Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
BDG 1979 §117 Abs2 Z2Spruch
W296 2290426-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 und am 23.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 und am 23.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bezirksinspektor (BI) XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD Wien).1. Bezirksinspektor (BI) römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD Wien).
2. Mit Schreiben der LPD Wien vom XXXX , wurde der Dienststellenausschuss des LKA XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 PVG um Zustimmung zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Dienstpflichten ersucht, da dieser ein Mitglied des Dienststellenwahlausschusses sei.2. Mit Schreiben der LPD Wien vom römisch 40 , wurde der Dienststellenausschuss des LKA römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 PVG um Zustimmung zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Dienstpflichten ersucht, da dieser ein Mitglied des Dienststellenwahlausschusses sei.
3. In Folge seiner Sitzung am XXXX erteilte der Dienststellenausschuss des LKA XXXX seine Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz.3. In Folge seiner Sitzung am römisch 40 erteilte der Dienststellenausschuss des LKA römisch 40 seine Zustimmung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Bundespersonalvertretungsgesetz.
4. Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom XXXX (handschriftlich geändert auf XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Er sei am XXXX um 01:50 Uhr mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des XXXX angetroffen worden, habe die Durchführung eines Alkovortests verweigert und sei vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten. Dadurch habe er gegen die näher angeführten Dienstanweisungen verstoßen.4. Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom römisch 40 (handschriftlich geändert auf römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Er sei am römisch 40 um 01:50 Uhr mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des römisch 40 angetroffen worden, habe die Durchführung eines Alkovortests verweigert und sei vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten. Dadurch habe er gegen die näher angeführten Dienstanweisungen verstoßen.
Zusammengefasst führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am XXXX seinen Dienst am Donauinselfest verrichtet. Nach Beendigung des Dienstes sei er zum Einsatzabschnittskommando gekommen, wo Oberstleutnant (Obstlt) XXXX an ihm Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Dieser und Chefinspektor (CI) XXXX hätten ihn dazu befragt, woraufhin er behauptet habe, einen „Absacker“ bzw. (nach mehrfacher Nachfrage) drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei er nicht nachgekommen und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes durch Obstlt XXXX sei er um 02:13 Uhr mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten. In Folge habe er angegeben, einen Muskelfaserriss erlitten zu haben. Die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers seien erwiesen und die Disziplinarverfügung erscheine ausreichend.Zusammengefasst führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 seinen Dienst am Donauinselfest verrichtet. Nach Beendigung des Dienstes sei er zum Einsatzabschnittskommando gekommen, wo Oberstleutnant (Obstlt) römisch 40 an ihm Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Dieser und Chefinspektor (CI) römisch 40 hätten ihn dazu befragt, woraufhin er behauptet habe, einen „Absacker“ bzw. (nach mehrfacher Nachfrage) drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei er nicht nachgekommen und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes durch Obstlt römisch 40 sei er um 02:13 Uhr mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten. In Folge habe er angegeben, einen Muskelfaserriss erlitten zu haben. Die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers seien erwiesen und die Disziplinarverfügung erscheine ausreichend.
5. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Dazu führte er aus, er sei im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin, die ihn gepflegt habe, aufhältig gewesen. Danach habe er Urlaub konsumiert, wobei er sich zuerst weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und später auf Reisen in diversen Hotels aufgehalten habe. Im Urlaub sei er neuerlich krank geworden, sodass er abermals im Krankenstand gewesen sei und sich erneut bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Als er erstmals an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückgekehrt sei, habe er die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorgefunden habe. Die Hinterlegungsfrist sei jedoch bereits abgelaufen gewesen.5. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Dazu führte er aus, er sei im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin, die ihn gepflegt habe, aufhältig gewesen. Danach habe er Urlaub konsumiert, wobei er sich zuerst weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und später auf Reisen in diversen Hotels aufgehalten habe. Im Urlaub sei er neuerlich krank geworden, sodass er abermals im Krankenstand gewesen sei und sich erneut bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Als er erstmals an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückgekehrt sei, habe er die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorgefunden habe. Die Hinterlegungsfrist sei jedoch bereits abgelaufen gewesen.
6. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX , die ihm am XXXX zugestellt worden sei, Einspruch. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Handlungen zur Gänze und führte dazu aus, er habe am XXXX keinen Alkohol im Dienst konsumiert und keine Dienstpflichtverletzung begangen. Es stehe nicht einmal ein Verdacht im Raum, da der Vorwurf sich aufgrund der Zeugenbefragungen nicht manifestiert habe. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei demnach durch ein vorgesehenes Ereignis gehindert gewesen, das Schriftstück zu beheben. Mangels Anwesenheit an der Abgabestelle sei die rechtmäßige Zustellung erst später erfolgt. Sein Einspruch und sein in eventu gestellter Wiedereinsetzungsantrag seien daher rechtzeitig.6. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , die ihm am römisch 40 zugestellt worden sei, Einspruch. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Handlungen zur Gänze und führte dazu aus, er habe am römisch 40 keinen Alkohol im Dienst konsumiert und keine Dienstpflichtverletzung begangen. Es stehe nicht einmal ein Verdacht im Raum, da der Vorwurf sich aufgrund der Zeugenbefragungen nicht manifestiert habe. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei demnach durch ein vorgesehenes Ereignis gehindert gewesen, das Schriftstück zu beheben. Mangels Anwesenheit an der Abgabestelle sei die rechtmäßige Zustellung erst später erfolgt. Sein Einspruch und sein in eventu gestellter Wiedereinsetzungsantrag seien daher rechtzeitig.
7. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei und, dass ihm die Disziplinarverfügung hiermit erneut übermittelt werde.