TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W294 2284961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W294 2284961-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2023, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.12.2023 bis 19.12.2023, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2023, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.12.2023 bis 19.12.2023, wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein polnischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben nach im April 2023, in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war vorübergehend, von Mai 2023 bis Juli 2023, für etwa zwei Monate als Arbeiter bei einem österreichischen Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet.

Der BF wurde am 12.10.2023 durch Beamte einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen. Zudem war er ohne gemeldete Unterkunft. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF durch die Beamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Der BF wurde am 12.10.2023 durch Beamte einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen. Zudem war er ohne gemeldete Unterkunft. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF durch die Beamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und trat auch nicht mit dem BFA in Kontakt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes.Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes.

Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 27.10.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 und eine Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Der Bescheid wurde nicht angefochten.Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 27.10.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 und eine Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Der BF wurde im Zuge einer Amtshandlung am 15.12.2023 durch Beamte einer LPD im Bundesgebiet betreten. Eine Erhebung ergab die aufrechte Ausweisung und das BFA ordnete nach Rücksprache die Festnahme des BF an. Der BF wurde festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt.

Der BF wurde am 16.12.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er verfüge nicht über eine Anmeldebescheinigung. Er sei im April 2023 von Polen nach Österreich eingereist, um zu arbeiten, und sei seither durchgehend aufhältig. Er habe bei einer Firma begonnen zu arbeiten, sie seien aber nicht angemeldet worden und es habe Probleme bei der Lohnauszahlung gegeben. Sie seien aus der Wohnung, wo er gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen gewohnt habe, geworfen worden. Von da an sei der BF obdachlos gewesen. Er habe eine ukrainische Lebensgefährtin, mit der er in einem zur Verfügung gestellten Keller nächtige. Er erhalte Essen von der Caritas sowie Spenden. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe kein Geld und keine Versicherung. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin habe er niemanden, auch keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen 13-jährigen Sohn, der in Polen bei der Kindesmutter lebe, er habe zu diesen aber keinen Kontakt. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass über ihn nun die Schubhaft angeordnet werde und dass es ihm aufgrund der aufrechten Ausweisung nicht gestattet sei, in den nächsten Monaten nach Österreich einzureisen, da er ansonsten erneut in seine Heimat abgeschoben werde.

Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 16.12.2023, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Das BFA ging im Bescheid vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus.Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 16.12.2023, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Das BFA ging im Bescheid vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus.

Der BF befand sich von 16.12.2023 bis 19.12.2023 in Schubhaft. Er wurde am 19.12.2023 auf dem Landweg per Bahn nach Polen abgeschoben.

Kurz darauf reiste der BF wieder nach Österreich ein. Er wurde am 28.12.2023 im Bundesgebiet aufgegriffen und aufgrund eines vom BFA gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Er wurde am 30.12.2023 erneut per Bahn nach Polen abgeschoben.

Der BF reiste sodann wieder nach Österreich ein. Er wurde aufgegriffen, auf Grundlage eines Schubhaftbescheides am 06.01.2024 in Schubhaft genommen und am 09.01.2024 neuerlich per Bahn nach Polen abgeschoben.

In der gegen den Schubhaftbescheid vom 16.12.2023 und die Anhaltung in Schubhaft von 16.12.2023 bis 19.12.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.01.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF hätte vor der Erlassung der Ausweisung einvernommen werden müssen, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme sei nicht ausreichend. Fluchtgefahr liege nicht vor. Der BF verfüge über kein Reisedokument und habe keine Kenntnis von der Ausweisung gehabt, eine selbständige Ausreise sei ihm daher nicht möglich gewesen. Der BF sei zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist, er sei unverschuldet arbeitslos geworden und habe dann auch keine Unterkunft mehr gehabt. Aufgrund der fehlenden Meldeadresse sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich arbeitslos zu melden. Zudem liege kein Verstoß gegen das Meldegesetz vor. Der BF habe eine Lebensgefährtin in Österreich. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Weiters sei die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der Ersatz der Eingabengebühr.

Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 23.01.2024 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, Grund für die Ausweisung sei gewesen, dass sich der BF über einen unbekannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne seinen Aufenthalt zu dokumentieren und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes behördlich gemeldet gewesen und sei lediglich für einen kurzen Zeitraum als Arbeiter gemeldet und krankenversichert gewesen. Er habe somit die Voraussetzungen gemäß § 55 NAG nicht erfüllt. Der BF habe sich nicht um die Vorschriften gekümmert, im Bundesgebiet keinen Wohnsitz begründet und keine Bereitschaft gezeigt, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er habe seinen Aufenthalt ohne Dokumentation als EWR-Bürger erheblich überschritten. Nach der Abschiebung des BF am 19.12.2023 seien nach illegaler Rückkehr des BF weitere Abschiebungen erfolgt. Das Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er nicht bereit sei, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. Im Fall des BF habe Fluchtgefahr vorgelegen und es habe auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie Kostenersatz.Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 23.01.2024 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, Grund für die Ausweisung sei gewesen, dass sich der BF über einen unbekannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne seinen Aufenthalt zu dokumentieren und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes behördlich gemeldet gewesen und sei lediglich für einen kurzen Zeitraum als Arbeiter gemeldet und krankenversichert gewesen. Er habe somit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, NAG nicht erfüllt. Der BF habe sich nicht um die Vorschriften gekümmert, im Bundesgebiet keinen Wohnsitz begründet und keine Bereitschaft gezeigt, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er habe seinen Aufenthalt ohne Dokumentation als EWR-Bürger erheblich überschritten. Nach der Abschiebung des BF am 19.12.2023 seien nach illegaler Rückkehr des BF weitere Abschiebungen erfolgt. Das Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er nicht bereit sei, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. Im Fall des BF habe Fluchtgefahr vorgelegen und es habe auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie Kostenersatz.

Der BF reiste in der Folge mehrere weitere Male nach Österreich ein, wurde jeweils aufgegriffen und am 14.02.2024, 20.02.2024, 23.02.2024, 29.03.2024, 08.05.2024, 28.05.2024, 04.06.2024 sowie am 15.06.2024 neuerlich per Bahn nach Polen abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Verfahrensgang

Der Verfahrensgang (Punkt I) wird zur Feststellung erhoben.Der Verfahrensgang (Punkt römisch eins) wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben nach im April 2023, in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 12.10.2023 durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen. Zudem war er ohne gemeldete Unterkunft. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde dem BF durch die Beamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben nach im April 2023, in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 12.10.2023 durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte seine Einreise und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht nachweisen. Zudem war er ohne gemeldete Unterkunft. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde dem BF durch die Beamten eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und trat auch nicht mit dem BFA in Kontakt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 27.10.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 und eine Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Der Bescheid vom 27.10.2023 wurde nicht angefochten und erwuchs am 12.12.2023 in Rechtskraft.Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 27.10.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 und eine Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Der Bescheid vom 27.10.2023 wurde nicht angefochten und erwuchs am 12.12.2023 in Rechtskraft.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb weiterhin ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Der BF wurde im Zuge einer Amtshandlung am 15.12.2023 durch Beamte einer LPD im Bundesgebiet betreten. Eine Erhebung ergab die aufrechte Ausweisung und das BFA ordnete nach Rücksprache die Festnahme des BF an. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.

Der BF wurde am 16.12.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 16.12.2023, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 16.12.2023, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.

Der BF befand sich von 16.12.2023 bis 19.12.2023 in Schubhaft. Er wurde am 19.12.2023 auf dem Landweg per Bahn nach Polen abgeschoben.

Bereits kurz darauf und in der Folge zum wiederholten Male reiste der BF wieder nach Österreich ein. Er wurde jeweils aufgegriffen und am 30.12.2023, 09.01.2024, 14.02.2024, 20.02.2024, 23.02.2024, 29.03.2024, 08.05.2024, 28.05.2024, 04.06.2024 sowie am 15.06.2024 neuerlich per Bahn nach Polen abgeschoben.

Der BF ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gegen den BF besteht seit 12.12.2023 jedoch eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG. Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 27.10.2023, in dem auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, hatte der BF nicht erhoben. Diese Entscheidung ist durchsetzbar.Der BF ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gegen den BF besteht seit 12.12.2023 jedoch eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 27.10.2023, in dem auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, hatte der BF nicht erhoben. Diese Entscheidung ist durchsetzbar.

Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein, ist stets untergetaucht und wirkte am Verfahren nicht mit. Der BF wies zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung auf und war stets unbekannten Aufenthaltes. Ihm wurde am 12.10.2023 nach einer Personenkontrolle eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Der BF gab in der Folge keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde, er kam seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren nicht nach. Er war für die Behörde nicht greifbar, sodass die mit Bescheid des BFA vom 27.10.2023 erlassene Ausweisung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF verließ das Bundesgebiet auch nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 27.10.2023 nicht.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der BF ist nicht verheiratet. Er hat nach seinen Angaben eine Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, er war mit dieser jedoch nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der BF hat einen 13-jährigen Sohn, der in Polen bei der Kindesmutter lebt, der BF hat zu diesen keinen Kontakt. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und auch sonst keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Seine Schwester lebt in Polen, er hat mit niemandem mehr in Polen Kontakt. Der BF war vorübergehend, von XXXX 05.2023 bis XXXX 07.2023, somit für etwa zwei Monate, als Arbeiter bei einem österreichischen Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet. Abgesehen davon ging der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und er verfügte über keinen Versicherungsschutz und auch über keine finanziellen Mittel. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen.Der BF ist nicht verheiratet. Er hat nach seinen Angaben eine Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, er war mit dieser jedoch nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der BF hat einen 13-jährigen Sohn, der in Polen bei der Kindesmutter lebt, der BF hat zu diesen keinen Kontakt. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und auch sonst keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Seine Schwester lebt in Polen, er hat mit niemandem mehr in Polen Kontakt. Der BF war vorübergehend, von römisch 40 05.2023 bis römisch 40 07.2023, somit für etwa zwei Monate, als Arbeiter bei einem österreichischen Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet. Abgesehen davon ging der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und er verfügte über keinen Versicherungsschutz und auch über keine finanziellen Mittel. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig und achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Er missachtet die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat. Der BF zeigt keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft war die Gefahr gegeben, dass sich der BF erneut vor den Behörden verborgen halten wird. Es war nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Betreffend den BF scheinen aber mehrere Vergehen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, insbesondere im Zusammenhang mit Diebstahl, Entwendung sowie Körperverletzung im Zeitraum Juni 2023 bis Dezember 2023.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in die Sozialversicherungsdaten sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er hat im Verfahren durchwegs angegeben, polnischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität steht jedoch nicht fest, da er keine Personaldokumente im Original vorgelegt hat. Er hat in der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2023 angegeben, sein Rucksack mit allen seinen Dokumenten sei ihm in Österreich am 16.10.2023 gestohlen worden. Umgehende und nachhaltige Bemühungen, ein neues Reisedokument zu erlangen, sind beim BF jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF sei bemüht gewesen, mit Hilfe der Caritas einen neuen Reisepass zu besorgen und habe dazu auch einen Termin gehabt, den er jedoch aufgrund seiner Abschiebung nicht wahrnehmen habe können. Der BF gab in der Einvernahme zur Frage, warum er sich nicht schon früher um die Erlangung eines Personaldokumentes gekümmert habe, an, er habe „viel getrunken“ und die Zeit sei „schnell vergangen“. Er sei dann vor zwei Wochen bei der Caritas gewesen und habe dann den Termin erhalten. Der BF gesteht demnach selbst zu, dass er die Zeit aus den Augen verloren hat und sich nicht rechtzeitig um die Ausstellung von neuen Dokumenten bemüht hat. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel. Hinweise dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten, er hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 16.12.2023 bis 19.12.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei und in der Beschwerde. Die Abschiebung des BF per Bahn nach Polen am 19.12.2023 ergibt sich aus dem Akt und ist auch in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. Im Zentralen Fremdenregister sind auch die sodann erfolgten, zehn weiteren Abschiebungen des BF aus dem Bundesgebiet nach Polen vermerkt, denen jeweils die Wiedereinreise des BF nach Österreich und ein Aufgriff durch die Behörden sowie eine Anhaltung und teilweise eine neuerliche Schubhaftverhängung (die jedoch nicht erneut angefochten wurde) vorangingen.

Der BF ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Die Feststellung zur rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 27.10.2023. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 12.12.2023 in Rechtskraft (Zustellung am 10.11.2023, vierwöchige Rechtsmittelfrist an sich bis 08.12.2023, aufgrund des Feiertages bis 11.12.2023, § 33 Abs. 2 AVG) und die Entscheidung ist durchsetzbar. Eine entsprechende Eintragung der Rechtskraft mit 12.12.2023 findet sich auch im Zentralen Fremdenregister. Die Rechtsvertretung geht in der gegenständlichen Beschwerde selbst davon aus, dass die Ausweisung seit 12.12.2023 rechtskräftig ist durch öffentliche Bekanntmachung (Beschwerde S. 2). Aufgrund der Rechtskraft sind allfällig aufgetretene Mängel im Ermittlungsverfahren vor dem BFA, wie in der Beschwerde angesprochen (schriftliche Stellungnahme anstatt einer Einvernahme des BF), nicht (mehr) von Relevanz. Der BF ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Die Feststellung zur rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 27.10.2023. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 27.10.2023 und endete am 10.11.2023. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 12.12.2023 in Rechtskraft (Zustellung am 10.11.2023, vierwöchige Rechtsmittelfrist an sich bis 08.12.2023, aufgrund des Feiertages bis 11.12.2023, Paragraph 33, Absatz 2, AVG) und die Entscheidung ist durchsetzbar. Eine entsprechende Eintragung der Rechtskraft mit 12.12.2023 findet sich auch im Zentralen Fremdenregister. Die Rechtsvertretung geht in der gegenständlichen Beschwerde selbst davon aus, dass die Ausweisung seit 12.12.2023 rechtskräftig ist durch öffentliche Bekanntmachung (Beschwerde Sitzung 2). Aufgrund der Rechtskraft sind allfällig aufgetretene Mängel im Ermittlungsverfahren vor dem BFA, wie in der Beschwerde angesprochen (schriftliche Stellungnahme anstatt einer Einvernahme des BF), nicht (mehr) von Relevanz.

Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2023 zwar an, er trinke viel Alkohol und habe hier im Gefängnis deswegen auch schon Medikamente erhalten. Im Akt ist bei den medizinischen Informationen bzw. Ergänzungen durch das Anhaltezentrum durch Ankreuzen „alkoholabhängig“ vermerkt. Der BF gab in der genannten Einvernahme allerdings selbst eingangs an, es gehe ihm gut, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein (im folgenden Satz machte er dann die Angabe, er trinke aber viel Alkohol und habe im Gefängnis deswegen auch schon Medikamente erhalten). Dass der BF etwa nicht haftfähig gewesen wäre, wurde im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

Die Feststellung, dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält bzw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung aufwies, ergibt sich unmittelbar aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister, wo für den BF keinerlei Wohnsitzmeldung aufscheint (mit dem Vermerk: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“), sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Auch das BFA hat im Verfahren Abfragen des Zentralen Melderegisters durchgeführt, die ebenfalls ergebnislos geblieben sind (bzw. ebenfalls mit dem genannten Vermerk, es lägen keine Daten vor). Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, und habe anfangs auch gearbeitet und gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen in einer Wohnung in Österreich gewohnt. Auf die Frage, warum der BF noch nie aufrecht behördlich gemeldet gewesen sei, gab er an, der Chef habe ihn damals nicht angemeldet, obwohl er dies zugesagt habe. Daraufhin wurde der BF über das Meldegesetz belehrt. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dem BF sei eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden, an welcher er laut Angaben seines Arbeitgebers behördlich gemeldet sei. Es sei auch „Aufgabe des Arbeitgebers“ gewesen, „sich um die behördlichen Meldungen zu kümmern“. Damit verkennt die Rechtsvertretung, dass es die Pflicht jeder in Österreich aufhältigen Person ist, sich selbst Kenntnis über die geltenden Rechtsvorschriften zu verschaffen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Es ist somit nicht zutreffend, dass es Aufgabe des Arbeitgebers des BF gewesen wäre, sich um eine Wohnsitzmeldung nach dem MeldeG zu bemühen. Der BF hat in der Einvernahme weiter angegeben, seit er vom Arbeitgeber aus der Wohnung geworfen worden sei, sei er obdachlos gewesen. Solange es warm gewesen sei, habe er auf einem öffentlichen Platz genächtigt. Dann sei ihm von einer Frau ein beheizter Keller zur Verfügung gestellt worden, wo er schlafen könne. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid richtig feststelle, handle es sich bei dem Keller „nicht um eine ortsübliche Unterkunft, sodass es dem BF schlicht nicht möglich war sich behördlich zu melden“. Ein Verstoß gegen das Meldegesetz liege damit nicht vor, da es schlichtweg keine Meldeadresse gegeben habe, an welcher der BF sich hätte melden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem BF die Möglichkeit einer Obdachlosenmeldung (Hauptwohnsitzbestätigung) offen gestanden wäre. Nach § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat (Z 1) und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle) (Z 2). Schließlich wird in der Beschwerde dazu noch vorgebracht, der BF habe auch bereits einen Termin bei der Caritas in Aussicht gehabt, bei welchem er eine ordentliche Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen hätte, an welcher er sich dann auch behördlich gemeldet hätte. In der Einvernahme hatte der BF dazu angegeben, er hätte am 21. Dezember (2023, Anm.) bei der Caritas einen Termin. Dazu ist anzumerken, dass der BF nach seinen Angaben im Juni 2023 aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung verwiesen worden ist. Demnach hätte der BF monatelang Zeit gehabt, sich an eine Betreuungsstelle zu wenden und sich bereits viel früher um eine Unterkunftsmöglichkeit zu bemühen. Er hat jedoch, wie bereits weiter oben ausgeführt, selbst angegeben, er habe „viel getrunken“ und die Zeit sei „schnell vergangen“. Er sei dann vor zwei Wochen bei der Caritas gewesen und habe dann den Termin erhalten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF somit selbst zugesteht, dass er sich nicht rechtzeitig um einen Beratungstermin, eine angemeldete Wohnmöglichkeit oder um die Ausstellung von neuen Dokumenten bemüht hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF seiner gesetzlichen Meldepflicht nie nachgekommen ist, die von der Rechtsvertretung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Der BF hielt sich vielmehr im Verborgenen und war immer unbekannten Aufenthalts. Wäre dem BF daran gelegen gewesen, sich behördlich zu melden und mit den Behörden in Kontakt zu treten, so ist anzunehmen, dass ihm dies auch gelungen wäre. Das Verhalten des BF während des gesamten Verfahrens erweckt jedoch den Eindruck, dass sich der BF bewusst vor den Behörden verborgen gehalten hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verdeckten zu prolongieren.Die Feststellung, dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält bzw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung aufwies, ergibt sich unmittelbar aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister, wo für den BF keinerlei Wohnsitzmeldung aufscheint (mit dem Vermerk: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“), sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Auch das BFA hat im Verfahren Abfragen des Zentralen Melderegisters durchgeführt, die ebenfalls ergebnislos geblieben sind (bzw. ebenfalls mit dem genannten Vermerk, es lägen keine Daten vor). Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, und habe anfangs auch gearbeitet und gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen in einer Wohnung in Österreich gewohnt. Auf die Frage, warum der BF noch nie aufrecht behördlich gemeldet gewesen sei, gab er an, der Chef habe ihn damals nicht angemeldet, obwohl er dies zugesagt habe. Daraufhin wurde der BF über das Meldegesetz belehrt. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dem BF sei eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden, an welcher er laut Angaben seines Arbeitgebers behördlich gemeldet sei. Es sei auch „Aufgabe des Arbeitgebers“ gewesen, „sich um die behördlichen Meldungen zu kümmern“. Damit verkennt die Rechtsvertretung, dass es die Pflicht jeder in Österreich aufhältigen Person ist, sich selbst Kenntnis über die geltenden Rechtsvorschriften zu verschaffen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Es ist somit nicht zutreffend, dass es Aufgabe des Arbeitgebers des BF gewesen wäre, sich um eine Wohnsitzmeldung nach dem MeldeG zu bemühen. Der BF hat in der Einvernahme weiter angegeben, seit er vom Arbeitgeber aus der Wohnung geworfen worden sei, sei er obdachlos gewesen. Solange es warm gewesen sei, habe er auf einem öffentlichen Platz genächtigt. Dann sei ihm von einer Frau ein beheizter Keller zur Verfügung gestellt worden, wo er schlafen könne. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid richtig feststelle, handle es sich bei dem Keller „nicht um eine ortsübliche Unterkunft, sodass es dem BF schlicht nicht möglich war sich behördlich zu melden“. Ein Verstoß gegen das Meldegesetz liege damit nicht vor, da es schlichtweg keine Meldeadresse gegeben habe, an welcher der BF sich hätte melden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem BF die Möglichkeit einer Obdachlosenmeldung (Hauptwohnsitzbestätigung) offen gestanden wäre. Nach Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat (Ziffer eins,) und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle) (Ziffer 2,). Schließlich wird in der Beschwerde dazu noch vorgebracht, der BF habe auch bereits einen Termin bei der Caritas in Aussicht gehabt, bei welchem er eine ordentliche Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen hätte, an welcher er sich dann auch behördlich gemeldet hätte. In der Einvernahme hatte der BF dazu angegeben, er hätte am 21. Dezember (2023, Anmerkung bei der Caritas einen Termin. Dazu ist anzumerken, dass der BF nach seinen Angaben im Juni 2023 aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung verwiesen worden ist. Demnach hätte der BF monatelang Zeit gehabt, sich an eine Betreuungsstelle zu wenden und sich bereits viel früher um eine Unterkunftsmöglichkeit zu bemühen. Er hat jedoch, wie bereits weiter oben ausgeführt, selbst angegeben, er habe „viel getrunken“ und die Zeit sei „schnell vergangen“. Er sei dann vor zwei Wochen bei der Caritas gewesen und habe dann den Termin erhalten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF somit selbst zugesteht, dass er sich nicht rechtzeitig um einen Beratungstermin, eine angemeldete Wohnmöglichkeit oder um die Ausstellung von neuen Dokumenten bemüht hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF seiner gesetzlichen Meldepflicht nie nachgekommen ist, die von der Rechtsvertretung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Der BF hielt sich vielmehr im Verborgenen und war immer unbekannten Aufenthalts. Wäre dem BF daran gelegen gewesen, sich behördlich zu melden und mit den Behörden in Kontakt zu treten, so ist anzunehmen, dass ihm dies auch gelungen wäre. Das Verhalten des BF während des gesamten Verfahrens erweckt jedoch den Eindruck, dass sich der BF bewusst vor den Behörden verborgen gehalten hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verdeckten zu prolongieren.

Zudem wirkte der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit. Ihm wurde am 12.10.2023 nach einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt, wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Der BF gab in der Folge keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde. In der Einvernahme wurde von der Einvernahmeleitung nochmals Bezug auf diese Verständigung genommen und der BF wurde gefragt, warum er keine Stellungnahme abgegeben und auch sonst keinerlei Kontakt mit der Behörde aufgenommen habe. Er gab dazu an, „Ich kann mich daran gar nicht mehr erinnern.“ Die Haltung des BF gegenüber behördlichen Schriftstücken und allgemein gegenüber behördlichen Verfahren zeigt eine auffallende Sorglosigkeit. Der BF reagierte in keiner Weise auf die ihm persönlich übergebene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und konnte sich nicht einmal mehr daran erinnern, als er von der Behörde danach gefragt wurde. Der BF kam somit seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren nicht nach. Er hielt sich der Behörde nicht zur Verfügung, sodass der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF verließ das Bundesgebiet in der Folge auch nach Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der BF habe von der Ausweisung erst nach seiner Inschubhaftnahme Kenntnis erlangt. Er sei aus Österreich daher nicht trotz einer rechtskräftigen Ausweisung nicht ausgereist, sondern weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er verpflichtet gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem BF mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.10.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. in der Verständigung zum Punkt „Ergebnis der Beweisaufnahme“: „[…] Unter Berücksichtigung des § 51 NAG erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen, um Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen. Es ist daher beabsichtigt, gegen sie gem. § 66 Abs. 1 FPG eine Ausweisung zu erlassen.“). Dem BF musste daher bewusst sein, dass die Behörde, wie in der Verständigung angekündigt, in der Folge tatsächlich eine Ausweisung gegen den BF erlassen wird, zumal dann, wenn der BF den Ausführungen in der Verständigung nichts entgegensetzt und am Verfahren nicht mitwirkt. Der BF kann sich somit nicht darauf berufen, von einer beabsichtigten Ausweisung nichts gewusst zu haben. Dass ihm die konkrete Erlassung des Bescheides nicht bekannt wurde, rührt daher, dass der BF, wie oben ausgeführt, entgegen den Vorschriften keine behördliche Meldung in Österreich vornahm und der Bescheid daher durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste, was jedoch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, an der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides nichts ändert. Zudem wirkte der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit. Ihm wurde am 12.10.2023 nach einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Mit diesem Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt, wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Der BF gab in der Folge keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde. In der Einvernahme wurde von der Einvernahmeleitung nochmals Bezug auf diese Verständigung genommen und der BF wurde gefragt, warum er keine Stellungnahme abgegeben und auch sonst keinerlei Kontakt mit der Behörde aufgenommen habe. Er gab dazu an, „Ich kann mich daran gar nicht mehr erinnern.“ Die Haltung des BF gegenüber behördlichen Schriftstücken und allgemein gegenüber behördlichen Verfahren zeigt eine auffallende Sorglosigkeit. Der BF reagierte in keiner Weise auf die ihm persönlich übergebene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und konnte sich nicht einmal mehr daran erinnern, als er von der Behörde danach gefragt wurde. Der BF kam somit seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren nicht nach. Er hielt sich der Behörde nicht zur Verfügung, sodass der Ausweisungsbescheid vom 27.10.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF verließ das Bundesgebiet in der Folge auch nach Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der BF habe von der Ausweisung erst nach seiner Inschubhaftnahme Kenntnis erlangt. Er sei aus Österreich daher nicht trotz einer rechtskräftigen Ausweisung nicht ausgereist, sondern weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er verpflichtet gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem BF mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.10.2023 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche in der Verständigung zum Punkt „Ergebnis der Beweisaufnahme“: „[…] Unter Berücksichtigung des Paragraph 51, NAG erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen, um Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen. Es ist daher beabsichtigt, gegen sie gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung zu erlassen.“). Dem BF musste daher bewusst sein, dass die Behörde, wie in der Verständigung angekündigt, in der Folge tatsächlich eine Ausweisung gegen den BF erlassen wird, zumal dann, wenn der BF den Ausführungen in der Verständigung nichts entgegensetzt und am Verfahren nicht mitwirkt. Der BF kann sich somit nicht darauf berufen, von einer beabsichtigten Ausweisung nichts gewusst zu haben. Dass ihm die konkrete Erlassung des Bescheides nicht bekannt wurde, rührt daher, dass der BF, wie oben ausgeführt, entgegen den Vorschriften keine behördliche Meldung in Österreich vornahm und der Bescheid daher durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste, was jedoch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, an der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides nichts ändert.

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, insbesondere in den im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 27.10.2023 betreffend die Ausweisung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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