Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W247 2224783-1/52E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, am 08.04.2024 und am 29.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, am 08.04.2024 und am 29.05.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., iVm §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz eins, Ziffer 4,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9,, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.
B) römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.05.2008, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die damalige Ehefrau des BF reiste bereits im März 2008 mit dem gemeinsamen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tochter des BF wurde im April 2008 in Österreich nachgeboren.
Bei seiner Erstbefragung vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF am 29.05.2008 zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass am 16.01.2008 Russen zu ihm nach Hause gekommen seien, weil jemand verraten habe, dass er tschetschenischen Kämpfern geholfen habe. Der BF habe noch aus dem Fenster flüchten wollen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da Russen Granaten geworfen hätten und der BF dabei verletzt worden sei. Der BF sei nach dem Anschlag festgenommen, verarztet und in ein Erdloch gesperrt worden. Nach einiger Zeit sei der BF freigelassen worden, die Russen hätten ihm gesagt er solle davonlaufen, sonst werde er getötet. Daraufhin sei der BF nach Petersgorsk gefahren.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Polen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG wurde für zulässig erklärt.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Polen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG