TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W175 2295509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2295509-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zahl: 1398274602-240898556, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zahl: 1398274602-240898556, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 07.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 07.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab, dass hinsichtlich des BF von Slowenien am 03.06.2024 eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gespeichert worden war.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.06.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig, ledig und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei nicht im Besitz von Identitätsdokumenten.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.06.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig, ledig und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei nicht im Besitz von Identitätsdokumenten.

Der BF habe Afghanistan etwa zwei Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien bis nach Österreich gelangt, wo er den gegenständlichen Antrag gestellt habe.

Er sei durch diese Länder nur durchgereist, Anträge auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt. Er wolle in Österreich blieben, da er sich hier sicher fühle und die Eltern ihm dies empfohlen hätten. Auf Nachfrage gab er an, in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Er habe nur eine Nacht in Slowenien verbracht und sei dann weitergereist.

I.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Slowenien am 18.06.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. römisch eins.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Slowenien am 18.06.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

I.4. Mit Schreiben vom 20.06.2024 stimmten die slowenischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 20.06.2024 stimmten die slowenischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 02.07.2024 gab der BF in Dari befragt im Wesentlichen Folgendes an: römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 02.07.2024 gab der BF in Dari befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund und benötige keine Medikamente.

In Österreich habe er keine Verwandten, in Deutschland lebe eine Tante zu der er etwas Kontakt habe. Ein Freund in Österreich habe ihm nach seiner Ankunft Kleidung gekauft und sie seien essen gewesen.

Er wolle nicht nach Slowenien zurück, dort seien viele arabische und afghanische Flüchtlinge, die gegeneinander kämpfen würden. Er selbst sei einen Tag und eine Nacht in Slowenien gewesen und habe dort keine ihn persönlich betreffenden Vorfälle erlebt. Er habe jedoch gesehen, wie sich die beiden Gruppen gegenseitig bedroht hätten. Die Polizei habe einige Personen für ein paar Stunden festgehalten, dann sei es wieder von vorne losgegangen. Sie würden Leute als Geiseln nehmen und die Familien erpressen. Er habe diese Dinge dort erlebt.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.07.2024, zugestellt am 05.07.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.07.2024, zugestellt am 05.07.2024, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Slowenien zu entnehmen

„Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-11-08 21:03

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 6.787 Asylanträge gestellt. 39 Personen erhielten Flüchtlingsstatus. 501 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (AIDA 5.2023).

Im Jahr 2022 gab es 195 Asylanträge aus der Ukraine, offen am Jahresende waren 20, und 158 Personen aus der Ukraine haben subsidiären Schutz erhalten (AIDA 5.2023). Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023).

EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und soll die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich:

?        Durchführung qualitativ hochwertiger Vorverfahren und Asylverfahren durch Unterstützung bei der Entwicklung und Bereitstellung von Informationen für Asylwerber, Einrichtung eines Teams zur Unterstützung bei den vorbereitenden Aspekten des internationalen Schutzverfahrens und der Schulung nationaler Beamter anhand von Kernmodulen des EUAA-Asyl-Curriculums.

?        Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen durch Unterstützung der Verwaltung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen sowie durch Ermittlung und Priorisierung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, die Verfahrensgarantien in Anspruch nehmen können.

?        Umsetzung der kürzlich verlängerten Richtlinie über den vorübergehenden Schutz durch Unterstützung bei der Bereitstellung vereinbarter Informationen für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, sowie durch Unterstützung bei der Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen, in denen sich derzeit Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz aufhalten (EUAA 20.12.2022).

Quellen:

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089605.html, Zugriff 2.10.2023

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070426.html, Zugriff 2.10.2023

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 3.10.2023

?        EUAA – Rueopean Unian Agency for Asylum (20.12.2022): EUAA deploys to Slovenia to support with asylum and reception, as the number of applications in Europe rise, https://euaa.europa.eu/news-events/euaa-deploys-slovenia-support-asylum-and-reception-number-applications-europe-rise, Zugriff 25.9.2023

?        USDOS - U.S: Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 25.9.2023

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-11-08 21:04

Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 5.2023).

Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:

?        Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 5.2023);

?        Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 5.2023);

?        Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 5.2023);

?        Dublin Rückkehrer haben nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber [Anm.: Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc.] und werden in Asylheimen untergebracht (AIDA 5.2023);

?        Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (VB 12.8.2022);

?        Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 6.10.2023).

?        Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (VB 12.8.2022);

?        Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (VB 6.10.2023);

Im Laufe des Jahres 2022 wurden 20 ausgehende und 257 eingehende Dublin-Transfers durchgeführt (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 7.9.2023

?        VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-11-08 21:04

Die Zahl der Flüchtlinge und Migranten, die über die sogenannte Balkanroute nach Slowenien einreisen, ist im Vergleich zu 2021 deutlich gestiegen. Die Behörden registrierten im Jahr 2022 über 27.000 irreguläre Einreisen (AI 27.3.2023).

Der Zugang zum Hoheitsgebiet und damit zum Asylverfahren stellt nach wie vor ein ernsthaftes Problem dar. Im Jahr 2022 wurden 32.024 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen. Dies ist ein Anstieg von 214 % im Vergleich zum Vorjahr; 2.361 dieser Personen wurden auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt, die überwiegende Mehrheit mit etwa 2.169 Personen nach Kroatien. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die Anträge der slowenischen Polizei auf Aufnahme von Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens, abzulehnen. Die Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen nahm Slowenien im Jahr 2022 außerdem 427 Personen auf (AIDA 5.2023).

Im Juni 2022 kündigte die neue Regierung an, dass sie den 155 km langen Zaun an der Grenze zu Kroatien, der 2015 zur Abschreckung irregulärer Grenzübertritte errichtet wurde, mit der Begründung entfernen werde, er habe "seinen erklärten Zweck nicht erfüllt". Außerdem gab die Regierung verbindliche Leitlinien heraus, um sicherzustellen, dass die Grenzpolizei das Recht der Menschen auf Asyl in vollem Umfang respektiert (AI 27.3.2023).

NGOs zufolge hat die Polizei aufgehört, Migranten an der Grenze zurückzuschieben, ohne sie als Asylwerber zu betrachten, nachdem die slowenische Regierung im März 2022 ein Rückübernahmeabkommen mit Kroatien geschlossen hatte (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        AI - Amnesty International (27.3.2022): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089605.html, Zugriff 12.9.2023

?        USDOS - U.S: Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 12.9.2023

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-11-08 21:12

Für unbegleitete Minderjährige (UM) wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z. B. Asylverfahren, medizinische Versorgung, Bildung, usw.) des Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. In einigen Fällen wurde die Eignung von Vormunden infrage gestellt. Darüber hinaus können die UM, wie andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) betreut werden. Im Jahr 2022 [Anm.: Im AIDA Bericht 5.2023 offensichtlich ein Druckfehler, dort steht trotz abweichender Zahl wieder 2021] unterstützte das PIC 148 Minderjährige in den Verfahren (AIDA 5.2023).

Gemäß der Änderungen des International Protection Act (IPA) im Jahr 2021 können Flüchtlingsberater und Vormunde unbegleiteter Minderjähriger ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die wahre Identität und Alter des Antragstellers nicht preisgeben, die Originaldokumente des Antragstellers oder andere Informationen nicht vorlegen, auf deren Grundlage der Antragsteller keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben könnte. Der Artikel wurde dem Anwalt zur Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgelegt, der feststellte, dass diese Bestimmung diskriminierend sei, und empfahl, sie zu streichen. Die Bestimmung wurde dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, aber bis Jahresende 2022 keine diesbezügliche Entscheidung getroffen (AIDA 5.2023).

Bei Zweifeln am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung mittels Magnetresonanztomografie (MRT) des Handgelenks und Schlüsselbeins und einer zahnärztlichen Röntgenaufnahme angeordnet werden. Mitglieder der Zivilgesellschaft kritisieren diese Altersbestimmungsverfahren als unethisch und unsicher. Eine medizinische Altersfeststellung ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Der Asylantrag kann aber nicht ausschließlich aufgrund der Verweigerung der Zustimmung abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter des Antragstellers, so wird Minderjährigkeit angenommen. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Im Jahr 2022 wurden zwei Altersfeststellungsverfahren durchgeführt. In beiden Fällen ergab die Untersuchung, dass die Personen nicht minderjährig waren (AIDA 5.2023).

Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren werden im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Aufgrund einer großen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die den Antrag im Jahr 2022 gestellt haben, wurden im Laufe des Jahres ältere unbegleitete Minderjährige im Asylheim in Ljubljana untergebracht. Ende des Jahres waren zehn UM im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Eine systemische Lösung für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger war auch 2022 noch nicht etabliert (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren werden im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Aufgrund einer großen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die den Antrag im Jahr 2022 gestellt haben, wurden im Laufe des Jahres ältere unbegleitete Minderjährige im Asylheim in Ljubljana untergebracht. Ende des Jahres waren zehn UM im Studentenwohnheim Postojna untergebracht. Eine systemische Lösung für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger war auch 2022 noch nicht etabliert (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims angeboten. Die Minderjährigen besuchen auch Slowenisch- und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte des Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung an (AIDA 5.2023).

Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potenziellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potenziellen Opfer zu identifizieren. Im Jahr 2022 wurde das Projekt sowohl von der NGO Institut für afrikanische Studien als auch von den Mitarbeitern der UOIM (Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants; Anm.) durchgeführt (AIDA 5.2023).Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potenziellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potenziellen Opfer zu identifizieren. Im Jahr 2022 wurde das Projekt sowohl von der NGO Institut für afrikanische Studien als auch von den Mitarbeitern der UOIM (Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants; Anmerkung durchgeführt (AIDA 5.2023).

Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens (AIDA 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen medizinischer Art oder in Pflegeheimen untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht. Im Jahr 2022 wurden 4.165 Asylwerber als schutzbedürftig anerkannt, davon waren 3.182 Minderjährige und 849 unbegleitete Minderjährige (AIDA 5.2023).

Im Rahmen eines operationellen Plans, auf den sich EUAA und Slowenien geeinigt haben, sollen nationale Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen durch Unterstützung der Verwaltung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen sowie durch Ermittlung und Priorisierung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, die Verfahrensgarantien in Anspruch nehmen können, gestärkt werden (EUAA 20.12.2022).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 19.9.2023

?        EUAA – Rueopean Unian Agency for Asylum (20.12.2022): EUAA deploys to Slovenia to support with asylum and reception, as the number of applications in Europe rise, https://euaa.europa.eu/news-events/euaa-deploys-slovenia-support-asylum-and-reception-number-applications-europe-rise, Zugriff 19.9.2023

?        USDOS - U.S: Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 18.9.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-11-08 21:18

Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (AIDA 5.2023; vgl. R.Slov 19.5.2023). Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen. In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB 6.10.2023; vgl. AIDA 5.2023).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (AIDA 5.2023; vergleiche R.Slov 19.5.2023). Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen. In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB 6.10.2023; vergleiche AIDA 5.2023).

Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (AIDA 5.2023; VB 6.10.2023).

Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2023; vgl. VB 6.10.2023). Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2023; vergleiche VB 6.10.2023).

Asylwerber haben infolge einer aktuellen Gesetzesänderung [Anm.: 2023] bereits drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund-, Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB 6.10.2023). Bisher hatte sich die Wartefrist neun Monate betragen (AIDA 5.2023).

Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Arbeitssuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 18.9.2023

?        R.Slov. Republik Slowenien - Regierungsstelle für die Integration von Migranten [Slowenien] - About the Office, https://www.gov.si/en/state-authorities/government-offices/government-office-for-the-support-and-integration-of-migrants/about-the-office/, Zugriff 25.9.2023

?        VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-11-08 21:20

Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Alle Aufnahmeeinrichtungen werden vom Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) verwaltet. Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 203 Personen aufnehmen kann. Bis 2015 war dies die einzige Aufnahmeeinrichtung in Slowenien. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten, die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 812 Plätze (AIDA 5.2023), die Belegung der verschiedenen Unterkünfte belief sich am 27.9.2023 auf insgesamt 531 Asylwerber, von denen 15 in privaten Unterkünften untergebracht waren (VB 6.10.2023).

Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial sowie Aktivitäten zum Thema sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB 6.10.2023).

Im Jahr 2022 hielt die Überbelegung aufgrund der großen Zahl von Neuankömmlingen an (AIDA 5.2023). Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im selben Jahr in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien, die Asyl suchen, mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB 6.10.2023; vgl. AIDA 5.2023).Im Jahr 2022 hielt die Überbelegung aufgrund der großen Zahl von Neuankömmlingen an (AIDA 5.2023). Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im selben Jahr in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien, die Asyl suchen, mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB 6.10.2023; vergleiche AIDA 5.2023).

Ein Manko des slowenischen Systems ist, dass Vorschulkinder keinen Zugang zu regulären Kindergärten haben und Familien sich in dieser Hinsicht nur auf NGO-Aktivitäten verlassen können; diese sind allerdings nicht immer verfügbar oder ausreichend. Im Jahr 2021 wurden die Kinderbetreuungsaktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt, aber 2022 im Gegensatz zu anderen Aktivitäten nicht wieder aufgenommen (AIDA 5.2023).

Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden, wobei über den entsprechenden Antrag ein Sonderausschuss entscheidet. Gemäß den Änderungen des International Protection Act (IPA) können Asylwerber allerdings keine finanzielle Unterstützung mehr für die Unterbringung an einer Privatadresse beantragen. Antragsteller, deren Anträge vor Inkrafttreten der Änderungen bewilligt wurden, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung (AIDA 5.2023).

Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 26.9.2023

?        USDOS - U.S: Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089721.html, Zugriff 27.9.2023

?        VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-11-08 21:21

In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vgl. Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vgl. VB 6.10.2023).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D., UNHCR 2.2022). Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (AIDA 5.2023; vergleiche Includ.eu o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen (AIDA 5.2023; vergleiche VB 6.10.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-SI_2022-Update.pdf, Zugriff 19.9.2023

?        Includ.eu – Includ EU (o.D.): Health care in Slovenia, https://includeu.eu/health-care-in-slovenia/, Zugriff 20.9.2023

?        EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (Autor), (2.2022): Slovenia Fact Sheet; Slovenia; February 2022, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2022/02/Slovenia-Bi-annual-fact-sheet-2022-clean.pdf, Zugriff 20.9.2023

?        VB des BM.I für Slowenien [Österreich] (6.10.2023): Auskunft des slowenischen Innenministeriums, per E-Mail“

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien vom BF weder behauptet noch belegt worden.

Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische (Not)Versorgung für Asylwerber sei in Slowenien grundsätzlich gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.7. Mit 05.07.2024 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite. römisch eins.7. Mit 05.07.2024 stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.8. Mit 11.07.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. römisch eins.8. Mit 11.07.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Ausgeführt wurde, dass Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründete Norm sei. Moniert wurde das Fehlen einer Einzelfallzusicherung. Die Angaben des BF im Verfahren wurden wiederholt, die Länderfeststellungen wurden nicht beanstandet oder fallrelevant ergänzt.Ausgeführt wurde, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründete Norm sei. Moniert wurde das Fehlen einer Einzelfallzusicherung. Die Angaben des BF im Verfahren wurden wiederholt, die Länderfeststellungen wurden nicht beanstandet oder fallrelevant ergänzt.

Angeführt wurde, dass der BF in Österreich eine Schwester habe, ohne diese näher zu benennen.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 07.06.2024, das Protokoll der Niederschrift vom 02.07.2024 und die Beschwerde vom 11.07.2024

- die Korrespondenz mit der slowenischen Dublin-Behörde

- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Slowenien im angefochtenen Bescheid.

II.2. Feststellungen:römisch II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig und volljährig. Seine Identität steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. römisch II.2.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig und volljährig. Seine Identität steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

II.2.2. Der BF reiste nach eigenen Angaben über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien bis nach Österreich. In Slowenien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Slowenien trat in das Asylverfahren ein. In Folge reiste der BF ohne das Verfahren abzuwarten und ohne die EU zu verlassen illegal nach Österreich ein, wo er am 07.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
II.2.3. Am 18.06.2024 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Slowenien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1
lit b Dublin III-VO an Slowenien, das dem Ersuchen mit Schreiben vom 20.06.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
römisch II.2.2. Der BF reiste nach eigenen Angaben über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien bis nach Österreich. In Slowenien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Slowenien trat in das Asylverfahren ein. In Folge reiste der BF ohne das Verfahren abzuwarten und ohne die EU zu verlassen illegal nach Österreich ein, wo er am 07.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
II.2.3. Am 18.06.2024 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Slowenien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins,
lit b Dublin III-VO an Slowenien, das dem Ersuchen mit Schreiben vom 20.06.2024 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.römisch II.2.4. Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten liegen beim BF nicht vor und wurden von ihm auch nicht vorgebracht. Psychologische und sonstige medizinische Betreuung ist in Slowenien möglich und für Asylwerber zugänglich.römisch II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten liegen beim BF nicht vor und wurden von ihm auch nicht vorgebracht. Psychologische und sonstige medizinische Betreuung ist in Slowenien möglich und für Asylwerber zugänglich.

II.2.6. Der BF hat zu Österreich keine familiären oder tiefergehenden sozialen oder beruflichen Bindungen. römisch II.2.6. Der BF hat zu Österreich keine familiären oder tiefergehenden sozialen oder beruflichen Bindungen.

II.3. Beweiswürdigung:römisch II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu seiner Antragstellung in Slowenien ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Eurodac-Treffer. römisch II.3.1. Die Feststellungen zum Reisew

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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