TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W196 2277882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W196 2277882-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch RA Dr. Georg Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. 1326535310-223054641 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch RA Dr. Georg Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. 1326535310-223054641 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der / des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der / des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, der Volksgruppe Hawiye und dem Islam zugehörig, ledig, gelangte (spätestens) am 28.09.2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG am 29.09.2022 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Wels PI Fremdenpolizei u.a. an, er sei nach Absolvierung der AHS Medizinstudent und habe als Spitalsarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt erzählte der Beschwerdeführer an, er habe aus Angst vor der Terrorgruppe „Al-Shabaab“ sein Heimatland verlassen. Im Oktober 2018 sei ein Terrorist, schwer verletzt in das Krankenhaus Somali-Sudanes gebracht worden. In der Hosentasche des Terroristen habe der Beschwerdeführer Munition und ein Magazin mit Munition, in einer Plastiktüte gefunden. Er habe diese Dinge zu einem Security-Mitarbeiter des Krankenhauses gebracht. Dieser Mitarbeiter habe die Polizei verständigt. Die Polzei habe einen der Begleiter und den Verletzten verhaften können, zwei weitere Männer seien der Polizei entkommen. Der Verletzte sei ins Militärkrankenhaus gebracht worden. Am nächsten Tag in der Früh, auf dem Weg zur Uni, hätten unbekannte Personen versucht auf den Beschwerdeführer zu schießen. Die Pistole habe eine Ladehemmung gehabt. Alle Menschen seien in verschiedene Richtungen davongelaufen. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Er habe Drohanrufe durch die Terrorgruppe erhalten. Nachdem er sich einige Zeit versteckt gehalten habe, habe er das Heimatland verlassen. Er habe in seinem Heimatland keine Überlebenschance gehabt.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2023, gab der Beschwerdeführer befragt an, er könne sich an sein Vorbringen vor der Sicherheitsbehörde erinnern, er habe keine Korrekturen vorzubringen und er habe die Wahrheit gesagt.

Er brachte ein Teilnahmezertifikat der Caritas, ein Zeugnis Hauptschulabschluss in Kopie, eine Studentenkarte in Kopie, eine Bestätigung des Erstehilfekurses von Mogadischu in Kopie, eine Karte während des laufenden Verfahrens in der Türkei in Kopie (abgelaufen), einen Reisepass in Kopie, Fotos aus Somalia, eine Arbeitsbestätigung und eine Lohnabrechnung aus Österreich in Vorlage. Der Beschwerdeführer erklärte er habe einen Reisepass besessen, jedoch sei dieser in der Türkei verlustig gegangen. Er habe keine weiteren Dokumente.

Der Beschwerdeführer habe als Student/Spitalsmitarbeiter 1 Jahr in Mogadischu in dem Krankenhaus XXXX gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen.Der Beschwerdeführer habe als Student/Spitalsmitarbeiter 1 Jahr in Mogadischu in dem Krankenhaus römisch 40 gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen.

Er habe in einer Mietwohnung in Mogadischu gelebt, seine Eltern und Geschwister würden noch in Mogadischu leben. Sein Vater habe in Somalia für den Lebensunterhalt gesorgt. Er stehe nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie, seiner Familie gehe es gut. Er habe in Österreich und im EU-Raum keine Bezugspersonen.

Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer er sei in Somalia noch nie in Haft gewesen. Er habe sich in Österreich nichts strafrechtlich zu Schulden kommen lassen. Er habe in Somaliakeine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seiner Rasse, seiner Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erzählte der Beschwerdeführer, er habe in Mogadischu im Krankenhaus gearbeitet. Am 14.10.2018 abends, seien 3 Männer mit einem Tuktuk und einem Verletzten zum Krankenhaus gekommen. Der Beschwerdeführer habe Dienst gehabt und angefangen den Verletzten zu retten. Der Mann sei schwer verletzt gewesen und der Beschwerdeführer habe in auf die Intensivstation bringen müssen. Zuvor sei es seine Aufgabe gewesen, den Verletzten zu durchsuchen. In der Hosentasche habe der Beschwerdeführer Munition für eine Waffe in einem Plastiksack gefunden. Er habe dies an sich genommen und bei der Security abgegeben. Anschließend sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Die Security habe die somalische Polizei kontaktiert und diese sei zum Krankenhaus gekommen. Die somalische Polizei habe eine Begleitperson sowie die verletzte Person verhaftet, weil sie Mitglieder der Al Shabaab gewesen seien. Die Polizei sei diesen Personen schon auf der Spur gewesen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer mit dem Bus zur Uni fahren wollen, als ein unbekannter Mann eine Pistole auf ihn gerichtet und abgedrückt habe. Die Pistole habe eine eine Ladehemmung gehabt und der Beschwerdeführer sei zurück Richtung Krankenhaus gelaufen. Er habe der Security im Krankenhaus mitgeteilt, was ihm passiert sei. Die Security habe die Polizei verständigt, diese sei gekommen und habe den Beschwerdeführer einvernommen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt nach Hause gebracht zu werden, er habe es bevorzugt im Krankenhaus zu bleiben, weil man dort sicherer sei. Er habe im Krankenhaus ein Zimmer im Hochsicherheitsbereich bekommen. Er habe alles seinem Vater mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe Drohanrufe und -SMS erhalten. 4 Wochen nach dem Vorfall sei sein Cousin ms, ein Al-Shabaab Mitglied bewaffnet zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten nunmehr die Entscheidung getroffen, dass er Somalia verlassen müsse und haben ihm einen Reisepass besorgt. Er habe für China, Uganda und für die Türkei um ein Studentenvisum angesucht, aber es sei überall abgelehnt worden. Er sei mit seinem Onkel wegen einer medizinischen Behandlung, als Begleitperson, mit in die Türkeit geflogen. Er habe am 29.10.2019 Somalia in die Türkei verlassen. Die Kosten für die Ausreise habe das Krankenhaus bezahlt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg wies mit Bescheid vom 04.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1326535310/223054641 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, idgF, wurde ein Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.)3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg wies mit Bescheid vom 04.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1326535310/223054641 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, idgF, wurde ein Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch VI.)

Die belangte Behörde habe keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einerbestimmten sozialen Gruppe feststellen können. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund – eine Verfolgung durch die Al Shabaab - glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

So habe sich der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme widersprochen. Es sei auch nicht nachvollziehabar, weshalb der Cousin des Beschwerdeführers, ein Al Shabaab Mitglied, ihn nur ein einziges Mal aufgesucht haben soll. Es wurde auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Eltern den Entschluss für seine Ausreise gefasst hätten. Hätte der Beschwerdeführer wirklich Angst um sein Leben gehabt, hätte er selbst den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht sein Heimatland schnellstmöglich verlassen, sondern habe zuvor Visumsanträge für mehrere Länder gestellt, welche abgelehnt worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Okter 2018 von dem Mann mit einer Waffe bedroht woden, jedoch am 29.10.2019 aus Somalia legal ausgereist. Hier sei kein zeitlicher Zusammenhang erkennbar.

Die belangte Behörde hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt, sondern gehe um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt aus. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt.

Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr wurde angegeben, dass keine Gefährdung aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens erkannt werden konnte, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen gewesen war. Im Ermittlungsverfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicheroder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er könne sich in seiner Heimat wieder niederlassen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, am 06.09.2023, vertreten durch die RA Dr. Klammer, fristgerecht Beschwerde.

Er brachte vor, er komme aus Mogadischu, sei Angehöriger der Hawiye und habe zuletzt in Mogadischu gelebt, wo er als Sanitäter in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Im Oktober 2018 sei ein verletzter Al Shabaab Terrorist in das Krankenhaus eingeliefert worden, in welchem er gearbeitet habe. Er habe Munition bei ihm gefunden und den Sicherheitsdienst des Krankenhauses verständigt. Der Verletzte und ein Begleiter seien verhaftet worden, zwei Begleiter hätten fliehen können. Infolge sei der Beschwerdeführer durch die Mitglieder der Al-Schaab, u.a. durch einen Cousin bedroht worden.

Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihn zur Flucht geraten. Er habe sich ein Jahr lang verborgen gehalten und habe erst im Oktober 2019 aus Somalia in die Türkei flüchten können, Die dann weitere, längere Flucht habe den Beschwerdeführer bis nach Österreich geführt wo er am 28.9.2022 einen Asylantrag gestellt habe.

Es lasse sich die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht ansatzweise damit begründen, dass er nicht mehr den genauen Tag in Erinnerung habe. Für den Fall, dass er eine unwahre Fluchtgeschichte hätte vortragen wollen, hätte er dieses Eckdatum auswendig gelernt, um sich nicht im Tag zu versprechen. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum sein Al Shabaab-Cousin ihn nur einmal zu Hause aufgesucht habe, nach „logischem Denken“ hätte er öfters kommen müssen. Im Übrigen wäre es hier auch ein logisches Vorgehen einer Terrorgruppe, die mit ihren Finanzen ordentlich haushalten muss, darauf zu warten bis der Beschwerdeführer wiederauftauche, um ihn möglichst ohne Aufwand ums Leben zu bringen. Die Al Shabaab hat überall in Mogadischu Spitzel, die wohl sein Auftauchen im Haus sofort berichten würden. Davor braucht man mich im Haus nicht suchen.

Er habe Angst um sein Leben gehabt, es sei in Somalia allerdings nicht üblich so wesentliche Entscheidungen für die Familie alleine zu treffen, sein unmittelbares Familienoberhaupt, der Vater, sei selbstverständlich in die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen.

Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit den örtlichen Gegebenheiten sohin übereinstimmen, es bestehe auch deshalb kein Grund an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Aus den UNHCR Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf aus September 2022 lasse sich entnehmen, dass die Al-Shabaab ihre Gegner als vom islamischen Glauben abgefallen betrachten (UNHCR, Seite 55). Da der Beschwerdeführer nicht für die Al Shabaab gehandelt habe, sondern als Mitarbeiter des (staatlich betriebenen) Krankenhauses, sohin als verfolgter ‚humanitaran worker‘ (UNHCR, Seite 61), den Sicherheitsdienst auf den Munitionsfund und die Begleiter aufmerksam gemacht habe, gelte er sehr wahrscheinlich als ungläubiger Anhänger des somalischen Staates (UNHCR, Seite 59) und schwebe in Lebensgefahr. Es würden sich auch einzelne Al-Shabaab Mitglieder an ihn rächen wollen. Staatlicher Schutz sei nicht zu erwarten (UNHCR, Seite 63).

5. Am 09.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung Kanzlei RA Dr. Klammer und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er gab an er sei psychisch und physisch in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, wieso er Somalia verlassen habe, erzählte der Beschwerdeführer, die Al-Shabaabe habe versucht ihn zu töten. Er habe als Krankenpfleger in einem Spital in der Stadt Mogadishu gearbeitet. Er habe in der Notfallabteilung gearbeitet und in dieser Notfallabteilung seien auch Notfalloperationen durchgeführt worden. Er sei Assistent gewesen und habe bei den Operationen mitgeholfen.

Er sei Medizinstudent in Somalia gewesen. Als er etwa ein halbes Jahr Student an der University of Somalia gewesen sei, habe er begonnen im Spital zu arbeiten. Er habe bereits den Studentenausweis vorgelegt. Er habe bereits drei Jahre studiert, als er einen Praktikumsplatz im Krankenhaus des roten Halbmondes gefunden habe.

Am 13.10.2018 sei eine verletzte Person ins Krankenhaus gebracht worden. Der Schwerverletzte sei mit einem Tuktuk ins Spital gebracht worden. Es haben ihn drei Personen begleitet, der Fahrer und zwei weitere. Der Verletzte sei in die Notfallabteilung gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe ihn ganz ausziehen und für die Operation vorbereiten müssen. Dann habe er bei ihm Munitionen gefunden.

In der Folge habe er mit einem der Begleiter, in Anwesenheit von der Security gesprochen. Er habe die Security informiert, dass er Munition bei dem Patienten gefunden habe und das sei sein Begleiter. Er sei dann zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt in die Notfallstation. Die Security habe dann die Polizei davon informiert. Die Polizei sei gekommen und habe den Begleiter festgenommen, mit dem er bei der Security gewesen sei. Die Polizei habe den Patienten zum Militärspital gebracht. Die Polizisten hätten angegeben, dass bereits nach dieser Person gefahndet worden sei. Die anderen zwei Personen, der Fahrer und der zweite Begleiter seien geflüchtet.

Dieser Vorfall sei abends, etwa um. 19:30 Uhr passiert. Am nächsten Tag, nach dem Nachtdienst habe der Beschwerdeführer zur Uni gehen wollen. Als er vor dem Spital in den Bus einsteigen habe wollen, da habe ein Mann mit einer Pistole auf ihn gezielt. Es habe nicht funktionert. Der Beschwerdeführer habe gehört, wie er darauf gedrückt habe, die Pistole muss gesperrt gewesen sein.

Der Beschwerdeführer sei dann zurück zum Spital gelaufen und habe der Security von dem Vorfall erzählt. Die Security habe die Polizei informiert. Polizisten, welche sich in der Nähe aufgehalten haben seien gekommen. Er habe ihnen über den Vorfall berichtet und die Beamten hätten dem Beschwerdeführer angeboten ihn nach Hause zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und sei im Krankenhaus mit der Begründung geblieben, dass es im Krankenhaus aufgrund der Security sicherer sei als zu Hause. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater telefoniert und ihn über die Geschehnisse informiert. Im Spital habe es ein Wohnheim für ausländische Ärzte gegeben und der Beschwerdeführer habe dort ein Zimmer bekommen.

Zwei Tage später habe er einen Drohanruf bekommen. Ein Mann von der Al Shabaab habe sich zu erkennen gegeben, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er großes Glück gehabt habe, dass er überlebt habe. Das nächste Mal wäre es anders. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ein Abtrünniger sei. Der Beschwerdeführer habe die Verbindung abgebrochen und sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Vier Wochen später, er habe zu dieser Zeit noch im Krankenhaus gewohnt, sei ein Cousin, der Sohn seines Onkels ms, zu der Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Dieser Cousin würde schon seit längerer Zeit zur Al-Shabaab Gruppe gehören. Er sei gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen, er habe den Beschwerdeführer töten wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn gesehen und ihn gefragt, was er bei ihnen zu suchen habe. Er habe der Mutter gesagt, er wolle den Beschwerdeführer nicht tötet, er wolle ihm einen Rat geben und nur predigen. Der Beschwerdeführer solle das nicht tun, was er bereits getan habe. Danach sei er verschwunden. Da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon zu bestimmten Zeiten eingeschaltet hatte, habe ihn seine Mutter über den Besuch des Cousins informiert.

Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich ob der Cousin tatsächlich den Beschwerdeführer nicht töten habe wollen und ihm nur mitteilen wollte, dass er in Gefahr sei oder ob er den Beschwerdeführer getötet hätte, wenn er anwesend gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer antwortete, sein Cousin hätte ihn getötet, weil er mit einer Pistole gekommen sei. Weil die Mutter des Beschwerdeführers seine Tante sei, habe er versucht, sie zu vertrösten. Am nächsten Morgen habe die Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im Krankenhaus besucht und gemeint, dass Mogadischu nicht mehr sicher für ihn sei. Die Familie habe bereits beschlossen, dass er flüchten müsse. Der Vater habe im Krankenhaus gebeten, den Beschwerdeführer bei der Flucht zu unterstützen. Der Vater habe sich nur die Reisepasskosten leisten können. Das Krankenhaus habe die Fluchtkosten übernommen.

Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts: „Im Verhältnis, wie gefährlich ist es für Securitypersonal im Spital bzw. Polizei, wenn aufgrund des von Ihnen geschildeten Vorfalls, bereits der Hinweis auf Munition dazu führt, dass man das Land verlassen muss. Was ist der Unterschied, sind alle Securities, die dabei waren, auch getötet oder bedroht worden?“ antwortete der Beschwerdeführer, dass die Security vom Militär sei, es seien Soldaten und bewaffnet. Diese Personen, seien immer gefährdet, aufgrund ihres Berufs.

Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer, das Krankenhaus nicht mehr verlassen, außer außer um seinen Reisepass und das Visum ausstellen zu lassen. Er habe sich ein Jahr im Krankenhaus aufgehalten. Man habe versucht ein Studentenvisum für ihn zu besorgen. Weder Chna noch die Türkei oder Uganda habe es genehmig. Er habe ein Visum als Begleiter für einen Patienten erhalten.

Er habe Angst vor der Al-Shabaab getötet zu werden. Vor allem weil sein Cousin und sein Onkel Al-Shabaab-Mitglieder seien. Sein Onkel habe sich bereits im Jahr 2006 der Al-Shabaab angeschlossen. Wenn er zurückkehre, würden seine Verwandten es mitbekommen, und somit sei es ein leichtes von der Al-Shabaab gefunden zu werden. Die Familie des Cousins würden in Suuqa Holaha, das ist ein Stadtteil in Mogadishu, leben. Der Onkel und der Cousin würden am Land leben. Der Beschwerdeführer lebe in Hodan leben. Die Verwandten, die Kinder des Onkels würden die Eltern des Beschwerdeführers nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragten. Diese würden zur Antwort geben, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufhalten würden.

Befragt erklärte der Beschwerdeführer, er beabsichtige in Österreich im Gesundheitsbereich eine Ausbildung zu machen. Er habe sich bereits erkundigt und könne im Öktober dieses Jahres beginnen. Er habe alle seine Zeugnisse vorgelegt und sei schon angenommen worden. Vor allem Krankenpfleger und er habe sich bereits erkundigt, dass im Oktober dieses Jahres ein Seminar beginnt und dort möchte er bald beginnen. Als er seine Zeugnisse vorgelegt habe, hat man ihm gesagt, er müsse schon ein Status haben, mit dem er dann das Seminar besuchen könne. Das Seminar ist in Vorarlberg, in einem Spital in Feldkirch. Das Krankenhaus wolle ihn aufnehmen.

Der Beschwerdeführer brachte entsprechende Schreiben und Dokumente (E-Mail Verkehr, AMS-Arbeitsbescheinigung, …) am 12.04.2024 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, dem Clan der Hawiye zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war in Somalia Medizinstudent und hat ein Praktikum in einem staatlichen Krankenhaus absolviert und als Krankenpfleger in der Notfallabteilung mitgearbeitet.

Der Beschwerdeführer musste Somalia verlassen, weil er ins Blickfeld der Al-Shabaab geraten ist. Er arbeitete im Oktober 2018 im Krankenhaus als ein Schwerverletzter abends von drei Begleitpersonen ins Krankenhaus gebracht wurde. Im Zuge der Operationsvorbereitung entkleidete der Beschwerdeführer den Verletzten und fand Munition in den Kleidungstaschen. Er informierte die Security des Krankenhauses über den Munitonsfund im Beisein einer der Begleitpersonen des Verletzten. Anschließend nahm er seine Arbeit auf der Notfallstation wieder auf.

Die Security bestehen aus bewaffnete Soldaten des Militärs, informierte die Polizei, die den Verletzten und jene Begleitperson festnahm. Bei dem Verletzen handelte sich um eine bereits bekannte und gesuchte Person. Den zwei anderen Begleitpersonen gelang die Flucht.

Am nächsten Tag, nach dem Nachtdienst wollte der Beschwerdeführer mit dem Bus zur Universität fahren. Beim Einsteigen zielte ein Mann mit einer Pistole auf ihn. Aufgrund einer Ladehemmung funktionierte die Pistole nicht. Der Beschwerdeführer lief zurück ins Krankenhaus und bat die Security um Hilfe. Die Polizei, welche gerufen wurde, bot dem Beschwerdeführer an, ihn nach Hause zubringen. Dieser zog es vor im Krankenhaus unter dem Schutz der Security zubleiben und bezog ein Zimmer im Wohnheim für ausländische Ärzte.

Der Beschwerdeführer erzählte in einem Telfonat seinen Vater über den Vorfall. Der Beschwerdeführer bekam zwei Tage später einen Drohanruf eines Al-Shabaab Mitgliedes. Dieser stellte sich vor und teilte ihm mit, dass er das nächste Mal nicht so viel Glück haben werde. Der Beschwerdeführer brach die Telefonverbindung ab und stellte sein Telefon nur mehr zu bestimmten Zeiten an um mit seiner Familie in Kontakt zu bleiben.

Vier Wochen später, wurde der Cousin, der Sohn seines Onkels ms, und Al-Shabaab Mitglied bei der Familie des Beschwerdeführers vorstellig und wollte den Beschwerdeführer sprechen. Er war bewaffnet, weshalb der Beschwerdeführer angenommen hat, dass dieser gekommen war um ihm zu töten, als ihm die Mutter von diesem Vorfall berichtete.

Nach somalischen Brauch beschloss die Familie des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen soll, da sein Leben in Gefahr war. Das Krankenhaus wurde gebeten die Reisekosten zu übernehmen. Der Vater des Beschwerdeführers konnte sich nur die Kosten für den Reisepass leisten.

Zunächst versuchte das Krankenhaus ein Studentenvisum in China, in der Türkei oder Uganda vergeblich für den Beschwerdeführer zu erhalten. Während seines einjährigen Aufenthaltes im Krankenhaus, der Beschwerdeführer verließ aus Angst um sein Leben das Krankenhaus nicht mehr, arbeitete er im Gegenzug für seine Ausreise, ohne Bezahlung. Es gelang ein Visum in die Türkei, als Begleiter für einen Patienten zu erhalten.

Die Familie des Cousins würde sich bei den Eltern des Beschwerdeführers immer wieder nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigen, diese würden antworten, er halte sich in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sein Onkel ms. und Vater seines Cousins und der Cousin Al-Shabaab Mitglieder sind. Beide leben auf dem Land und sind jedoch in Kontakt mit ihrer Familie die in Mogadischu lebt, so dass Mogadischu für ihn kein sicherer Ort ist.

Der Beschwerdeführer gelangte nach irregulärer Einreise (spätestens) am 28.09.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er leidet unter keinerlei gesundheitlich oder psychischen Problemen. Er ist bemüht sich in Österreich zu integrieren und hat eine Zusage für einen Ausbildungsplatz als Krankenpfleger erhalten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Zu Somalia wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia 2024-01-08

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2022-07-25 14:18

Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich.

In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i. d. R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i. d. R. separat ausgewiesen wird.

Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.

Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Da sich die Missionen lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell unterscheiden, finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).

Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen.

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;

Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung 2024-01-03 07:56

Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).

De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023).

In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023).

Quellen

?        AI - Amnesty International (13/2/2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023;

?        BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;

?        HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;

?        NH - New Humanitarian, The (17/8/2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023;

?        SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023;

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023).

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).

Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder:

PGN 23.1.2023

Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022:


Williams/ACSS 17.4.2023

Quellen

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

?        BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;

?        INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;

?        PGN - Political Geography Now (23/1/2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

?        UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;?        UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;

?        Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17/4/2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023;

Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung 2024-01-03 09:48

Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (Landinfo 8.9.2022). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clan-Milizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023).

Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).

Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ein andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut UN leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023).

Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vgl. JOWH 10.4.2023). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi 24.8.2023). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi 18.4.2023). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 1.12.2023). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und zudem überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o.g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z.B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 1.12.2023).Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vergleiche JOWH 10.4.2023). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi 24.8.2023). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi 18.4.2023). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten