TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W161 2291467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2291467-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste vor ca. fünf Jahren legal von ihrem Herkunftsstaat Iran mit dem Flugzeug nach Zypern, wo sie sich in der Folge ca. fünf Jahre aufhielt. Seit 27.08.2023 ist die Beschwerdeführerin in Österreich und stellte hier am 11.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Besitz eines von den Niederlanden ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von XXXX , war. Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Besitz eines von den Niederlanden ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von römisch 40 , war.

2. Bei ihrer Erstbefragung am 11.09.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei XXXX Jahre alt und habe vor ca. fünf Jahren ihren Herkunftsstaat mit dem Flugzeug legal nach Zypern verlassen. In Zypern habe sie sich ca. fünf Jahre legal mit Arbeitsberechtigung aufgehalten. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie und sie seien schon seit Jahren zum Christentum konvertiert, dass sei der Grund für die Flucht aus dem Iran gewesen. Ihre Familie sei nach Österreich gekommen, habe hier Asyl bekommen und seien die Familienmitglieder mittlerweile österreichische Staatsbürger. Sie sei ca. fünf Jahre in Zypern gewesen, habe dort gearbeitet und gelebt. Vor ca. vier Monaten habe sie Drohungen von Angehörigen des iranischen Staates erhalten, es seien die gleichen Personen gewesen, die ihnen damals im Iran gedroht hätten. Aus diesem Grund sei sie nach Österreich gekommen, um Schutz zu bekommen. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben. In Österreich würden ihr Vater, ihre Mutter sowie ein Bruder leben, diese hätten wegen ihrer Konvertierung Asyl erhalten. 2. Bei ihrer Erstbefragung am 11.09.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei römisch 40 Jahre alt und habe vor ca. fünf Jahren ihren Herkunftsstaat mit dem Flugzeug legal nach Zypern verlassen. In Zypern habe sie sich ca. fünf Jahre legal mit Arbeitsberechtigung aufgehalten. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie und sie seien schon seit Jahren zum Christentum konvertiert, dass sei der Grund für die Flucht aus dem Iran gewesen. Ihre Familie sei nach Österreich gekommen, habe hier Asyl bekommen und seien die Familienmitglieder mittlerweile österreichische Staatsbürger. Sie sei ca. fünf Jahre in Zypern gewesen, habe dort gearbeitet und gelebt. Vor ca. vier Monaten habe sie Drohungen von Angehörigen des iranischen Staates erhalten, es seien die gleichen Personen gewesen, die ihnen damals im Iran gedroht hätten. Aus diesem Grund sei sie nach Österreich gekommen, um Schutz zu bekommen. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben. In Österreich würden ihr Vater, ihre Mutter sowie ein Bruder leben, diese hätten wegen ihrer Konvertierung Asyl erhalten.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 20.09.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 22.09.2023 lehnte Deutschland das Aufnahmeersuchen Österreichs ab und wies daraufhin, dass das Visum stellvertretend für die Niederlande ausgestellt worden wäre. Deutschland sei daher nach Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO nicht der zuständige Mitgliedstaat. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 20.09.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 22.09.2023 lehnte Deutschland das Aufnahmeersuchen Österreichs ab und wies daraufhin, dass das Visum stellvertretend für die Niederlande ausgestellt worden wäre. Deutschland sei daher nach Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO nicht der zuständige Mitgliedstaat.

Mit Schreiben vom 27.09.2023 richtete das BFA in Folge ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 14.11.2023 stimmten die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 27.09.2023 richtete das BFA in Folge ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 14.11.2023 stimmten die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.10.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die ganze Nacht nicht schlafen können und habe Stress wegen der Einvernahme, ansonsten werde sie sich bemühen, die Befragung zu absolvieren. Körperlich fühle sie sich gesund. Sie sei derzeit in ärztlicher Behandlung und oder Therapie und lege hierfür vor XXXX . 4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.10.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die ganze Nacht nicht schlafen können und habe Stress wegen der Einvernahme, ansonsten werde sie sich bemühen, die Befragung zu absolvieren. Körperlich fühle sie sich gesund. Sie sei derzeit in ärztlicher Behandlung und oder Therapie und lege hierfür vor römisch 40 .

In XXXX ist zusammenfassend festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin XXXX . Die Patientin werde mit dem Medikament XXXX behandelt.In römisch 40 ist zusammenfassend festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin römisch 40 . Die Patientin werde mit dem Medikament römisch 40 behandelt.

In XXXX ist zusammenfassend festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin XXXX . Der Zustand der Patientin habe sich im Vergleich mit der letzten Testung im Oktober nicht verändert, XXXX ). Die Patientin werde mit dem Medikament XXXX behandelt und XXXX . In römisch 40 ist zusammenfassend festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin römisch 40 . Der Zustand der Patientin habe sich im Vergleich mit der letzten Testung im Oktober nicht verändert, römisch 40 ). Die Patientin werde mit dem Medikament römisch 40 behandelt und römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme in Folge an, wenn sie Stress habe, habe sie XXXX . Der Arzt meine, dass sie seit ihrer Geburt XXXX habe, diese seien aber nicht so ernst, dass sie behandelt werden müsste. Wenn sie Probleme habe und nervös sei, XXXX . Sie nehme Medikamente XXXX . Ansonsten ( XXXX sei sie nicht in Therapie gewesen. Sie habe keine ihr bekannten Vorerkrankungen. Sie habe bisher im Verfahren zu ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Sie sei vor ca. fünf Jahren legal nach Nordzypern gereist, habe dort gearbeitet und gelebt. Sie habe dort bei der deutschen Botschaft ein Visum bekommen. Es gebe dort nur eine Botschaft von Deutschland. Diese Botschaft erledige die Angelegenheiten für andere europäische Länder. Sie sei von Zypern in die Niederlande geflogen, von dort sei sie direkt nach XXXX geflogen. Ihre Eltern und ihr Bruder würden mit ihr gemeinsam in XXXX leben. Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder lebe getrennt. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme in Folge an, wenn sie Stress habe, habe sie römisch 40 . Der Arzt meine, dass sie seit ihrer Geburt römisch 40 habe, diese seien aber nicht so ernst, dass sie behandelt werden müsste. Wenn sie Probleme habe und nervös sei, römisch 40 . Sie nehme Medikamente römisch 40 . Ansonsten ( römisch 40 sei sie nicht in Therapie gewesen. Sie habe keine ihr bekannten Vorerkrankungen. Sie habe bisher im Verfahren zu ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Sie sei vor ca. fünf Jahren legal nach Nordzypern gereist, habe dort gearbeitet und gelebt. Sie habe dort bei der deutschen Botschaft ein Visum bekommen. Es gebe dort nur eine Botschaft von Deutschland. Diese Botschaft erledige die Angelegenheiten für andere europäische Länder. Sie sei von Zypern in die Niederlande geflogen, von dort sei sie direkt nach römisch 40 geflogen. Ihre Eltern und ihr Bruder würden mit ihr gemeinsam in römisch 40 leben. Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder lebe getrennt.

Im Iran würden noch Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins etc leben. Ihr Bruder befände sich seit über XXXX Jahren in Österreich, er sei als XXXX hierhergekommen und habe Asyl erhalten. Ihre Eltern seien seit über XXXX Jahren in Österreich, auch diese hätten Asyl bekommen. Sie hätten jedoch nicht wie in der Erstbefragung angegeben die Staatsbürgerschaft. Sie selbst sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei nicht schwanger. Am Flughafen in Holland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Zypern habe sie legal gelebt und auch gearbeitet. Wenn sie gefragt werde, warum sie Zypern verlassen habe, gebe sie an, weil die Familie ihres Onkels väterlicherseits, mit der sie Probleme gehabt hätten, nach Zypern gekommen sei, um sich dort ein Haus zu kaufen. Sie sei eigentlich nach Österreich gekommen, um ihre Familie zu besuchen. Als sie aber erfahren hätte, dass ihr Onkel und seine Familie nach Zypern gekommen seien, habe sie nicht mehr bleiben wollen. Ihr Leben in Zypern sei in Gefahr gewesen. Ihre Freunde hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass jemand bei ihrer Arbeitsstelle nach ihr gefragt habe. Ihr Onkel habe ihnen bereits im Iran Probleme bereitet. Auch in Zypern habe sie für Frauenrechte an Demonstrationen teilgenommen. Außerdem hätten sie ihre Religion gewechselt. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine Woche bei ihrer Familie zu verbringen. Ihre Cousine habe sie aus dem Iran angerufen und ihr erzählt, dass sie von der Polizei angerufen worden wäre und dass nach der Person der Beschwerdeführerin gefragt worden wäre. Die Cousine hätte ihr mitgeteilt, sie habe aus Angst die Adresse der Beschwerdeführerin in Zypern durchgegeben und auch ihre Telefonnummer. Die Polizei hätte ihrer Cousine erzählt, dass sie Bescheid wisse, dass die Beschwerdeführerin ihre Religion gewechselt habe und auch an Demonstrationen für Frauenrechte in Zypern teilnehme. Als das geschehen wäre, sei sie schon in Österreich gewesen. Es sei richtig, dass sie ein von Deutschland aus gestelltes Visum mit der Gültigkeit XXXX gehabt habe. In den Niederlanden habe sie sich nur im Transit aufgehalten. Eigentlich hätte ihre Familie vorgehabt, dorthin zu kommen, um Urlaub zu machen. Es sei nicht dazugekommen, weil ihr Bruder zu tun habe. Sie habe in den Niederlanden keinen Asylantrag gestellt und das auch nicht vorgehabt. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Niederlande gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte nicht in die Niederlande zurück. Sie habe nicht vorgehabt, hier einen Asylantrag zu stellen. Sie sei vor ca. fünf Jahren nach Zypern gegangen und habe quasi neu angefangen und sich ein Leben aufgebaut. Sie habe studiert und gearbeitet. Mit dem Asylantrag hier habe sie sozusagen alles, was sie dort aufgebaut habe, verloren. Sie hätte wirklich nicht vorgehabt, hier einen Asylantrag zu stellen, sei aber aufgrund der Probleme gezwungen gewesen. Sie habe den Asylantrag auch gestellt, weil ihre Familie hier sei. Sie möchte dortbleiben, wo ihre Familie lebe. Sie wisse nicht, ob sich ihr Onkel und seine Familie zurzeit in Nordzypern aufhalten. Jedenfalls können Iraner ohne Visum hin- und herreisen. Sie wäre nicht bereit, freiwillig in die Niederlande zu gehen. Sie möchte nirgendwo hingehen. Sie möchte bei ihrer Familie bleiben. Für sie sei nicht das Land wichtig, sondern dass sie nirgends alleine leben könne. Ergänzend möchte sie noch vorbringen, dass das Leben in letzter Zeit für sie wie ein Alptraum gewesen wäre. Im Iran würden noch Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins etc leben. Ihr Bruder befände sich seit über römisch 40 Jahren in Österreich, er sei als römisch 40 hierhergekommen und habe Asyl erhalten. Ihre Eltern seien seit über römisch 40 Jahren in Österreich, auch diese hätten Asyl bekommen. Sie hätten jedoch nicht wie in der Erstbefragung angegeben die Staatsbürgerschaft. Sie selbst sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei nicht schwanger. Am Flughafen in Holland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Zypern habe sie legal gelebt und auch gearbeitet. Wenn sie gefragt werde, warum sie Zypern verlassen habe, gebe sie an, weil die Familie ihres Onkels väterlicherseits, mit der sie Probleme gehabt hätten, nach Zypern gekommen sei, um sich dort ein Haus zu kaufen. Sie sei eigentlich nach Österreich gekommen, um ihre Familie zu besuchen. Als sie aber erfahren hätte, dass ihr Onkel und seine Familie nach Zypern gekommen seien, habe sie nicht mehr bleiben wollen. Ihr Leben in Zypern sei in Gefahr gewesen. Ihre Freunde hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass jemand bei ihrer Arbeitsstelle nach ihr gefragt habe. Ihr Onkel habe ihnen bereits im Iran Probleme bereitet. Auch in Zypern habe sie für Frauenrechte an Demonstrationen teilgenommen. Außerdem hätten sie ihre Religion gewechselt. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine Woche bei ihrer Familie zu verbringen. Ihre Cousine habe sie aus dem Iran angerufen und ihr erzählt, dass sie von der Polizei angerufen worden wäre und dass nach der Person der Beschwerdeführerin gefragt worden wäre. Die Cousine hätte ihr mitgeteilt, sie habe aus Angst die Adresse der Beschwerdeführerin in Zypern durchgegeben und auch ihre Telefonnummer. Die Polizei hätte ihrer Cousine erzählt, dass sie Bescheid wisse, dass die Beschwerdeführerin ihre Religion gewechselt habe und auch an Demonstrationen für Frauenrechte in Zypern teilnehme. Als das geschehen wäre, sei sie schon in Österreich gewesen. Es sei richtig, dass sie ein von Deutschland aus gestelltes Visum mit der Gültigkeit römisch 40 gehabt habe. In den Niederlanden habe sie sich nur im Transit aufgehalten. Eigentlich hätte ihre Familie vorgehabt, dorthin zu kommen, um Urlaub zu machen. Es sei nicht dazugekommen, weil ihr Bruder zu tun habe. Sie habe in den Niederlanden keinen Asylantrag gestellt und das auch nicht vorgehabt. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Niederlande gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte nicht in die Niederlande zurück. Sie habe nicht vorgehabt, hier einen Asylantrag zu stellen. Sie sei vor ca. fünf Jahren nach Zypern gegangen und habe quasi neu angefangen und sich ein Leben aufgebaut. Sie habe studiert und gearbeitet. Mit dem Asylantrag hier habe sie sozusagen alles, was sie dort aufgebaut habe, verloren. Sie hätte wirklich nicht vorgehabt, hier einen Asylantrag zu stellen, sei aber aufgrund der Probleme gezwungen gewesen. Sie habe den Asylantrag auch gestellt, weil ihre Familie hier sei. Sie möchte dortbleiben, wo ihre Familie lebe. Sie wisse nicht, ob sich ihr Onkel und seine Familie zurzeit in Nordzypern aufhalten. Jedenfalls können Iraner ohne Visum hin- und herreisen. Sie wäre nicht bereit, freiwillig in die Niederlande zu gehen. Sie möchte nirgendwo hingehen. Sie möchte bei ihrer Familie bleiben. Für sie sei nicht das Land wichtig, sondern dass sie nirgends alleine leben könne. Ergänzend möchte sie noch vorbringen, dass das Leben in letzter Zeit für sie wie ein Alptraum gewesen wäre.

5. Am 15.12.2023 erfolgte eine Urkundenvorlage samt Stellungnahme für die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter. Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin leide XXXX und nehme aktuell auch ein entsprechendes Medikament XXXX ein. Die Ausweisung in die Niederlande stelle einen zusätzlichen erheblichen Stressfaktor für die Antragstellerin dar, deren gesamte Familie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Familie unterstütze die Antragstellerin bei ihrer Integration in Österreich und sei insbesondere XXXX die Unterstützung naher Angehöriger und ein enges soziales Netz von besonderer Wichtigkeit. 5. Am 15.12.2023 erfolgte eine Urkundenvorlage samt Stellungnahme für die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter. Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin leide römisch 40 und nehme aktuell auch ein entsprechendes Medikament römisch 40 ein. Die Ausweisung in die Niederlande stelle einen zusätzlichen erheblichen Stressfaktor für die Antragstellerin dar, deren gesamte Familie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Familie unterstütze die Antragstellerin bei ihrer Integration in Österreich und sei insbesondere römisch 40 die Unterstützung naher Angehöriger und ein enges soziales Netz von besonderer Wichtigkeit.

6. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.01.2024 führt die vom BFA bestellte Sachverständige XXXX , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus, bei der Beschwerdeführerin läge aus aktueller Sicht XXXX vor. Sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome gebe es nicht. XXXX . Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht sicher auszuschließen. XXXX . 6. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.01.2024 führt die vom BFA bestellte Sachverständige römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus, bei der Beschwerdeführerin läge aus aktueller Sicht römisch 40 vor. Sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome gebe es nicht. römisch 40 . Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht sicher auszuschließen. römisch 40 .

Die gutachterliche Stellungnahme berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin XXXX . Die gutachterliche Stellungnahme berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin römisch 40 .

Diese gutachterliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Eingabe vom 12.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das eingeholte Gutachten davon ausgehe, dass XXXX . Auch gehe die Gutachterin selbst davon aus, dass eine Verschlechterung des Zustandes der Antragstellerin im Falle der Überstellung nicht sicher auszuschließen sei – XXXX . Die Antragstellerin befände sich auch aktuell in medizinischer Betreuung und werde XXXX . Daraus ergäbe sich, dass die Antragstellerin XXXX leide. Die behandelnde Ärztin führe dabei aus, dass die Antragstellerin XXXX und XXXX leide und sie XXXX sei. Daneben verstärke die Angst, ihre Familie verlassen zu müssen, die Situation der Antragstellerin weiter XXXX . Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin auf Basis der des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens unter XXXX , müsse gegenständliches Asylverfahren zwingend in der Republik Österreich durchgeführt werden, Österreich sohin von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, dies auch im Lichte der EMRK. 7. Mit Eingabe vom 12.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das eingeholte Gutachten davon ausgehe, dass römisch 40 . Auch gehe die Gutachterin selbst davon aus, dass eine Verschlechterung des Zustandes der Antragstellerin im Falle der Überstellung nicht sicher auszuschließen sei – römisch 40 . Die Antragstellerin befände sich auch aktuell in medizinischer Betreuung und werde römisch 40 . Daraus ergäbe sich, dass die Antragstellerin römisch 40 leide. Die behandelnde Ärztin führe dabei aus, dass die Antragstellerin römisch 40 und römisch 40 leide und sie römisch 40 sei. Daneben verstärke die Angst, ihre Familie verlassen zu müssen, die Situation der Antragstellerin weiter römisch 40 . Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin auf Basis der des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens unter römisch 40 , müsse gegenständliches Asylverfahren zwingend in der Republik Österreich durchgeführt werden, Österreich sohin von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, dies auch im Lichte der EMRK.

Dem Schriftsatz ist beigefügt eine XXXX . In der Zusammenfassung von XXXX wird ausgeführt: Dem Schriftsatz ist beigefügt eine römisch 40 . In der Zusammenfassung von römisch 40 wird ausgeführt:

„ XXXX „ römisch 40

.“

8. Zu den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.12.2024 monierten Punkten erstattete XXXX in der Folge ein Ergänzungsgutachten. In diesem Gutachten vom 19.03.2024 wird insbesondere ausgeführt wie folgt: 8. Zu den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.12.2024 monierten Punkten erstattete römisch 40 in der Folge ein Ergänzungsgutachten. In diesem Gutachten vom 19.03.2024 wird insbesondere ausgeführt wie folgt:

„ XXXX „ römisch 40

.“

9. Mit Bescheid vom 15.04.2024 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig seien. Gleichzeitig wurde II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 9. Mit Bescheid vom 15.04.2024 wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig seien. Gleichzeitig wurde römisch II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage die Niederlande wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Zu den Niederlanden werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

-        GoN – Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021

-        IND – Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Apply for asylum in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Apply-for-asylum-in-the-Netherlands.aspx, Zugriff 1.10.2021

2. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren vor der Asylbehörde IND. Im Falle eines „take back“-Verfahrens kann der Asylwerber einen neuen Antrag stellen. Dies ist meist ein Folgeantrag, der neue Elemente enthalten muss. In „take charge“-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

3. Non-Refoulement

Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048452.html, Zugriff 30.9.2021

4. Versorgung

Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren. Gemäß Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung in der Regel weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Im Falle eines Folgeantrags, der unzulässig ist, weil er keine neuen Elemente enthält, endet das Recht auf Versorgung (AIDA 3.2021).

Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von EUR 239,12. Das wöchentliche Taschengeld variiert je nachdem, ob der Asylwerber in der Unterkunft verpflegt werden will oder nicht. Zusätzlich gibt es pro Person und Woche noch EUR 12,95 pro Woche für Kleidung usw. (AIDA 3.2021).

Asylwerber dürfen nach sechs Monaten für 24 Wochen im Jahr arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden für Asylwerber sehr schwer Arbeit zu finden (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

4.1. Unterbringung

Es gibt in den Niederlanden insgesamt 58 Unterbringungszentren, mit zusammen 27.800 Plätzen. Es handelt sich dabei um:

•        Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (AIDA 3.2021).

•        Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: 3-10 Tage, mit medizinischem Check und Feststellung etwaiger Vulnerabilität (AIDA 3.2021; COA o.D.a). Es gibt in Ter Apel auch ein spezielles COL für unbegleitete Minderjährige, wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA o.D.a).

•        Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL werden Asylwerber in ein Process Reception Center (POL) überstellt. Es dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase (in der nach Einbringung des Asylantrags bestimmte Ermittlungs- und Vorbereitungsschritte gesetzt werden, bevor das eigentliche Asylverfahren beginnt; Dauer: mind. sechs Tage, bisweilen aber auch Monate oder gar Jahre) und der weiteren Unterbringung von Asylwerbern im ordentlichen Verfahren. Es gibt vier POL in den Niederlanden: Ter Apel, Budel, Wageningen und Gilze mit einer Gesamtkapazität von 2.000 Plätzen. Aufgrund des Platzmangels wurden auch sogenannte pre-POL in AZC geschaffen, das bedeutet, dass die Betroffenen zwar in AZC untergebracht sind, aber dieselbe Versorgung wie in POL genießen (AIDA 3.2021).

•        Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vgl. COA o.D.a).•        Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a).

•        „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vgl COA o.D.a).•        „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a).

•        Enforcement and Supervision Location (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylbewerber, die in anderer Unterbringung aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können dort untergebracht werden. Die Regeln in diesen Zentren sind strenger als in einem normalen AZC, nur vier Stunden Aufenthalt pro Tag außerhalb des Zentrums sind erlaubt und es gibt auch obligatorische Tagesprogramme. Wer sich dem Zentrum entzieht, verliert das Recht auf Versorgung.(AIDA 3.2021

•        Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für Fremde, die bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021).

•        Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben. Fokus liegt auf Rückkehr - keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021).

Während des Asylverfahrens gibt es derzeit keine Möglichkeit der individuellen Unterbringung (AIDA 3.2021).

Ende 2020 waren 27.846 Asylwerber in Zentren der COA untergebracht und weitere 7.762 Schutzberechtigte warteten dort auf Zuteilung einer Wohnmöglichkeit. Die COA war daher auf der Suche nach weiteren Unterbringungsplätzen, um den Bedarf zu decken und nicht wieder auf Notmaßnahmen wie im Jahre 2015 zurückgreifen zu müssen (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).

Die Unterbringungsagentur COA als zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und Verwaltung der Aufnahmezentren ist auch verantwortlich für die medizinische Versorgung in den Zentren. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (AIDA 3.2021).

Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021).

Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 3.2021).

Asylsuchende, Migranten ohne Papiere und Migranten in Haft sind ausdrücklich in die Impfstrategie gegen COVID-19 integriert (AIDA 3.2021).

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 30.9.2021

-        GZA – Gzasielzoekers (o.D.): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 1.10.2021

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums stützt, werde angeführt, dass diese aufgrund der unveränderten Situation weiterhin als aktuell bezeichnet werden können.

Beweiswürdigend führt die belangte Behörde an, die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stünden fest.

Bei der ärztlichen Untersuchung ( XXXX ) am 19.01.2024 habe kein Hinweis auf eine schwere krankheitswertige Störung festgestellt werden können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche einer Außerlandesbringung in die Niederlande entgegenstehen würden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2024 gehe klar hervor, dass kein Hinweis auf eine schwere krankheitswertige Störung und XXXX , eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Überstellung in die Niederlande sowie XXXX seien jedoch niemals auszuschließen. Allgemeinmedizinisch handle es sich um eine junge, gesunde Frau. Hierbei sei zu betonen, dass nicht primär relevant sei, welche Krankheiten bei der Antragstellerin vorlägen, sondern ob die Überstellung in einen „Dublin-Staat“, im vorliegenden Fall in die Niederlande, unzumutbare Art. 3 EMRK – verletzende Auswirkungen habe. Bei der Antragstellerin liege keine akute lebensbedrohende Krankheit vor, welche eine Überstellung in die Niederlande gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde. Im zuständigen Mitgliedstaat sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung für die Antragstellerin gesichert. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese in den Niederlanden nach einer Überstellung dorthin entsprechendes bereits diagnostizierten Krankheitsbildes umfassend und bestmöglich medizinisch versorgt werde. Der Bescheid setzt sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den von ihr vorgelegten XXXX vom 19.10.2023 und vom 01.12.2023 sowie mit der XXXX vom 12.06.2024 sowie mit dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX auseinander und kommt zu dem Schluss, dass im Ergebnis für das Bundesamt keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 19.01.2024 bestehen. Im Falle einer Überstellung in die Niederlande werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt werde und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Bei Verdacht auf XXXX werde zum Generalerlass betreffend Rückkehr verwiesen, wo in diesem Fall die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall auch durch ärztliche Begleitung erfolge. Dieser Erlass ist im Bescheid auch in der Folge zitiert (siehe Seite 25 bis 265 des angefochtenen Bescheides). Bei der ärztlichen Untersuchung ( römisch 40 ) am 19.01.2024 habe kein Hinweis auf eine schwere krankheitswertige Störung festgestellt werden können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche einer Außerlandesbringung in die Niederlande entgegenstehen würden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2024 gehe klar hervor, dass kein Hinweis auf eine schwere krankheitswertige Störung und römisch 40 , eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Überstellung in die Niederlande sowie römisch 40 seien jedoch niemals auszuschließen. Allgemeinmedizinisch handle es sich um eine junge, gesunde Frau. Hierbei sei zu betonen, dass nicht primär relevant sei, welche Krankheiten bei der Antragstellerin vorlägen, sondern ob die Überstellung in einen „Dublin-Staat“, im vorliegenden Fall in die Niederlande, unzumutbare Artikel 3, EMRK – verletzende Auswirkungen habe. Bei der Antragstellerin liege keine akute lebensbedrohende Krankheit vor, welche eine Überstellung in die Niederlande gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde. Im zuständigen Mitgliedstaat sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung für die Antragstellerin gesichert. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese in den Niederlanden nach einer Überstellung dorthin entsprechendes bereits diagnostizierten Krankheitsbildes umfassend und bestmöglich medizinisch versorgt werde. Der Bescheid setzt sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den von ihr vorgelegten römisch 40 vom 19.10.2023 und vom 01.12.2023 sowie mit der römisch 40 vom 12.06.2024 sowie mit dem eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 auseinander und kommt zu dem Schluss, dass im Ergebnis für das Bundesamt keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 19.01.2024 bestehen. Im Falle einer Überstellung in die Niederlande werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt werde und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Bei Verdacht auf römisch 40 werde zum Generalerlass betreffend Rückkehr verwiesen, wo in diesem Fall die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall auch durch ärztliche Begleitung erfolge. Dieser Erlass ist im Bescheid auch in der Folge zitiert (siehe Seite 25 bis 265 des angefochtenen Bescheides).

Der Antragstellerin sei ein Visum von Deutschland in Vertretung für die Niederlande, gültig vom 26.08.2023 bis 07.09.2023 ausgestellt gewesen. Die Niederlande haben sich mit Schreiben vom 14.11.2023 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Antragstellerin sei ein Visum von Deutschland in Vertretung für die Niederlande, gültig vom 26.08.2023 bis 07.09.2023 ausgestellt gewesen. Die Niederlande haben sich mit Schreiben vom 14.11.2023 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt.

In Österreich befänden sich der Vater, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin. Die Eltern seien seit dem Jahr XXXX in Österreich und seit dem Jahr XXXX asylberechtigt. Die Antragstellerin lebe mit den Eltern seit ihrer Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Bruder sei seit dem Jahr XXXX in Österreich und seit dem Jahr XXXX asylberechtigt. Mit diesem lebe die Beschwerdeführerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch (zumindest) in den letzten Jahren nicht bestanden. Außer den angeführten Familienangehörigen befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführerin befände sich laut eigenen Angaben seit 27.08. im österreichischen Bundesgebiet und sei seit 11.09.2023 in Österreich behördlich gemeldet. Es werde festgestellt, dass sie fast zwei Wochen später ihren Asylantrag gestellt habe, nämlich am 11.09.2023. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als derart schwerwiegend anzusehen sei, dass die Antragstellerin eine Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Verwandten angewiesen wäre, sei daraus eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens zwischen der Antragstellerin und ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht ableitbar. Es könne nur eine übliche emotionale Bindung zu Eltern und Geschwistern bzw. zwischen Verwandten erkannt werden. Eine solche emotionale Bindung alleine reiche jedoch nicht aus, um ein schützenwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. In Österreich befänden sich der Vater, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin. Die Eltern seien seit dem Jahr römisch 40 in Österreich und seit dem Jahr römisch 40 asylberechtigt. Die Antragstellerin lebe mit den Eltern seit ihrer Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Bruder sei seit dem Jahr römisch 40 in Österreich und seit dem Jahr römisch 40 asylberechtigt. Mit diesem lebe die Beschwerdeführerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch (zumindest) in den letzten Jahren nicht bestanden. Außer den angeführten Familienangehörigen befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführerin befände sich laut eigenen Angaben seit 27.08. im österreichischen Bundesgebiet und sei seit 11.09.2023 in Österreich behördlich gemeldet. Es werde festgestellt, dass sie fast zwei Wochen später ihren Asylantrag gestellt habe, nämlich am 11.09.2023. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als derart schwerwiegend anzusehen sei, dass die Antragstellerin eine Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Verwandten angewiesen wäre, sei daraus eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens zwischen der Antragstellerin und ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht ableitbar. Es könne nur eine übliche emotionale Bindung zu Eltern und Geschwistern bzw. zwischen Verwandten erkannt werden. Eine solche emotionale Bindung alleine reiche jedoch nicht aus, um ein schützenwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen können unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht erkannt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen können unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK nicht erkannt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Des Weiteren ergäbe ich kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis, woraus ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheine. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergäbe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Des Weiteren ergäbe ich kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis, woraus ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheine. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergäbe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der vorgebracht wird, im konkreten Fall habe die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zum XXXX der Beschwerdeführerin nicht festgestellt. Gegenständlich sei zentral, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin deren gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen sei. Das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei unvollständig und in sich unschlüssig gewesen. In Ergänzung lege die Beschwerdeführerin nunmehr einen neuerlichen Befundbericht der behandelten Ärztin vom 23.04.2024 vor. Hieraus gehe die aktuell XXXX , wobei die behandelte Ärztin eindeutig festhalte, dass die Familie der Beschwerdeführerin als Schutzfaktor wahrgenommen werde, welcher für eine Genesung unbedingt erforderlich sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen und der Beschwerdeführerin in der Folge der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sein werde. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der vorgebracht wird, im konkreten Fall habe die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zum römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht festgestellt. Gegenständlich sei zentral, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin deren gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen sei. Das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei unvollständig und in sich unschlüssig gewesen. In Ergänzung lege die Beschwerdeführerin nunmehr einen neuerlichen Befundbericht der behandelten Ärztin vom 23.04.2024 vor. Hieraus gehe die aktuell römisch 40 , wobei die behandelte Ärztin eindeutig festhalte, dass die Familie der Beschwerdeführerin als Schutzfaktor wahrgenommen werde, welcher für eine Genesung unbedingt erforderlich sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen und der Beschwerdeführerin in der Folge der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sein werde.

In der mit der Beschwerde vorgelegten XXXX vom 23.04.2024 wird in der Zusammenfassung ausgeführt: In der mit der Beschwerde vorgelegten römisch 40 vom 23.04.2024 wird in der Zusammenfassung ausgeführt:

„ XXXX

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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