Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2252924-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, am XXXX in „ XXXX “, Somalia, geboren worden zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Madiban“ zugehörig und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und sei zuletzt Schüler gewesen. Er habe in „ XXXX , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Sein Vater sei 2018 verstorben, seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Somaliland leben. Im September 2019 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im September 2019 mit dem Flugzeug ausgereist. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe, und sei dann über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. 1.2. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, am römisch 40 in „ römisch 40 “, Somalia, geboren worden zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Madiban“ zugehörig und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und sei zuletzt Schüler gewesen. Er habe in „ römisch 40 , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Sein Vater sei 2018 verstorben, seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Somaliland leben. Im September 2019 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im September 2019 mit dem Flugzeug ausgereist. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe, und sei dann über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er gehöre in Somalia einer Minderheit an und würde deshalb diskriminiert und bedroht werden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
1.3. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand link, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31 vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht möglich sein.1.3. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand link, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31 vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht möglich sein.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handle und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt werde.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handle und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt werde.
1.5. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Er habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. 1.5. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Er habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Zu seinen Lebensumständen und Angehörigen in Somalia gab der BF an, er sei im Dorf XXXX (auch XXXX ) in Somaliland geboren und aufgewachsen und habe nach dem zweijährigen Besuch einer Koranschule seinem Onkel väterlicherseits in der Schuster-Werkstätte geholfen. Er habe in seinem Heimatdorf mit seinem Onkel väterlicherseits, mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder gelebt. Er stehe mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madiban würde er in seinem Herkunftsstaat geächtet werden. Zu seinen Lebensumständen und Angehörigen in Somalia gab der BF an, er sei im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in Somaliland geboren und aufgewachsen und habe nach dem zweijährigen Besuch einer Koranschule seinem Onkel väterlicherseits in der Schuster-Werkstätte geholfen. Er habe in seinem Heimatdorf mit seinem Onkel väterlicherseits, mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder gelebt. Er stehe mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madiban würde er in seinem Herkunftsstaat geächtet werden.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits namens XXXX , eine Frau von einem anderen Clan kennengelernt habe und sie heiraten habe wollen, dies aber nicht gegangen sei, weil die Frau dem Clan der Cidagale angehöre. Sein Onkel sei dann im XXXX mit ihr weggegangen, um sie zu heiraten, dabei aber von der Familie der Frau verfolgt und geschlagen worden. Während dieser Auseinandersetzung habe sich sein Onkel mit einem Messer verteidigt und dabei eine Person der Familie der Frau getötet. Sein Onkel sei hierauf weggegangen und weil sie ihn nicht mehr auffinden hätten können, hätten sie den BF töten wollen.Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 , eine Frau von einem anderen Clan kennengelernt habe und sie heiraten habe wollen, dies aber nicht gegangen sei, weil die Frau dem Clan der Cidagale angehöre. Sein Onkel sei dann im römisch 40 mit ihr weggegangen, um sie zu heiraten, dabei aber von der Familie der Frau verfolgt und geschlagen worden. Während dieser Auseinandersetzung habe sich sein Onkel mit einem Messer verteidigt und dabei eine Person der Familie der Frau getötet. Sein Onkel sei hierauf weggegangen und weil sie ihn nicht mehr auffinden hätten können, hätten sie den BF töten wollen.
Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er keine familiären Interessen in Österreich habe und im Asylquartier Bekanntschaften geschlossen habe. Er würde im Asylquartier arbeiten und sich den Aufenthalt von der Grundversorgung finanzieren. Er habe sich für einen Kurs einschreiben lassen und habe im Quartier dreimal in der Woche Deutschunterricht. Er sei in keinen Vereinen oder sonst ehrenamtlich tätig.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF – sofern dies überhaupt den Tatsachen entspräche – keine Asylrelevanz zukomme. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in Somalia über Berufserfahrung und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Darüber hinaus stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX zur Verfügung. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF – sofern dies überhaupt den Tatsachen entspräche – keine Asylrelevanz zukomme. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in Somalia über Berufserfahrung und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Darüber hinaus stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 zur Verfügung. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
1.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF Blutrache drohe und er als Angehöriger eines Minderheitenclans in Fällen der Blutrache schutzlos sei. Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr aufgrund der nicht gesicherten Versorgungslage in Somalia, seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung, seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und der damit einhergehenden Diskriminierungen und der mangelnden Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie in Somalia nicht zumutbar. Darüber hinaus sei der BF sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig.1.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF Blutrache drohe und er als Angehöriger eines Minderheitenclans in Fällen der Blutrache schutzlos sei. Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr aufgrund der nicht gesicherten Versorgungslage in Somalia, seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung, seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und der damit einhergehenden Diskriminierungen und der mangelnden Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie in Somalia nicht zumutbar. Darüber hinaus sei der BF sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig.
1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023, Zl. W280 2252924-1/9E, als unbegründet abgewiesen. 1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023, Zl. W280 2252924-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Dem Erkenntnis wurde als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der BF Angehöriger der Volksgruppe der Madhiban und des Clans XXXX sei. Er sei ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er sei in dem Ort XXXX in Somaliland geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Onkel väterlicherseits und seinen drei Geschwistern (einem Bruder und zwei Schwestern) aufgewachsen. Der BF habe in Somalia zwei Jahre lang eine Koranschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe als angelernter Schuster in der Werkstatt seines Onkels gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2018 an einer Krankheit verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister würden in der Stadt XXXX in Somaliland leben, sein Onkel väterlicherseits lebe noch am Heimatort des BF. Dem Erkenntnis wurde als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der BF Angehöriger der Volksgruppe der Madhiban und des Clans römisch 40 sei. Er sei ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er sei in dem Ort römisch 40 in Somaliland geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Onkel väterlicherseits und seinen drei Geschwistern (einem Bruder und zwei Schwestern) aufgewachsen. Der BF habe in Somalia zwei Jahre lang eine Koranschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe als angelernter Schuster in der Werkstatt seines Onkels gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2018 an einer Krankheit