Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2280020-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 05.09.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 05.09.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wird stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 08.12.2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Befragung am 12.03.2003 vor dem Bundesasylamt, gab er im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund an, dass er von russischen Soldaten, der Einheit FSB (Bundessicherheitsbehörde) verfolgt worden sei, da er von 1994 bis 1996 aktiv an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen habe. Seit 1999 würden russische Einheiten in Tschetschenien Säuberungsaktionen durchführen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2003 Zl. 02 37.989-BAE wurde der Asylantrag vom 09.12.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Für den Fall der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. wurde ihm gem. § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF die Gründe für das Verlassen seiner Heimat nicht glaubhaft vorbringen konnte. Aufgrund des anhaltenden Krieges in Tschetschenien sei jedoch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 12.05.2003 Berufung ein.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2003 Zl. 02 37.989-BAE wurde der Asylantrag vom 09.12.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.). Für den Fall der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wurde ihm gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF die Gründe für das Verlassen seiner Heimat nicht glaubhaft vorbringen konnte. Aufgrund des anhaltenden Krieges in Tschetschenien sei jedoch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 12.05.2003 Berufung ein.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.08.2003 Zl. 237.306/0-VI/17/03 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF gemäß §7 AsylG Asyl gewährt. Weiters wurde festgestellt, dass dem BF gem. § 12 leg cit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF von 1991 bis 1994 eine Ausbildung in der Militärakademie des tschetschenischen Militärs absolviert hätte. Am 26.11.1994 sei er zum Offizier ernannt worden und bis 1997 (sohin bis zum Ende des ersten Tschetschenienkrieges) Offizier des XXXX Regiments gewesen. Als im September 1999 der zweite Tschetschenienkrieg begann, wäre der BF aus Angst vor den russischen Spezialeinheiten, dem FSB und dem GRU (der Hauptverwaltung für Ermittlungstätigkeit), in die Berge geflüchtet. Er hätte deshalb Angst gehabt, da diese Spezialeinheiten junge Tschetschenen ermordet hätten und er aufgrund seiner Offizierstätigkeit eine besondere Gefährdung seiner Person gesehen hätte. Später hätte er sich bei Verwandten in verschiedenen Dörfern in Tschetschenien versteckt. Verwandte des BF seien mehrmals vom FSB mitgenommen und nur gegen Lösegeld freigelassen worden. Einmal sei sein Onkel von einer Sondereinheit abgeholt und mit Strom gefoltert worden, um den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung zu bringen. Da der BF für seine Verwandten keine Gefahr mehr darstellen wollte und Angst gehabt hätte, sein Aufenthaltsort würde irgendwann verraten, hätte er sich zur Ausreise entschlossen. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Gebiet seines Herkunftsstaates könne keine Rede sein.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.08.2003 Zl. 237.306/0-VI/17/03 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF gemäß §7 AsylG Asyl gewährt. Weiters wurde festgestellt, dass dem BF gem. Paragraph 12, leg cit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF von 1991 bis 1994 eine Ausbildung in der Militärakademie des tschetsc