Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2288357-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BVA-VG iVm. § 5 AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BVA-VG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat sein Heimatland bereits im Jahr 2015 über den Iran verlassen und sich im Jahr 2016 in die Türkei begeben. Im Jahr 2017 reisten die Eltern und Geschwister des BF ebenfalls zu ihm in die Türkei nach. In der Folge verblieb der BF mit seiner Familie etwa 8 Jahre lang in der Türkei und reiste in der Folge über Bulgarien, wo er ein Asylverfahren betrieb, sowie Serbien und Ungarn im Oktober 2023 ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.10.2023 dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF war seit seinem Aufenthalt in Serbien (nach zwischenzeitlicher Trennung wieder) und so auch bei seiner Weiterreise und Einreise ins Bundesgebiet in Begleitung seines minderjährigen Bruders XXXX (auch XXXX ), XXXX (alias XXXX ) geb., ebenfalls StA von Afghanistan. Der BF war seit seinem Aufenthalt in Serbien (nach zwischenzeitlicher Trennung wieder) und so auch bei seiner Weiterreise und Einreise ins Bundesgebiet in Begleitung seines minderjährigen Bruders römisch 40 (auch römisch 40 ), römisch 40 (alias römisch 40 ) geb., ebenfalls StA von Afghanistan.
Das Asylverfahren dieses Bruders wurde, da dieser unbegleiteter Minderjähriger ist, in Österreich zugelassen, er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.Das Asylverfahren dieses Bruders wurde, da dieser unbegleiteter Minderjähriger ist, in Österreich zugelassen, er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG.
Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung vom 12.10.2023 für Bulgarien wegen Asylantragsstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die BF machte im Verfahren geltend, dass er und seine Familie bereits ursprünglich die Absicht gehabt hätten, nach Österreich zu reisen, jedoch seien sie auf dem Weg hierher getrennt worden und seien die Eltern wieder in die Türkei zurückgeschoben worden. Die Daten seiner Person, sowie auch jene seines Bruders, die ursprünglich aufgenommen worden seien, seien unrichtig, er selbst sei am XXXX geboren, sein Bruder sei erst 17 Jahre alt. Er habe Dokumente, wonach der Bruder auf einem UNHCR-Registrierungsschein mit XXXX geboren verzeichnet sei. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, er habe dort schlechte Erfahrungen gehabt. Bezüglich seines jüngeren Bruders habe er vor, eine Obsorgevollmacht für diesen zu bekommen. Er habe das auch mit seinen Eltern ausführlich geklärt, dass er die Obsorge über seinen Bruder übernehmen solle. Er habe mit seinem Bruder bereits im Herkunftsland im selben Haushalt gewohnt, der Bruder sei nicht pflegebedürftig und es bestünden auch keine finanziellen Abhängigkeiten. Nach Vorhalt, dass der BF mangels (bisher ergangener) Obsorgeberechtigung nicht den Familienbegriff des Art. 2 lit. g Dublin III-VO erfülle, gab der BF an, dass er das einzige Familienmitglied seines Bruders in Österreich sei, er wolle unbedingt bei diesem bleiben. Der Bruder habe sonst niemanden, der auf ihn achte oder ihn beschütze. Er sei die einzige Bezugsperson.Die BF machte im Verfahren geltend, dass er und seine Familie bereits ursprünglich die Absicht gehabt hätten, nach Österreich zu reisen, jedoch seien sie auf dem Weg hierher getrennt worden und seien die Eltern wieder in die Türkei zurückgeschoben worden. Die Daten seiner Person, sowie auch jene seines Bruders, die ursprünglich aufgenommen worden seien, seien unrichtig, er selbst sei am römisch 40 geboren, sein Bruder sei erst 17 Jahre alt. Er habe Dokumente, wonach der Bruder auf einem UNHCR-Registrierungsschein mit römisch 40 geboren verzeichnet sei. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, er habe dort schlechte Erfahrungen gehabt. Bezüglich seines jüngeren Bruders habe er vor, eine Obsorgevollmacht für diesen zu bekommen. Er habe das auch mit seinen Eltern ausführlich geklärt, dass er die Obsorge über seinen Bruder übernehmen solle. Er habe mit seinem Bruder bereits im Herkunftsland im selben Haushalt gewohnt, der Bruder sei nicht pflegebedürftig und es bestünden auch keine finanziellen Abhängigkeiten. Nach Vorhalt, dass der BF mangels (bisher ergangener) Obsorgeberechtigung nicht den Familienbegriff des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO erfülle, gab der BF an, dass er das einzige Familienmitglied seines Bruders in Österreich sei, er wolle unbedingt bei diesem bleiben. Der Bruder habe sonst niemanden, der auf ihn achte oder ihn beschütze. Er sei die einzige Bezugsperson.
Das BFA stellte am 31.10.2023 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den bulgarischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 07.11.2023.Das BFA stellte am 31.10.2023 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den bulgarischen Eurodac-Treffer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 07.11.2023.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien ausgesprochen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte neben allgemeiner Kritik am bulgarischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Asylwerber insbesondere geltend, dass er nicht von seinem minderjährigen Bruder getrennt werden könne, für den er in jeder Hinsicht verantwortlich sei, und zudem ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Eine Trennung der Brüder sei völlig unzumutbar und eine eklatante Verletzung der Grundsätze der Achtung des Familienlebens und des Kindeswohls.
Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2024 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2024 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des BG XXXX , Abt. XXXX , vom XXXX , wurde die Obsorge, das ist das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung, gesetzlichen Vertretung sowie Vermögensverwaltung für den minderjährigen XXXX geb., dem BF im vollen Umfang alleine übertragen.Mit Beschluss des BG römisch 40 , Abt. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde die Obsorge, das ist das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung, gesetzlichen Vertretung sowie Vermögensverwaltung für den minderjährigen römisch 40 geb., dem BF im vollen Umfang alleine übertragen.
Aus dem Protokoll des BG XXXX vom XXXX betreffend die Pflegschaftssache des obgenannten jüngeren Bruders des BF ergibt sich unter anderem, dass der BF und sein jüngerer Bruder auf dem Weg nach Europa getrennt wurden und sich erst in Serbien wiedergefunden hätten, von wo sie dann gemeinsam nach Österreich geflüchtet seien. Der BF habe sich um seinen Bruder gekümmert, konkret habe er ihn weitergeschleppt, wenn der jüngere Bruder nicht mehr habe weitergehen können, bzw. habe der BF seine Sachen getragen. Er habe seinen jüngeren Bruder auch motiviert. Weder der BF noch sein Bruder hätten sonstige Verwandtschaft in Österreich; zu den Eltern, die in der Türkei leben, bestünde regelmäßiger Kontakt. Die Eltern befürworteten auch den Obsorgeantrag. Der BF und sein Bruder möchten in Österreich bleiben, ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Der BF lebe mit seinem jüngeren Bruder im selben Zimmer in derselben Asylunterkunft, er kümmere sich um ihn und gebe ihm Kraft. Auch der jüngere Bruder befürworte, dass der BF die Obsorge über ihn übertragen erhalte. Der BF selbst bestätigte im Wesentlichen die Angaben seines Bruders, und gab darüber hinaus an, dass er die Rolle eines Vaters ausüben werde, er werde alles tun, was im Wohl des Bruders liege, etwa ihn bei Behördenwegen vertreten und auf ihn aufpassen. Sein Bruder und er hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Er selbst habe dreimal pro Woche Kontakt mit den Eltern in der Türkei. Für die Zukunft stelle er sich vor, dass er und sein Bruder eine gemeinsame Wohnung anmieten und sich die Kosten teilen. Es gebe sonst keine Verwandtschaft in Österreich. Er selbst habe jedoch eine Verlobte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und gut Deutsch spreche. Nach Belehrung über die Bedeutung die Obsorge für den jüngeren Bruder zu erhalten, gab der BF an, dass er sich dieser Verantwortung gewachsen fühle.Aus dem Protokoll des BG römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Pflegschaftssache des obgenannten jüngeren Bruders des BF ergibt sich unter anderem, dass der BF und sein jüngerer Bruder auf dem Weg nach Europa getrennt wurden und sich erst in Serbien wiedergefunden hätten, von wo sie dann gemeinsam nach Österreich geflüchtet seien. Der BF habe sich um seinen Bruder gekümmert, konkret habe er ihn weitergeschleppt, wenn der jüngere Bruder nicht mehr habe weitergehen können, bzw. habe der BF seine Sachen getragen. Er habe seinen jüngeren Bruder auch motiviert. Weder der BF noch sein Bruder hätten sonstige Verwandtschaft in Österreich; zu den Eltern, die in der Türkei leben, bestünde regelmäßiger Kontakt. Die Eltern befürworteten auch den Obsorgeantrag. Der BF und sein Bruder möchten in Österreich bleiben, ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Der BF lebe mit seinem jüngeren Bruder im selben Zimmer in derselben Asylunterkunft, er kümmere sich um ihn und gebe ihm Kraft. Auch der jüngere Bruder befürworte, dass der BF die Obsorge über ihn übertragen erhalte. Der BF selbst bestätigte im Wesentlichen die Angaben seines Bruders, und gab darüber hinaus an, dass er die Rolle eines Vaters ausüben werde, er werde alles tun, was im Wohl des Bruders liege, etwa ihn bei Behördenwegen vertreten und auf ihn aufpassen. Sein Bruder und er hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Er selbst habe dreimal pro Woche Kontakt mit den Eltern in der Türkei. Für die Zukunft stelle er sich vor, dass er und sein Bruder eine gemeinsame Wohnung anmieten und sich die Kosten teilen. Es gebe sonst keine Verwandtschaft in Österreich. Er selbst habe jedoch eine Verlobte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und gut Deutsch spreche. Nach Belehrung über die Bedeutung die Obsorge für den jüngeren Bruder zu erhalten, gab der BF an, dass er sich dieser Verantwortung gewachsen fühle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass der BF durch den obgenannten Beschluss des BG XXXX Obsorgeberechtigter für seinen minderjährigen Bruder ist, beide leben im gemeinsamen Haushalt in einer Asylunterkunft, es bestand bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet ein gemeinsamer Haushalt, andere Familienangehörige des BF oder seines Bruders sind im Bundesgebiet nicht vorhanden.Weiters wird festgestellt, dass der BF durch den obgenannten Beschluss des BG römisch 40 Obsorgeberechtigter für seinen minderjährigen Bruder ist, beide leben im gemeinsamen Haushalt in einer Asylunterkunft, es bestand bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet ein gemeinsamer Haushalt, andere Familienangehörige des BF oder seines Bruders sind im Bundesgebiet nicht vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO akzeptiert haben.
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet, konkret zu seinem Familienleben mit seinem Bruder, dessen Asylverfahren im Bundesgebiet zugelassen ist, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF selbst, sowie aus dem Akt des BFA, dem Protokoll des BG XXXX und einer amtswegigen Einsichtnahme in die Datenbank IZF bezüglich des Bruders des BF.Die Feststellungen zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet, konkret zu seinem Familienleben mit seinem Bruder, dessen Asylverfahren im Bundesgebiet zugelassen ist, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF selbst, sowie aus dem Akt des BFA, dem Protokoll des BG römisch 40 und einer amtswegigen Einsichtnahme in die Datenbank IZF bezüglich des Bruders des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)… (3) [ … ]
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“
„KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.“
[ … ]
„Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):
In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrags des BF in Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO begründet, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrags des BF in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der BF verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige, konkret einen mit ihm mitgereisten minderjährigen Bruder, hinsichtlich dessen ihm mittlerweile aufgrund des Beschlusses des BG XXXX vom XXXX die Obsorge in vollem Umfang zukommt.Der BF verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige, konkret einen mit ihm mitgereisten minderjährigen Bruder, hinsichtlich dessen ihm mittlerweile aufgrund des Beschlusses des BG römisch 40 vom römisch 40 die Obsorge in vollem Umfang zukommt.
Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinem minderjährigen Bruder. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinem minderjährigen Bruder.
Eine derartige Interessenabwägung ergibt in casu jedoch keinen Überhang der öffentlichen Interessen, da die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist, schon aufgrund der intensiven Nahebeziehung und der Unterstützungsleistungen des BF für seinen Bruder, zu welchen er aufgrund des Obsorgebeschlusses nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet ist.
Eine Trennung des minderjährigen Bruders vom BF würde unzweifelhaft in casu auch das Kindeswohl in unzulässiger Weise beeinträchtigen, da der Minderjährige Bruder des BF im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt ist und außer dem BF keinerlei sonstige Familienangehörige hat.
Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung (theoretisch) nicht um einen dauerhaften Verbleib des BF (und seines Bruders) im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse des BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Bruder gewichtiger und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung (theoretisch) nicht um einen dauerhaften Verbleib des BF (und seines Bruders) im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse des BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Bruder gewichtiger und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, berücksichtigungswürdig erscheinen können.Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO, wonach humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, berücksichtigungswürdig erscheinen können.
Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zu einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zu einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung vulnerable PersonengruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2288357.1.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024