Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2285462-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.11.2023,
Zl. Damaskus-OB/KONS/1167/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.09.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/1167/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.11.2023,
Zl. Damaskus-OB/KONS/1167/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.09.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/1167/2023, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 28.10.2021 schriftlich und am 01.03.2023 persönlich bei der Österreicheschen Botschaft Damaskus (in der Folge
ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 28.10.2021 schriftlich und am 01.03.2023 persönlich bei der Österreicheschen Botschaft Damaskus (in der Folge
ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Syriens, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.10.2021,
Zl. 1275126504/210270008, rechtskräftig seit 20.10.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Syriens, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.10.2021,
Zl. 1275126504/210270008, rechtskräftig seit 20.10.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Unterlagen:
- Reisepass der Beschwerdeführerin
- Fremdenpass der Bezugsperson
- Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Auszug aus dem Eheregister
- Urteil des Schariahgerichts XXXX , mit dem die Eheschließung am XXXX gerichtlich anerkannt wurde, verkündet am XXXX , rechtskräftig seit XXXX - Urteil des Schariahgerichts römisch 40 , mit dem die Eheschließung am römisch 40 gerichtlich anerkannt wurde, verkündet am römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40
- Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) betreffend die Beschwerdeführerin
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem Familienregister
Die Beschwerdeführerin wurde bei der persönlichen Antragstellung am 01.03.2023 befragt und gab an, dass bei der Hochzeit am XXXX in XXXX , beide Familien anwesend gewesen seien. An die Namen der Zeugen könne sie sich nicht erinnern. Fotos von der Hochzeit habe sie keine. Auf dem Handy der Bezugsperson seien Fotos gespeichert gewesen, dieses sei jedoch am Weg nach Europa verloren gegangen. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe sie 25 Tage lang mit der Bezugsperson im Haus der Eltern der Bezugsperson gelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson am 29.06.2019 gesehen. Die Dokumente seien durch einen Anwalt besorgt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zum Ministerium gegangen um die Dokumente stempeln zu lassen.Die Beschwerdeführerin wurde bei der persönlichen Antragstellung am 01.03.2023 befragt und gab an, dass bei der Hochzeit am römisch 40 in römisch 40 , beide Familien anwesend gewesen seien. An die Namen der Zeugen könne sie sich nicht erinnern. Fotos von der Hochzeit habe sie keine. Auf dem Handy der Bezugsperson seien Fotos gespeichert gewesen, dieses sei jedoch am Weg nach Europa verloren gegangen. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe sie 25 Tage lang mit der Bezugsperson im Haus der Eltern der Bezugsperson gelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson am 29.06.2019 gesehen. Die Dokumente seien durch einen Anwalt besorgt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zum Ministerium gegangen um die Dokumente stempeln zu lassen.
Im Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, sie halte Kontakt mit der Bezugsperson über das Internet.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.08.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Es bestehe kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.08.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Es bestehe kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 09.08.2023 wurde ausgeführt, die außergerichtliche (traditionelle) Eheschließung solle am XXXX stattgefunden haben. Aus dem Urteil des Scharia-Gerichts XXXX sei jedoch nicht ersichtlich, dass zum Beweis der Eheschließung ein Ehevertrag vorgelegt worden sei. Es sei lediglich aufgrund der Klagsschrift und der Aussage zweier Zeugen geurteilt worden. Ein Nachweis für die behauptete traditionelle Eheschließung sei von der Beschwerdeführerin auch im Antrag an die ÖB Damaskus nicht erbracht worden. Sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus denen der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem BFA ergebe sich eindeutig, dass kein Familienleben geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, nur etwa 25 Tage lang mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe angegeben, dass er die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Flucht aus seinem Wohnort kennengelernt habe. Die Eheschließung habe bereits zehn Tage nach dem Kennenlernen stattgefunden. Eine Nahebeziehung und ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei somit auszuschließen. § 30 NAG umfasse aufgrund des Verweises auf das tatsächliche schützenswerte Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht nur Fälle der strafbaren Aufenthaltsehe etc. zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts (§ 117 FPG), sondern auch Fälle, in denen einfach ein tatsächliches Familienleben nie geführt worden sei oder nicht mehr geführt werde. In der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 09.08.2023 wurde ausgeführt, die außergerichtliche (traditionelle) Eheschließung solle am römisch 40 stattgefunden haben. Aus dem Urteil des Scharia-Gerichts römisch 40 sei jedoch nicht ersichtlich, dass zum Beweis der Eheschließung ein Ehevertrag vorgelegt worden sei. Es sei lediglich aufgrund der Klagsschrift und der Aussage zweier Zeugen geurteilt worden. Ein Nachweis für die behauptete traditionelle Eheschließung sei von der Beschwerdeführerin auch im Antrag an die ÖB Damaskus nicht erbracht worden. Sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus denen der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem BFA ergebe sich eindeutig, dass kein Familienleben geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, nur etwa 25 Tage lang mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe angegeben, dass er die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Flucht aus seinem Wohnort kennengelernt habe. Die Eheschließung habe bereits zehn Tage nach dem Kennenlernen stattgefunden. Eine Nahebeziehung und ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei somit auszuschließen. Paragraph 30, NAG umfasse aufgrund des Verweises auf das tatsächliche schützenswerte Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht nur Fälle der strafbaren Aufenthaltsehe etc. zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts (Paragraph 117, FPG), sondern auch Fälle, in denen einfach ein tatsächliches Familienleben nie geführt worden sei oder nicht mehr geführt werde.
3. Mit Schreiben vom 16.08.2023, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. In der Stellungnahme vom 30.08.2023 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, sie habe die Bezugsperson im April 2019 kennengelernt. Ihre Familien seien zu dem Zeitpunkt Nachbarn gewesen. Die Beteiligten hätten beschlossen zu heiraten, nachdem sie sich etwa zehnmal verabredet hatten. Eine Liebesbeziehung zu führen, ohne verheiratet zu sein, sei in Syrien unmöglich, weshalb sich die Beteiligten nach zwei Monaten zu einer Heirat entschieden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sei es bei der Übersetzung zu einem Missverständnis gekommen: Die Beteiligten hätten sich nicht seit zehn Tagen gekannt, sondern wären zehnmal – in zwei Monaten – verabredet gewesen. Nach der Eheschließung am XXXX sei die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson und deren Familie gezogen, mit der sie nach wie vor lebe. Die Betroffene hätten sich ein Zimmer geteilt, aber nach nur 25 Tagen sah sich die Bezugsperson gezwungen zu flüchten. Die Flucht sei weder geplant noch freiwillige gewesen. Eine gemeinsame Flucht sei zu gefährlich und nicht finanzierbar gewesen. Die Bestätigung der traditionellen Eheschließung des Scheikhs sowie die gemeinsamen Fotos würden sich im Haus der Familie der Bezugsperson im Heimatort XXXX befinden. Aus dem Dorf habe die Familie mit der Beschwerdeführerin fliehen müssen. Der Vater der Bezugsperson habe versucht und werde weiter versuchen dorthin zu gelangen, um das Dokument und die Fotos zu holen. Die Beteiligten hätten trotz der Trennung seit vier Jahren den Kontakt aufrechterhalten und würden im regelmäßigen und intensiven Austausch stehen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2021 habe die Bezugsperson bereits vollständige und korrekte Angaben zur Beschwerdeführerin und der Eheschließung sowie dem gemeinsamen Leben getätigt, die auf ein nach wie vor bestehendes Familienleben schließen lassen. Selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lag gedauert haben solle, liege kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor. Die Ehe sei nach traditionellem Ritus am XXXX geschlossen worden. Aus welchem Grund das Urteil des Scharia-Gerichts in Frage gestellt werde, werde vom BFA nicht näher ausgeführt. Sowohl bei der Eheschließung als auch bei der gerichtlichen Anerkennung seien sämtliche Vorschriften eingehalten worden. Die Eheschließung sei somit sowohl nach syrischem als auch nach österreichischem Recht rechtsgültig ab dem XXXX . Weshalb das Urteil aus Sicht des BFA nicht ausreiche, sondern ein Nachweis über die traditionelle Eheschließung – die als solche alleine keine rechtsgültige Eheschließung darstelle – verlangt werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar hinsichtlich welcher Dokumente das BFA Bedenken habe und aus welchen Gründen diese bestünden. In gegenständlichem Fall würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass die vorgelegten Dokumente „gekauft“ bzw. gefälscht oder unwahren Inhalts sein könnten. Gegenständlich sei nicht begründet, weshalb dem Urteil, aus dem hervorgehe, dass die Beteiligten am XXXX geheiratet hätten, vollständig der Beweiswert abgesprochen werde. 4. In der Stellungnahme vom 30.08.2023 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, sie habe die Bezugsperson im April 2019 kennengelernt. Ihre Familien seien zu dem Zeitpunkt Nachbarn gewesen. Die Beteiligten hätten beschlossen zu heiraten, nachdem sie sich etwa zehnmal verabredet hatten. Eine Liebesbeziehung zu führen, ohne verheiratet zu sein, sei in Syrien unmöglich, weshalb sich die Beteiligten nach zwei Monaten zu einer Heirat entschieden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sei es bei der Übersetzung zu einem Missverständnis gekommen: Die Beteiligten hätten sich nicht seit zehn Tagen gekannt, sondern wären zehnmal – in zwei Monaten – verabredet gewesen. Nach der Eheschließung am römisch 40 sei die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson und deren Familie gezogen, mit der sie nach wie vor lebe. Die Betroffene hätten sich ein Zimmer geteilt, aber nach nur 25 Tagen sah sich die Bezugsperson gezwungen zu flüchten. Die Flucht sei weder geplant noch freiwillige gewesen. Eine gemeinsame Flucht sei zu gefährlich und nicht finanzierbar gewesen. Die Bestätigung der traditionellen Eheschließung des Scheikhs sowie die gemeinsamen Fotos würden sich im Haus der Familie der Bezugsperson im Heimatort römisch 40 befinden. Aus dem Dorf habe die Familie mit der Beschwerdeführerin fliehen müssen. Der Vater der Bezugsperson habe versucht und werde weiter versuchen dorthin zu gelangen, um das Dokument und die Fotos zu holen. Die Beteiligten hätten trotz der Trennung seit vier Jahren den Kontakt aufrechterhalten und würden im regelmäßigen und intensiven Austausch stehen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2021 habe die Bezugsperson bereits vollständige und korrekte Angaben zur Beschwerdeführerin und der Eheschließung sowie dem gemeinsamen Leben getätigt, die auf ein nach wie vor bestehendes Familienleben schließen lassen. Selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lag gedauert haben solle, liege kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor. Die Ehe sei nach traditionellem Ritus am römisch 40 geschlossen worden. Aus welchem Grund das Urteil des Scharia-Gerichts in Frage gestellt werde, werde vom BFA nicht näher ausgeführt. Sowohl bei der Eheschließung als auch bei der gerichtlichen Anerkennung seien sämtliche Vorschriften eingehalten worden. Die Eheschließung sei somit sowohl nach syrischem als auch nach österreichischem Recht rechtsgültig ab dem römisch 40 . Weshalb das Urteil aus Sicht des BFA nicht ausreiche, sondern ein Nachweis über die traditionelle Eheschließung – die als solche alleine keine rechtsgültige Eheschließung darstelle – verlangt werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar hinsichtlich welcher Dokumente das BFA Bedenken habe und aus welchen Gründen diese bestünden. In gegenständlichem Fall würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass die vorgelegten Dokumente „gekauft“ bzw. gefälscht oder unwahren Inhalts sein könnten. Gegenständlich sei nicht begründet, weshalb dem Urteil, aus dem hervorgehe, dass die Beteiligten am römisch 40 geheiratet hätten, vollständig der Beweiswert abgesprochen werde.
Angeschlossen wurden zahlreiche Screenshots eines WhatsApp-Chats vorgelegt.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Schreiben vom 04.09.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Zudem wurde ausgeführt, dass ungeachtet der traditionellen Eheschließung und des Urteils des Scharia-Gerichts sowie der nachträglichen Eintragung in das Eheregister durch die Standesbehörde XXXX mit XXXX , vor der Ausreise der Bezugsperson kein relevantes Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Syrien stattgefunden habe. Die Ehe sei nur wenige Tage vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Dahingehend werde erneut auf
§ 34 Abs 6 Z 3 AsylG (Anmerkung BVwG: Regelung im Fall von Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption samt Hinweis auf § 30 NAG) verwiesen.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Schreiben vom 04.09.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Zudem wurde ausgeführt, dass ungeachtet der traditionellen Eheschließung und des Urteils des Scharia-Gerichts sowie der nachträglichen Eintragung in das Eheregister durch die Standesbehörde römisch 40 mit römisch 40 , vor der Ausreise der Bezugsperson kein relevantes Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Syrien stattgefunden habe. Die Ehe sei nur wenige Tage vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Dahingehend werde erneut auf
§ 34 Absatz 6, Ziffer 3, AsylG (Anmerkung BVwG: Regelung im Fall von Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption samt Hinweis auf Paragraph 30, NAG) verwiesen.
6. Mit dem Bescheid vom 06.09.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des BFA vom 04.09.2023 verwiesen.6. Mit dem Bescheid vom 06.09.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des BFA vom 04.09.2023 verwiesen.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.10.2023, eingelangt am selben Tag, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Der Rechtsprechung des EGMR sei zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung darstelle, um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Die Dauer der bestehenden Ehe sei nicht relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung des Familienbandes der Ehegatten nicht automatisch. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden seit der Flucht der Bezugsperson auch weiterhin in Kontakt (durch Messenger, Telefonate und Video-Calls) stehen, wodurch das faktische Zusammenleben jedenfalls als ersetzt anzusehen sei. Bei Asylberechtigten liege es in der Natur der Sache, dass diese wegen der Verfolgung nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, um dort ihr Familienleben fortzuführen oder aufzunehmen. Zum Familienleben wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt und keine Feststellungen getroffen. Auch wurden die Ehegatten nicht zur Fortführung des Ehelebens befragt. 7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.10.2023, eingelangt am selben Tag, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Der Rechtsprechung des EGMR sei zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung darstelle, um ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Die Dauer der bestehenden Ehe sei nicht relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgten Trennung des Familienbandes der Ehegatten nicht automatisch. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden seit der Flucht der Bezugsperson auch weiterhin in Kontakt (durch Messenger, Telefonate und Video-Calls) stehen, wodurch das faktische Zusammenleben jedenfalls als ersetzt anzusehen sei. Bei Asylberechtigten liege es in der Natur der Sache, dass diese wegen der Verfolgung nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, um dort ihr Familienleben fortzuführen oder aufzunehmen. Zum Familienleben wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt und keine Feststellungen getroffen. Auch wurden die Ehegatten nicht zur Fortführung des Ehelebens befragt.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 27.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 27.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.
Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd
§ 35 AsylG handle. Die traditionelle Eheschließung solle am XXXX stattgefunden haben. Aus dem Urteil des Scharia-Gerichts sei nicht ersichtlich, dass zum Beweis der Eheschließung ein Ehevertrag vorgelegt worden sei. Ein Nachweis für die behauptete traditionelle Eheschließung sei nicht vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Eheregistrierung sei die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich durch eine rechtliche Vertretung vertreten lassen. Somit gebe es weder einen Nachweis für die traditionelle Eheschließung noch dafür, dass eine Eheschließung stattgefunden habe, bei der die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anwesend gewesen seien. Gemäß
Art. 16 Abs. 1 lit. b FamilienzusammenführungsRL sei ein Einreisetitel nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd
§ 35 AsylG handle. Die traditionelle Eheschließung solle am römisch 40 stattgefunden haben. Aus dem Urteil des Scharia-Gerichts sei nicht ersichtlich, dass zum Beweis der Eheschließung ein Ehevertrag vorgelegt worden sei. Ein Nachweis für die behauptete traditionelle Eheschließung sei nicht vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Eheregistrierung sei die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich durch eine rechtliche Vertretung vertreten lassen. Somit gebe es weder einen Nachweis für die traditionelle Eheschließung noch dafür, dass eine Eheschließung stattgefunden habe, bei der die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson anwesend gewesen seien. Gemäß
Art. 16 Absatz eins, Litera b, FamilienzusammenführungsRL sei ein Einreisetitel nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe.
9. Am 11.12.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 9. Am 11.12.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustell