TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 W161 2293830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2293833-1/4E

W161 2293830-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2024 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2024 zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Ehepaar, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.04.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab für die BF jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 02.03.2024.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) gab in seiner Erstbefragung vom 16.04.2024 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich würden zwei Tanten leben. Er wolle in der Nähe seiner Verwandten in Österreich bleiben. Er habe seinen Herkunftsstaat am 19.02.204 mit dem PKW verlassen und sei über unbekannte Länder nach Serbien gelangt, wo er sich ca. 1 Monat aufgehalten habe. Nach Durchreise eines unbekannten Landes sei er am 15.04.2024 nach Österreich gekommen. Zum Aufenthalt in den durchgereisten Ländern gab der BF1 an, dass sie in den unbekannten Ländern immer nur zum Essen oder für den Toilettengang stehen geblieben wären. In einem der Länder zwischen Russland und Serbien seien die Reisepässe der BF kontrolliert worden. Sie seien dann von der Polizei mitgenommen worden und habe man ihnen Fingerabdrücke abgenommen, ehe man die BF wieder freigelassen habe. Danach hätten sie die Reise nach Serbien und dann weiter nach Österreich fortgesetzt. Der BF1 gab an, in keinem dieser Länder um Asyl angesucht zu haben. Er habe nicht gewusst, dass man ihnen wegen einer Asylantragstellung Fingerabdrücke abgenommen hätte. Sie hätten den BF nichts erklärt und auch keinen Dolmetscher geholt. Als Fluchtgrund brachte der BF1 vor, dass er gezwungen worden wäre, für Russland gegen die Ukraine im Krieg zu kämpfen. Er möchte keine Menschen töten. Weiter führte der BF1 aus, dass ihm seine Reisedokumente gestohlen worden wären. Die Dokumente seien ihm vom Schlepper abgenommen worden. Sein Rucksack habe sich beim Ausstieg in Österreich nicht mehr im Kofferraum befunden. Der BF1 sei sich sicher, dass der Fahrer des Schlepperfahrzeugs diesen Rucksack gestohlen habe.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) gab in ihrer Erstbefragung vom 16.04.2024 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie wisse nicht, ob sie schwanger sei. In Österreich würde sich lediglich der BF1 aufhalten, es würden keine weiteren Familienmitglieder der BF2 im Bundesgebiet leben. Sie wolle gemeinsam mit dem BF1 in Österreich bleiben, da die Tante des Ehemannes hier wohne. Die BF 2 nannte die selbe Reiseroute wie der BF 1. Zum Aufenthalt in den durchgereisten Ländern gab sie an, dass sie in einem unbekannten Land zwischen Serbien und Österreich lediglich bei einer Raststation stehen geblieben wären, um etwas zum Essen zu kaufen, zu Tanken und um auf die Toilette zu gehen. Die BF2 gab an, in keinem dieser Länder um Asyl angesucht zu haben. Sie habe nur ihre Fingerabdrücke abgegeben und wisse nicht, in welchem Stand sich das Verfahren im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer in Kroatien befinde. Als Fluchtgrund brachte die BF2 vor, dass man den BF1 gezwungen habe, am Krieg in der Ukraine teilzunehmen. Die BF2 wolle Medizin studieren bzw. als Krankenschwester arbeiten. Diejenigen, die diese Berufe erlernen würden, würden auch in den Krieg geschickt. Sie hätten die Behörden ersucht, dem BF1 zwei Tage Zeit zu geben, um sich vorzubereiten. In dieser Zeit seien sie ausgereist. Weiter führte die BF2 ebenfalls aus, dass ihr ihre Reisedokumente gestohlen bzw. dass ihr diese vom Fahrer des Schlepperfahrzeugs abgenommen worden wären.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) richtete am 25.04.2024 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) richtete am 25.04.2024 jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 09.05.2024 teilten die kroatischen Dublin-Behörden jeweils mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 09.05.2024 teilten die kroatischen Dublin-Behörden jeweils mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.

4. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.05.2024 wurden die BF verpflichtet, Rückkehrberatungsgespräche in Anspruch zu nehmen. Zugleich wurde die Länderinformation zu Kroatien (Version 2, Stand: 14.04.2023) übermittelt.

Diese Verfahrensanordnungen sowie die Länderinformation zu Kroatien wurden den BF am 14.05.2024 nachweislich persönlich ausgefolgt.

5. Mit Ladungen vom 14.05.2024 wurden die BF ersucht, am 24.05.2024 persönlich zu Einvernahmen vor dem BFA zu erscheinen.

Diese Ladungen wurden den BF am 14.05.2024 nachweislich persönlich ausgefolgt.

6. Am 16.05.2024 langte beim BFA folgende E-Mail von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem Betreff „ XXXX “ ein:6. Am 16.05.2024 langte beim BFA folgende E-Mail von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem Betreff „ römisch 40 “ ein:

„Guten Tag , ich bin XXXX meine Neffe und seine Frau sind zu mir gekommen , jetzt sind die bei mir und sind bei mir gemeldet und das Polizei das weiß gebe ich auch Bescheid das XXXX und seine Frau XXXX sind bei mir , und er hat Angst bekommen ist krank geworden wegen weil die dort zu ihn gesagt haben das er abgeschoben wird oder er soll mit seinen willen wieder zurück fliegen und wenn er zurück fliegt wird er nach Ukrainen mitgenommen deswegen hat er Angst bekommen ist krank geworden , ich XXXX geboren und meine Schwester XXXX geboren wir beide wohnen in XXXX und wir können auch XXXX und XXXX helfen von Stadt oder Asyl brauchen keine Hilfe er kann selber arbeiten und verdienen er lernt jetzt deutsch wir brauchen von euch das hier gelassen wird und wir brauchen eine arbeits Bewilligung für ihn.„Guten Tag , ich bin römisch 40 meine Neffe und seine Frau sind zu mir gekommen , jetzt sind die bei mir und sind bei mir gemeldet und das Polizei das weiß gebe ich auch Bescheid das römisch 40 und seine Frau römisch 40 sind bei mir , und er hat Angst bekommen ist krank geworden wegen weil die dort zu ihn gesagt haben das er abgeschoben wird oder er soll mit seinen willen wieder zurück fliegen und wenn er zurück fliegt wird er nach Ukrainen mitgenommen deswegen hat er Angst bekommen ist krank geworden , ich römisch 40 geboren und meine Schwester römisch 40 geboren wir beide wohnen in römisch 40 und wir können auch römisch 40 und römisch 40 helfen von Stadt oder Asyl brauchen keine Hilfe er kann selber arbeiten und verdienen er lernt jetzt deutsch wir brauchen von euch das hier gelassen wird und wir brauchen eine arbeits Bewilligung für ihn.

freundliche Grüße

XXXX “ römisch 40 “

Anbei wurden Meldebestätigungen betreffend die BF übermittelt, die Auskunft über jeweils einen am 16.05.2024 gemeldeten Hauptwohnsitz in XXXX geben. Anbei wurden Meldebestätigungen betreffend die BF übermittelt, die Auskunft über jeweils einen am 16.05.2024 gemeldeten Hauptwohnsitz in römisch 40 geben.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Soweit sich das Bundesamt in den gegenständlichen Bescheiden auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Kroatien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente die Identität der BF nicht habe festgestellt werden können. Die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 werde angezweifelt, da er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm die Reisedokumente gestohlen worden wären. Nach der ZMR-Anmeldung am 17.05.2024 seien die Reisepassdaten des BF1 vom ZMR mit dem IFA synchronisiert worden. Auf Nachfrage des BFA bei der betreffenden Meldebehörde sei mitgeteilt worden, dass im Zuge von Anmeldungen immer ein Originaldokument vorgelegt werden müsse, da sonst im Melderegister der Vermerk „Identität nicht geklärt“ aufscheinen würde. Laut ZMR-Auszug vom 26.05.2024 seien als Dokumente eine Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG und ein Reisepass vorgelegt worden. Ein Eintrag, dass die Identität nicht geklärt wäre, scheine jedoch nicht auf. Es sei daher davon auszugehen, dass im Zuge der Anmeldungen am 16.05.2024 der Reisepass im Original vorgelegt worden sei. Im Zuge der Erstbefragung habe der BF1 diesbezüglich daher unwahre Angaben gemacht.Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente die Identität der BF nicht habe festgestellt werden können. Die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 werde angezweifelt, da er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm die Reisedokumente gestohlen worden wären. Nach der ZMR-Anmeldung am 17.05.2024 seien die Reisepassdaten des BF1 vom ZMR mit dem IFA synchronisiert worden. Auf Nachfrage des BFA bei der betreffenden Meldebehörde sei mitgeteilt worden, dass im Zuge von Anmeldungen immer ein Originaldokument vorgelegt werden müsse, da sonst im Melderegister der Vermerk „Identität nicht geklärt“ aufscheinen würde. Laut ZMR-Auszug vom 26.05.2024 seien als Dokumente eine Verfahrenskarte gem. Paragraph 50, AsylG und ein Reisepass vorgelegt worden. Ein Eintrag, dass die Identität nicht geklärt wäre, scheine jedoch nicht auf. Es sei daher davon auszugehen, dass im Zuge der Anmeldungen am 16.05.2024 der Reisepass im Original vorgelegt worden sei. Im Zuge der Erstbefragung habe der BF1 diesbezüglich daher unwahre Angaben gemacht.

Am 16.05.2024 hätten die BF ohne Abmeldung oder Bekanntgabe einer Adresse Ihr Quartier der österreichischen Bundesgrundversorgung verlassen und sich mit selben Tag an der Adresse einer Tante des BF1 angemeldet. Nach einer am 16.05.2024 übermittelten E-Mail einer Tante des BF1 seien die BF zur Einvernahme am 24.05.2024 vor dem BFA trotz nachweislicher Übernahme der Ladung am 14.05.2024 nicht erschienen. Die BF hätten sich daher dem Verfahren entzogen und sich dadurch der Möglichkeit beraubt, vor dem BFA zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 stehe die Tatsache, dass ein Asylwerber von der Behörde nicht einvernommen worden sei, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und er sich dem Verfahren (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005) entzogen habe. Auf Grund der Angaben der BF im Zuge der Erstbefragungen gegenüber der Exekutive bezüglich des Reisewegs bis nach Österreich, der Zustimmung der kroatischen Behörden gem. Art. 20 (5) der Dublin III-VO sowie dem vorliegenden Akteninhalt stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Die BF hätten sich im gegenständlichen Fall dem Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entzogen.Am 16.05.2024 hätten die BF ohne Abmeldung oder Bekanntgabe einer Adresse Ihr Quartier der österreichischen Bundesgrundversorgung verlassen und sich mit selben Tag an der Adresse einer Tante des BF1 angemeldet. Nach einer am 16.05.2024 übermittelten E-Mail einer Tante des BF1 seien die BF zur Einvernahme am 24.05.2024 vor dem BFA trotz nachweislicher Übernahme der Ladung am 14.05.2024 nicht erschienen. Die BF hätten sich daher dem Verfahren entzogen und sich dadurch der Möglichkeit beraubt, vor dem BFA zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 stehe die Tatsache, dass ein Asylwerber von der Behörde nicht einvernommen worden sei, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und er sich dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005) entzogen habe. Auf Grund der Angaben der BF im Zuge der Erstbefragungen gegenüber der Exekutive bezüglich des Reisewegs bis nach Österreich, der Zustimmung der kroatischen Behörden gem. Artikel 20, (5) der Dublin III-VO sowie dem vorliegenden Akteninhalt stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Die BF hätten sich im gegenständlichen Fall dem Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 entzogen.

Es sei davon auszugehen, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Aus der Länderinformation zu Kroatien ergebe sich zudem, dass Asylwerbende in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung hätten. Es werde im Verfahren der Eheleute jeweils eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen. Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich könne von Seiten der Behörde – auch im Zusammenhang mit zwei in Österreich aufhältigen Tanten des BF1 – nicht festgestellt werden. Die BF würden sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten – es könne daher nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Aus der Länderinformation zu Kroatien ergebe sich zudem, dass Asylwerbende in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung hätten. Es werde im Verfahren der Eheleute jeweils eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich könne von Seiten der Behörde – auch im Zusammenhang mit zwei in Österreich aufhältigen Tanten des BF1 – nicht festgestellt werden. Die BF würden sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten – es könne daher nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden sei.

8. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen beider BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, dass das BFA es trotz eines entschuldigten Fernbleibens unterlassen habe, neue Termine für eine Einvernahme festzusetzen und stattdessen am 26.05.2024 die verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen habe. Hätte das BFA die BF im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens einvernommen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überstellung der BF nach Kroatien eine Verletzung der in Art 3 und 8 EMRK bzw. Art 4 GRC verankerten Rechte bedeuten würde und daher unzulässig sei. Die BF seien nur kurz in Kroatien aufhältig gewesen. In dieser Zeit sei der BF1 von russisch sprechenden Männern bedroht und nach seinen persönlichen Daten, seiner Herkunft, Familie, Fluchtgründe, etc. ausgefragt worden. Sie hätten versucht, ihn einzuschüchtern und ihm mit Verfolgung gedroht, sollte er nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. In Österreich würden die BF bei der Tante des BF1 wohnen, würden bereits Deutsch lernen und sei der BF1 nachweislich ehrenamtlich tätig. Im Falle einer Rückkehr hätten die BF Angst vor Verfolgung durch tschetschenische/russische Spione und davor, dass sie ohne ordentliches Verfahren in ihr Heimatland abgeschoben werden würden. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund systemischer Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK und Art 4 der GRC als unzulässig. Das BFA stütze sich in den Entscheidungen auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien, die selbst eine untragbare Situation für Asylwerbende in Kroatien beschreiben würden. Darüber hinaus seien die den Bescheiden zugrundeliegenden Länderinformationen unvollständig sowie nur sehr allgemein gefasst und würden sich nicht näher mit der konkreten Situation der BF auseinandersetzen. Gerade Staatsbürger der Russischen Föderation seien stark von Kettenabschiebungen betroffen. Trotz Zusicherung der kroatischen Behörden die BF zu übernehmen, sei nicht gesichert, dass das Ehepaar im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien tatsächlich Zugang zu einer adäquaten Unterbringung und Versorgung sowie zu einem fairen Asylverfahren bekommen werde. Nur durch eine Einzelfallzusicherung sei sichergestellt, dass die Bedürfnisse der BF befriedigt werden können.Weiters sei anzumerken, dass das BFA dem BF1 vorhalte, dass dieser bei seiner Erstbefragung seine Dokumente betreffend unwahre Angaben gemacht haben solle. Hätte es jedoch im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens den BF1 einvernommen, hätte dieser aufklären können, wie er wieder zu seinen Dokumenten gekommen sei, denn Freunde von ihm hätten ihm über Umwege den Rucksack mit den Dokumenten besorgen können. 8. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen beider BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, dass das BFA es trotz eines entschuldigten Fernbleibens unterlassen habe, neue Termine für eine Einvernahme festzusetzen und stattdessen am 26.05.2024 die verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen habe. Hätte das BFA die BF im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens einvernommen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überstellung der BF nach Kroatien eine Verletzung der in Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC verankerten Rechte bedeuten würde und daher unzulässig sei. Die BF seien nur kurz in Kroatien aufhältig gewesen. In dieser Zeit sei der BF1 von russisch sprechenden Männern bedroht und nach seinen persönlichen Daten, seiner Herkunft, Familie, Fluchtgründe, etc. ausgefragt worden. Sie hätten versucht, ihn einzuschüchtern und ihm mit Verfolgung gedroht, sollte er nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. In Österreich würden die BF bei der Tante des BF1 wohnen, würden bereits Deutsch lernen und sei der BF1 nachweislich ehrenamtlich tätig. Im Falle einer Rückkehr hätten die BF Angst vor Verfolgung durch tschetschenische/russische Spione und davor, dass sie ohne ordentliches Verfahren in ihr Heimatland abgeschoben werden würden. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund systemischer Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gemäß Artikel 2,, 3 und 8 EMRK und Artikel 4, der GRC als unzulässig. Das BFA stütze sich in den Entscheidungen auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien, die selbst eine untragbare Situation für Asylwerbende in Kroatien beschreiben würden. Darüber hinaus seien die den Bescheiden zugrundeliegenden Länderinformationen unvollständig sowie nur sehr allgemein gefasst und würden sich nicht näher mit der konkreten Situation der BF auseinandersetzen. Gerade Staatsbürger der Russischen Föderation seien stark von Kettenabschiebungen betroffen. Trotz Zusicherung der kroatischen Behörden die BF zu übernehmen, sei nicht gesichert, dass das Ehepaar im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien tatsächlich Zugang zu einer adäquaten Unterbringung und Versorgung sowie zu einem fairen Asylverfahren bekommen werde. Nur durch eine Einzelfallzusicherung sei sichergestellt, dass die Bedürfnisse der BF befriedigt werden können.Weiters sei anzumerken, dass das BFA dem BF1 vorhalte, dass dieser bei seiner Erstbefragung seine Dokumente betreffend unwahre Angaben gemacht haben solle. Hätte es jedoch im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens den BF1 einvernommen, hätte dieser aufklären können, wie er wieder zu seinen Dokumenten gekommen sei, denn Freunde von ihm hätten ihm über Umwege den Rucksack mit den Dokumenten besorgen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, ein Ehepaar, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten eigenen Angaben zufolge über unbekannte Länder nach Serbien. Von dort reisten sie weiter nach Kroatien, wo sie jeweils am 02.03.3034 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie warteten den Verfahrensausgang jedoch nicht ab und begaben sich nach Österreich, wo sie am 15.04.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am 25.04.2024 richtete das BFA jeweils ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.05.2024 teilten die kroatischen Dublin-Behörden jeweils mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Am 25.04.2024 richtete das BFA jeweils ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.05.2024 teilten die kroatischen Dublin-Behörden jeweils mit, dass der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Kroatien herangezogen werden können.

Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankungen und stehen nicht in ärztlicher Behandlung.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht und haben die BF auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden.

Die BF verfügen seit 04.07.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet.

Mit Ladungen vom 14.05.2024 wurden die BF aufgefordert, am 24.05.2024 persönlich zu Einvernahmen vor dem BFA zu erscheinen – diese Ladungen wurden ihnen am 14.05.2024 nachweislich persönlich ausgefolgt. Die BF nahmen die Termine zur jeweiligen Einvernahme nicht wahr. Zuvor wurde dem BFA ein E-Mail am 16.05.2024 von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem Betreff „ XXXX “, das von der Tante des BF1 stammen soll, übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der BF1 Angst bekommen habe und krank geworden sei, da man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde oder freiwillig ausreisen solle. Es wurden weder medizinische Unterlagen oder eine Vollmacht der Tante des BF1 vorgelegt, noch ein Vorbringen im Zusammenhang mit der BF2 erstattet. Die BF sind trotz Aufforderung ihren Ladungsterminen vor dem BFA im Zulassungsverfahren nicht nachgekommen und haben sich dem Verfahren entzogen.Mit Ladungen vom 14.05.2024 wurden die BF aufgefordert, am 24.05.2024 persönlich zu Einvernahmen vor dem BFA zu erscheinen – diese Ladungen wurden ihnen am 14.05.2024 nachweislich persönlich ausgefolgt. Die BF nahmen die Termine zur jeweiligen Einvernahme nicht wahr. Zuvor wurde dem BFA ein E-Mail am 16.05.2024 von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem Betreff „ römisch 40 “, das von der Tante des BF1 stammen soll, übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der BF1 Angst bekommen habe und krank geworden sei, da man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde oder freiwillig ausreisen solle. Es wurden weder medizinische Unterlagen oder eine Vollmacht der Tante des BF1 vorgelegt, noch ein Vorbringen im Zusammenhang mit der BF2 erstattet. Die BF sind trotz Aufforderung ihren Ladungsterminen vor dem BFA im Zulassungsverfahren nicht nachgekommen und habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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