Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2291511-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach seinen Angaben ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.10.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren, tauchte bereits am 08.10.2022 unter und stellte am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte der BF am 17.10.2023 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen ihn wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte spätestens am 22.12.2023 unter.
4. Am 17.01.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er an keinen schwerwiegenden Beschwerden oder Krankheiten leide und er keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe. Familienangehörige in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe er nicht. Er habe in Österreich einen Freund, bei welchem er wohnen könne. Eine Adresse bzw. eine Telefonnummer dieses Freundes nannte der BF jedoch nicht. Er verfüge über EUR 160,-- an Barmittel, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und habe seinen algerischen Reisepass verloren. Er habe in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt, leugnete jedoch, jemals von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Staat überstellt worden zu sein. Seit seinen Asylantragstellungen habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er wolle in Österreich bleiben. Bei einer Entlassung aus der Anhaltung werde er zu seinem Freund gehen und wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er woandershin weiterreisen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, seither wird er in Schubhaft angehalten.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, seither wird er in Schubhaft angehalten.
6. Am 09.02.2024 wurde der BF der Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wobei die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde. Derzeit werden seine Angaben und die von ihm vorgelegten Unterlagen (Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF) in Algerien überprüft.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.05.2024, 07.06.2024 und 03.07.2024 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
8. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 25.07.2024 neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass mit der Erteilung eines Heimreisezertifikates für den BF zu rechnen sei, da er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und Dokumente seiner Eltern in Kopie vorlägen. Die algerische Botschaft stelle grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es seien im Jahr 2024 auch Einzelabschiebungen nach Algerien durchgeführt worden. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei insbesondere erforderlich, da er mittlerweile vier Mal versucht habe, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.8. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 25.07.2024 neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass mit der Erteilung eines Heimreisezertifikates für den BF zu rechnen sei, da er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und Dokumente seiner Eltern in Kopie vorlägen. Die algerische Botschaft stelle grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es seien im Jahr 2024 auch Einzelabschiebungen nach Algerien durchgeführt worden. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei insbesondere erforderlich, da er mittlerweile vier Mal versucht habe, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.
9. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er mit Schriftsatz vom 26.07.2024 im Wesentlichen vorbrachte, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei überdies einem gelinderen Mittel der Vorrang einzuräumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.9.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. – römisch eins.9.)
Der unter Punkt I.1. – I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. – römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der BF wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 03.07.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 31.07.2024.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet seit seiner Kindheit an Epilepsie und nimmt in der Schubhaft Medikamente dagegen ein.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen und seine Weiterreise in die Schweiz.
3.2. In der Schweiz stellte der BF am 02.02.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte der BF am 17.10.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits die mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022 erlassenen und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor.
3.3. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 eine mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetem Einreiseverbot verbunden Rückkehrentscheidung erlassen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er tauchte spätestens am 22.12.2023 unter und entzog sich dadurch seiner Abschiebung.
3.4. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Obwohl er über einen Reisepass verfügt, der sich in Frankreich bei einer Bekannten befindet, hat er bisher weder eine Kopie dieses Dokumentes noch das Dokument im Original vorgelegt. Er erschwert dadurch seine Identifizierung durch die algerischen Behörden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
3.5. Der BF befand sich während der Anhaltung in Schubhaft von 14.02.2024 bis 16.02.2024, 13.04.2024 bis 17.04.2024, 20.04.2024 bis 21.04.2024, 01.05.2024 bis 02.05.2024 und von 04.07.2024 bis 08.07.2024in Hungerstreik.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
3.7. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom Bundesamt am 18.01.2024 eingeleitet. Am 09.02.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei konnte die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Derzeit werden die Angaben des BF sowie die von ihm vorgelegten Kopien von Dokumenten, von denen er angibt, dass sie seine Eltern betreffen, in Algerien überprüft.
Am 15.02., 19.03., 22.04., 30.04., 21.05., 04.06.2024 und am 26.06.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde.
Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus.
Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten oder im Rahmen eines Interviews. Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind bzw. die Identität im Rahmen eines Interviews nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in Algerien zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in Algerien variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch, im Durchschnitt dauert ein Verfahren etwa vier bis sechs Monate. Mit einer Antwort der algerischen Vertretungsbehörde kann daher im Monat August 2024 gerechnet werden.
Im Jahr 2023 wurden neun Heimreisezertifikate ausgestellt. Diese Personen wurden nach Algerien abgeschoben. Im Jahr 2024 wurden drei Heimreisezertifikate ausgestellt und es wurden 19 Zustimmungen für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten erteilt.
Von einer Identifizierung des BF ist aufgrund seiner Angaben und aufgrund der vorhandenen Kopien der Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern auszugehen.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.07.2024 aus, dass sich sein Reisepass in Frankreich befinde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024 entschieden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.
1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus Befund und Gutachten des Amtsarztes sowie der in den Vorverfahren eingeholten Gutachten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF. Aus diesen ergibt sich, dass der BF seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet und daher medikamentös behandelt wird. Insgesamt ergibt sich, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet und keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten zeigt. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF an keiner die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seiner unbegründeten Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022, mit dem der Antrag vom 24.09.2022 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Dass sich der BF diesem Verfahren entzog ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass der BF bereits ab 08.10.2022 – und damit weniger als zwei Wochen nach seiner Antragstellung und noch vor der Entscheidung des Bundesamtes über diesen Antrag – über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfügte. Dass er in die Schweiz weiterreiste steht insofern fest, als er dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Die Feststellung zur Asylantragstellung des BF in der Schweiz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Eurodac-Treffern. Auf Grund des Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am 17.10.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Da bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2022 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz am 17.10.2023 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.
2.3. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2023. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und sich spätestens am 22.12.2023 seiner Abschiebung entzog ergibt sich insbesondere daraus, dass er laut Zentralem Melderegister ab 22.12.2023 über keine Wohnsitzmeldung mehr verfügte und am 17.01.2024 bei einer Zufallskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.
2.4. Dass der BF über einen algerischen Reisepass verfügt, der sich bei einer Bekannten in Frankreich befindet, gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2024 an. Er behauptete zwar, dass er eine Kopie dieses Dokumentes dem Bundesamt vorgelegt hat, im Verwaltungsakt befindet sich jedoch kein Hinweis darauf, was auch durch Erhebungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 bestätigt wurde. Noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er umgehend zumindest eine Kopie seines Reisepasses vorlegen werde, tatsächlich vorgelegt hat er jedoch entsprechend dem Verwaltungsakt bisher keinerlei Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten, aus denen seine Identität hervorgeht. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der BF durch die Weigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Abschiebung erschwert.
2.5. Die Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen sich der BF im Hungerstreik befand, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.6. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem Verhalten seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich. Er entzog sich bereits weniger als zwei Wochen nach seiner Asylantragstellung und noch vor der Entscheidung des Bundesamtes über seinen Asylantrag dem Asylverfahren und reiste unrechtmäßig in die Schweiz weiter, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich entzog er sich durch Untertauchen seiner Abschiebung. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte er bisher nur unzureichend mit, da er zwar über einen Reisepass verfügt, der sich in Frankreich befindet, er es jedoch bisher unterlassen hat, zumindest eine Kopie dieses Dokumentes vorzulegen. Dass es für den BF problemlos möglich wäre, zumindest eine Kopie dieses Dokumentes zu besorgen, gab er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.07.2024 an, da ihm jene Bekannte, bei der sich der Reisepass befindet, auch Geld in das Polizeianhaltezentrum schickt. Das unkooperative Verhalten des BF wird noch dadurch unterstrichen, dass er in der Beschwerdeverhandlung zwar zusagte, eine Kopie seines Reisepasses vorzulegen, er stattdessen jedoch am 04.07.2024 bereits zum fünften Mal in den Hungerstreik trat.
2.7. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.07.2024. Im Verwaltungsakt finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine berufliche Tätigkeit des BF oder das Vorliegen eines eigenen gesicherten Wohnsitzes.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 07.05.2024, vom 03.06.2024, vom 27.06.2024 und vom 25.07.2024 sowie den Stellungnahmen der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024, vom 04.06.2024, vom 01.07.2024 und vom 03.07.2024.
Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war ist bisher nicht erfolgt. Da sich aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und insbesondere der für die Erlangung der Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung ergibt, dass die algerische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden, ist vor dem Hintergrund, dass die Dauer der Verfahren von Fall zu Fall verschieden ist, davon auszugehen, dass der BF, der im Rahmen seines Interviews bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist, maßgeblich wahrscheinlich identifiziert werden kann. Entsprechend der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes vom 03.07.2024 hat die algerische Vertretungsbehörde auch angeboten, mit dem BF in Kontakt zu treten, um ihn von einer freiwilligen Rückkehr zu überzeugen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Vertretungsbehörde im Fall des BF mit dem Bundesamt kooperiert und sich um seine Rückkehr bemüht. Wie der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.07.2024 angegeben hat, ist es ihm grundsätzlich möglich, eine Kopie seines Reisepasses zu beschaffen. Durch seine Mitwirkung am Verfahren könnte er daher die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
Dass das Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme, die im Zuge der Aktenvorlage erstattet wurde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§80 FPG lautet:
Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nich