittlung des Pflegegeldgutachtens ersucht, das am 03.08.2023 vorgelegt wurde.
7. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der erweiterten Befundlage die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, mit der Erstattung einer medizinischen Stellungnahme. 7. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der erweiterten Befundlage die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, mit der Erstattung einer medizinischen Stellungnahme.
7.1. In der eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX von 17.08.2023 wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich am XXXX .2023 eine Hüft-TEP links durchgeführt worden sei, sowie eine Revisionsoperation mit Schaftwechsel am 06.06.2023. Die Remobilisation gestalte sich im Wesentlichen komplikationslos, eine weiterführende Rehabilitation in XXXX sei laut Arztbrief vom 18.07.2023 vorgesehen. Es sei zu erwarten, dass die Benützung zweier Unterarmstützkrücken beim Reha Aufenthalt abgebaut werden würde und eine Besserung innerhalb dreier Monate postoperativ eintrete, wenn kein unvorhersehbares Ereignis passiere. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe sich nicht. 7.1. In der eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 von 17.08.2023 wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich am römisch 40 .2023 eine Hüft-TEP links durchgeführt worden sei, sowie eine Revisionsoperation mit Schaftwechsel am 06.06.2023. Die Remobilisation gestalte sich im Wesentlichen komplikationslos, eine weiterführende Rehabilitation in römisch 40 sei laut Arztbrief vom 18.07.2023 vorgesehen. Es sei zu erwarten, dass die Benützung zweier Unterarmstützkrücken beim Reha Aufenthalt abgebaut werden würde und eine Besserung innerhalb dreier Monate postoperativ eintrete, wenn kein unvorhersehbares Ereignis passiere. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe sich nicht.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2023 wurde der Antrag der BF vom 08.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die oben angeführte ärztliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die oben angeführte ärztliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 04.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Begründend gab die BF betreffend ihre orthopädischen Leiden zusammengefasst an, dass ihre Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sie seit über zwanzig Jahren plagen würden; sie hätten sich durch eine LWS Operation nur unwesentlich verbessert. Die Schmerzen würden plötzlich auftreten und würden bis in die Beine ausstrahlen, sodass sie sich nur schwer bewegen könne und ein „Stufen steigen“ zu dem Zeitpunkt völlig unmöglich sei. Die Ausführungen der Sachverständigen, wonach sich die BF zügig aus- und angezogen habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen.
Die erste Operation bzw. der Austausch des linken Hüftgelenkes sei so unprofessionell durchgeführt worden, dass das Bein nach der OP um 2,5 cm länger geworden sei. Dies bewirke einen Beckenschiefstand, welcher sich durch unerträgliche Schmerzen beim Gehen auswirke. Daher sei eine Revisionsoperation am XXXX .2023 durchgeführt worden, welche zwar den Beckenschiefstand behoben, jedoch ein tiefes Trauma aufgrund der vielen Komplikationen hinterlassen und Schmerzen beim Gehen als auch bei jeder Bewegung im Hüftbereich verursache. Auch solle demnächst das rechte Hüftgelenk durch ein künstliches ersetzt werden, zumal auch dieses Hüftgelenk beim Gehen Schmerzen verursache. Der ganze Stützapparat der BF sei wegen fortgeschrittener Osteoporose in Mitleidenschaft gezogen worden. Die erste Operation bzw. der Austausch des linken Hüftgelenkes sei so unprofessionell durchgeführt worden, dass das Bein nach der OP um 2,5 cm länger geworden sei. Dies bewirke einen Beckenschiefstand, welcher sich durch unerträgliche Schmerzen beim Gehen auswirke. Daher sei eine Revisionsoperation am römisch 40 .2023 durchgeführt worden, welche zwar den Beckenschiefstand behoben, jedoch ein tiefes Trauma aufgrund der vielen Komplikationen hinterlassen und Schmerzen beim Gehen als auch bei jeder Bewegung im Hüftbereich verursache. Auch solle demnächst das rechte Hüftgelenk durch ein künstliches ersetzt werden, zumal auch dieses Hüftgelenk beim Gehen Schmerzen verursache. Der ganze Stützapparat der BF sei wegen fortgeschrittener Osteoporose in Mitleidenschaft gezogen worden.
Die BF beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass einzutragen, allenfalls eine Untersuchung durch gerichtlich beeidete Sachverständige aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie Orthopädie zu veranlassen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.10.2023 vorgelegt.
11. Am 20.11.2023 langte ein Befundbericht des Krankenhauses der XXXX , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, vom 23.10.2023 ein. 11. Am 20.11.2023 langte ein Befundbericht des Krankenhauses der römisch 40 , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, vom 23.10.2023 ein.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der medizinischen Begutachtung der BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der medizinischen Begutachtung der BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
12.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:12.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
- anhaltende Schmerzen und Funktionseinschränkung bei Zustand nach künstlichem Hüftgelenksersatz links (17.03.2023) mit Schaftwechsel (06.06.2023), Hüftgelenksabnützung rechts. Deutliche Funktionseinschränkung linke Hüfte mit Beeinträchtigung des Gangbildes und Insuffizienz der Gesäßmuskulatur, mäßige Funktionseinschränkung der rechten Hüfte.
- Chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation und Narbenbildung im Bereich der Nervenwurzel L5, Dauerschmerzen, radiologisch Narbengewerbe bekannt, regelmäßiger Therapiebedarf
Zu beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass aus orthopädischer Sicht die Wegstrecke zu einer Haltestelle (im urbanen Raum) zurückgelegt werden könne, da eine Gehfähigkeit von 15 Minuten angegeben werde. Der sichere Transport und das Ein- und Aussteigen seien jedoch aufgrund der Bewegungseinschränkung der linken Hüfte sowie der Gangstörung nicht möglich.
13. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.04.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.13. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.04.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Die BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten orthopädischen Gesundheitsschädigungen:
- anhaltende Schmerzen und Funktionseinschränkung bei Zustand nach künstlichem Hüftgelenksersatz links (17.03.2023) mit Schaftwechsel (06.06.2023), und Hüftgelenksabnützung rechts.
- Chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation und Narbenbildung im Bereich der Nervenwurzel L5.
Die Mobilität der BF ist aufgrund der anhaltenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Hüfte mit Gangstörung erheblich eingeschränkt. Hinzu kommen die chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte, die sich erschwerend auf die Gesamtmobilität der BF auswirken.
Das Gangbild der BF ist deutlich beeinträchtigt. Sie verwendet eine Unterarmstützkrücke.
Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der orthopädischen Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf.Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der orthopädischen Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf.
Aus dem orthopädischen Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hüfte mit Beeinträchtigung des Gangbildes und Insuffizienz der Gesäßmuskulatur sowie eine mäßige Funktionseinschränkung der rechten Hüfte besteht. Ebenfalls ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bestehen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Mobilität der BF erheblich eingeschränkt ist.
Es handelt sich aus Sicht des Sachverständigen dabei um einen Dauerzustand.
Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. XXXX wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild der BF beeinträchtigt ist und sie eine Unterarmstützkrücke verwendet. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf.Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. römisch 40 wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild der BF beeinträchtigt ist und sie eine Unterarmstützkrücke verwendet. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf.
Des Weiteren wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass es der BF nicht möglich ist, sicher in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden orthopädischen Funktionseinschränkungen der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Da sich bereits aufgrund des fachärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX ergeben hat, dass der BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, war die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten zur Beurteilung der noch sonst vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht erforderlich. Da sich bereits aufgrund des fachärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 ergeben hat, dass der BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, war die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten zur Beurteilung der noch sonst vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden eindeutigen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.04.2024, zugrunde gelegt.
Danach konnte festgestellt werden, dass bei der BF eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes nach Zustand eines künstlichen Hüftgelenksersatzes mit Schaftwechsel besteht. Zusätzlich wirken sich die bestehenden Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden rechts sowie das beeinträchtigte Gangbild, die Insuffizienz der Gesäßmuskulatur und die Dauerschmerzen negativ auf die ohnedies erheblich eingeschränkte Mobilität der BF aus. Die erforderliche Unterarmstützkrücke kann als Hilfsmittel die vorliegende Mobilitätseinschränkung nicht entscheidungswesentlich verbessern.
Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.
Die BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Da die BF Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen insgesamt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: