TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W142 2269233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2269233-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zl. 1305061105/221339038, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zl. 1305061105/221339038, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23.04.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Mogadisho geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Sheikhal zugehörig. Er habe 4 Jahre lang die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er selbstständig gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben. An Familienangehörigen verfüge er neben seiner Mutter über seine Ehegattin, 3 Söhne und 2 Töchter. Daneben habe er 3 Schwestern und einen Bruder. Ein Halbbruder namens „ XXXX lebe in Österreich. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Ceelashabiyaha, Shabelehoose, Somalia sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel (Zielland) gehabt, weil sein Halbbruder hier lebe. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm gehabt und wisse auch nicht, wo er wohne. Er sei im Oktober 2021 abgereist und aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei illegal ausgereist und verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 3 Monate in Griechenland (Mytilini), 8 Tage in Mazedonien sowie 2 Wochen in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland habe er einen Negativbescheid bekommen und habe er das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten $ 3000 betragen und habe die Kontaktaufnahme in Mogadisho stattgefunden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Mogadisho geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Sheikhal zugehörig. Er habe 4 Jahre lang die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er selbstständig gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben. An Familienangehörigen verfüge er neben seiner Mutter über seine Ehegattin, 3 Söhne und 2 Töchter. Daneben habe er 3 Schwestern und einen Bruder. Ein Halbbruder namens „ römisch 40 lebe in Österreich. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Ceelashabiyaha, Shabelehoose, Somalia sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel (Zielland) gehabt, weil sein Halbbruder hier lebe. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm gehabt und wisse auch nicht, wo er wohne. Er sei im Oktober 2021 abgereist und aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei illegal ausgereist und verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 3 Monate in Griechenland (Mytilini), 8 Tage in Mazedonien sowie 2 Wochen in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland habe er einen Negativbescheid bekommen und habe er das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten $ 3000 betragen und habe die Kontaktaufnahme in Mogadisho stattgefunden.

Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Mein Vater und ich hatten ein Lebensmittelgeschäft mit Tee und Kaffee. Der AL-Shabaab wollten mich rekrutieren, ich bin auch Taxifahrer. AL-Shabaab ist zu uns gekommen, haben meinen Vater getötet und mich haben sie mit einer Machete am linken Unterarm verletzt, sie wollten mich auch töten. Deswegen bin ich geflüchtet.“

Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich fürchte um mein Leben“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“

Betreffend den BF scheinen sowohl ein EUROAC-Treffer 1 sowie 2 zu Griechenland Mytilini sowie Moria jeweils vom 14.01.2022 auf.

2. Der im Akt einliegenden Auskunft der griechischen Asylbehörde vom 06.05.2022 zufolge hat der BF am 14.01.2022 in Griechenland unter Verwendung des Namens XXXX , geboren am XXXX , um internationalen Schutz angesucht und wurde sein Antrag am 29.03.2022 in der zweiten Instanz abgewiesen.2. Der im Akt einliegenden Auskunft der griechischen Asylbehörde vom 06.05.2022 zufolge hat der BF am 14.01.2022 in Griechenland unter Verwendung des Namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , um internationalen Schutz angesucht und wurde sein Antrag am 29.03.2022 in der zweiten Instanz abgewiesen.

3. Am 23.01.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF; Schreibfehler korrigiert):

„[ … ]

F: Der Dolmetscher spricht die Sprache Somali. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.

A: Ja.

F: Haben Sie Vorbehalte gegen anwesende Personen?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Benötigen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich benötige keine Medikamente. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

F: Sind Sie arbeitsfähig?

A: Ja.

F: Nehmen Sie Drogen oder anderwärtige Suchmittel?

A: Nein.

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten?

A: Nein.

F: Sie sind heute verspätet erschienen, aus welchem Grund?

A: Ich habe mich verlaufen. Ich bin in die Regionaldirektion Salzburg gegangen, mir wurde mitgeteilt, dass ich woanders hingehen muss, das war aber wieder falsch. Eine österreichische Person hat mich hergebacht. Ich bin um 06:00 Uhr Früh losgegangen.

F: Bitte nennen Sie nun Ihre Telefonnummer

[ … ]

F: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten.

A: Ich habe keine Einwände.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden?

A: Ja.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist der von Ihnen eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz.

F: Haben Sie in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, habe ich.

F: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Es gab keine Rückübersetzung, aber das Protokoll habe ich erhalten.

F: Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen?

A: Ich habe einen somalischen Reisepass, den habe ich aber nicht in der Hand, aber ich habe ein Foto von diesem Reisepass.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Die Schlepper haben mir den Reisepass weggenommen.

F: Haben Sie den Reisepass persönlich bei den somalischen Behörden beantragt und erhalten?

A: Ja.

F: Handelt es sich um einen originalen, unverfälschten Reisepass?

A: Ja.

F: Stehen in diesem Reisepass Ihre Daten?

A: Ja.

F: Wann und wo wurde dieser Reisepass ausgestellt?

A: In Mogadischu, Ausstellungsdatum weiß ich nicht auswendig.

Anm.: VP zeigt am Handy: Anmerkung, VP zeigt am Handy:

Kopie Reisepass, Daten: Name XXXX , Name der Mutter: XXXX , Nationalität: Somalisch, Geb. XXXX , XXXX , Ausstellungsort MOGADISHU, ausgestellt durch SOMALI GOVERNMENT, Reisepass Nr.: XXXX Kopie Reisepass, Daten: Name römisch 40 , Name der Mutter: römisch 40 , Nationalität: Somalisch, Geb. römisch 40 , römisch 40 , Ausstellungsort MOGADISHU, ausgestellt durch SOMALI GOVERNMENT, Reisepass Nr.: römisch 40

LA: Sie werden aufgefordert, die Kopie des Reisepasses, die Sie am Handy haben, innerhalb der Frist von 1 Woche dem BFA per E-Mail zuzusenden.

Die E-Mail Adresse lautet: XXXX Die E-Mail Adresse lautet: römisch 40

Führen Sie bitte Ihre Verfahrenszahl XXXX an.Führen Sie bitte Ihre Verfahrenszahl römisch 40 an.

A: Ja.

F. Sind die Daten auf der Ihnen ausgestellten Verfahrenskarte gem. §51 AsylG korrekt?

A: Nein. Laut Karte wurde ich am XXXX geboren, aber richtig ist XXXX . Ich habe bei der Polizei meinen vollständigen Namen angegeben, aber sie sagten, in Österreich gibt es nur Vor- und Familiennamen. Omar ist mein Vatername. A: Nein. Laut Karte wurde ich am römisch 40 geboren, aber richtig ist römisch 40 . Ich habe bei der Polizei meinen vollständigen Namen angegeben, aber sie sagten, in Österreich gibt es nur Vor- und Familiennamen. Omar ist mein Vatername.

F: Sie sind verheiratet und haben 5 Kinder, ist das richtig?

A: Ja.

F: Was ist Ihr Geburtsort?

A: XXXX . Ich bin nur dort geboren, aber aufgewachsen bin ich in der Kleinstadt Ceelashabiyaha. Mittlerweile ist der Ort gewachsen, man kann ihn als Stadt bezeichnen. A: römisch 40 . Ich bin nur dort geboren, aber aufgewachsen bin ich in der Kleinstadt Ceelashabiyaha. Mittlerweile ist der Ort gewachsen, man kann ihn als Stadt bezeichnen.

F: In welchem Bezirk und in welcher Provinz liegt Ceelashabiyaha?

A: Shabelehoose (Lower Shabelle)

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: Islam – Sunnit.

F: Welchem Clan gehören Sie an?

A: Sheikhal

F: Gehörig zu Hawiye?

A: Darüber wird immer diskutiert. Viele sagen, es gehört zu Hawiye, andere sagen, der Clan ist ausgeschlossen.

F: Welchem Subclan gehören Sie an?

A: Looboge.

F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Somalia?

A: Ceelashabiyaha, Shabelehoose (Lower Shabelle), Somalia

F: Haben Sie an der genannten Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gewohnt?

A: Ja.

F: Welche ist die nächste größere Stadt von Ihrem Herkunftsort entfernt?

A: Es ist genau in der Mitte zwischen Afgooqe und Mogadischu.

F: Wer regierte in Ceelashabiyaha zur Zeit Ihrer Ausreise aus Somalia?

A: Als ich das Land verlassen habe, waren Regierung und Al Shabaab dort. Bei meiner Ausreise war die Al Shabaab in zwei Orten in der Nähe anwesend. Einer dieser Orte ist einer, wo die Al Shabaab Leute hinbringen um dort Gerichtsentscheidungen zu treffen. Ein Ort heißt Arbacow , ein Ort heißt Beerba Ali Mahdi, dort hatte der frühere Präsident von 1992 Besitz, es gibt dort Land.

Al Shabaab ist auch in der Stadt anwesend und machen alles, was sie machen wollen.

F: Sie gaben an, dass Sie in XXXX geboren wurden. Von wann bis wann lebten Sie in Mogadischu? F: Sie gaben an, dass Sie in römisch 40 geboren wurden. Von wann bis wann lebten Sie in Mogadischu?

A: Kann ich nicht genau sagen, ich war ganz klein, als ich aus Mogadischu wegkam.

F: Weshalb verließ Ihre Familie Mogadischu?

A: Es sind verschiedene Gründe gewesen, einerseits finanziell, weil in der Stadt die Mieten teuer war. Zweitens gab es in der Stadt immer Krieg und Kampf, es gab viele Tötungen, Verletzungen und Auseinandersetzungen. Daher gingen meine Eltern weg und zogen nach Ceelashabiyaha. Als ich geboren wurde, gab es immer Flüchtlinge, die die Stadt verließen.

F: Bitte nennen Sie Name, Geburtsdatum und Geburtsort Ihrer Gattin und Ihrer Kinder.

A: XXXX A: römisch 40

Die Daten sind die, die ich bei der Polizei bei der Einreise nach Österreich angegeben habe.

F: Haben Sie noch weitere Kinder/Adoptivkinder oder Stiefkinder?

A: Es gibt keine Stiefkinder. Von beiden Elternteilen nicht. Aber meine kleine Schwester, die lebte bei mir und wuchs bei mir auf. Sie heißt XXXX , sie ist jetzt 16 Jahre alt. A: Es gibt keine Stiefkinder. Von beiden Elternteilen nicht. Aber meine kleine Schwester, die lebte bei mir und wuchs bei mir auf. Sie heißt römisch 40 , sie ist jetzt 16 Jahre alt.

F: Wieso wuchs Ihre Schwester bei Ihnen auf?

A: Sie ist bei mir in die Schule gegangen, sie lebte bei meiner Familie.

F: Wieso ist Ihre Schwester nicht bei Ihren Eltern aufgewachsen?

A: Als ich geheiratet habe, war meine Frau alleine, ich bat meine Eltern, dass sie bei mir wohnt, um eine Person zu Hause zu haben. Damit sie nicht alleine ist.

F: Welche Religion und welchen Clan haben Ihre Frau und Kinder?

A: Alle sind von Religion Sunnit. Meine Kinder gehören zum Clan Sheikhal. Meine Frau gehört zum Clan Abgaal.

F: Sind Sie standesamtlich und traditionell verheiratet?

A: Wir haben nur traditionell geheiratet. Da gab es nur ein Schreiben vom Sheikh.

F: Wann und wo haben Sie traditionell geheiratet?

A: Am XXXX in Ceelashabiyaha. A: Am römisch 40 in Ceelashabiyaha.

F: Wurde die Ehe bei den Behörden registriert?

A: Nein.

F: Von wann bis wann haben Sie zusammen mit Ihrer Gattin gewohnt?

A: Angefangen von der Heirat bis zu meiner Ausreise. Wir lebten immer im gemeinsamen Haushalt. Wir haben uns geliebt, es war eine Liebesheirat.

F: Besteht Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kindern? Wenn ja, wie oft?

A: Als sie in Somalia waren, hatte ich natürlich Kontakt. Jetzt ist unser Kontakt abgebrochen, da meine Frau und Kinder von Somalia weggegangen sind.

F: Wann sind Ihre Frau und Kinder von Somalia weggegangen?

A: Genaues Datum kann ich nicht sagen, aber als ich das Land verließ, kurz danach ist meine Fami

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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