Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W296 2290132-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes (LG) Wr. Neustadt vom XXXX , Zl XXXX , wegen §§ 105 Abs. 1, 15, 127 StGB und 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre verurteilt.2. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes (LG) Wr. Neustadt vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Paragraphen 105, Absatz eins,, 15, 127 StGB und 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1/13 AsylG 2005 abgewiesen, doch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins /, 13, AsylG 2005 abgewiesen, doch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde eine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde eine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
5. Mit Urteil des LG Innsbruck vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des LG Innsbruck vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
6. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ein Aberkennungsverfahren durch die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia für unzulässig erklärt, eine Rückkehrentscheidung wurde jedoch nicht ausgesprochen.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia für unzulässig erklärt, eine Rückkehrentscheidung wurde jedoch nicht ausgesprochen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom XXXX , eine gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab und erwuchs diese Entscheidung wiederum in Rechtskraft.8. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom römisch 40 , eine gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab und erwuchs diese Entscheidung wiederum in Rechtskraft.
9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) Schärding vom XXXX , Zl XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) Schärding vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
10. Der Beschwerdeführer wurde in Folge mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl XXXX , wegen §§ 83 Abs. 1 StGB, 125 StGB und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.10. Der Beschwerdeführer wurde in Folge mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB, 125 StGB und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
11. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am XXXX vor der Abteilung „Fremdenpolizei und Anhaltevollzug“ der Landespolizeidirektion Wien zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Somalia als Schneider gearbeitet und habe die Terrororganisation „Al Shabaab“ nicht gewollt, dass Männer als Schneider arbeiten würden. Die Miliz habe ihn dann gezwungen, als Autowäscher für sie zu arbeiten und habe es in Folge einen Krieg zwischen der Regierung und der Terrormiliz gegeben, weswegen er vor dem Krieg geflohen sei. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den Terrormilizen.11. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am römisch 40 vor der Abteilung „Fremdenpolizei und Anhaltevollzug“ der Landespolizeidirektion Wien zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Somalia als Schneider gearbeitet und habe die Terrororganisation „Al Shabaab“ nicht gewollt, dass Männer als Schneider arbeiten würden. Die Miliz habe ihn dann gezwungen, als Autowäscher für sie zu arbeiten und habe es in Folge einen Krieg zwischen der Regierung und der Terrormiliz gegeben, weswegen er vor dem Krieg geflohen sei. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den Terrormilizen.
12. Mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl XXXX , wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs. 1 und 15, 75 StGB und über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer per XXXX in Kenntnis gesetzt.12. Mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15,, 87 Absatz eins und 15, 75 StGB und über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer per römisch 40 in Kenntnis gesetzt.
13. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer am XXXX , Zl XXXX , wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.13. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
14. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Justizanstalt (JA) Josefstadt in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel überstellt und dort wurde er von der belangten Behörde aufgrund seines Folgeantrages zu seinen Fluchtgründen befragt. Hier gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, es gebe keinen neuen Fluchtgrund, sein alter Fluchtgrund sei noch immer aufrecht und beziehe er sich auf seinen alten Fluchtgrund. Er habe eine Duldungskarte beantragen wollen, er sei jedoch verurteilt worden und habe daher nicht eine Duldungskarte beantragen können. Er sei bei der XXXX gewesen und sei ihm gesagt worden, dass er einen neuen Asylantrag stellen solle, was er in Folge getan habe. 14. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Justizanstalt (JA) Josefstadt in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel überstellt und dort wurde er von der belangten Behörde aufgrund seines Folgeantrages zu seinen Fluchtgründen befragt. Hier gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, es gebe keinen neuen Fluchtgrund, sein alter Fluchtgrund sei noch immer aufrecht und beziehe er sich auf seinen alten Fluchtgrund. Er habe eine Duldungskarte beantragen wollen, er sei jedoch verurteilt worden und habe daher nicht eine Duldungskarte beantragen können. Er sei bei der römisch 40 gewesen und sei ihm gesagt worden, dass er einen neuen Asylantrag stellen solle, was er in Folge getan habe.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia