TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W603 2217114-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W603 2217114-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX 1995, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VII. wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VIII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VIII. wie folgt zu lauten hat:

„VIII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.“„VIII. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am XXXX .2002 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2002, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Asylerstreckung, dem zweitinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 2003, Zl. XXXX , stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am römisch 40 .2002 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2002, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Asylerstreckung, dem zweitinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 2003, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 15 StGB, §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, von denen ihm 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 2. Fall StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 288, Absatz eins,, 288 Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, von denen ihm 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, aus welcher er am XXXX .2016, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, aus welcher er am römisch 40 .2016, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt entlassen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Aktenvermerk vom XXXX .2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Am XXXX .2018 erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Am römisch 40 .2018 erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, Zl. 14400107 - 180703383 / BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019, Zl. 14400107 - 180703383 / BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt römisch IV.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt bekommen. Da es im Verfahren seiner Bezugsperson (Anmerkung: Vater) aufgrund des Wegfalles der Umstände im Sinne einer geänderten Lage im Herkunftsstaat zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen wäre, sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers von dieser Aberkennung betroffen. Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, weshalb dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, sei nicht gegeben. Mit seinen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX .2018 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von etwa sieben Jahren nach Österreich gekommen und sei als Kind in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ein Sachverhalt, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erforderlich machen würde, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine besonders schweren Verbrechen zugrunde gelegen hätten. Berücksichtigung habe neben der Einschätzung der Bewährungshilfe auch der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von etwa 16,5 Jahren gefunden, in denen er bestrebt gewesen wäre, sich zu integrieren und selbsterhaltungsfähig zu werden.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt bekommen. Da es im Verfahren seiner Bezugsperson (Anmerkung: Vater) aufgrund des Wegfalles der Umstände im Sinne einer geänderten Lage im Herkunftsstaat zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen wäre, sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers von dieser Aberkennung betroffen. Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, weshalb dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, sei nicht gegeben. Mit seinen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2018 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von etwa sieben Jahren nach Österreich gekommen und sei als Kind in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ein Sachverhalt, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erforderlich machen würde, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine besonders schweren Verbrechen zugrunde gelegen hätten. Berücksichtigung habe neben der Einschätzung der Bewährungshilfe auch der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von etwa 16,5 Jahren gefunden, in denen er bestrebt gewesen wäre, sich zu integrieren und selbsterhaltungsfähig zu werden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.06.2019, W103 2217114-1/5E, als unbegründet ab.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Kunden nach § 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, von denen ihm sieben Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Kunden nach Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, von denen ihm sieben Monate bedingt nachgesehen wurden.

Am XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes führte der Beschwerdeführer an, er habe damals im Jahr 2002 sein Heimatland wegen des Krieges zwischen Russland und Tschetschenien verlassen. Er befürchte bei einer Rückkehr zum Militär einberufen zu werden und im Krieg kämpfen zu müssen (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff).Am römisch 40 2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes führte der Beschwerdeführer an, er habe damals im Jahr 2002 sein Heimatland wegen des Krieges zwischen Russland und Tschetschenien verlassen. Er befürchte bei einer Rückkehr zum Militär einberufen zu werden und im Krieg kämpfen zu müssen (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff).

Am XXXX .2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt. Zu seinem Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei geschieden und habe eine Tochter knapp zweijährige Tochter. Zu den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Tschetschenien und es herrsche Krieg in der Ukraine. Es werde mobilisiert und würden vermehrt Männer aus Minderheitsgruppen rekrutiert werden. Seine Cousins seien auch schon geflohen. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch rekrutiert werden (AS 33). Befragt, ob er nach etwas ergänzen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eventuell auch wegen seinem Vater „mitgenommen werde“ (AS 33). In Einem legte der Beschwerdeführer einen Auszug seines Geburtenbuches, einen Arbeitsvertrag der Firma XXXX , beginnend XXXX .2023 als Lagerarbeiter, und seine Aufenthaltsberechtigungskarte plus, gültig bis XXXX .2020, je in Kopie vor (AS 37 ff).Am römisch 40 .2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt. Zu seinem Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei geschieden und habe eine Tochter knapp zweijährige Tochter. Zu den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Tschetschenien und es herrsche Krieg in der Ukraine. Es werde mobilisiert und würden vermehrt Männer aus Minderheitsgruppen rekrutiert werden. Seine Cousins seien auch schon geflohen. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer auch rekrutiert werden (AS 33). Befragt, ob er nach etwas ergänzen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eventuell auch wegen seinem Vater „mitgenommen werde“ (AS 33). In Einem legte der Beschwerdeführer einen Auszug seines Geburtenbuches, einen Arbeitsvertrag der Firma römisch 40 , beginnend römisch 40 .2023 als Lagerarbeiter, und seine Au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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