Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AlVG §17Spruch
G305 2289752-1/9E
G305 2289752-2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Sigrid Anna LEITMANN über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Sigrid Anna LEITMANN über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024:
1) beschlossen:
Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird a b g e w i e s e n
2) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX werden bestätigt. Der Bescheid vom römisch 40 .2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 werden bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 24.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 24.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2289752.2.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024