TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W175 2294944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2294944-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX senegalesische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zahl: 1392488209-240639283 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 senegalesische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zahl: 1392488209-240639283 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 19.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF wurde laut Visainformationssystem am 08.12.2023 von der tschechischen Botschaft in Dakar ein Schengenvisums der Kategorie C erteilt, gültig von 29.12.2023 bis 20.01.2024. Eine Nachschau in Eurodac ergab keinen Treffer.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2024 brachte die BF vor, dass sie senegalesische Staatsangehörige, volljährig und ledig sei. Ihr Reisepass sei ihr in München aus der Tasche gestohlen worden.

Sie habe den Senegal am 01.01.2024 aufgrund familiärer Probleme - man wolle sie zwangsverheiraten und beschneiden lassen - verlassen und sei mit dem Auto nach Gambia gefahren, von wo aus sie nach Spanien geflogen sei. Sie sei umgehend nach Deutschland weitergereist, wo sie sich bis 19.04.2024 bei einer Freundin aufgehalten habe, deren Wohnadresse sie nicht kenne. In Folge sei sie nach Österreich gereist, seit sie ein Kind gewesen sei, habe sie nach Österreich wollen.

Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Sie habe in Österreich keine familiären oder sozialen Beziehungen. Die BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.05.2024 ein Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) einleitete, stimmten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 31.05.2024 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich einer Aufnahme der BF zu. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.05.2024 ein Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) einleitete, stimmten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 31.05.2024 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich einer Aufnahme der BF zu.

Am 05.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA.

Hierbei gab die BF an, ihr Reisepass und ihr Personalausweis seien bei einer Freundin in München, bei welcher sie gewohnt habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, wonach sie den Pass verloren habe, gab die BF an, sie seien in einem Einkaufszentrum gewesen und sie habe ihre Tasche vor der Toilette stehenlassen. Als sie rausgekommen sei, sei die Tasche weg gewesen. Auf die Frage, dass die Dokumente somit nicht bei der Freundin seien, meinte die BF, sie seien gestohlen worden.

Die BF gab an, unregelmäßig Beruhigungsmittel zu nehmen, um besser schlafen zu können. Weiters nehme sie Paracetamol und etwas gegen Magenschmerzen. Man habe sie bei der Erstaufnahmestelle untersucht, sie habe jedoch ihre Verbrennungen nicht angesprochen. Ansonsten habe sie keine Beschwerden. In weiter Folge der Befragung gab die BF an, sie habe Kopf- und Bauchschmerzen. Sie esse kaum etwas und man habe ihr etwas verschrieben, um den Appetit anzuregen.

Sie sei bei der Erstuntersuchung in Thalham gewesen, andere Untersuchungen habe sie nicht gehabt. Auf neuerliche Frage gab sie an, noch zweimal einen Arzt aufgesucht zu haben.

Ein Radiologiebefund vom 30.04.2024 ergab im Wesentlichen eine unauffällige Abdominalsonographie.

Weiters gab die BF an, in Österreich einen Bruder zu haben. Dieser habe sie bei der Einvernahme begleitet. Sie habe Angst gehabt, das zu sagen. Sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, er habe nun gesagt, er könne sie nicht aufnehmen, da er sonst Probleme bekomme, da sie illegal in Österreich sei. Er rufe sie regelmäßig an, Geld bekomme sie keines, da sie ohnehin in der Grundversorgung sei. Sie wisse nicht, ob er arbeite oder ob er Geld habe. Er habe ihr gesagt, dass er verheiratet sei. Sie habe seine Nummer von Freunden in Italien bekommen. Er sei überrascht gewesen, als sie ihn angerufen habe.

Sie habe außer den in der Erstbefragung angegeben Fluchtgründen keine weiteren Gründe. Sie habe Brandwunden am ganzen Körper, diese hätten ihr ihre Eltern im Alter von vier bis sechs Jahren zugefügt.

Sie wolle nicht in die Tschechische Republik, sie habe dort niemanden. Sie sei traumatisiert, wenn sie Feuer sehe.

Mit den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 12.06.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5
Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Tschechische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 12.06.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Tschechische Republik gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Tschechischen Republik wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (Gesamtaktualisierung 14.08.2023):

Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

COVID-19

Seit 18.3.2022 ist die Einreise nach Tschechien aus Österreich und allen anderen Ländern der Welt ohne 3G-Nachweis, Registrierung oder andere Auflagen möglich (WKO 21.4.2023). Derzeit bestehen weder COVID-bedingte Einreisebeschränkungen noch Beschränkungen im Land (AA 23.6.2023). Keine Maskenpflicht seit 5.3.2022. Die Selbstisolierung wird bei einer Covid-Erkrankung seit April 2023 nicht mehr flächendeckend angeordnet. Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Es bestehen keine Test- und Nachweispflichten (WKO 21.4.2023).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2023): Tschechische Republik: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tschechischerepubliksicherheit/210456, Zugriff 17.7.2023

-        WKO – Wirtschaftkammer Österreich (21.4.2023): Coronavirus: Situation in Tschechien – Aktuelle Lage und Info-Update, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-tschechien.html, Zugriff 17.7.2023

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vgl. USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vgl. USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24.2.2022 nahm das Land mehr als 470.000 Flüchtlinge auf, wodurch die Bevölkerung des Landes innerhalb weniger Monate um fast 4 Prozent anstieg. Am Ende des Jahres 2022 war das Land aufgrund seiner Nähe zur Ukraine, seiner Vorkriegs-Diaspora von etwa 200.000 Ukrainern und seiner gemeinsamen sprachlichen, kulturellen und historischen Bindungen mit der Ukraine weiterhin ein bevorzugtes Ziel für Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 18.7.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 17.7.2023

-        USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089467.html, Zugriff 18.7.2023

Dublin-Rückkehrer

Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft (VB 3.7.2023).

In der Tschechischen Republik werden Takecharge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.

?        Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.

?        Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht.

Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.

Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

?        Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).

?        Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vgl. VB 3.7.2023).?        Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 3.7.2023).

Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vgl. VB 3.7.2023).Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vergleiche VB 3.7.2023).

Diese Regeln gelten für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie Dublin-Rückkehrer sind oder nicht (VB 3.7.2023).

Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller.

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), Information per E-Mail

-        VB – Verbindungsbeamter des BMI an der ÖB Prag [Österreich] (3.7.2023): übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

In den letzten Jahren kamen jedes Jahr etwa 30 bis 60 unbegleitete Minderjährige (UMA) in die Tschechische Republik. Meistens handelt es sich dabei um männliche Minderjährige. Nach deren Ankunft werden allein Heimen untergebracht (OPU o.D.b).

Sozialer und rechtlicher Schutz wird allen UMA - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewährt. Unterschiede gibt es nur beim Umfang des sozialen und rechtlichen Schutzes. Gemäß § 2(2) des SLP-Gesetzes wird sozialer und rechtlicher Schutz für UMA gewährt, die u.a.:Sozialer und rechtlicher Schutz wird allen UMA - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewährt. Unterschiede gibt es nur beim Umfang des sozialen und rechtlichen Schutzes. Gemäß Paragraph 2 (, 2,) des SLP-Gesetzes wird sozialer und rechtlicher Schutz für UMA gewährt, die u.a.:

- gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in seiner geänderten Fassung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben oder für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zum Aufenthalt gemeldet sind,

- einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz gestellt haben (d.h. Asylverfahren oder subsidiärer Schutz gemäß dem Gesetz Nr. 325/1999 Slg),

- zum ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik berechtigt sind (MoLSA o.D.).

Seit der Gründung der NGO OPU im Herbst 1991 haben sich deren Mitarbeiter mit vielen Fällen von unbegleiteten Minderjährigen (Migranten sowie internationalen Schutzsuchenden) befasst. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern wurde hierfür 2003 ein spezielles Team geschaffen, das aus einem Rechtsanwalt und einem Sozialarbeiter besteht (OPU o.D.a).

OPU unterstützte auch die Einrichtung des Zentrums für Kinder ausländischer Staatsangehöriger ("ZDC"), das 2004 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik gegründet wurde und in dem nun alle in Tschechien lebenden unbegleiteten Minderjährigen untergebracht sind. Das OPU-Team arbeitet eng mit ZDC zusammen - OPU-Mitarbeiter kommen einmal pro Woche in die Einrichtung und bieten kostenlose Sozial- und Rechtsberatung an und kümmern sich unter anderem um die Wohnungssuche für ihre Klienten (OPU o.D.a).

OPU ist derzeit die einzige Nichtregierungsorganisation, die sich systematisch dieser speziellen Klientengruppe widmet, auf das derzeitige System der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und dessen Nachteile reagiert und versucht, mit ihren Aktivitäten Lücken im System der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen zu füllen (OPU o.D.a).

Rund 30.000 ukrainische Minderjährige halten sich ohne Begleitung Erwachsener in der Tschechischen Republik auf. Sie gelten als besonders vulnerabel (BD 28.2.2023). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999).

Quellen:

-        AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 17.7.2023

-        BD – Brno Daily (28.2.2023): 30,000 Unaccompanied Child Refugees In The Czech Republic, Says Human Rights Commissioner, https://brnodaily.com/2023/02/28/news/30000-unaccompanied-child-refugees-in-the-czech-republic-says-human-rights-commissioner/, Zugriff 21.7.2023

-        MoLSA – Ministry of Labour and Social Affairs [Tschechien] (o.D.): System of Social and Legal Protection of Children in the Czech Republic, https://www.mpsv.cz/web/en/system-of-social-and-legal-protection-of-children-in-the-czech-republic, Zugriff 18.7.2023

-        OPU – Organization for Aid to Refugees (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.opu.cz/en/co-delame/pomoc-nezletilym-bez-doprovodu/, Zugriff 21.7.2023

-        OPU – Organization for Aid to Refugees (o.D.b): Get involved in the support of unaccompanied minor foreigners in the Czech Republic, https://www.opu.cz/en/zapojte-se/stante-se-hostiteli-nezletilych-bez-doprovodu/, Zugriff 21.7.2023

Non-Refoulement

Das Prinzip des Non-Refoulements wird beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nachzukommen (UN OHCHR 14.9.2022).

Quellen:

-        UN OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner (14.9.2023): Experts of the Committee on Enforced Disappearances Express Appreciation for the Czech Republic’s Implementation of the Convention, and Ask about the Definition of a Victim and Protections for Asylum-Seekers, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/experts-committee-enforced-disappearances-express-appreciation-czech, Zugriff 31.7.2023

Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vgl. RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vergleiche RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).

Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen unter den im Asylgesetz festgelegten Bedingungen in der Asylunterkunft, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller beteiligt sich an den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, wobei nur die finanziellen Mittel des Antragstellers, die über das Existenzminimum des Antragstellers und der ihn begleitenden Familienangehörigen hinausgehen, für die Bezahlung dieser Kosten verwendet werden können. Der Antragsteller hat auch das Recht, das Unterbringungszentrum zu verlassen und in einer Privatwohnung zu leben, sofern das Ministerium die Unterkunft an einer Privatadresse gemäß den von der Polizei bereitgestellten Informationen gestattet. Wenn der Antragsteller eine registrierte Adresse außerhalb des Unterbringungszentrums hat, kann ihm unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese finanzielle Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gezahlt und ist nur für die Überwindung von Problemen in den ersten Monaten des Aufenthalts außerhalb von Asylunterkünften bestimmt (MVCR o.D.d).

Quellen:

-        AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 27.6.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic – Alien’s stay at asylum facilities, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 1.8.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 27.6.2023

-        RFA – Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 1.8.2023

Medizinische Versorgung

Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen (CZU o.D.).

Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (UNHCR o.D.a).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        CZU – Faculty of Economics and Management (o.D.): Health insurance for foreigners staying in the Czech Republic, https://www.pef.czu.cz/en/r-9396-study/r-9486-information-for-students/r-11438-health-insurance, Zugriff 31.7.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 31.7.2023

-        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Where to seek help, https://help.unhcr.org/czech/help/, Zugriff 1.8.2023

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre; diese ist verlängerbar bzw. gilt für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung (AA 11.11.1999). Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger (MVCR o.D.e)

Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vgl. UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f).Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vergleiche UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f).

Neben dem Innenministerium, dem Provider (RFA - Refugee Facilities Administration of the Ministry of the Interior) wird die Umsetzung des SIP von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen wie Poradna pro integraci (Beratungszentrum für Integration) (PPI), Charita ?eská republika (Caritas Tschechische Republik), Organizace pro pomoc uprchlík?m (Organisation für Flüchtlingshilfe) (OPU), Centrum pro integraci cizinc? (Zentrum für die Integration von Ausländern) (CIC), Sdružení pro integraci a migraci (Verein für Integration und Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) und vielen andere Einrichtungen unterstützt (MVRC o.D.f).

Quellen:

-        AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 4.8.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.e): State Integration Programme for Beneficiaries of international Protection, Dokument liegt bei Staatendokumentation auf, Zugriff 7.8.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.f): Integration of Recognized Refugees, https://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09MQ%3D%3D, Zugriff 7.8.2023

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Integration Support, https://help.unhcr.org/czech/integration/, Zugriff 7.8.2023

Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere oder ansteckende Krankheiten bestunen, sodass eine Überstellung in die Tschechische Republik für sie unzumutbar wäre. Vor einer Überstellung werde nochmalig mit den tschechischen Behörden Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten. Die BF würde vor der Überstellung nochmalig gesundheitlich untersucht. Falls notwendig, werde auch eine medizinische Anschlussversorgung veranlasst. Bei Notwendigkeit begleite die Überstellung auch ein Arzt. Besonders intensive familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich lägen nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere oder ansteckende Krankheiten bestunen, sodass eine Überstellung in die Tschechische Republik für sie unzumutbar wäre. Vor einer Überstellung werde nochmalig mit den tschechischen Behörden Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten. Die BF würde vor der Überstellung nochmalig gesundheitlich untersucht. Falls notwendig, werde auch eine medizinische Anschlussversorgung veranlasst. Bei Notwendigkeit begleite die Überstellung auch ein Arzt. Besonders intensive familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich lägen nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 02.07.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Moniert wurde, dass die BF in der Tschechischen Republik keine Anknüpfungspunkte habe, in Österreich lebe ihr Bruder mit dessen Familie. Dieser habe sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich unterstützt und „etwa auch zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA begleitet“.

Die BF habe zunächst angegeben, aufgrund ihrer psychischen Anspannung Beruhigungsmittel einzunehmen, welche dies seien, läge der Beschwerde bei. Aufgrund ihrer schweren Verletzungen aus dem Heimatland habe die BF noch weitere ärztliche Untersuchungen vor sich und werde die Behörde von deren Stand laufend in Kenntnis setzen.

Bei der BF handle es sich um eine vulnerable Person, man habe sich mit den Problemen in der Tschechischen Republik nicht ausreichend auseinandergesetzt. Welche dies seien, wurde in der Beschwerde nicht angeführt.

Beigelegt wurden der Befund vom 30.04.2024 samt Überweisung und Fotos einer Hand, die eine Flasche Baldriantinktur und einen vollen Blister Sertralin in die Kamera hält.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Identität der volljährigen BF steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die BF reiste laut eigenen Angaben unter Verwendung eines von der tschechischen Botschaft in Dakar am 08.12.2023 ausgestellten Visum C, gültig von 29.12.2023 bis 20.01.2024, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In Österreich stellte sie nach Ablauf des Visums am 19.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete ein Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 31.05.2024 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete ein Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 31.05.2024 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat der Tschechischen Republik an.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. In der Tschechischen Republik ist eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben - auch im psychiatrischen Bereich - gegeben.

Die BF hat zu Österreich keine besonders intensiven familiären, beruflichen, sozialen oder sonstigen Beziehungen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Identität der BF konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist, dass die BF abweichende Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses machte und den Versuch unterließ, die Diskrepanz aufzulösen.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Vorliegens eines gültigen Schengenvisums ergeben sich aus einer Einsicht in das Visainformationssystem, sowie aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 31.05.2024 zur Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Vorliegens eines gültigen Schengenvisums ergeben sich aus einer Einsicht in das Visainformationssystem, sowie aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 31.05.2024 zur Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens der Tschechischen Republik leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Tschechischen Republik wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des
Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die BF legte lediglich einen Befund einer Abdominalsonographie vor, der keine krankheitswertigen Ergebnisse erkennen ließ. Des Weiteren suchte die BF bisher aktenkundig keine weiteren Ärzte auf. Sonstige vage vorgebrachten Erkrankungen oder gesundheitsrelevanten Umstände blieben daher unbelegt. Die fotografische Abbildung diverser Medikamente ist nicht geeignet die Einnahme derselben oder gar eine Erkrankung zu belegen.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Mangels Vorlage jedweder Belege konnte ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem vorgebrachten Bruder nicht nachgewiesen werden. Dass die BF in der Erstbefragung aus Angst den Bruder verschwiegen habe, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der BF auch nicht näher erklärt.

Bei Wahrheitsunterstellung ist festzuhalten, dass eine besonders intensive Nahebeziehung zum Bruder der B nicht vorgebracht wurde. So hatte die BF laut eigene Angaben seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Bruder und habe sie seine Telefonnummer von Freunden in Italien erhalten. Der Bruder sei über ihren ersten Anruf überrascht gewesen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wurde, er habe sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich unterstützt und „etwa auch zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA begleitet“, ist klarzustellen, dass dies auch die einzige von der BF angeführte „Unterstützung“ war. Ansonsten habe er klargestellt, dass er sie nicht bei sich unterbringen könne und die BF erhalte auch keine finanzielle Unterstützung. Ein intensives Naheverhältnis ist daraus nicht ersichtlich.
3.         Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2.    &

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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