Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2296061-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien, verließ sein Heimatland am 21.11.2023 und begab sich mittels eines tschechischen Visums der Kategorie C Schengen, gültig für einmalige Einreise und Aufenthalt für 7 Tage im Zeitraum vom XXXX , auf dem Luftweg in die Tschechische Republik. Nach einem Tag Aufenthalt in Tschechien reiste der BF nach Portugal, wo er sich etwa 4½ Monate lang aufhielt, bis er schließlich über Ungarn am 16.04.2024 ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 17.4.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien, verließ sein Heimatland am 21.11.2023 und begab sich mittels eines tschechischen Visums der Kategorie C Schengen, gültig für einmalige Einreise und Aufenthalt für 7 Tage im Zeitraum vom römisch 40 , auf dem Luftweg in die Tschechische Republik. Nach einem Tag Aufenthalt in Tschechien reiste der BF nach Portugal, wo er sich etwa 4½ Monate lang aufhielt, bis er schließlich über Ungarn am 16.04.2024 ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 17.4.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich Flughafen vom 18.04.2024 gab der BF, neben seinen Angaben zum Reiseweg, im Wesentlichen an, dass zwei Geschwister von ihm nach wie in Indien wohnhaft seien. In Tschechien habe er sich nur einen Tag lang aufgehalten, in Portugal habe er „nichts“ gemacht, das Land habe ihm jedoch nicht gefallen, über Ungarn könne er nichts sagen. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht und er wolle in keines dieser Länder zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.04.2024 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF und die Visa-Daten bezüglich Tschechien ein auf Art. 12 Abs. 2/3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 21.05.2024 akzeptierte Tschechien das Aufnahmeersuchen und stimmte der Rückübernahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 leg cit ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.04.2024 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF und die Visa-Daten bezüglich Tschechien ein auf Artikel 12, Absatz 2 /, 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 21.05.2024 akzeptierte Tschechien das Aufnahmeersuchen und stimmte der Rückübernahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, leg cit ausdrücklich zu.
Am 19.06.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne, und dass er weder in medizinischer Behandlung stehe noch Medikamente benötige. Er habe in Österreich weder Eltern, noch Kinder, noch sonstige Verwandte und er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach, er werde von einem Inder unterstützt, bei dem er wohnen dürfe und der ihn mit Essen versorge. Er habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Es sei richtig, dass er ein tschechisches Visum habe. Er habe in keinen anderen Ländern einen Asylantrag gestellt. Aus Tschechien sei er ausgereist, weil sein Reiseziel Portugal gewesen sei; dieses Land sei jedoch nicht sehr schön, es gebe viel Kriminalität. Nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er nicht nach Tschechien zurückkehren wolle, er fühle sich hier sicher. Nach nochmaliger Nachfrage, was einer Ausweisung seiner Person nach Tschechien entgegenstünde, erklärte der BF lediglich, dass Österreich sicher sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob dem BF in Tschechien „etwas passiert“ sei, erklärte dieser, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.06.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.06.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß 12 Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Zum Mitgliedstaat Tschechien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.08.2023).
[ … ]
Allgemeines zum Asylverfahren
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vgl. USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vgl. USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24.2.2022 nahm das Land mehr als 470.000 Flüchtlinge auf, wodurch die Bevölkerung des Landes innerhalb weniger Monate um fast 4 Prozent anstieg. Am Ende des Jahres 2022 war das Land aufgrund seiner Nähe zur Ukraine, seiner Vorkriegs-Diaspora von etwa 200.000 Ukrainern und seiner gemeinsamen sprachlichen, kulturellen und historischen Bindungen mit der Ukraine weiterhin ein bevorzugtes Ziel für Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 18.7.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 17.7.2023
- USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089467.html, Zugriff 18.7.2023
Dublin-Rückkehrer
Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft (VB 3.7.2023).
In der Tschechischen Republik werden Takecharge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.
? Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.
? Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht.
Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.
Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.
? Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).
? Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vgl. VB 3.7.2023).? Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 3.7.2023).
Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vgl. VB 3.7.2023).Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vergleiche VB 3.7.2023).
Diese Regeln gelten für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie Dublin-Rückkehrer sind oder nicht (VB 3.7.2023).
Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller .
Quellen:
- EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), Information per E-Mail
- VB – Verbindungsbeamter des BMI an der ÖB Prag [Österreich] (3.7.2023): übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
In den letzten Jahren kamen jedes Jahr etwa 30 bis 60 unbegleitete Minderjährige (UMA) in die Tschechische Republik. Meistens handelt es sich dabei um männliche Minderjährige. Nach deren Ankunft werden allein Heimen untergebracht (OPU o.D.b).
Sozialer und rechtlicher Schutz wird allen UMA - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewährt. Unterschiede gibt es nur beim Umfang des sozialen und rechtlichen Schutzes. Gemäß § 2(2) des SLP-Gesetzes wird sozialer und rechtlicher Schutz für UMA gewährt, die u.a.:Sozialer und rechtlicher Schutz wird allen UMA - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewährt. Unterschiede gibt es nur beim Umfang des sozialen und rechtlichen Schutzes. Gemäß Paragraph 2 (, 2,) des SLP-Gesetzes wird sozialer und rechtlicher Schutz für UMA gewährt, die u.a.:
- gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in seiner geänderten Fassung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben oder für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zum Aufenthalt gemeldet sind,
- einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz gestellt haben (d.h. Asylverfahren oder subsidiärer Schutz gemäß dem Gesetz Nr. 325/1999 Slg),
- zum ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik berechtigt sind (MoLSA o.D.).
Seit der Gründung der NGO OPU im Herbst 1991 haben sich deren Mitarbeiter mit vielen Fällen von unbegleiteten Minderjährigen (Migranten sowie internationalen Schutzsuchenden) befasst. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern wurde hierfür 2003 ein spezielles Team geschaffen, das aus einem Rechtsanwalt und einem Sozialarbeiter besteht (OPU o.D.a).
OPU unterstützte auch die Einrichtung des Zentrums für Kinder ausländischer Staatsangehöriger ("ZDC"), das 2004 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik gegründet wurde und in dem nun alle in Tschechien lebenden unbegleiteten Minderjährigen untergebracht sind. Das OPU-Team arbeitet eng mit ZDC zusammen - OPU-Mitarbeiter kommen einmal pro Woche in die Einrichtung und bieten kostenlose Sozial- und Rechtsberatung an und kümmern sich unter anderem um die Wohnungssuche für ihre Klienten (OPU o.D.a).
OPU ist derzeit die einzige Nichtregierungsorganisation, die sich systematisch dieser speziellen Klientengruppe widmet, auf das derzeitige System der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und dessen Nachteile reagiert und versucht, mit ihren Aktivitäten Lücken im System der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen zu füllen (OPU o.D.a).
Rund 30.000 ukrainische Minderjährige halten sich ohne Begleitung Erwachsener in der Tschechischen Republik auf. Sie gelten als besonders vulnerabel (BD 28.2.2023). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999).
Quellen:
- AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 17.7.2023
- BD – Brno Daily (28.2.2023): 30,000 Unaccompanied Child Refugees In The Czech Republic, Says Human Rights Commissioner, https://brnodaily.com/2023/02/28/news/30000-unaccompanied-child-refugees-in-the-czech-republic-says-human-rights-commissioner/, Zugriff 21.7.2023
- MoLSA – Ministry of Labour and Social Affairs [Tschechien] (o.D.): System of Social and Legal Protection of Children in the Czech Republic, https://www.mpsv.cz/web/en/system-of-social-and-legal-protection-of-children-in-the-czech-republic, Zugriff 18.7.2023
- OPU – Organization for Aid to Refugees (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.opu.cz/en/co-delame/pomoc-nezletilym-bez-doprovodu/, Zugriff 21.7.2023
- OPU – Organization for Aid to Refugees (o.D.b): Get involved in the support of unaccompanied minor foreigners in the Czech Republic, https://www.opu.cz/en/zapojte-se/stante-se-hostiteli-nezletilych-bez-doprovodu/, Zugriff 21.7.2023
Non-Refoulement
Das Prinzip des Non-Refoulements wird beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nachzukommen (UN OHCHR 14.9.2022).
Quellen:
- UN OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner (14.9.2023): Experts of the Committee on Enforced Disappearances Express Appreciation for the Czech Republic’s Implementation of the Convention, and Ask about the Definition of a Victim and Protections for Asylum-Seekers, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/experts-committee-enforced-disappearances-express-appreciation-czech, Zugriff 31.7.2023
Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vgl. RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vergleiche RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).
Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen unter den im Asylgesetz festgelegten Bedingungen in der Asylunterkunft, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller beteiligt sich an den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, wobei nur die finanziellen Mittel des Antragstellers, die über das Existenzminimum des Antragstellers und der ihn begleitenden Familienangehörigen hinausgehen, für die Bezahlung dieser Kosten verwendet werden können. Der Antragsteller hat auch das Recht, das Unterbringungszentrum zu verlassen und in einer Privatwohnung zu leben, sofern das Ministerium die Unterkunft an einer Privatadresse gemäß den von der Polizei bereitgestellten Informationen gestattet. Wenn der Antragsteller eine registrierte Adresse außerhalb des Unterbringungszentrums hat, kann ihm unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese finanzielle Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gezahlt und ist nur für die Überwindung von Problemen in den ersten Monaten des Aufenthalts außerhalb von Asylunterkünften bestimmt (MVCR o.D.d).
Quellen:
- AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 27.6.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic – Alien’s stay at asylum facilities, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 1.8.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 27.6.2023
- RFA – Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 1.8.2023
Medizinische Versorgung
Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen (CZU o.D.).
Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (UNHCR o.D.a).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- CZU – Faculty of Economics and Management (o.D.): Health insurance for foreigners staying in the Czech Republic, https://www.pef.czu.cz/en/r-9396-study/r-9486-information-for-students/r-11438-health-insurance, Zugriff 31.7.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 31.7.2023
- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Where to seek help, https://help.unhcr.org/czech/help/, Zugriff 1.8.2023
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre; diese ist verlängerbar bzw. gilt für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung (AA 11.11.1999). Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger (MVCR o.D.e)
Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vgl. UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f).Das aktuelle Integrationsprogramm (SIP - State Integration Programme) knüpft an die seit 1994 bestehende Unterstützung für Personen an, denen in der Tschechischen Republik internationaler Schutz gewährt wurde. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Integration von Personen mit internationalem Schutz (Asylberechtigte und Personen mit subsidiärem Schutzstatus), insbesondere im Hinblick auf den Unterricht der tschechischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wohnungssuche sowie Bildungs- und Umschulungskurse (MVRC o.D.f; vergleiche UNHCR o.D.b). Das staatliche Integrationsprogramm SIP basiert auf den Paragraphen 68-70 des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über das Asylwesen. Das neue SIP wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 954 vom 20. November 2015 genehmigt und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Beschluss Nr. 36 genehmigte die Regierung am 16. Januar 2017 Änderungen am SIP-Konzept (MVRC o.D.f).
Neben dem Innenministerium, dem Provider (RFA - Refugee Facilities Administration of the Ministry of the Interior) wird die Umsetzung des SIP von nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen wie Poradna pro integraci (Beratungszentrum für Integration) (PPI), Charita ?eská republika (Caritas Tschechische Republik), Organizace pro pomoc uprchlík?m (Organisation für Flüchtlingshilfe) (OPU), Centrum pro integraci cizinc? (Zentrum für die Integration von Ausländern) (CIC), Sdružení pro integraci a migraci (Verein für Integration und Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) und vielen andere Einrichtungen unterstützt (MVRC o.D.f).
Quellen:
- AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 4.8.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.e): State Integration Programme for Beneficiaries of international Protection, Dokument liegt bei Staatendokumentation auf, Zugriff 7.8.2023
- MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.f): Integration of Recognized Refugees, https://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09MQ%3D%3D, Zugriff 7.8.2023
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Integration Support, https://help.unhcr.org/czech/integration/, Zugriff 7.8.2023
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
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Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Tschechien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Tschechien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Tschechien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Betreffend Tschechien haben Sie im Verfahren lediglich angegeben, dass Sie in Österreich bleiben wollen, da Österreich ein sicheres Land sei. Konkrete Sie betreffende Vorfälle in Tschechien haben Sie nicht vorgebracht. Darüber hinaus waren Sie lediglich einen Tag in Tschechien aufhältig, was eine tatsächliche Beurteilung der dortigen Sicherheitslage erschweren würde. Konkrete Gründe, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstünden, haben Sie überdies nicht vorgebracht.
In Bezug auf Ihre allgemeinen Sicherheitsbefürchtungen betreffend Tschechien, ist zunächst auf die Ausführungen des §5 Abs. 3 AsylG 2005 hinzuweisen: „Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."In Bezug auf Ihre allgemeinen Sicherheitsbefürchtungen betreffend Tschechien, ist zunächst auf die Ausführungen des §5 Absatz 3, AsylG 2005 hinzuweisen: „Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
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Aus Ihren Angaben sind deshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedstaat Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind deshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedstaat Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Zusammengefasst kann zur Lage im Mitgliedstaat Tschechien weiters angemerkt werden, dass Sie jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren in diesem Land führen können, bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Zulässigkeit einer Abschiebung vom Mitgliedstaat Tschechien in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Eine allfällige Haft oder Schubhaft kann sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Es stünde Ihnen zudem im Falle einer Haft, Schubhaft oder sonstigen Zwangsmaßnahme auch der Rechtsweg im Mitgliedstaat Tschechien offen, einschließlich jener zu den Europäischen Gerichtshöfen.
Das Bundesamt stützt sich hinsichtlich der vorstehenden Ausführungen insbesondere auf die in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides genannten Quellen und Informationen, welche unter Beachtung der oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes erstellt wurden. Sie selbst haben kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Tschechien erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde –insbesondere auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Quellen-, wie die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Mitgliedstaat Tschechien.
In Ihrem Fall ist daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Ihrer Rechte im Mitgliedstaat Tschechien in ausreichendem Umfang gewahrt sind.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedstaat Tschechien folgende Richtlinien beachtlich:
- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Tschechien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Tschechien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Tschechien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Tschechien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
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…………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Tschechien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Tschechien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.…………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Tschechien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Tschechien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Tschechien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Tschechien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Tschechien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Tschechien ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 21.05.2024 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien kann daher auch nicht erwartet werden.“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Tschechien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Die Ausweisung des BF stelle, da er im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe, und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Tschechien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Die Ausweisung des BF stelle, da er im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe, und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Der Bescheid wurde am 03.07.2024 rechtswirksam zugestellt.
Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 16.07.2024, in welcher er im Wesentlichen allgemeine Defizite im tschechischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Asylwerber geltend machte. Aus dem textbausteinartigen Bescheid gehe zudem nicht hervor, dass das Vorbringen des BF in die Erwägungen einbezogen worden sei, wie etwa seine gesundheitliche Situation, seine Verbindungen zu Österreich und seine Integration in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF mittels seines tschechischen, von XXXX gültigen Visums am 21.11.2023 ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und er am 17.04.2024, sohin weniger als 6 Monate nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes seines Visums, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF mittels seines tschechischen, von römisch 40 gültigen Visums am 21.11.2023 ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und er am 17.04.2024, sohin weniger als 6 Monate nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes seines Visums, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er ist gesund und steht aktuell in keiner medizinischen Behandlung.
Besondere Integrationsaspekte, wie etwa berufliche oder soziale Verwurzelungen in Österreich, sind nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere den Daten aus der Datei CVIS des BMI, und dem tschechischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem unproblematischen gesundheitlichen Zustand beruhen auf den Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den mangelnden Integrationsaspekten ergeben sich daraus, dass er keine besonderen Integrationsverfestigungen vorgebracht hat, vielmehr hat der BF ausdrücklich angegeben, dass er keine Deutschkurse besucht hat, dass er in keinerlei Vereinen oder Organisationen tätig ist und auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Angesichts dessen sind die Beschwerdeeinwendungen, dass die angefochtene Entscheidung eine Auseinandersetzung mit seinen Integrationsaspekten vermissen lasse, in keinster Weise berechtigt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur tschechischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dubli