Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W296 2290437-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn aufgrund seines Clans mit einem Messer gestochen, da es Streit zwischen seinem und einem anderen Clan gegeben habe und sei sein Vater aufgrund von Blutrache ermordet worden. Im Falle der Rückkehr würde er seine Tötung durch diese Leute befürchten und sei seine Familie nach Äthiopien geflüchtet.2. Im Zuge der am römisch 40 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn aufgrund seines Clans mit einem Messer gestochen, da es Streit zwischen seinem und einem anderen Clan gegeben habe und sei sein Vater aufgrund von Blutrache ermordet worden. Im Falle der Rückkehr würde er seine Tötung durch diese Leute befürchten und sei seine Familie nach Äthiopien geflüchtet.
3. Am XXXX wurde eine Anfrage an Griechenland gestellt, da der Beschwerdeführer dort bereits am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, und wurde am XXXX von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass er unter den Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Antrag von den griechischen Behörden noch nicht entschieden worden sei.3. Am römisch 40 wurde eine Anfrage an Griechenland gestellt, da der Beschwerdeführer dort bereits am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, und wurde am römisch 40 von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass er unter den Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Antrag von den griechischen Behörden noch nicht entschieden worden sei.
4. Zudem wurde aufgrund nicht glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung ein medizinisches Altersgutachten in Bezug auf eine Volljährigkeitsbeurteilung erstellt. Dem Gutachten zur Altersfeststellung lässt sich entnehmen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX bestimmt wurde.4. Zudem wurde aufgrund nicht glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung ein medizinisches Altersgutachten in Bezug auf eine Volljährigkeitsbeurteilung erstellt. Dem Gutachten zur Altersfeststellung lässt sich entnehmen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 bestimmt wurde.
5. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Buuhoodle geboren worden und dort aufgewachsen, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben bzw. gehöre dem Clan XXXX an, der zum Clan der Dhulbahante gehöre. Er habe sieben Jahre die Schule besucht Buuhoodle und während dieser Zeit beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei eines Tages von einem Clanmitglied der XXXX bei einer Wasserstelle unweit von seinem Heimatort mit einem Messer attackiert worden und leide er bis heute an dieser Verletzung. Nach dem Vorfall habe er vier Monate in einem Spital in XXXX verbracht, dort jedoch keine medizinische Versorgung erhalten, weswegen er seine Ausreise beschlossen habe und nach Mogadischu gefahren sei, wo er von Jänner XXXX bis August XXXX geblieben sei. Auch dort sei ihm telefonisch gedroht worden.5. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Buuhoodle geboren worden und dort aufgewachsen, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben bzw. gehöre dem Clan römisch 40 an, der zum Clan der Dhulbahante gehöre. Er habe sieben Jahre die Schule besucht Buuhoodle und während dieser Zeit beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei eines Tages von einem Clanmitglied der römisch 40 bei einer Wasserstelle unweit von seinem Heimatort mit einem Messer attackiert worden und leide er bis heute an dieser Verletzung. Nach dem Vorfall habe er vier Monate in einem Spital in römisch 40 verbracht, dort jedoch keine medizinische Versorgung erhalten, weswegen er seine Ausreise beschlossen habe und nach Mogadischu gefahren sei, wo er von Jänner römisch 40 bis August römisch 40 geblieben sei. Auch dort sei ihm telefonisch gedroht worden.
In Österreich habe er keine Verwandte, aber Bekannte, besuche gerade einen Deutschkurs, und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Zudem sei er wegen der Verletzung in ärztlicher Behandlung gewesen, nunmehr jedoch gesund und legte im Zuge der Vernehmung eine Bestätigung über die Teilnahme an der Schulung der Basisbildung und einen ärztlichen Befund von einer Sonografie des Abdomens vom XXXX mit dem Ergebnis: „Kein fassbarer pathologischer Befund.“ vor.In Österreich habe er keine Verwandte, aber Bekannte, besuche gerade einen Deutschkurs, und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Zudem sei er wegen der Verletzung in ärztlicher Behandlung gewesen, nunmehr jedoch gesund und legte im Zuge der Vernehmung eine Bestätigung über die Teilnahme an der Schulung der Basisbildung und einen ärztlichen Befund von einer Sonografie des Abdomens vom römisch 40 mit dem Ergebnis: „Kein fassbarer pathologischer Befund.“ vor.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er kein somalisches oder sonstiges verlässliches Identitätsdokument vorgelegt habe und habe er betreffend sein Geburtsdatum und seinen Namen unwahre Angaben gemacht. Und ungeachtet des Umstandes, dass bereits aufgrund seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine Angaben in Bezug auf sein Fluchtvorbringen glaubhaft gewesen wären, weise sein Fluchtvorbringen zahlreiche Widersprüche auf, sei in einer Gesamtbetrachtung nicht plausibel und sohin unglaubhaft.
So habe er etwa angegeben, dass er im Juni XXXX in Buuhoodle von Clanmitglieder des XXXX Clan angegriffen worden sei, andererseits habe er angegeben, bereits im Jänner XXXX seinen Heimatdistrikt Buuhoodle verlassen zu haben, sodass er während des von ihm behaupteten Angriffs nicht mehr in Buuhoodle gewesen sei und diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Dasselbe habe seine Angaben zum letzten Schultag, seinen Aufenthalt in Mogadischu oder seinen Entschluss zur Ausreise betroffen, da es auch dort zu differenten Aussagen betreffend die Zeitspannen gekommen sei. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland sei zwar angespannt, aber nicht derart dramatisch, sodass eine Rückkehr ohne Probleme zu bewältigen sei.So habe er etwa angegeben, dass er im Juni römisch 40 in Buuhoodle von Clanmitglieder des römisch 40 Clan angegriffen worden sei, andererseits habe er angegeben, bereits im Jänner römisch 40 seinen Heimatdistrikt Buuhoodle verlassen zu haben, sodass er während des von ihm behaupteten Angriffs nicht mehr in Buuhoodle gewesen sei und diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Dasselbe habe seine Angaben zum letzten Schultag, seinen Aufenthalt in Mogadischu oder seinen Entschluss zur Ausreise betroffen, da es auch dort zu differenten Aussagen betreffend die Zeitspannen gekommen sei. Die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland sei zwar angespannt, aber nicht derart dramatisch, sodass eine Rückkehr ohne Probleme zu bewältigen sei.
7. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Behörde habe ihre Entscheidung fast ausschließlich auf unklare Daten begründet, ansonsten sei jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig frei von Widersprüchen gewesen. Auch sei die derzeitige Lage in ganz Somalia, einschließlich der Region des Beschwerdeführers, höchst prekär.7. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Behörde habe ihre Entscheidung fast ausschließlich auf unklare Daten begründet, ansonsten sei jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig frei von Widersprüchen gewesen. Auch sei die derzeitige Lage in ganz Somalia, einschließlich der Region des Beschwerdeführers, höchst prekär.
7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Dhulbahante, Subclan XXXX , und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Dhulbahante, Subclan römisch 40 , und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Buuhoodle in Somalia geboren und lebte dort mit seiner Familie, seinen Eltern und sieben Geschwistern, vier Schwestern und vier Brüder. In Buuhoodle besuchte er auch sieben Jahre lang die Grundschule, wobei er in dieser Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt hatte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Buuhoodle in Somalia geboren und lebte dort mit seiner Familie, seinen Eltern und sieben Geschwistern, vier Schwestern und vier Brüder. In Buuhoodle besuchte er auch sieben Jahre lang die Grundschule, wobei er in dieser Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt hatte.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in XXXX in Äthiopien an der Grenze zu Somalia. Sein Onkel mütterlicherseits, jener, bei welchem der Beschwerdeführer während der Schulzeit gelebt hatte und der sowohl für seinen Krankenhaushalt als auch für seine Ausreise finanziell aufkam, lebt nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Er will zu diesem Onkel wieder Kontakt aufnehmen und ist ihm das auch möglich. Zudem lebt eine weitschichtig entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, die er „Tante“ ruft, in XXXX .Die Familie des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 in Äthiopien an der Grenze zu Somalia. Sein Onkel mütterlicherseits, jener, bei welchem der Beschwerdeführer während der Schulzeit gelebt hatte und der sowohl für seinen Krankenhaushalt als auch für seine Ausreise finanziell aufkam, lebt nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Er will zu diesem Onkel wieder Kontakt aufnehmen und ist ihm das auch möglich. Zudem lebt eine weitschichtig entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, die er „Tante“ ruft, in römisch 40 .
Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde, noch wann der Beschwerdeführer seinen Wohnort tatsächlich verlassen hat und nach Mogadischu gereist ist. In Somalias Hauptstadt lebte er zumindest für fünf Monate.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia am XXXX von Mogadischu aus und reiste über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Asylverfahren in Griechenland hat er nicht abgewartet.Der Beschwerdeführer verließ Somalia am römisch 40 von Mogadischu aus und reiste über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Asylverfahren in Griechenland hat er nicht abgewartet.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Seit seiner Ankunft in Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet, in welchem sich keine Verwandten aufhalten.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat bislang einen Deutschkurs (Basiskurs) absolviert, spricht bzw. verssteht so gut wie kein Deutsch und verfügt über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat sich bislang zudem nicht gemeinnützig betätigt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; ein Befund seines Abdomens vom XXXX zeigte kein fassbares pathologisches Ergebnis und muss er keine Medikamente nehmen.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; ein Befund seines Abdomens vom römisch 40 zeigte kein fassbares pathologisches Ergebnis und muss er keine Medikamente nehmen.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfol