Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AlVG §10Spruch
G305 2290700-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan HINTEREGGER und Mag. Brigitte MAROLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan HINTEREGGER und Mag. Brigitte MAROLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , werden bestätigt. Der Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , werden bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 27.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 27.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2290700.1.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024