TE Bvwg Beschluss 2024/7/18 G305 2294438-1

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Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G305 2294438-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BONAFIDE TREUHAND- UND REVISIONS Ges.m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die BONAFIDE TREUHAND- UND REVISIONS Ges.m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n:

A)

Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), aus, dass sie verpflichtet sei, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2023 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von insgesamt EUR 65,79 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), aus, dass sie verpflichtet sei, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2023 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von insgesamt EUR 65,79 zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass dieser Bescheid ersatzlos behoben und der Beitrag mit EUR 0,00 festgesetzt werden möge.

3. Nachdem die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte und vor dem erkennenden Gericht mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 für den XXXX .2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erklärte die BF mit E-Maileingabe vom XXXX .2024, 11:19 Uhr, dass sie ihre Beschwerde nach Zahlung der entsprechenden Summe und Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde zurückziehe.3. Nachdem die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte und vor dem erkennenden Gericht mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 für den römisch 40 .2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erklärte die BF mit E-Maileingabe vom römisch 40 .2024, 11:19 Uhr, dass sie ihre Beschwerde nach Zahlung der entsprechenden Summe und Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 um 11:19 Uhr übermittelten Eingabe erklärte die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK zurückziehe.Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 um 11:19 Uhr übermittelten Eingabe erklärte die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK zurückziehe.

In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung ist davon auszugehen, dass sie das von ihr gegen den bezogenen Bescheid erhobene Rechtsmittel zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist. Dabei ist unbeachtlich, dass die Erklärung direkt von der BF selbst erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Durch die Erklärung der BF ist eindeutig klargestellt, dass sie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen die behördlichen Entscheidungen eingebrachten Rechtsmittel wünscht.

Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2294438.1.00

Im RIS seit

29.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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