Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2285468-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.12.2023, Zl. KONS/3292/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.09.2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.12.2023, Zl. KONS/3292/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.09.2023:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.02.2023 schriftlich und am 04.04.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulats Istanbul (in der Folge auch ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.02.2023 schriftlich und am 04.04.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulats Istanbul (in der Folge auch ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann XXXX , Staatsangehöriger Syriens, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 17.11.2022,
Zl. 1290269500/211826756, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann römisch 40 , Staatsangehöriger Syriens, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 17.11.2022,
Zl. 1290269500/211826756, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Unterlagen:
- Antrag auf Einreise (Österreichisches Rotes Kreuz) in Kopie;
- Kopie der Lichtbildseite des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin;
- Protokoll zu Befragung der Beschwerdeführerin durch das GK-lstanbul;
- Kopie des Zuerkennungsbescheides der Bezugsperson;
- Dokumente für Familienzusammenführung vom 16.06.2023;
- Kopie des Auszuges des syrischen Personenstandsregisters der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung;
- Syrische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung in Kopie; Kopie des Auszuges des syrischen Familienregisters;
- Kopie Heiratsurkunde;
- Nachträgliche Bescheinigung Scharia-Gericht zur Eheschließung, in Kopie samt Übersetzung in deutscher Sprache;
- Kopie türkischer Personalausweis der Beschwerdeführerin;
- Auszug aus dem ZMR (Bezugsperson) in Kopie;
- Kopie der Lichtbildseite des Konventionsreisepasses der Bezugsperson;
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.09.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ein gemeinsames Familienleben zwischen Antragsteller und Bezugsperson jemals bestanden habe. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.09.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ein gemeinsames Familienleben zwischen Antragsteller und Bezugsperson jemals bestanden habe.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aus dem Erstbefragungsprotokoll der Bezugsperson hervorgehe, er sei ledig, er habe die Beschwerdeführerin nicht als enge Familienangehörige genannt. Die Bezugsperson habe zudem selbst angegeben, dass es niemals ein gemeinsames Zusammenleben gegeben hätte. Verwiesen wurde auf den Ausstellungszeitpunkt der vorgelegten Unterlagen. Die vorgelegte Heiratsurkunde und der Familienregisterauszug seien am XXXX ausgestellt worden. Die nachträgliche Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichts sei am XXXX ausgestellt worden. Der belangten Behörde nach seien den jeweiligen Behörden das Datum der „inoffiziellen" Eheschließung bloß genannt worden und hätten die Behörden in weiterer Folge die jeweiligen Dokumente ausgestellt. Es gebe keinen tatsächlichen Beweis, dass die Eheschließung früher vollzogen worden sei. Auffällig sei ebenso, warum all diese Unterlagen nicht viel früher angefordert worden seien, wenn die Eheschließung bereits im September 2021 stattgefunden haben soll. Zusammengefasst würden all die angeführten Tatsachen daraufhin deuten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson niemals tatsächlich eine Ehe bzw. eine eheähnliche Beziehung geführt hätten. Es handle sich hier um eine klassische Stellvertreterehe, welche erst nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt worden sei. Die Stellvertreterehe wäre an sich nicht das Problem, sofern die involvierten Parteien tatsächlich ein Verhältnis gehabt hätten, es gehe vielmehr um den Umstand, dass mit diesem Einreiseantrag ein Aufenthaltsstatus erschlichen werden soll, da die Bezugsperson und die Antragstellerin vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien keine Ehe oder eheähnliche Beziehung geführt hätten, so die Ansicht der Behörde. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Ehegemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden haben. Unter Einbezug der Angaben der vermeintlichen Ehefrau sowie der Angaben der Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung sei diese behauptete Ehegemeinschaft nicht nachvollziehbar. Schlussendlich habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass eine tatsächliche Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden habe. Durch die bereits hervorgehobenen Tatsachen sei ersichtlich, dass es sich um eine Aufenthaltsehe bzw. Aufenthaltspartnerschaft handle und ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nie geführt worden sei. Bezüglich dieses Einreiseantrages müsse entsprechend eine negative Einreiseprognose gestellt werden.In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aus dem Erstbefragungsprotokoll der Bezugsperson hervorgehe, er sei ledig, er habe die Beschwerdeführerin nicht als enge Familienangehörige genannt. Die Bezugsperson habe zudem selbst angegeben, dass es niemals ein gemeinsames Zusammenleben gegeben hätte. Verwiesen wurde auf den Ausstellungszeitpunkt der vorgelegten Unterlagen. Die vorgelegte Heiratsurkunde und der Familienregisterauszug seien am römisch 40 ausgestellt worden. Die nachträgliche Eheschließungsurkunde des Scharia-Gerichts sei am römisch 40 ausgestellt worden. Der belangten Behörde nach seien den jeweiligen Behörden das Datum der „inoffiziellen" Eheschließung bloß genannt worden und hätten die Behörden in weiterer Folge die jeweiligen Dokumente ausgestellt. Es gebe keinen tatsächlichen Beweis, dass die Eheschließung früher vollzogen worden sei. Auffällig sei ebenso, warum all diese Unterlagen nicht viel früher angefordert worden seien, wenn die Eheschließung bereits im September 2021 stattgefunden haben soll. Zusammengefasst würden all die angeführten Tatsachen daraufhin deuten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson niemals tatsächlich eine Ehe bzw. eine eheähnliche Beziehung geführt hätten. Es handle sich hier um eine klassische Stellvertreterehe, welche erst nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt worden sei. Die Stellvertreterehe wäre an sich nicht das Problem, sofern die involvierten Parteien tatsächlich ein Verhältnis gehabt hätten, es gehe vielmehr um den Umstand, dass mit diesem Einreiseantrag ein Aufenthaltsstatus erschlichen werden soll, da die Bezugsperson und die Antragstellerin vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien keine Ehe oder eheähnliche Beziehung geführt hätten, so die Ansicht der Behörde. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG müsse die Ehegemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden haben. Unter Einbezug der Angaben der vermeintlichen Ehefrau sowie der Angaben der Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung sei diese behauptete Ehegemeinschaft nicht nachvollziehbar. Schlussendlich habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass eine tatsächliche Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden habe. Durch die bereits hervorgehobenen Tatsachen sei ersichtlich, dass es sich um eine Aufenthaltsehe bzw. Aufenthaltspartnerschaft handle und ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt worden sei. Bezüglich dieses Einreiseantrages müsse entsprechend eine negative Einreiseprognose gestellt werden.
3. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. In der Stellungnahme vom 21.09.2023 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson habe während seines Asylverfahrens in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Einvernahme vom 09.02.2022 angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Im Zuge der Antragstellung seien durch die Beschwerdeführerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei dies auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Eine Prüfung der Dokumente habe ergeben, dass diese als unbedenklich eingestuft worden seien. Nach Zuleitung des Akts an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses am 08.09.2023 eine negative Prognoseentscheidung gem. § 35 Abs 4 AsylG erlassen. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass die Eheschließung des Scharia-Gericht erst am XXXX — und somit nach der Einreise der Bezugsperson — ausgestellt worden sei und es auch keinen Beweis für eine frühere Eheschließung gäbe. Darüber hinaus habe zu keinem Zeitpunkt eine eheähnliche Beziehung bestanden, da es zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Es liege eine Stellvertreterehe vor, die erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt worden sei. Diese Mitteilung sowie die dazugehörige Stellungnahme des BFA seien der vertretenen BF mittels Schreiben des GK Istanbul vom 14.09.2023 zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewährt worden. Auf dieses Schreiben bezieht sich die gegenständliche Stellungnahme.4. In der Stellungnahme vom 21.09.2023 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson habe während seines Asylverfahrens in Österreich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Einvernahme vom 09.02.2022 angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Im Zuge der Antragstellung seien durch die Beschwerdeführerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei dies auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Eine Prüfung der Dokumente habe ergeben, dass diese als unbedenklich eingestuft worden seien. Nach Zuleitung des Akts an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses am 08.09.2023 eine negative Prognoseentscheidung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erlassen. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass die Eheschließung des Scharia-Gericht erst am römisch 40 — und somit nach der Einreise der Bezugsperson — ausgestellt worden sei und es auch keinen Beweis für eine frühere Eheschließung gäbe. Darüber hinaus habe zu keinem Zeitpunkt eine eheähnliche Beziehung bestanden, da es zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Es liege eine Stellvertreterehe vor, die erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt worden sei. Diese Mitteilung sowie die dazugehörige Stellungnahme des BFA seien der vertretenen BF mittels Schreiben des GK Istanbul vom 14.09.2023 zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewährt worden. Auf dieses Schreiben bezieht sich die gegenständliche Stellungnahme.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der vorgelegten Dokumente ergeben habe, die Personenstandsdokumente seien unbedenklich, womit dem Vorbringen der Ehegatten jedenfalls eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Der Eheschließung gehe eine längere Beiziehung von rund 18 Monaten voraus. Die Ehegatten würden sich bereits seit ihrer Kindheit kennen, da sie in Syrien in der Nachbarschaft gelebt hätten. Die Eheschließung habe nur klein und formlos vor einem Mullah stattgefunden, da rund drei Monate vor der Eheschließung der Vater der Bezugsperson verstorben sei, sodass eine Feier aufgrund der familiären Trauer unangebracht gewesen wäre. Die Bezugsperson bemühe sich derzeit, eine Sterbeurkunde seines Vaters aus Syrien zu erhalten, damit diese als Beweismittel vorgelegt werden könne. Darüber hinaus hätten auch die finanziellen Mittel für eine große Hochzeitsfeier gefehlt. Die persönliche Nahebeziehung, die über bloße Freundschaft jedenfalls hinausgehe, könne auch durch gemeinsame Fotos (im Anhang) nachgewiesen werden.
Die Ehegatten hätten nur deswegen bislang keinen gemeinsamen Haushalt vor der Ausreise der Bezugsperson geführt, da sie in der Türkei weit voneinander entfernt gelebt hätten. Die Antragstellerin habe in XXXX , die Bezugsperson in Istanbul gelebt. So hätten sie überwiegend unfreiwillig eine Fernbeziehung führen müssen, weil sich syrische Staatsangehörige mit dem Aufenthaltsrecht XXXX nicht frei im Land bewegen dürften. Wer den zugeteilten Landesteil verlassen wolle, benötige dazu eine Reisegenehmigung, in ein aller Regel nur aus wichtigen Gründen (ZB für Behördentermine) erteilt wird. Wird man bei einer Reise ohne die türkische Reisegenehmigung unternimmt und dabei in eine Kontrolle gerät, könne das aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben.Die Ehegatten hätten nur deswegen bislang keinen gemeinsamen Haushalt vor der Ausreise der Bezugsperson geführt, da sie in der Türkei weit voneinander entfernt gelebt hätten. Die Antragstellerin habe in römisch 40 , die Bezugsperson in Istanbul gelebt. So hätten sie überwiegend unfreiwillig eine Fernbeziehung führen müssen, weil sich syrische Staatsangehörige mit dem Aufenthaltsrecht römisch 40 nicht frei im Land bewegen dürften. Wer den zugeteilten Landesteil verlassen wolle, benötige dazu eine Reisegenehmigung, in ein aller Regel nur aus wichtigen Gründen (ZB für Behördentermine) erteilt wird. Wird man bei einer Reise ohne die türkische Reisegenehmigung unternimmt und dabei in eine Kontrolle gerät, könne das aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben.
Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG, die alleine auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts abzielt, ohne dass ein entsprechendes emotionales Naheverhältnis vorliege, bestehe im konkreten Fall jedenfalls nicht. Denn diese läge nur dann vor, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben geführt worden sei und die Ehe wurde nur zu dem Zweck geschlossen worden wäre, um einen Aufenthaltstitel zu ermöglichen, ohne dass auch künftig die Begründung eines gemeinsamen Familienlebens geplant wäre. Dahingehend würden hier keine Hinweise vorliegen. Die Nachregistrierung der Ehe bei den syrischen Behörden bzw. dem Scharia-Gericht nach der Einreise der Bezugsperson durch Vertreter stelle jedenfalls keine unzulässige Stellvertreterehe dar, da es sich hierbei ausschließlich um den Vorgang der behördlichen Registrierung handle. Eine syrische Ehe sei im Fall der behördlichen Nachregistrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig (VwGH 06.09.2018,
Ra 2018/18/0094). Somit sei die Ehe auch nicht nach der Einreise der Bezugsperson geschlossen worden.Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG, die alleine auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts abzielt, ohne dass ein entsprechendes emotionales Naheverhältnis vorliege, bestehe im konkreten Fall jedenfalls nicht. Denn diese läge nur dann vor, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben geführt worden sei und die Ehe wurde nur zu dem Zweck geschlossen worden wäre, um einen Aufenthaltstitel zu ermöglichen, ohne dass auch künftig die Begründung eines gemeinsamen Familienlebens geplant wäre. Dahingehend würden hier keine Hinweise vorliegen. Die Nachregistrierung der Ehe bei den syrischen Behörden bzw. dem Scharia-Gericht nach der Einreise der Bezugsperson durch Vertreter stelle jedenfalls keine unzulässige Stellvertreterehe dar, da es sich hierbei ausschließlich um den Vorgang der behördlichen Registrierung handle. Eine syrische Ehe sei im Fall der behördlichen Nachregistrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig (VwGH 06.09.2018,
Ra 2018/18/0094). Somit sei die Ehe auch nicht nach der Einreise der Bezugsperson geschlossen worden.
Hinsichtlich des bestehenden Familienlebens ergeht der Antrag auf Durchführung einer Paralleleinvernahme. Da die persönliche Glaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren eine zentrale Rolle spiele, wäre die Durchführung einer Befragung der Antragstellerin und der Bezugsperson ein geeignetes Mittel, um den Sachverhalt zu ergänzen. Angeschlossen wurden Fotografien der Beschwerdeführerin und des behaupteten Ehemannes.
5. Mit dem Bescheid vom 25.09.2023 verweigerte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß
§ 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, die Bezugsperson habe unmissverständlich in der Erstbefragung angegeben, ledig zu sein. Wenn die Bezugsperson die vermeintliche Ehefrau nach einer 18-monatigen Beziehung geheiratet hätte, könne davon ausgegangen werden, dass dieser seine Ehefrau etwa vier Monate nach der „traditionellen" Eheschließung im Zuge der Erstbefragung niemals vergessen hätte zu erwähnen. Das vermeintliche Ehepaar habe niemals zusammengelebt. Drei gemeinsame Fotos von zwei Personen, welche sich laut der Stellungnahme fast ein Leben lang kennen, hätten auch nicht viel Aussagekraft. Gemäß
§ 26 FPG in der Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.5. Mit dem Bescheid vom 25.09.2023 verweigerte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß
§ 26 FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, die Bezugsperson habe unmissverständlich in der Erstbefragung angegeben, ledig zu sein. Wenn die Bezugsperson die vermeintliche Ehefrau nach einer 18-monatigen Beziehung geheiratet hätte, könne davon ausgegangen werden, dass dieser seine Ehefrau etwa vier Monate nach der „traditionellen" Eheschließung im Zuge der Erstbefragung niemals vergessen hätte zu erwähnen. Das vermeintliche Ehepaar habe niemals zusammengelebt. Drei gemeinsame Fotos von zwei Personen, welche sich laut der Stellungnahme fast ein Leben lang kennen, hätten auch nicht viel Aussagekraft. Gemäß
§ 26 FPG in der Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich sei.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es wurde zudem ausgeführt, dass es die belangte Behörde insbesondere unterlassen habe, alle sich aus dem konkreten Fall ergebenden relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern, insbesondere auch, ob die Ehe tatsächlich vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien genügend und nachvollziehbar, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Bezüglich des Zusammenlebens des Ehepaares sei zu betonen, dass auch die aktuelle Judikatur bestätige, eine gewisse Ehedauer im Verfahren der Familiennachzug sei nicht vorgeschrieben: „Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Bei der Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, ist nicht allein auf den Umstand abzustellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung wie gegenständlich zugrunde gelegt nur auf ein bis zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zuz EMRK zu prüfen, ob es vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat". (BVwG, 18.02.2022, W 185 2244864).Bezüglich des Zusammenlebens des Ehepaares sei zu betonen, dass auch die aktuelle Judikatur bestätige, eine gewisse Ehedauer im Verfahren der Familiennachzug sei nicht vorgeschrieben: „Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Bei der Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, ist nicht allein auf den Umstand abzustellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung wie gegenständlich zugrunde gelegt nur auf ein bis zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zuz EMRK zu prüfen, ob es vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat". (BVwG, 18.02.2022, W 185 2244864).
Die Bezugsperson habe in der Niederschrift angegeben, dass er in Syrien nach islamischem Recht geheiratet habe und er habe Fotos als Belege vorgelegt. Es handle sich in vorliegenden Fall um eine tatsächliche bestehende Ehe und ein Zusammenleben, das nun weitergeführt werden soll. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln würden eine Verletzung des Rechts auf Begründungsmangel darstellen, der wie angeführt nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg. 15451 / 1999, 15.743/2000).
Hätte die belangte Behörde entsprechend der sie treffenden Verpflichtung zur Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt in seiner Gänze festgestellt, so hätte die belangte Behörde die so vorgebrachte Integration zum Anlass nehmen müssen, entsprechende Ermittlungen auch dahingehend durchzuführen, was letztlich im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falls geführt hätte. Es würden daher erhebliche Fehler des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am XXXX könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden.Hätte die belangte Behörde entsprechend der sie treffenden Verpflichtung zur Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt in seiner Gänze festgestellt, so hätte die belangte Behörde die so vorgebrachte Integration zum Anlass nehmen müssen, entsprechende Ermittlungen auch dahingehend durchzuführen, was letztlich im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falls geführt hätte. Es würden daher erhebliche Fehler des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am römisch 40 könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe klargestellt, dass syrische traditionell muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehafte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Aufgrund des Todes des Vaters der Bezugsperson sei kein großes Fest veranstaltet worden. Es hätten nur Feierlichkeiten im engsten Kreis der Familie stattgefunden. Die Behörde habe sich jedoch weder mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und nachträglich registrierten Ehe auseinandergesetzt. Es liege daher ein erheblicher sekundärer Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren vor. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, sei die von der BF behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe klargestellt, dass syrische traditionell muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehafte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Aufgrund des Todes des Vaters der Bezugsperson sei kein großes Fest veranstaltet worden. Es hätten nur Feierlichkeiten im engsten Kreis der Familie stattgefunden. Die Behörde habe sich jedoch weder mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und nachträglich registrierten Ehe auseinandergesetzt. Es liege daher ein erheblicher sekundärer Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren vor. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, sei die von der BF behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.12.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19.12.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.
Es wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023, zugestellt am selben Tag, die Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung in schriftlicher Form (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) die obangeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 21.09.2023 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass es vollinhaltlich an der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Gemäß § 26 FPG in Verbindung mit
§ 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels per Bescheid abzuweisen. Es hätten sich im Laufe des Verfahrens diesbezügliche Hinweise ergeben: so gebe die Bezugsperson bei der Erstbefragung nach dem AsylG am 27.11.2021 bei der Aufzählung der im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen keine Ehefrau an. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2022 führe die Bezugsperson aus, verheiratet zu sein. Sie hätten am XXXX traditionell geheiratet, aber nie zusammengelebt. Dies ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Weiters gehe aus der Eheschließungsurkunde nicht hervor, auf welcher Grundlage diese ausgestellt worden sei, z.B. aufgrund des vorgelegten Ehevertrags oder durch die Aussage von Zeugen. Es dürfe diesbezüglich auf die aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, verwiesen werden. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht von einer Familieneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 auszugehen.Es wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023, zugestellt am selben Tag, die Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung in schriftlicher Form (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) die obangeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 21.09.2023 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass es vollinhaltlich an der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit
§ 35 Absatz 4, AsylG 2005 sei daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels per Bescheid abzuweisen. Es hätten sich im Laufe des Verfahrens diesbezügliche Hinweise ergeben: so gebe die Bezugsperson bei der Erstbefragung nach dem AsylG am 27.11.2021 bei der Aufzählung der im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen keine Ehefrau an. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2022 führe die Bezugsperson aus, verheiratet zu sein. Sie hätten am römisch 40 traditionell geheiratet, aber nie zusammengelebt. Dies ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Weiters gehe aus der Eheschließungsurkunde nicht hervor, auf welcher Grundlage diese ausgestellt worden sei, z.B. aufgrund des vorgelegten Ehevertrags oder durch die Aussage von Zeugen. Es dürfe diesbezüglich auf die aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, verwiesen werden. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht von einer Familieneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 auszugehen.
8. Am 11.12.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es war insbesondere ausgeführt worden, die Bezugsperson habe in der Niederschrift angegeben, dass er in Syrien nach islamischem Recht geheiratet hat und Fotos als Belege vorgelegt. Es handle sich in vorliegendem Fall um eine tatsächliche bestehende Ehe und ein Zusammenleben, das nun weitergeführt werden soll. Im Falle einer außergerichtlich abgeschlossenen Ehe (traditionelle Ehe) müsse deren Gültigkeit zunächst durch den Richter eines Scharia-Gerichts bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. (BVwG, 29.04.2019, W165 2165081). Das BFA gehe in seinen Mitteilungen gemäß § 35 AsylG davon aus, dass die BF nicht als Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien, etwa eine Heiratsurkunde und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien genügend und nachvollziehbar, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In seinem Erkenntnis (Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit traditioneller syrischer Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung aus, dass der bloße Umstand der - im syrischen Eherecht vorgesehenen - rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstoße.8. Am 11.12.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es war insbesondere ausgeführt worden, die Bezugsperson habe in der Niederschrift angegeben, dass er in Syrien nach islamischem Recht geheiratet hat und Fotos als Belege vorgelegt. Es handle sich in vorliegendem Fall um eine tatsächliche bestehende Ehe und ein Zusammenleben, das nun weitergeführt werden soll. Im Falle einer außergerichtlich abgeschlossenen Ehe (traditionelle Ehe) müsse deren Gültigkeit zunächst durch den Richter eines Scharia-Gerichts bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe könne auch rückwirkend erfolgen. (BVwG, 29.04.2019, W165 2165081). Das BFA gehe in seinen Mitteilungen gemäß Paragraph 35, AsylG davon aus, dass die BF nicht als Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien, etwa eine Heiratsurkunde und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien genügend und nachvollziehbar, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In seinem Erkenntnis (Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit traditioneller syrischer Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung aus, dass der bloße Umstand der - im syrischen Eherecht vorgesehenen - rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstoße.
Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am XXXX könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe klargestellt, dass syrische traditionell muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG sei die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, sei die von der BF behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege.Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am römisch 40 könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe klargestellt, dass syrische traditionell muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG sei die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, sei die von der BF behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliege.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiä