Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2217666-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 20.05. XXXX gemeinsam mit seinem Vater XXXX , seiner Mutter XXXX sowie seinen Geschwistern XXXX illegal zu Fuß von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.08. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Berufungsbescheid vom 19.04. XXXX der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung des Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 20.08.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 20.05. römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 sowie seinen Geschwistern römisch 40 illegal zu Fuß von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.08. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Berufungsbescheid vom 19.04. römisch 40 der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung des Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 20.08.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Der Unabhängigen Bundesasylsenat gab mit dem in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 07.04.2008 der Berufung statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte unter einem gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Der Unabhängigen Bundesasylsenat gab mit dem in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 07.04.2008 der Berufung statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte unter einem gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Vater des Beschwerdeführers in seiner Heimat im ersten Tschetschenienkrieg tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt habe, indem er für sie Waffen, Geld und Patronen organisiert sowie Verletzte ins Spital gebracht habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals von russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden, um von diesen Informationen über die Widerstandskämpfer zu erlangen. Die vom Vater des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungen seien glaubhaft und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der von seinem Vater den tschetschenischen Widerstandskämpfern geleisteten Hilfestellung asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass ihm wegen seines Vaters in seinem Herkunftsstaat wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband als „sozialer Gruppe“ Verfolgung im Sinne der GFK drohe.
Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren seiner Familienmitglieder.
1.3. Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem der Beschwerdeführer am 25.02.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, dass er am XXXX in TSCHETSCHENIEN, Stadt XXXX geboren sei und dort bis zur Ausreise im Jahr XXXX gelebt habe. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION von 1992-2001 die Grundschule sowie ein Jahr die Abendschule besucht. Befragt nach Angehörigen im Heimatland, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Großeltern mütterlicherseits, drei Schwestern seiner Mutter und zwei Brüder seines Vaters in TSCHETSCHENIEN leben. Er habe etwa vor einem Jahr zuletzt telefonischen Kontakt mit diesen Familienangehörigen gehabt und sei seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Der Beschwerdeführer sei einmal zwecks Arbeitssuche nach Deutschland gereist und einmal habe er die Hauptstadt in Polen besucht. In Österreich habe er den Deutschkurs A1, einen Securitykurs und Brandschutzwartkurs gemacht. Er habe die meiste Zeit gearbeitet und wohne alleine. Befragt nach Angehörigen in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern, sein Bruder XXXX , seine Schwestern XXXX und XXXX sowie seine Tante XXXX in Österreich aufhalten. Er sei schon immer selbständig gewesen und lebe nicht von den Eltern. Seit dem Jahr 2008 sei er erwerbstätig oder bekomme Arbeitslosengeld. Seine erste Arbeitsstelle sei die Industriereinigung Rohrer gewesen, bei der er zwei Jahre lang gewesen sei; danach sei er als Security für verschiedene Firmen tätig gewesen. Zu seinen Eltern und Geschwistern in Österreich habe er selten Kontakt und er sei die meiste Zeit zu Hause. Seine Eltern haben sich vor zwei oder drei Jahren getrennt und sein Vater habe mittlerweile eine andere Partnerin.Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, dass er am römisch 40 in TSCHETSCHENIEN, Stadt römisch 40 geboren sei und dort bis zur Ausreise im Jahr römisch 40 gelebt habe. Er habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION von 1992-2001 die Grundschule sowie ein Jahr die Abendschule besucht. Befragt nach Angehörigen im Heimatland, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Großeltern mütterlicherseits, drei Schwestern seiner Mutter und zwei Brüder seines Vaters in TSCHETSCHENIEN leben. Er habe etwa vor einem Jahr zuletzt telefonischen Kontakt mit diesen Familienangehörigen gehabt und sei seit dem Jahr römisch 40 nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Der Beschwerdeführer sei einmal zwecks Arbeitssuche nach Deutschland gereist und einmal habe er die Hauptstadt in Polen besucht. In Österreich habe er den Deutschkurs A1, einen Securitykurs und Brandschutzwartkurs gemacht. Er habe die meiste Zeit gearbeitet und wohne alleine. Befragt nach Angehörigen in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern, sein Bruder römisch 40 , seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie seine Tante römisch 40 in Österreich aufhalten. Er sei schon immer selbständig gewesen und lebe nicht von den Eltern. Seit dem Jahr 2008 sei er erwerbstätig oder bekomme Arbeitslosengeld. Seine erste Arbeitsstelle sei die Industriereinigung Rohrer gewesen, bei der er zwei Jahre lang gewesen sei; danach sei er als Security für verschiedene Firmen tätig gewesen. Zu seinen Eltern und Geschwistern in Österreich habe er selten Kontakt und er sei die meiste Zeit zu Hause. Seine Eltern haben sich vor zwei oder drei Jahren getrennt und sein Vater habe mittlerweile eine andere Partnerin.
Bezüglich der vorgehaltenen strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass die der ersten Verurteilung zugrunde liegende Tat im Zuge seiner Tätigkeit als Security bei der Firma Exact passierte und er nicht schuldig gewesen sei. Die zweite Verurteilung sei sein erster und einziger Fehler in den letzten 15 Jahren gewesen und er bereue dies sehr. Er habe die Verantwortung für sein Vergehen übernommen und sei nie unhöflich oder provokant gegenüber der Polizei.
Gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, dass die Tschetschenen, die in Österreich sind, in Tschetschenien als Verräter angesehen werden. Es sei nach 15 Jahren schwierig in Tschetschenien neu anzufangen. In Tschetschenien sei er nie von der Polizei oder von irgendjemanden festgenommen worden und habe auch keinen Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt, aber es gebe dort Gesetzlosigkeit und eine Diktatur.
1.4. Mit dem Bescheid vom 19.03.2019 (zugestellt am 21.03.2019) erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 07.04.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Den Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannte es ihm nicht zu (Spruchpunkt II.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte es ihm nicht (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Unter einem erließ es ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.) und entzog ihm den Konventionsreisepass, den er unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat (Spruchpunkt VIII.).1.4. Mit dem Bescheid vom 19.03.2019 (zugestellt am 21.03.2019) erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 07.04.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Den S