Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W293 2275613-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.05.2023, Zl. XXXX , betreffend Funktions- und Verwendungszulage gemäß §§ 74 f. GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.05.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Funktions- und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74, f. GehG zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5.„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5.
Weiters gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5. Der Antrag auf Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 75 GehG für den Zeitraum 01.06.2021 bis 04.04.2022 wird abgewiesen.“Weiters gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5. Der Antrag auf Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 75, GehG für den Zeitraum 01.06.2021 bis 04.04.2022 wird abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Er sei seit dem XXXX als Fachbereichsleiter des ehemaligen Fachbereichs XXXX auf eine Planstelle mit Wertigkeit E2a/6 ernannt worden. Durch die Logistikreform 2021 sei der Fachbereich aufgewertet und in den nun bestehenden Fachbereich XXXX umstrukturiert worden. Die Neubewertung des Arbeitsplatzes des Fachbereichsleiters mit A2/5 sei durch die gestiegenen Anforderungen und ständig neue Aufgaben nachvollziehbar und gerechtfertigt. Da er selbst die A2-Voraussetzungen nicht erfülle, sei er mit Dienstanweisung rückwirkend als Fachbereichsleiter bestätigt und mit seiner ursprünglichen Wertigkeit E2a/6 übergeleitet worden.1. Mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Er sei seit dem römisch 40 als Fachbereichsleiter des ehemaligen Fachbereichs römisch 40 auf eine Planstelle mit Wertigkeit E2a/6 ernannt worden. Durch die Logistikreform 2021 sei der Fachbereich aufgewertet und in den nun bestehenden Fachbereich römisch 40 umstrukturiert worden. Die Neubewertung des Arbeitsplatzes des Fachbereichsleiters mit A2/5 sei durch die gestiegenen Anforderungen und ständig neue Aufgaben nachvollziehbar und gerechtfertigt. Da er selbst die A2-Voraussetzungen nicht erfülle, sei er mit Dienstanweisung rückwirkend als Fachbereichsleiter bestätigt und mit seiner ursprünglichen Wertigkeit E2a/6 übergeleitet worden.
2. Mit Schreiben vom 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf finanzielle Abgeltung für die dauernde Verwendung auf einem höheren Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A2/5. Es möge ihm für seine dauernde höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 rückwirkend ab 01.06.2021 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG und eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG zuerkannt und die entsprechende Differenz zum tatsächlich ausbezahlten Bezug nachgezahlt werden. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, durch die Logistikreform 2021 sei der Fachbereich XXXX dessen Leitung er innehatte, aufgewertet und durch Eingliederung des Fachbereichs XXXX umstrukturiert worden. Es seien aufgrund des großen Aufgabenfeldes zwei Hauptsachgebiete geschaffen worden und seien ihm insgesamt 30 Bedienstete unterstellt. Der Arbeitsplatz des Fachbereichs-Stellvertreters sei mit der Organisationsänderung von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4 in die höhere Funktionsgruppe 6 „übergeleitet“ worden. Dadurch würden die Arbeitsplätze des Fachbereichsleiters und des stellvertretenden Fachbereichsleiters trotz unterschiedlicher Anforderungen an Verantwortung, Wissen und Denkleistung eine einheitliche Bewertung aufweisen.2. Mit Schreiben vom 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf finanzielle Abgeltung für die dauernde Verwendung auf einem höheren Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A2/5. Es möge ihm für seine dauernde höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 rückwirkend ab 01.06.2021 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG und eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG zuerkannt und die entsprechende Differenz zum tatsächlich ausbezahlten Bezug nachgezahlt werden. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, durch die Logistikreform 2021 sei der Fachbereich römisch 40 dessen Leitung er innehatte, aufgewertet und durch Eingliederung des Fachbereichs römisch 40 umstrukturiert worden. Es seien aufgrund des großen Aufgabenfeldes zwei Hauptsachgebiete geschaffen worden und seien ihm insgesamt 30 Bedienstete unterstellt. Der Arbeitsplatz des Fachbereichs-Stellvertreters sei mit der Organisationsänderung von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4 in die höhere Funktionsgruppe 6 „übergeleitet“ worden. Dadurch würden die Arbeitsplätze des Fachbereichsleiters und des stellvertretenden Fachbereichsleiters trotz unterschiedlicher Anforderungen an Verantwortung, Wissen und Denkleistung eine einheitliche Bewertung aufweisen.
3. Mit Bescheid vom 24.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Planstelle des Beschwerdeführers mit der Planstellen-ID XXXX , Funktion: XXXX seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist.3. Mit Bescheid vom 24.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Planstelle des Beschwerdeführers mit der Planstellen-ID römisch 40 , Funktion: römisch 40 seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist.
4. Mit Schreiben vom 13.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 GehG sowie einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG, rückwirkend ab dem 01.06.2021. Inhaltlich führte er aus, er sei in der Verwendungsgruppe E2a in der Funktionsgruppe 6 eingestuft, sei aber auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 verwendet.4. Mit Schreiben vom 13.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG sowie einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG, rückwirkend ab dem 01.06.2021. Inhaltlich führte er aus, er sei in der Verwendungsgruppe E2a in der Funktionsgruppe 6 eingestuft, sei aber auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 verwendet.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Landespolizeidirektion XXXX den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 75 GehG und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG, rückwirkend ab dem 01.06.2021, ab. Inhaltlich wurde angeführt, es liege keine anspruchsauslösende dauernde Betrauung bzw. Verwendung vor. Einleitend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Organisationsänderung nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/6 abberufen, sondern unter Beibehaltung dieser Einstufung in den Fachbereich XXXX übergeleitet worden sei. Die Verfügung einer dauernden Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen der Allgemeinen Verwaltung sei mittels Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.01.2023 erläutert und darin untersagt worden.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Landespolizeidirektion römisch 40 den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 75, GehG und einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG, rückwirkend ab dem 01.06.2021, ab. Inhaltlich wurde angeführt, es liege keine anspruchsauslösende dauernde Betrauung bzw. Verwendung vor. Einleitend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Organisationsänderung nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/6 abberufen, sondern unter Beibehaltung dieser Einstufung in den Fachbereich römisch 40 übergeleitet worden sei. Die Verfügung einer dauernden Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen der Allgemeinen Verwaltung sei mittels Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.01.2023 erläutert und darin untersagt worden.
Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG sei gefordert, dass der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, entweder der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der betroffene Arbeitsplatz sei jedoch der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet. Hinsichtlich der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG führte die belangte Behörde aus, dass deren Zuerkennung eine dauernde Betrauung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe bedinge, ohne in diese ernannt zu sein. Die Planstellen würden sich nicht innerhalb einer Besoldungsgruppe befinden, sondern in den verschiedenen Besoldungsgruppen E und A. Insofern seien in der Folge die Arbeitsplätze „Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin XXXX “ mit der Zuordnung A2/5, „stellvertretende/r Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin XXXX “ mit einderer Zuordnung E2a/6 sowie eines „Referenten/Referentin-IT des Hauptsachgebiets 4.2. FB XXXX “ mit der Zuordnung A2/5 verglichen worden. Dabei sei festzustellen gewesen, dass der Schwerpunkt an Verantwortung im Vergleich zum stellvertretenden Fachbereichsleiter unbestritten beim Fachbereichsleiter liege. Eine automatische Verwendungsgruppenhöherwertigkeit lasse sich dadurch jedoch nicht zwingend ableiten, insbesondere im Vergleich zum Referenten der IT. Auch der stellvertretende Fachbereichsleiter übe Vorgesetztenfunktion aus. Die belangte Behörde sehe somit das Verhältnis von Planstellen der Verwendungsgruppe A2 zu Planstellen der Verwendungsgruppe E2a nicht in höherer oder niedriger, sondern in gleicher Wertigkeit eingestuft. Der Beschwerdeführer sei somit besoldungsgruppenübergreifend als Beamter der Verwendungsgruppe E2a nicht in einem Aufgabenbereich eines Arbeitsplatzes der nächsthöheren, sondern in einem der gleichwertigen Verwendungsgruppe tätig. Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG sei gefordert, dass der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, entweder der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der betroffene Arbeitsplatz sei jedoch der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet. Hinsichtlich der Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG führte die belangte Behörde aus, dass deren Zuerkennung eine dauernde Betrauung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe bedinge, ohne in diese ernannt zu sein. Die Planstellen würden sich nicht innerhalb einer Besoldungsgruppe befinden, sondern in den verschiedenen Besoldungsgruppen E und A. Insofern seien in der Folge die Arbeitsplätze „Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin römisch 40 “ mit der Zuordnung A2/5, „stellvertretende/r Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin römisch 40 “ mit einderer Zuordnung E2a/6 sowie eines „Referenten/Referentin-IT des Hauptsachgebiets 4.2. FB römisch 40 “ mit der Zuordnung A2/5 verglichen worden. Dabei sei festzustellen gewesen, dass der Schwerpunkt an Verantwortung im Vergleich zum stellvertretenden Fachbereichsleiter unbestritten beim Fachbereichsleiter liege. Eine automatische Verwendungsgruppenhöherwertigkeit lasse sich dadurch jedoch nicht zwingend ableiten, insbesondere im Vergleich zum Referenten der IT. Auch der stellvertretende Fachbereichsleiter übe Vorgesetztenfunktion aus. Die belangte Behörde sehe somit das Verhältnis von Planstellen der Verwendungsgruppe A2 zu Planstellen der Verwendungsgruppe E2a nicht in höherer oder niedriger, sondern in gleicher Wertigkeit eingestuft. Der Beschwerdeführer sei somit besoldungsgruppenübergreifend als Beamter der Verwendungsgruppe E2a nicht in einem Aufgabenbereich eines Arbeitsplatzes der nächsthöheren, sondern in einem der gleichwertigen Verwendungsgruppe tätig.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt werde irrig angenommen. Jener Arbeitsplatz, mit dessen Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführer betraut sei, sei evident seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Arbeitsplatz abberufen worden sei und daher eine formelle dauerhafte Betrauung nicht zu erfolgen gehabt habe. Auch sei der Beschwerdeführer seit der Umwandlung dieser Planstelle permanent mit der Wahrnehmung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben betraut.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde), Dienststelle ist die Logistikabteilung. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2018 wurde er auf die Planstelle des Leiters XXXX der belangten Behörde versetzt. Der Arbeitsplatz war zu diesem Zeitpunkt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet. Der Beschwerdeführer ist in der Gehaltsstufe 19 und bekommt die große Dienstalterszulage. Er erhält die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Funktionsgruppe 4.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), Dienststelle ist die Logistikabteilung. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2018 wurde er auf die Planstelle des Leiters römisch 40 der belangten Behörde versetzt. Der Arbeitsplatz war zu diesem Zeitpunkt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet. Der Beschwerdeführer ist in der Gehaltsstufe 19 und bekommt die große Dienstalterszulage. Er erhält die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Funktionsgruppe 4.
Nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens erfolgte durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021 die Umsetzung einer Organisationsänderung der bundesweiten Logistikabteilungen der Landespolizeidirektionen. Im Zuge dessen wurde die Logistikabteilung der Landespolizeidirektion XXXX , die zuvor in fünf Fachbereiche untergliedert war, ab dem 01.06.2021 in vier Fachbereiche eingeteilt. Im Zuge dieser Umstrukturierung flossen ab 01.06.2021 die Aufgaben des Fachbereichs XXXX und XXXX in die Aufgaben des neuen XXXX zusammen.Nach Abschluss eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens erfolgte durch Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021 die Umsetzung einer Organisationsänderung der bundesweiten Logistikabteilungen der Landespolizeidirektionen. Im Zuge dessen wurde die Logistikabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 , die zuvor in fünf Fachbereiche untergliedert war, ab dem 01.06.2021 in vier Fachbereiche eingeteilt. Im Zuge dieser Umstrukturierung flossen ab 01.06.2021 die Aufgaben des Fachbereichs römisch 40 und römisch 40 in die Aufgaben des neuen römisch 40 zusammen.
Der Beschwerdeführer, der zuvor Leiter des XXXX war, ist seither Leiter des neuen XXXX . Durch Dienstanweisung vom 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine Überleitung und den Verbleib in der Leitung des Fachbereichs XXXX informiert. Eine formelle Betrauung erfolgte nicht.Der Beschwerdeführer, der zuvor Leiter des römisch 40 war, ist seither Leiter des neuen römisch 40 . Durch Dienstanweisung vom 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine Überleitung und den Verbleib in der Leitung des Fachbereichs römisch 40 informiert. Eine formelle Betrauung erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs XXXX verwendet und übt die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs römisch 40 verwendet und übt die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus.
Mit Bescheid vom 24.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs XXXX seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist.Mit Bescheid vom 24.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs römisch 40 seit 01.06.2021 der Bewertung Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Ernennung in der Verwendungsgruppe A2 nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem befinden sich die Anträge des Beschwerdeführers sowie der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Bewertung des vom Beschwerdeführers innegehabten Arbeitsplatzes. Einliegend finden sich auch aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen der Position des Beschwerdeführers, seines Stellvertreters sowie eines Referenten, zudem Informationen zur Organisationsänderung im Jahr 2021. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Verwendungs-/Funktionszulage/-abgeltung zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (siehe z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).
Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047; 14.05.2004, 2003/12/0137; 15.12.2010, 2009/12/0194). Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159).Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeit