TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W152 2231569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
NAG §25 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 25 heute
  2. NAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. NAG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 25 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W152 2231569-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Volksrepublik Korea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Korea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden auch: DVRK). Am 27.01.2020 fand eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in der Wohnung des BF statt, wobei der Reisepass der Ehegattin des BF sichergestellt wurde.

1.2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den sichergestellten Reisepass zu retournieren. Daraufhin wurde der BF geladen und am 06.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Einvernahme war die Prüfung von fremdenrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dabei wurde der BF zu seinem Gesundheitszustand, seinen familiären Angehörigen, seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinen Lebensumständen in Österreich näher befragt. Der BF legte zur weiteren Verifizierung seines Vorbringens ein Konvolut an Unterlagen vor.

1.3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 ergänzte und präzisierte der BF sein Verfahrensvorbringen. Eine Abschiebung des BF sei aus mehreren rechtlichen Aspekten unzulässig. Gemäß Art. 26a Abs. 3 des Beschlusses 2016/648 sei der in Rede stehende Art. 26a Abs. 1 dieses Beschlusses nicht anwendbar. Darüber hinaus verstoße eine Abschiebung des BF gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung), Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) und Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern.1.3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 ergänzte und präzisierte der BF sein Verfahrensvorbringen. Eine Abschiebung des BF sei aus mehreren rechtlichen Aspekten unzulässig. Gemäß Artikel 26 a, Absatz 3, des Beschlusses 2016/648 sei der in Rede stehende Artikel 26 a, Absatz eins, dieses Beschlusses nicht anwendbar. Darüber hinaus verstoße eine Abschiebung des BF gegen Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung), Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben) und Artikel 11, EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG des BF in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2020, Zl. 242085505-200103112, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des BF in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig sei (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch III).

1.5. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der BF besitze als Aufenthaltstitel eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Sie sei am 06.02.2019 zuletzt verlängert worden und bis 06.02.2022 gültig. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei jedoch rechtswidrig gewesen; sie verstoße gegen Art. 26a des Beschlusses (GASP) des Rates vom 10.10.2017, 2017/1838, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea in Verbindung mit § 11 Abs. 2 NAG. Gemäß Art. 26a Abs. 1 dürfen Staatsangehörigen der DVRK keine Arbeitsgenehmigungen mehr erteilt werden. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 3 sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Erteilung sei ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Eine Missachtung dieser internationalen Verpflichtungen hätte „massive Auswirkungen auf die rechtsstaatliche Glaubwürdigkeit Österreichs und würde das Ansehen Österreichs im europäischen und internationalen Staatenverband erheblich beschädigen“. Es sei daher die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“, nicht erfüllt. Damit sei ein nachträglicher Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z 5 NAG erfüllt. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht zu erblicken gewesen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In der Einvernahme vom 06.02.2020 habe der BF auch angegeben, problemlos nach Korea zurückreisen zu können. Der Lebensstandard sei mit Japan oder Österreich durchaus vergleichbar. Die Abschiebung des BF in die DVRK sei somit zulässig.1.5. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der BF besitze als Aufenthaltstitel eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Sie sei am 06.02.2019 zuletzt verlängert worden und bis 06.02.2022 gültig. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei jedoch rechtswidrig gewesen; sie verstoße gegen Artikel 26 a, des Beschlusses (GASP) des Rates vom 10.10.2017, 2017/1838, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG. Gemäß Artikel 26 a, Absatz eins, dürfen Staatsangehörigen der DVRK keine Arbeitsgenehmigungen mehr erteilt werden. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 3, sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Erteilung sei ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Eine Missachtung dieser internationalen Verpflichtungen hätte „massive Auswirkungen auf die rechtsstaatliche Glaubwürdigkeit Österreichs und würde das Ansehen Österreichs im europäischen und internationalen Staatenverband erheblich beschädigen“. Es sei daher die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“, nicht erfüllt. Damit sei ein nachträglicher Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erfüllt. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht zu erblicken gewesen. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In der Einvernahme vom 06.02.2020 habe der BF auch angegeben, problemlos nach Korea zurückreisen zu können. Der Lebensstandard sei mit Japan oder Österreich durchaus vergleichbar. Die Abschiebung des BF in die DVRK sei somit zulässig.

1.6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Art. 26a Abs. 1 des GASP-Beschlusses nicht anwendbar sei. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei nicht im Zusammenhang mit einer Einreise gestanden. Unabhängig davon sei Abs. 1 aufgrund des Abs. 3 nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis des BF habe bereits seit dem 26.08.2015 bestanden. § 11 Abs. 2 Z 5 NAG verlange im Übrigen eine Verschlechterung der Beziehungen von Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus widerspreche die Abschiebung des BF menschenrechtlichen Normen insbesondere Art. 3, 8 und 11 EMRK.1.6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass Artikel 26 a, Absatz eins, des GASP-Beschlusses nicht anwendbar sei. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei nicht im Zusammenhang mit einer Einreise gestanden. Unabhängig davon sei Absatz eins, aufgrund des Absatz 3, nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis des BF habe bereits seit dem 26.08.2015 bestanden. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG verlange im Übrigen eine Verschlechterung der Beziehungen von Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtssubjekt. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus widerspreche die Abschiebung des BF menschenrechtlichen Normen insbesondere Artikel 3,, 8 und 11 EMRK.

1.7. Am 21.12.2021 beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde (MA 35) rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

1.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, GZ: W152 2231569-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der oben genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Hiebei wurde die Ansicht vertreten, dass die Bestimmungen des Art. 26a des GASP-Beschlusses auf den BF, mangels entsprechender Durchgriffswirkung, nicht direkt anwendbar seien.1.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, GZ: W152 2231569-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der oben genannte Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Weiters wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Hiebei wurde die Ansicht vertreten, dass die Bestimmungen des Artikel 26 a, des GASP-Beschlusses auf den BF, mangels entsprechender Durchgriffswirkung, nicht direkt anwendbar seien.

1.9. Gegen diese Entscheidung erhob das BFA Revision, wobei der BF eine Revisionsbeantwortung erstattete.

1.10. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hob mit Erkenntnis vom 30.11.2023, Ro 2022/21/0002-10 (hg. eingelangt am 04.01.2024), das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte hiebei u.a. Folgendes aus:

„Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 3. März 2020 der dem Mitbeteiligten zuletzt erteilte Aufenthaltstitel noch gültig war, zog das BFA zu Recht § 52 Abs. 4 Z 1 NAG als maßgebliche Rechtsgrundlage heran. Diesbezüglich führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - die in Rn. 8 wiedergegebene Begründung ergänzend - noch ins Treffen, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei am 6. Februar 2019 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Art. 26a des Beschlusses (GASP) 2016/849 in der hier maßgeblichen Fassung am 27. Februar 2018 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht worden sei, sodass kein nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Versagungsgrund im Sinne des § 52 Abs. 4 Z 1 NAG vorgelegen habe.„Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 3. März 2020 der dem Mitbeteiligten zuletzt erteilte Aufenthaltstitel noch gültig war, zog das BFA zu Recht Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG als maßgebliche Rechtsgrundlage heran. Diesbezüglich führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - die in Rn. 8 wiedergegebene Begründung ergänzend - noch ins Treffen, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei am 6. Februar 2019 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Artikel 26 a, des Beschlusses (GASP) 2016/849 in der hier maßgeblichen Fassung am 27. Februar 2018 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht worden sei, sodass kein nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorgelegen habe.

Das trifft zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides grundsätzlich zu. Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 16. Februar 2022 war die Gültigkeit des dem Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltstitels aber bereits abgelaufen und er hatte fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Mitbeteiligten bewirkt wurde. Das BVwG hatte daher - wie in der Amtsrevision zu Recht aufgezeigt wird - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorlagen (zur Abgrenzung der beiden Tatbestände siehe etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19/20, mwN). Das hat das BVwG im Ergebnis - ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG samt Nebenaussprüchen) - mit der von ihm der Sache nach vorgenommenen Beurteilung, wonach seiner Meinung zufolge der vom BFA herangezogene Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht entgegenstehe, auch getan.Das trifft zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides grundsätzlich zu. Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 16. Februar 2022 war die Gültigkeit des dem Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltstitels aber bereits abgelaufen und er hatte fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Mitbeteiligten bewirkt wurde. Das BVwG hatte daher - wie in der Amtsrevision zu Recht aufgezeigt wird - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vorlagen (zur Abgrenzung der beiden Tatbestände siehe etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19/20, mwN). Das hat das BVwG im Ergebnis - ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens (Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG samt Nebenaussprüchen) - mit der von ihm der Sache nach vorgenommenen Beurteilung, wonach seiner Meinung zufolge der vom BFA herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht entgegenstehe, auch getan.

Bei dieser Beurteilung hat das BVwG jedoch zunächst außer Acht gelassen, dass die von ihm in erster Linie für maßgeblich erachtete Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 durch den Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018, mit dem Art. 26a Abs. 5 angefügt wurde, auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017, 2397 (2017), zurückgeht.Bei dieser Beurteilung hat das BVwG jedoch zunächst außer Acht gelassen, dass die von ihm in erster Linie für maßgeblich erachtete Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 durch den Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018, mit dem Artikel 26 a, Absatz 5, angefügt wurde, auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017, 2397 (2017), zurückgeht.

In dieser Resolution hatte der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis darüber bekundet, dass trotz der Annahme einer früheren Resolution, mit der den Mitgliedstaaten die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige der DVRK untersagt worden war (Punkt 17. der Resolution 2375 [2017]), nordkoreanische Staatsangehörige nach wie vor in anderen Staaten arbeiten, um „Exporteinnahmen“ zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt. Deshalb wurde - soweit fallbezogen relevant - beschlossen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen alle Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Einkommen erzielen, sofort, jedoch spätestens 24 Monate ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, in die DVRK zu repatriieren haben, es sei denn der Mitgliedstaat stellt fest, dass die Repatriierung eines Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des Flüchtlingsvölkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, verboten ist (vgl. Punkt 8. der Resolution 2397 [2017]). Bei Erlassung dieser Resolution wurde der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) tätig und ergriff Maßnahmen nach deren Art. 41, die für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, zu denen auch die Republik Österreich gehört, gemäß Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta verbindlich sind.In dieser Resolution hatte der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis darüber bekundet, dass trotz der Annahme einer früheren Resolution, mit der den Mitgliedstaaten die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige der DVRK untersagt worden war (Punkt 17. der Resolution 2375 [2017]), nordkoreanische Staatsangehörige nach wie vor in anderen Staaten arbeiten, um „Exporteinnahmen“ zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt. Deshalb wurde - soweit fallbezogen relevant - beschlossen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen alle Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Einkommen erzielen, sofort, jedoch spätestens 24 Monate ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, in die DVRK zu repatriieren haben, es sei denn der Mitgliedstaat stellt fest, dass die Repatriierung eines Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des Flüchtlingsvölkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, verboten ist vergleiche Punkt 8. der Resolution 2397 [2017]). Bei Erlassung dieser Resolution wurde der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) tätig und ergriff Maßnahmen nach deren Artikel 41,, die für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, zu denen auch die Republik Österreich gehört, gemäß Artikel 25 und Artikel 48, Absatz 2, der UN-Charta verbindlich sind.

Inhaltlich weitgehend ident mit Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) des UN-Sicherheitsrates wird in Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der EU angeordnet, dass die Mitgliedstaaten sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sorgen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, untersagt ist.Inhaltlich weitgehend ident mit Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) des UN-Sicherheitsrates wird in Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der EU angeordnet, dass die Mitgliedstaaten sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sorgen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, untersagt ist.

Zusätzlich ist in Art. 26a Abs. 4 dieses Beschlusses (GASP) 2016/849 (angefügt mit dem Beschluss [GASP] 2017/1860 vom 16. Oktober 2017) normiert, dass die Mitgliedstaaten, um Überweisungen in die DVRK (zur Unterstützung verbotener nordkoreanischer Programme) zu stoppen, für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen, - vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren - keine Arbeitserlaubnisse erneuern.Zusätzlich ist in Artikel 26 a, Absatz 4, dieses Beschlusses (GASP) 2016/849 (angefügt mit dem Beschluss [GASP] 2017/1860 vom 16. Oktober 2017) normiert, dass die Mitgliedstaaten, um Überweisungen in die DVRK (zur Unterstützung verbotener nordkoreanischer Programme) zu stoppen, für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen, - vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren - keine Arbeitserlaubnisse erneuern.

Dieser Verpflichtung kommt jedoch insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als sie durch die später verfügte Maßnahme der Rückführung aller - ein Einkommen in den Mitgliedstaaten erzielenden - Staatsangehörigen der DVRK effektuiert wird. Umgekehrt verbleibt für Art. 26a Abs. 5 des genannten Beschlusses kein Anwendungsbereich mehr, wenn infolge der Nichterneuerung einer Arbeitserlaubnis kein Einkommen mehr erzielt wird.Dieser Verpflichtung kommt jedoch insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als sie durch die später verfügte Maßnahme der Rückführung aller - ein Einkommen in den Mitgliedstaaten erzielenden - Staatsangehörigen der DVRK effektuiert wird. Umgekehrt verbleibt für Artikel 26 a, Absatz 5, des genannten Beschlusses kein Anwendungsbereich mehr, wenn infolge der Nichterneuerung einer Arbeitserlaubnis kein Einkommen mehr erzielt wird.

Nach Art. 29 EUV tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge“, dass ihre „einzelstaatliche Politik“ mit den im Rahmen der GASP erlassenen Beschlüssen des Rates, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage festgelegt wurde, in Einklang steht. Solche Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Individuen verpflichten die Mitgliedstaaten zu entsprechenden gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen (vgl. Schmalenbach in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Art. 29 EUV, Rn. 7/9).Nach Artikel 29, EUV tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge“, dass ihre „einzelstaatliche Politik“ mit den im Rahmen der GASP erlassenen Beschlüssen des Rates, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage festgelegt wurde, in Einklang steht. Solche Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Individuen verpflichten die Mitgliedstaaten zu entsprechenden gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen vergleiche Schmalenbach in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Artikel 29, EUV, Rn. 7/9).

Entgegen der Meinung des BVwG ist in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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