Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
W156 2295209-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2024, Aba-Nr. XXXX , nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2024, Aba-Nr. römisch 40 , nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
Mit Erklärung vom 23.07.2024 zog der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß
§ 3 Abs. 8 AuslBG zurück.Mit Erklärung vom 23.07.2024 zog der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß
§ 3 Absatz 8, AuslBG zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages:
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
Mit Erklärung vom 23.07.2024 zog der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß
§ 3 Abs. 8 AuslBG zurück, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Mit Erklärung vom 23.07.2024 zog der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß
§ 3 Absatz 8, AuslBG zurück, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
1.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2295209.1.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024