TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W226 2193158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W226 2193158-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 1158535603-170774658, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 1158535603-170774658, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste am 01.07. XXXX legal von XXXX aus auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste am 01.07. römisch 40 legal von römisch 40 aus auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.07. XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF als Fluchtgrund an, er sei homosexuell, was im islamischen Glauben verboten sei. Alle Angehörigen seiner Familie seien strenggläubige Moslems. Die Mentalität in seinem Heimatland und die gesetzliche Lage seien gegen eine solche Ausrichtung. Aus diesem Grund sei er von seiner Familie verfolgt worden. Er stelle eine Schande für seine gesamte Familie dar. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bereits ein Messer für seine Tötung vorbereitet hätten. Er habe seinem Freund (Lebensgefährten) Videos von sexuellen Handlungen geschickt, woraufhin dieser festgenommen worden sei. Die Polizei sei in Besitz dieser Aufnahmen gekommen und hätten diese an seine Familie weitergeschickt. Deshalb habe seine Familie beschlossen, ihn zu töten. In seiner Heimat seien Homosexuelle generell nicht willkommen und ständig mit Verfolgung durch Behörden bedroht. 2. Am 02.07. römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF als Fluchtgrund an, er sei homosexuell, was im islamischen Glauben verboten sei. Alle Angehörigen seiner Familie seien strenggläubige Moslems. Die Mentalität in seinem Heimatland und die gesetzliche Lage seien gegen eine solche Ausrichtung. Aus diesem Grund sei er von seiner Familie verfolgt worden. Er stelle eine Schande für seine gesamte Familie dar. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bereits ein Messer für seine Tötung vorbereitet hätten. Er habe seinem Freund (Lebensgefährten) Videos von sexuellen Handlungen geschickt, woraufhin dieser festgenommen worden sei. Die Polizei sei in Besitz dieser Aufnahmen gekommen und hätten diese an seine Familie weitergeschickt. Deshalb habe seine Familie beschlossen, ihn zu töten. In seiner Heimat seien Homosexuelle generell nicht willkommen und ständig mit Verfolgung durch Behörden bedroht.

3. Am 08.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er habe das Land wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen, weil er dort getötet oder behindert werden könnte. Auf die Frage warum er behindert werden würde, brachte der BF vor, sein Bruder und er seien nach dem Tod ihrer Eltern von ihrem Onkel, der ein wohlhabender Mann sei, widerwillig aufgenommen worden. Dieser Onkel habe zu einem anderen Onkel gesagt, man solle den BF und seinen Bruder lieber umbringen. Er habe allerdings ein gutes Verhältnis zu seiner Tante gehabt, welche allerdings gestorben sei, als er 18 Jahre alt war. Danach habe sich das Verhältnis zu seinen Verwandten verschlechtert. Zu Silvester XXXX habe er beleidigende Nachrichten per sms von einigen Verwandten bekommen, welche ihn auch aufgefordert hätten zu heiraten, was der BF allerdings abgelehnt habe. Er habe in der weiteren Folge nur wenig Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Ein Vetter habe ihm gesagt, es gebe Gerede, wonach die muslimischen Verwandten ihn wie ein Lamm hätten schlachten wollen. Er habe damals Logos für diverse Gayclubs entworfen und er habe sich gewundert, woher dieser Vetter seine Nummer gehabt habe. Ein Freund von ihm sei bereits 2016 nach XXXX gegangen. Er habe bemerkt, dass er zu manchen Feiern in der erweiterten Familie nicht mehr eingeladen worden sei. Dieser Freund habe ihm in Folge einer Nummer der Gay Organisation gegeben, welche ihm bei seiner Ausreise geholfen hätten. Ursächlich für das Verlassen seines Heimatlandes sei das bedrohliche sms seiner Verwandten gewesen, dies habe ein Cousin, R. O., verschickt, er lebe in XXXX und sei der Sohn einer Tante väterlicherseits. Im Falle einer Rückkehr hätte der BF Angst vor seinen Verwandten.3. Am 08.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er habe das Land wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen, weil er dort getötet oder behindert werden könnte. Auf die Frage warum er behindert werden würde, brachte der BF vor, sein Bruder und er seien nach dem Tod ihrer Eltern von ihrem Onkel, der ein wohlhabender Mann sei, widerwillig aufgenommen worden. Dieser Onkel habe zu einem anderen Onkel gesagt, man solle den BF und seinen Bruder lieber umbringen. Er habe allerdings ein gutes Verhältnis zu seiner Tante gehabt, welche allerdings gestorben sei, als er 18 Jahre alt war. Danach habe sich das Verhältnis zu seinen Verwandten verschlechtert. Zu Silvester römisch 40 habe er beleidigende Nachrichten per sms von einigen Verwandten bekommen, welche ihn auch aufgefordert hätten zu heiraten, was der BF allerdings abgelehnt habe. Er habe in der weiteren Folge nur wenig Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Ein Vetter habe ihm gesagt, es gebe Gerede, wonach die muslimischen Verwandten ihn wie ein Lamm hätten schlachten wollen. Er habe damals Logos für diverse Gayclubs entworfen und er habe sich gewundert, woher dieser Vetter seine Nummer gehabt habe. Ein Freund von ihm sei bereits 2016 nach römisch 40 gegangen. Er habe bemerkt, dass er zu manchen Feiern in der erweiterten Familie nicht mehr eingeladen worden sei. Dieser Freund habe ihm in Folge einer Nummer der Gay Organisation gegeben, welche ihm bei seiner Ausreise geholfen hätten. Ursächlich für das Verlassen seines Heimatlandes sei das bedrohliche sms seiner Verwandten gewesen, dies habe ein Cousin, R. O., verschickt, er lebe in römisch 40 und sei der Sohn einer Tante väterlicherseits. Im Falle einer Rückkehr hätte der BF Angst vor seinen Verwandten.

4. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung zwar glaubhaft gewesen seien. Homosexualität sei in Russland nicht grundsätzlich verboten. Es gebe in XXXX zahlreiche gut vernetzte Gay Communities, bei denen der BF auch Anschluss gefunden habe. Wenn auch in manchen Landesteilen die Bevölkerung der homosexuellen Orientierung sehr konservativ gegenüberstehe, so sei das in XXXX nicht in der Intensität der Fall. Der BF selbst habe dort zweieinhalb Jahre unbehelligt gelebt, gearbeitet und auch sein Privatleben gepflegt. Jene Beleidigungen seiner Verwandten seien als milieubedingte Unmutsäußerungen zu verstehen und würden keine Asylrelevanz erlangen. Es sei für den BF auch kein Problem gewesen, sich diesen Beleidigungen in XXXX zu entziehen. Es sei den Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass Homosexualität in der Russischen Föderation ein Straftatbestand sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung zwar glaubhaft gewesen seien. Homosexualität sei in Russland nicht grundsätzlich verboten. Es gebe in römisch 40 zahlreiche gut vernetzte Gay Communities, bei denen der BF auch Anschluss gefunden habe. Wenn auch in manchen Landesteilen die Bevölkerung der homosexuellen Orientierung sehr konservativ gegenüberstehe, so sei das in römisch 40 nicht in der Intensität der Fall. Der BF selbst habe dort zweieinhalb Jahre unbehelligt gelebt, gearbeitet und auch sein Privatleben gepflegt. Jene Beleidigungen seiner Verwandten seien als milieubedingte Unmutsäußerungen zu verstehen und würden keine Asylrelevanz erlangen. Es sei für den BF auch kein Problem gewesen, sich diesen Beleidigungen in römisch 40 zu entziehen. Es sei den Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass Homosexualität in der Russischen Föderation ein Straftatbestand sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate. Auch sonst seien keine subsidiären Schutz begründenden Aspekte hervorgekommen. Zu Spruchpunkt römisch II. führte das BFA aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate. Auch sonst seien keine subsidiären Schutz begründenden Aspekte hervorgekommen.

Die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass der BF jedenfalls in der Russischen Föderation noch verwurzelter sei als in Österreich. Es gebe auch sonst keine Aspekte, welche für ein Privat- oder Familienleben des BF in Österreich sprechen würden.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der BF vollumfängliche Beschwerde, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Der BF sei aufgrund einer realen Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit zunächst nach XXXX und dann nach Europa geflohen, was sich auch decken würden mit den aktuellen Länderfeststellungen über homophobe Gewalt im Nordkaukasus und der Russischen Föderation. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass der BF unbehelligt in XXXX gelebt habe. Die Behörde habe dazu keine Fragen gestellt, der BF sei in XXXX allerdings mit vielfältigen Problemen aufgrund seiner Herkunft aus dem Kaukasus als auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung konfrontiert gewesen. Insbesondere hätte das BFA den BF näher zu den bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Punkten einer etwaigen staatlichen Verfolgung, dem Bekanntwerden seiner Homosexualität, seinen diesbezüglichen Erfahrungen in Inguschetien und zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative befragen müssen. So habe der BF ua bereits in der Erstbefragung vorgebracht, sein Freund (Lebensgefährte) sei nachdem er ihm Videos mit sexuellen Handlungen geschickt habe, festgenommen worden. Auch die Fragen des BFA zum Fluchtgrund des BF seien nicht geeignet gewesen, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Hätte das BFA geeignete Fragen gestellt, so hätte der BF den Sachverhalt wie folgt geschildert: Im Jahr 2013/2014 habe der BF seiner ersten Liebe, einem homosexuellen Tschetschenen, A. B., ein Video mit sexuellen Inhalten geschickt, da diese aufgrund der Entfernung Schwierigkeiten gehabt hätten, sich zu treffen. Nachdem die Familie des BF von seiner sexuellen Orientierung Verdacht geschöpft habe, sei die Situation für den BF unerträglich geworden und er habe sich gezwungen gesehen im Jahr 2015 nach XXXX zu ziehen. Aufgrund des dort herrschenden feindlichen Klimas gegenüber Homosexuellen als auch gegenüber Kaukasiern, sei der BF mit vielfältigen Diskriminierungen konfrontiert gewesen. Nachdem A.B. im Jahre 2016 in Tschetschenien verhaftet worden sei, sei der BF zunehmenden Bedrohungen seitens seiner Familie ausgesetzt gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe der BF zwei Handynummern, eine für private und eine für homosexuelle Kontakte, verwendet. Er habe danach unter beiden Nummern Morddrohungen seitens seiner Familie erhalten, sodass davon auszugehen sei, dass die tschetschenische Polizei seine Nummer an den Familienclan weitergegeben habe. Beim XXXX -Clan handle es sich um einen sehr großen Stamm aus dem Nordkaukasus, der in der ganzen Russischen Föderation verbreitet sei. Deshalb sei der BF geflüchtet. Weiters wurden Berichte zur Situation von Homosexuellen in der Russischen Föderation zitiert, wonach es in Tschetschenien zu Verhaftungen oder Übergriffen von Verwandten auf Homosexuelle, die von den Behörden gebilligt würden, gekommen sei. Nach zitierten Berichten betreffend die Situation von Homosexuellen in anderen Landesteilen, würden ua russische Behörden bei Gewalt gegenüber Homosexuellen nicht eingreifen.5. Gegen diese Entscheidung erhob der BF vollumfängliche Beschwerde, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Der BF sei aufgrund einer realen Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit zunächst nach römisch 40 und dann nach Europa geflohen, was sich auch decken würden mit den aktuellen Länderfeststellungen über homophobe Gewalt im Nordkaukasus und der Russischen Föderation. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass der BF unbehelligt in römisch 40 gelebt habe. Die Behörde habe dazu keine Fragen gestellt, der BF sei in römisch 40 allerdings mit vielfältigen Problemen aufgrund seiner Herkunft aus dem Kaukasus als auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung konfrontiert gewesen. Insbesondere hätte das BFA den BF näher zu den bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Punkten einer etwaigen staatlichen Verfolgung, dem Bekanntwerden seiner Homosexualität, seinen diesbezüglichen Erfahrungen in Inguschetien und zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative befragen müssen. So habe der BF ua bereits in der Erstbefragung vorgebracht, sein Freund (Lebensgefährte) sei nachdem er ihm Videos mit sexuellen Handlungen geschickt habe, festgenommen worden. Auch die Fragen des BFA zum Fluchtgrund des BF seien nicht geeignet gewesen, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Hätte das BFA geeignete Fragen gestellt, so hätte der BF den Sachverhalt wie folgt geschildert: Im Jahr 2013/2014 habe der BF seiner ersten Liebe, einem homosexuellen Tschetschenen, A. B., ein Video mit sexuellen Inhalten geschickt, da diese aufgrund der Entfernung Schwierigkeiten gehabt hätten, sich zu treffen. Nachdem die Familie des BF von seiner sexuellen Orientierung Verdacht geschöpft habe, sei die Situation für den BF unerträglich geworden und er habe sich gezwungen gesehen im Jahr 2015 nach römisch 40 zu ziehen. Aufgrund des dort herrschenden feindlichen Klimas gegenüber Homosexuellen als auch gegenüber Kaukasiern, sei der BF mit vielfältigen Diskriminierungen konfrontiert gewesen. Nachdem A.B. im Jahre 2016 in Tschetschenien verhaftet worden sei, sei der BF zunehmenden Bedrohungen seitens seiner Familie ausgesetzt gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe der BF zwei Handynummern, eine für private und eine für homosexuelle Kontakte, verwendet. Er habe danach unter beiden Nummern Morddrohungen seitens seiner Familie erhalten, sodass davon auszugehen sei, dass die tschetschenische Polizei seine Nummer an den Familienclan weitergegeben habe. Beim römisch 40 -Clan handle es sich um einen sehr großen Stamm aus dem Nordkaukasus, der in der ganzen Russischen Föderation verbreitet sei. Deshalb sei der BF geflüchtet. Weiters wurden Berichte zur Situation von Homosexuellen in der Russischen Föderation zitiert, wonach es in Tschetschenien zu Verhaftungen oder Übergriffen von Verwandten auf Homosexuelle, die von den Behörden gebilligt würden, gekommen sei. Nach zitierten Berichten betreffend die Situation von Homosexuellen in anderen Landesteilen, würden ua russische Behörden bei Gewalt gegenüber Homosexuellen nicht eingreifen.

6. Am 13.01.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei der BF insbesondere zu asylbegründenden Aspekten befragt wurde.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, Zl. W226 2193158-1/11E, wurde die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das erkennende Gericht im Wesentlichen aus:

„II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen::
1. Feststellungen:

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der inguschetischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Russisch. Er wuchs in Inguschetien auf und lebte die letzten etwa zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise in XXXX . Er stellte am 01.03.2018 einen Asylantrag in Österreich. Die Reise nach Österreich wurde von XXXX für den BF organisiert. Mit ihm reisten noch drei weitere russische Staatsangehörige mit Unterstützung dieses Vereins von XXXX nach Wien . römisch II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der inguschetischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Russisch. Er wuchs in Inguschetien auf und lebte die letzten etwa zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 . Er stellte am 01.03.2018 einen Asylantrag in Österreich. Die Reise nach Österreich wurde von römisch 40 für den BF organisiert. Mit ihm reisten noch drei weitere russische Staatsangehörige mit Unterstützung dieses Vereins von römisch 40 nach Wien .

II.1.2. Der BF legte eine Vollmacht an „Queer Base“ vom 06.03.2018 vor, wonach „Queer Base“ den BF in diversen Verfahren vertritt und befugt ist, Rechtsmittel für diesen zu ergreifen und zurückzuziehen. Eine Zustellvollmacht wurde jedoch ausdrücklich nicht erteilt. Die mündliche Beschwerdeverhandlung fand am 13.01.2022 statt, wozu der BF am 23.11.2021 geladen wurde. Der BF bemühte sich auch nicht um eine Vertretung durch „Queer Base“. Die dem BF zugesandten Länderberichte mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen, welche am 03.02.2022 zur Abholung durch den BF hinterlegt wurden, wurden vom BF nie behoben. römisch II.1.2. Der BF legte eine Vollmacht an „Queer Base“ vom 06.03.2018 vor, wonach „Queer Base“ den BF in diversen Verfahren vertritt und befugt ist, Rechtsmittel für diesen zu ergreifen und zurückzuziehen. Eine Zustellvollmacht wurde jedoch ausdrücklich nicht erteilt. Die mündliche Beschwerdeverhandlung fand am 13.01.2022 statt, wozu der BF am 23.11.2021 geladen wurde. Der BF bemühte sich auch nicht um eine Vertretung durch „Queer Base“. Die dem BF zugesandten Länderberichte mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen, welche am 03.02.2022 zur Abholung durch den BF hinterlegt wurden, wurden vom BF nie behoben.

II.1.3. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat psychische Probleme, welche auch in der Russischen Föderation behandelt werden könnten. römisch II.1.3. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat psychische Probleme, welche auch in der Russischen Föderation behandelt werden könnten.

Der BF besuchte neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule, drei Jahre lang ein College (HTL) mit Diplom. Er war zuletzt als XXXX in XXXX beschäftigt und hat eine Eigentumswohnung in XXXX . Der BF ist daher erkennbar in der Lage, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Hilfstätigkeiten auszuüben. Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation niederzulassen und (erneut) anzumelden/ zu registrieren, sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF lebte zuvor bereits für einige Zeit in XXXX , er hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Der BF besuchte neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule, drei Jahre lang ein College (HTL) mit Diplom. Er war zuletzt als römisch 40 in römisch 40 beschäftigt und hat eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Der BF ist daher erkennbar in der Lage, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Hilfstätigkeiten auszuüben. Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation niederzulassen und (erneut) anzumelden/ zu registrieren, sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF lebte zuvor bereits für einige Zeit in römisch 40 , er hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung.

II.1.4. Der BF ist homosexuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Homosexualität ins Blickfeld der tschetschenischen/ inguschetischen/ russischen Behörden gelangt ist. Der BF hatte niemals Probleme mit diesen Behörden oder der Polizei. Ihm wurde noch vor seiner Ausreise XXXX ein neuer Reisepass ausgestellt. Der BF war aufgrund seiner Homosexualität auch niemals Übergriffen Privater, etwa seiner Familie, ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF Morddrohungen von seiner Familie erhielt. Der BF hatte mit Ausnahme eines erhöhten Kontrolldrucks seitens der Behörden auch keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe. römisch II.1.4. Der BF ist homosexuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Homosexualität ins Blickfeld der tschetschenischen/ inguschetischen/ russischen Behörden gelangt ist. Der BF hatte niemals Probleme mit diesen Behörden oder der Polizei. Ihm wurde noch vor seiner Ausreise römisch 40 ein neuer Reisepass ausgestellt. Der BF war aufgrund seiner Homosexualität auch niemals Übergriffen Privater, etwa seiner Familie, ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF Morddrohungen von seiner Familie erhielt. Der BF hatte mit Ausnahme eines erhöhten Kontrolldrucks seitens der Behörden auch keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe.

II.1.5. Der BF hat einen „Boyfriend“. Er besucht ein Deutschkurs auf A2-Level und machte eine Ausbildung im ingenieurtechnischen Institut für zwei Monate. Er besucht Veranstaltungen der Villa Rosa von „Queer Base“.römisch II.1.5. Der BF hat einen „Boyfriend“. Er besucht ein Deutschkurs auf A2-Level und machte eine Ausbildung im ingenieurtechnischen Institut für zwei Monate. Er besucht Veranstaltungen der Villa Rosa von „Queer Base“.

(...)

2. Beweiswürdigung:

(...)

Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle der Rückkehr ergeben sich aus den Länderberichten. Hervorzuheben ist auch, dass Rückkehrer im Normalfall nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2019) und keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus besteht. Dem BF ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Russischen Föderation möglich. Der BF hat in der Russischen Föderation die Schule besucht und dort auch Berufserfahrung gesammelt. Der BF beherrscht Russisch und ist mit den Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut und wird sich daher trotz längerer Ortsabwesenheit wieder im Herkunftsstaat eingliedern können. Der BF könnte sich sogar seine mittlerweile angeeigneten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Dem BF steht es offen, seinen Lebensunterhalt nach Rückkehr - anfänglich uU mit Gelegenheitsarbeiten - zu bestreiten und er könnte auf Leistungen des russischen Sozialhilfesystems (wie auch Arbeitslosenhilfe) zurückgreifen.

Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum militärischen Dienst aufgrund des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. So ist aus den aktuellen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation nicht ersichtlich, dass eine allgemeine Mobilmachung besteht. Bis ins Jahr 2014 wurden aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen und nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten, wobei es Fälle gibt, wo junge Männer eine Einberufung anstreben. Weiters ist es möglich, einen Wehrdienst zu leisten. Der BF wurde jedoch noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen und ist es ihm daher möglich, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen wird, diesen durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen. Weiters werden derzeit auch umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Entsendung Wehrdienstleistender in Gebieten mit Kampfhandlungen und zur Befreiung der gefangenen Militärangehörigen ergriffen. Auch die Tatsache, dass die Russische Föderation kein Mitglied des Europarates ist bzw. aus der EMRK austrat, führt nicht per se dazu, dass die Rechte des BF nunmehr anders behandelt werden oder er dadurch konkret einer Verfolgung oder Bedrohung durch andere oder staatliche Organisationen ausgesetzt sein wird.

Auch bei Rückkehr wird der BF aufgrund seines Aufenthalts in Österreich nicht bedroht werden. Aus der aktuellen Anfragebeantwortung geht hervor, dass es keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit gibt. Wenngleich es zu Befragungen kommt, doch sind keine Informationen vorhanden, dass es konkret zu repressiven Handlungen gegen den BF kommen wird.

(...)

Dass der BF homosexuell ist, beruht auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im Übrigen ging auch das BFA davon aus.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner Homosexualität ins Blickfeld der tschetschenischen/ inguschetischen/ russischen Behörden gelangt ist und der BF niemals Probleme mit diesen Behörden oder der Polizei hatte, ergibt sich aus den folgenden Umständen:

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die Angaben des BF hinsichtlich seiner angeblichen Kontrolle am Flughafen bei seiner Ausreise im Widerspruch zu jenen des T. M. und S.-M. S., welche mit ihm gemeinsam mit Hilfe XXXX in XXXX ausgereist sind, stehen. Während diese beiden nämlich keinerlei Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise vorbringen - konkret gab etwa T. M. an: „Ich bin von XXXX nach XXXX geflogen, habe meinen Reisepass benutzt und gab es bei der Ausreise keine Besonderheiten“ – brachte der BF vor: „Ich wollte ja nach XXXX ausreisen, aber dabei hat man mein Ticket und den Pass kontrolliert und einen Polizisten dazu gebeten. Der Polizist wollte wissen, zu welchem Zweck ich ausreise. Ich konnte den genauen Grund nicht angeben. Sie wollten offensichtlich einen Vorwand, um mich länger festzuhalten. Insgesamt war ich dann eine Stunde auf der Polizeistation“. Die anderen beiden hätten im Falle eines solchen Ereignisses dieses mit Sicherheit im Rahmen deren mündlichen Beschwerdeverhandlungen vorgebracht. Der BF gab auch an, die Polizei hätte bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht. Auf mehrere Nachfragen des erkennenden Richters, welche Hausdurchsuchung das gewesen sei, antwortete der BF zunächst nur ausweichend. Anschließend brachte er vor, die Hausdurchsuchung sei nach seiner Ausreise gewesen. Das steht aber nicht nur im Widerspruch zum Vorher Gesagten, sondern ist es auch nicht glaubhaft, dass der BF seine Mietwohnung in XXXX nicht gekündigt hat und weiterhin Miete für diese zahlt. Erst auf mehrere Nachfragen des erkennenden Richters, räumte der BF ein, der Mietvertrag sei von der Vermieterin gekündigt worden. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die Angaben des BF hinsichtlich seiner angeblichen Kontrolle am Flughafen bei seiner Ausreise im Widerspruch zu jenen des T. M. und S.-M. S., welche mit ihm gemeinsam mit Hilfe römisch 40 in römisch 40 ausgereist sind, stehen. Während diese beiden nämlich keinerlei Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise vorbringen - konkret gab etwa T. M. an: „Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 geflogen, habe meinen Reisepass benutzt und gab es bei der Ausreise keine Besonderheiten“ – brachte der BF vor: „Ich wollte ja nach römisch 40 ausreisen, aber dabei hat man mein Ticket und den Pass kontrolliert und einen Polizisten dazu gebeten. Der Polizist wollte wissen, zu welchem Zweck ich ausreise. Ich konnte den genauen Grund nicht angeben. Sie wollten offensichtlich einen Vorwand, um mich länger festzuhalten. Insgesamt war ich dann eine Stunde auf der Polizeistation“. Die anderen beiden hätten im Falle eines solchen Ereignisses dieses mit Sicherheit im Rahmen deren mündlichen Beschwerdeverhandlungen vorgebracht. Der BF gab auch an, die Polizei hätte bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht. Auf mehrere Nachfragen des erkennenden Richters, welche Hausdurchsuchung das gewesen sei, antwortete der BF zunächst nur ausweichend. Anschließend brachte er vor, die Hausdurchsuchung sei nach seiner Ausreise gewesen. Das steht aber nicht nur im Widerspruch zum Vorher Gesagten, sondern ist es auch nicht glaubhaft, dass der BF seine Mietwohnung in römisch 40 nicht gekündigt hat und weiterhin Miete für diese zahlt. Erst auf mehrere Nachfragen des erkennenden Richters, räumte der BF ein, der Mietvertrag sei von der Vermieterin gekündigt worden.

Im Gegensatz dazu steht aber, dass dem BF noch im Mai XXXX ein neuer Reisepass ausgestellt wurde. Wenn die Behörden tatsächlich entsprechendes Interesse an dem BF gehabt hätten, wäre davon auszugehen, dass diese ihn bereits früher aufgesucht hätten. Das gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Fall, dass XXXX die Behörde tatsächlich – für die Ausstellung eines Reisepasses - bestochen hat Im Gegensatz dazu steht aber, dass dem BF noch im Mai römisch 40 ein neuer Reisepass ausgestellt wurde. Wenn die Behörden tatsächlich entsprechendes Interesse an dem BF gehabt hätten, wäre davon auszugehen, dass diese ihn bereits früher aufgesucht hätten. Das gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Fall, dass römisch 40 die Behörde tatsächlich – für die Ausstellung eines Reisepasses - bestochen hat

Der BF brachte außerdem vor, er hätte Verwandte in XXXX , die bei Polizei arbeiten würden. Das wundert insofern, als der BF nach den angeblichen SMS – Nachrichten seiner Verwandten rund um Silvestern XXXX noch ein halbes Jahr in XXXX gelebt hat. Wenn seine Familie/ die Behörden daher wirklich ein massives Interesse am BF gehabt hätte, dann wäre es leicht gewesen, den BF in XXXX ausfindig zu machen, zumal die Verwandten bei der Polizei es leicht schaffen müssten, die Wohnadresse des BF herauszufinden. Dies ist aber nicht passiert. Der BF brachte außerdem vor, er hätte Verwandte in römisch 40 , die bei Polizei arbeiten würden. Das wundert insofern, als der BF nach den angeblichen SMS – Nachrichten seiner Verwandten rund um Silvestern römisch 40 noch ein halbes Jahr in römisch 40 gelebt hat. Wenn seine Familie/ die Behörden daher wirklich ein massives Interesse am BF gehabt hätte, dann wäre es leicht gewesen, den BF in römisch 40 ausfindig zu machen, zumal die Verwandten bei der Polizei es leicht schaffen müssten, die Wohnadresse des BF herauszufinden. Dies ist aber nicht passiert.

Überhaupt konnte der BF keine einzige Situation schildern, in welcher er mit der Polizei/ den Behörden tatsächlich in Konflikt geraten wäre.

Auch, dass die tschetschenischen Behörden angeblich Informationen über den BF an seine Familie weitergeleitet hätten und auf ihn aufmerksam geworden sein, kann der BF nicht glaubhaft darlegen. Zunächst widerspricht sich der BF bereits bei der Angabe des Jahres, in welchem er angeblich Videos mit sexuellem Inhalt an seinen damaligen „Boyfriend“ geschickt haben soll. In der Beschwerde gab er das Jahr 2013/ 2014 an, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Jahr 2012. Auffallend ist aber, dass der BF in der Beschwerde angab, dieser Mann habe A. B. geheißen, während er sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung daran nicht mehr erinnern kann und nur von einem XXXX spricht. Dass dies tatsächlich ein Übersetzungsfehler der Diakonie gewesen sei, scheint dem erkennenden Gericht nicht wahrscheinlich, da er nur XXXX hätte angeben können und keine anderen Namen nennen hätte müssen und gerade bei der Angabe von Namen wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit des Übersetzers besteht. Insbesondere wenn die Gay-Community, wie der BF angab, in Tschetschenien und Inguschetien nur sehr klein ist, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts lebensnaher, dass die echten Namen der anderen in der Community bekannt sind. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist schließlich festzuhalten, dass der BF niemals von einer Behörde diesbezüglich aufgesucht wurde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum tschetschenische Behörden an einem Inguscheten Interesse hätten.Auch, dass die tschetschenischen Behörden angeblich Informationen über den BF an seine Familie weitergeleitet hätten und auf ihn aufmerksam geworden sein, kann der BF nicht glaubhaft darlegen. Zunächst widerspricht sich der BF bereits bei der Angabe des Jahres, in welchem er angeblich Videos mit sexuellem Inhalt an seinen damaligen „Boyfriend“ geschickt haben soll. In der Beschwerde gab er das Jahr 2013/ 2014 an, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Jahr 2012. Auffallend ist aber, dass der BF in der Beschwerde angab, dieser Mann habe A. B. geheißen, während er sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung daran nicht mehr erinnern kann und nur von einem römisch 40 spricht. Dass dies tatsächlich ein Übersetzungsfehler der Diakonie gewesen sei, scheint dem erkennenden Gericht nicht wahrscheinlich, da er nur römisch 40 hätte angeben können und keine anderen Namen nennen hätte müssen und gerade bei der Angabe von Namen wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit des Übersetzers besteht. Insbesondere wenn die Gay-Community, wie der BF angab, in Tschetschenien und Inguschetien nur sehr klein ist, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts lebensnaher, dass die echten Namen der anderen in der Community bekannt sind. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist schließlich festzuhalten, dass der BF niemals von einer Behörde diesbezüglich aufgesucht wurde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum tschetschenische Behörden an einem Inguscheten Interesse hätten.

Aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation in Verbindung mit der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.01.2019 ergibt sich, dass homosexuelle Personen sich im Allgemeinen in der Russischen Föderation niederlassen können. Den Länderfeststellungen ist zunächst zu entnehmen, dass Homosexualität in Russland nicht strafbar ist, jedoch das Gesetz "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" kriminalisiert. Es gibt insbesondere in größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg eine LGBT -Community, welche auch politische Organisationen umfasst; weiters existieren Treffpunkte wie beispielsweise Cafés. Auch die NGO "The Russian LGBT Network" hat ihren Hauptsitz in St. Petersburg und verfügt weiters über mehrere Regionalstellen in der Russischen Föderation (https://lgbtnet.org/en/content/our-contacts). Es ist daher davon auszugehen, dass homosexuellen Personen ein Leben in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist und die Homosexualität im Allgemeinen auch öffentlich ausgelebt werden kann. Diese Einschätzung wird auch durch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.1.2019 bestätigt, welche die Ansicht vertritt, dass es für russische Staatsangehörige aus Tschetschenien möglich ist, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexuelle zu leben, sofern keine offenen Handlungen gesetzt werden, die als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz Jugendlicher vor homosexueller Propaganda gewertet werden können (etwa Teilnahme an Gay-Paraden). Der Anfragebeantwortung der Botschaft ist (unter Anführung der entsprechenden Stellen der russischen Gesetze) auch zu entnehmen, dass die Verletzung der Bestimmungen über die Verbreitung von Produktionen in Massenmedien, die Kindern einen Schaden in ihrer Gesundheit und (oder) Entwicklung zufügen, für natürliche Personen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.000 bis 3.000 Rubel und eine Beschlagnahme der Gegenstände nach sich zieht; für juristische Personen beträgt die Verwaltungsstrafe 20.000 bis 200.000 Rubel. Daraus ist zu schließen, dass sich das entsprechende Gesetz vor allem gegen in der Öffentlichkeit auftretende Aktivisten und Organisationen richtet; dass auch sonstige Handlungen im Rahmen des Auslebens der sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit (etwa das gemeinsame Auftreten als Paar) als zu ahndende Verwaltungsübertretungen qualifiziert würden, kann daraus nicht zwangsläufig gefolgert werden. Dass ein Zwang seine Homosexualität in der Öffentlichkeit zu verbergen, bestehe und durch das offene Ausleben seiner sexuellen Orientierung ein Dauerdelikt zu begehen, kann unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht gefolgt werden.

Auch auf die Frage, ob es für den BF wegen dem Gesetz, das die Propaganda für Homosexualität unter Strafe stellt, jemals irgendein Problem gegeben hat, ob der BF also Propaganda betrieben und er deshalb von der Polizei einvernommen wurde, antwortete der BF: „Nein, man hat mir diesen Vorwurf nie direkt gemacht“.

Dass der BF aufgrund seiner Homosexualität Übergriffen Privater, etwa seiner Familie, ausgesetzt war, brachte der BF niemals vor. Er sprach von Drohungen, die er insbesondere rund um Silvester XXXX bekommen habe. Diese Drohungen hätten Morddrohungen umfasst. Es mag zwar sein, dass seine Verwandten mit seiner Homosexualität nicht einverstanden gewesen seien, diese haben aber trotz – laut BF – erster Verdachte im Jahr 2015 mit dem BF weiterhin Kontakt gehalten, was bedeutet, dass diese ihn trotz diesem Wissen nicht aus dem Familienverband ausgeschlossen haben. Er gab allerdings an, diese hätten ihn zunehmend nicht zu Feiern eingeladen. Ungewöhnlich und auffallend ist aber, dass der BF – falls er solche Morddrohungen tatsächlich erhalten hat – diese nirgendswo abgespeichert hat. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob er ihm diese Nachrichten zeigen könnte, antwortete der BF nur abweisend. Es entspricht aber nicht der Lebenserfahrung, dass man derart wichtiges Beweismaterial nicht abspeichert oder auch einfach nur die Nachrichten nicht löscht. Dass der BF aufgrund seiner Homosexualität Übergriffen Privater, etwa seiner Familie, ausgesetzt war, brachte der BF niemals vor. Er sprach von Drohungen, die er insbesondere rund um Silvester römisch 40 bekommen habe. Diese Drohungen hätten Morddrohungen umfasst. Es mag zwar sein, dass seine Verwandten mit seiner Homosexualität nicht einverstanden gewesen seien, diese haben aber trotz – laut BF – erster Verdachte im Jahr 2015 mit dem BF weiterhin Kontakt gehalten, was bedeutet, dass diese ihn trotz diesem Wissen nicht aus dem Familienverband ausgeschlossen haben. Er gab allerdings an, diese hätten ihn zunehmend nicht zu Feiern eingeladen. Ungewöhnlich und auffallend ist aber, dass der BF – falls er solche Morddrohungen tatsächlich erhalten hat – diese nirgendswo abgespeichert hat. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob er ihm diese Nachrichten zeigen könnte, antwortete der BF nur abweisend. Es entspricht aber nicht der Lebenserfahrung, dass man derart wichtiges Beweismaterial nicht abspeichert oder auch einfach nur die Nachrichten nicht löscht.

Eine andere Angabe des BF lässt auch an seine Glaubwürdigkeit zweifeln. So gab er in der Beschwerde an, sein Onkel sei XXXX in XXXX . In der Beschwerdeverhandlung gab er allerdings an, dies sei „Blödsinn“, sein Onkel lebe in XXXX und sei dort XXXX . Laut einer Internetrecherche gibt es aber keine XXXX in XXXX . Es ist ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Diakonie Dolmetscher dies falsch verstanden hat, da XXXX und XXXX nicht zum Verwechseln ähnlich klingen.Eine andere Angabe des BF lässt auch an seine Glaubwürdigkeit zweifeln. So gab er in der Beschwerde an, sein Onkel sei römisch 40 in römisch 40 . In der Beschwerdeverhandlung gab er allerdings an, dies sei „Blödsinn“, sein Onkel lebe in römisch 40 und sei dort römisch 40 . Laut einer Internetrecherche gibt es aber keine römisch 40 in römisch 40 . Es ist ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Diakonie Dolmetscher dies falsch verstanden hat, da römisch 40 und römisch 40 nicht zum Verwechseln ähnlich klingen.

Dass der BF mit Ausnahme eines erhöhten Kontrolldrucks seitens der Behörden auch keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe hatte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er angab: „Ich hatte ja auch hier nie Probleme mit der Polizei, aber immer, wenn man meinen Pass kontrollierte, kam man auf meine Volksgruppe. Bei jeder dieser Kontrollen haben sie Informationen über mich an meinen ursprünglichen Wohnort weitergeleitet, dort, wo ich geboren wurde“. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich ist, russische Menschenrechtsorganisationen von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten und kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) würden weiterhin stattfinden (AA 13.2.2019). Der BF allerdings keinen anderen Maßnahmen außer Kontrollen ausgesetzt und kann der BF auch keine Beweise für die angebliche Weiterleitung von Informationen durch die Polizei nennen.

Eine Zwangsrekrutierung konnte wie dargestellt trotz der Kriegssituation in der Ukraine nicht festgestellt werden. Die Wehrpflicht wird nur teilweise umgesetzt, es gibt die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes.

(...)

3. Rechtliche Beurteilung:
(...)

Zu Spruchpunkt A)

II.3.3. Asyl:römisch II.3.3. Asyl:

(...)

II.3.1.2. Es ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine asylrelevante Verfolgung des BF aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF tatsächlich einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. römisch II.3.1.2. Es ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine asylrelevante Verfolgung des BF aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF tatsächlich einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.

Der BF machte einerseits die Verfolgung staatlicher Behörden, sowie die Verfolgung Privater geltend. Hinsichtlich jener Vorfälle im Zusammenhang mit staatlichen Agieren, ist festzuhalten, dass der BF keine einzige Situation schildern kann, in welcher er mit der Polizei/ den Behörden tatsächlich in Konflikt geraten wäre. Das Vorbringen des BF hinsichtlich anderer Vorfälle mit den Behörden/ der Polizei erwies sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubhaft. Eine Verfolgung staatlicher Behörden ist auch nicht erwartbar. Zwar ergibt sich aus den Länderfeststellungen für tschetschenische Staatsbürger eine besondere Gefahr. Dies kann aber nicht direkt auf den BF als Inguscheten umgelegt werden.

Aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation in Verbindung mit der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.01.2019 ergibt sich, dass homosexuelle Personen sich im Allgemeinen in der Russischen Föderation niederlassen können. Den Länderfeststellungen ist zunächst zu entnehmen, dass Homosexualität in Russland nicht strafbar ist, jedoch das Gesetz "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" kriminalisiert. Es gibt insbesondere in größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg eine LGBT -Community, welche auch politische Organisationen umfasst; weiters existieren Treffpunkte wie beispielsweise Cafés. Auch die NGO "The Russian LGBT Network" hat ihren Hauptsitz in St. Petersburg und verfügt weiters über mehrere Regionalstellen in der Russischen Föderation (https://lgbtnet.org/en/content/our-contacts). Es ist daher davon auszugehen, dass homosexuellen Personen ein Leben in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist und die Homosexualität im Allgemeinen auch öffentlich ausgelebt werden kann. Diese Einschätzung wird auch durch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 16.1.2019 bestätigt, welche die Ansicht vertritt, dass es für russische Staatsangehörige aus Tschetschenien möglich ist, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Homosexuelle zu leben, sofern keine offenen Handlungen gesetzt werden, die als Verstoß gegen das Gesetz zum Schut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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