TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W296 2290280-1

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Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W296 2290280-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX geboren worden und habe dort gelebt. Er bekenne sich zum islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an, habe fünf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er sei verheiratet, sein Vater sei verstorben und seine Mutter, Schwester und Ehefrau würden in Somalia leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Ende Juli XXXX sei er legal aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.2. Im Zuge der am römisch 40 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und habe dort gelebt. Er bekenne sich zum islamischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an, habe fünf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er sei verheiratet, sein Vater sei verstorben und seine Mutter, Schwester und Ehefrau würden in Somalia leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Ende Juli römisch 40 sei er legal aus Somalia ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia aus Angst vor der Al-Shabaab verlassen, da er vor dem Geschäft seiner Mutter gesehen habe, wie Mitglieder dieser Terrorgruppe einen Mann erschossen hätten. Er habe einen der Männer der Al-Shabaab erkannt, die diesen Mann getötet hätten; er habe sein Gesicht gesehen. Nach dem Vorfall seien Polizisten zum Ort des Geschehens und hätten ihn gefragt, ob er die Männer gesehen und gekannt habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er einen Mann erkannt habe. Weil er das den Polizisten gesagt habe, sei der Mann festgenommen und inhaftiert worden. Daraufhin sei er von den Al-Shabaab Mitgliedern mit dem Tod bedroht worden, die ihn aus Rache töten hätten wollen, weswegen er die Flucht aus Somalia beschlossen habe.

3. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, nur sei das Alter seiner Schwester und der Vorname seiner Großmutter väterlicherseits falsch protokolliert worden. Er sei gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Murusaden bzw. den Hawiye an. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie bzw. Ehefrau, da die Al Shabaab Smartphones verbieten bzw. Telefone kontrollieren würden und er seine Familie auf Geheiß des Onkels nicht gefährden wolle. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei anlässlich eines Begräbnisses in XXXX bei seiner Großmutter väterlicherseits gewesen und habe ihr in deren Kleidergeschäft ausgeholfen. Eines Tages sei vor der Türe dieses Geschäftes ein Mitglied der somalischen Regierung auf offener Straße getötet worden und die Polizei habe alle Jugendlichen in der Umgebung festgenommen und in Folge geschlagen, um den Vorfall beschreiben zu lassen. Sein ebenfalls bei dem Vorfall anwesender Cousin sei am Tag danach nach XXXX zurückgefahren, die Al Shabaab hätten ihn dort verhaftet und gefragt, warum er die Täter beschrieben habe, und mit wem er dort gewesen sei, und der Cousin habe unter anderem auch seinen Namen genannt. In Folge sei dieser Cousin, aber auch er und ein weiterer bei dem Vorfall anwesender Cousin zum Tode verurteilt worden, wobei der Cousin vor Ort nach zwei Tagen hingerichtet worden sei. Drei Mitglieder der Al Shabaab seien in Folge zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen hätten ihr ein Ultimatum von drei Tagen zu seiner Auslieferung gegeben. Seine Mutter sei dann nach XXXX gekommen, habe seinen Onkel väterlicherseits kontaktiert und gesagt, dass die Al Shabaab ihren Sohn verurteilt habe. Sein Onkel habe dann gesagt, dass er so schnell wie möglich nach Mogadischu fliehen müsse, was er per Flugzeug getan habe. Nachdem er seinen Pass gehabt habe, sei er legal ausgereist.3. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen, nur sei das Alter seiner Schwester und der Vorname seiner Großmutter väterlicherseits falsch protokolliert worden. Er sei gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Murusaden bzw. den Hawiye an. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie bzw. Ehefrau, da die Al Shabaab Smartphones verbieten bzw. Telefone kontrollieren würden und er seine Familie auf Geheiß des Onkels nicht gefährden wolle. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei anlässlich eines Begräbnisses in römisch 40 bei seiner Großmutter väterlicherseits gewesen und habe ihr in deren Kleidergeschäft ausgeholfen. Eines Tages sei vor der Türe dieses Geschäftes ein Mitglied der somalischen Regierung auf offener Straße getötet worden und die Polizei habe alle Jugendlichen in der Umgebung festgenommen und in Folge geschlagen, um den Vorfall beschreiben zu lassen. Sein ebenfalls bei dem Vorfall anwesender Cousin sei am Tag danach nach römisch 40 zurückgefahren, die Al Shabaab hätten ihn dort verhaftet und gefragt, warum er die Täter beschrieben habe, und mit wem er dort gewesen sei, und der Cousin habe unter anderem auch seinen Namen genannt. In Folge sei dieser Cousin, aber auch er und ein weiterer bei dem Vorfall anwesender Cousin zum Tode verurteilt worden, wobei der Cousin vor Ort nach zwei Tagen hingerichtet worden sei. Drei Mitglieder der Al Shabaab seien in Folge zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen hätten ihr ein Ultimatum von drei Tagen zu seiner Auslieferung gegeben. Seine Mutter sei dann nach römisch 40 gekommen, habe seinen Onkel väterlicherseits kontaktiert und gesagt, dass die Al Shabaab ihren Sohn verurteilt habe. Sein Onkel habe dann gesagt, dass er so schnell wie möglich nach Mogadischu fliehen müsse, was er per Flugzeug getan habe. Nachdem er seinen Pass gehabt habe, sei er legal ausgereist.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit des XXXX , eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit der XXXX , eine Teilnahmebestätigung des Freiwilligenzentrums XXXX über einen Deutschkurs (Niveau A1/A2) vom XXXX eine Teilnahmebestätigung der XXXX -Akademie über einen Deutschkurs (Niveau A0) vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung der XXXX -Akademie über einen Deutschkurs (Niveau A1) vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung des ÖRK über einen Integrationskurs (Basismodul) vom XXXX eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses (A1.1) und drei Bestätigungsschreiben bezüglich freiwilliger Aktivitäten vor.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit des römisch 40 , eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit der römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung des Freiwilligenzentrums römisch 40 über einen Deutschkurs (Niveau A1/A2) vom römisch 40 eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 -Akademie über einen Deutschkurs (Niveau A0) vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 -Akademie über einen Deutschkurs (Niveau A1) vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung des ÖRK über einen Integrationskurs (Basismodul) vom römisch 40 eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses (A1.1) und drei Bestätigungsschreiben bezüglich freiwilliger Aktivitäten vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und ihm drohe eine solche auch in Zukunft nicht. Er habe weder eine individuelle Verfolgung noch Gefahr glaubhaft machen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, vage und nicht plausibel gewesen und habe er vor allem betreffend seine vermeintliche Herkunftsstadt, aber auch betreffend die Kontaktaufnahme zu seiner Familie und bei anderen Punkten zahlreiche Widersprüche von sich gegeben. Darüber hinaus sei der von ihm geschilderte Ereignisablauf unnatürlich, konstruiert und im Besonderen den örtlichen Verhältnissen nicht angemessen erschienen bzw. habe er einen deutlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegenden Geschehnisablauf dargestellt und seien ebenfalls im Verlauf der weiteren Befragung Widersprüche im Sinne von Vorbringenssteigerungen aufgetreten. Er verfüge sowohl in XXXX als auch in XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte, als auch Clanunterstützung in Mogadischu und XXXX , sodass auch kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens ersichtlich sei.Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und ihm drohe eine solche auch in Zukunft nicht. Er habe weder eine individuelle Verfolgung noch Gefahr glaubhaft machen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, vage und nicht plausibel gewesen und habe er vor allem betreffend seine vermeintliche Herkunftsstadt, aber auch betreffend die Kontaktaufnahme zu seiner Familie und bei anderen Punkten zahlreiche Widersprüche von sich gegeben. Darüber hinaus sei der von ihm geschilderte Ereignisablauf unnatürlich, konstruiert und im Besonderen den örtlichen Verhältnissen nicht angemessen erschienen bzw. habe er einen deutlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegenden Geschehnisablauf dargestellt und seien ebenfalls im Verlauf der weiteren Befragung Widersprüche im Sinne von Vorbringenssteigerungen aufgetreten. Er verfüge sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 über familiäre Anknüpfungspunkte, als auch Clanunterstützung in Mogadischu und römisch 40 , sodass auch kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens ersichtlich sei.

5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Entscheidung leide an Mangelhaftigkeit in der Verfahrensführung und hätte bei sorgfältiger Bearbeitung zu einem positiveren Verfahrensergebnis geführt. Zudem verletze ihn die Entscheidung in seinem Recht auf Asyl und subsidiären Schutz in Österreich und in seinem Recht auf Schutz vor Abschiebung und Weiterführung des Privatlebens in Österreich.5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer römisch 40 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Entscheidung leide an Mangelhaftigkeit in der Verfahrensführung und hätte bei sorgfältiger Bearbeitung zu einem positiveren Verfahrensergebnis geführt. Zudem verletze ihn die Entscheidung in seinem Recht auf Asyl und subsidiären Schutz in Österreich und in seinem Recht auf Schutz vor Abschiebung und Weiterführung des Privatlebens in Österreich.

6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen auch in Österreich, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Murusaden, Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Murusaden, Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Bundesstaat Galmudug, geboren, ist verheiratet und kinderlos und lebte bis XXXX in XXXX mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Ehefrau. Sein Vater ist bereits vorverstorben. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , Bundesstaat Galmudug, geboren, ist verheiratet und kinderlos und lebte bis römisch 40 in römisch 40 mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Ehefrau. Sein Vater ist bereits vorverstorben.

Von XXXX war der Beschwerdeführer in XXXX und von XXXX in Mogadischu aufhältig. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor an seinem Herkunftsort. Von römisch 40 war der Beschwerdeführer in römisch 40 und von römisch 40 in Mogadischu aufhältig. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor an seinem Herkunftsort.

In seinem Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer für fünf Jahre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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