Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W155 2206933-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Perspektiven-Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Perspektiven-Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zunächst unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: Bf), Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am XXXX nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der zunächst unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: Bf), Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am römisch 40 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Bf zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Bruder habe für ein englisches Unternehmen in Helmand gearbeitet und habe dort die finanziellen Sachen (Eingaben/Ausgaben) am Computer erfasst. Er sei vor ca. 6 bis 7 Monaten legal nach England ausgewandert. Deswegen seien sie 3 Mal zu Hause beschossen und mit Granaten angegriffen worden. Sein kleiner Bruder sei dabei getötet worden. Er sei 2 bis 3 Tage später geflüchtet. Wann die Angriffe genau gewesen seien, könne er nicht angeben. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Bf zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Bruder habe für ein englisches Unternehmen in Helmand gearbeitet und habe dort die finanziellen Sachen (Eingaben/Ausgaben) am Computer erfasst. Er sei vor ca. 6 bis 7 Monaten legal nach England ausgewandert. Deswegen seien sie 3 Mal zu Hause beschossen und mit Granaten angegriffen worden. Sein kleiner Bruder sei dabei getötet worden. Er sei 2 bis 3 Tage später geflüchtet. Wann die Angriffe genau gewesen seien, könne er nicht angeben.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) stellte am XXXX im Hinblick auf die „Dublin II-VO“ ein Übernahmeersuchen an Bulgarien, dem die bulgarischen Behörden ausdrücklich zustimmten und unter einem mitteilten, dass der Bf in Bulgarien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, in Erscheinung getreten sei.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) stellte am römisch 40 im Hinblick auf die „Dublin II-VO“ ein Übernahmeersuchen an Bulgarien, dem die bulgarischen Behörden ausdrücklich zustimmten und unter einem mitteilten, dass der Bf in Bulgarien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, in Erscheinung getreten sei.
3. Aufgrund der bei der Erstbefragung aufgetretenen Zweifel bezüglich des vom Bf behaupteten Geburtsdatums wurde der Bf einer medizinischen multifaktoriellen Untersuchung zur Altersfeststellung zugeführt. Bei einer Gesamtschau der erhobenen Befunde wurde zusammenfassend im Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom XXXX ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Bf zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,6 Jahren anzunehmen sei und das errechnete fiktive Geburtsdatum XXXX laute. Man könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX von einem Mindestalter mit 18,25 Jahren ausgegangen werden. 3. Aufgrund der bei der Erstbefragung aufgetretenen Zweifel bezüglich des vom Bf behaupteten Geburtsdatums wurde der Bf einer medizinischen multifaktoriellen Untersuchung zur Altersfeststellung zugeführt. Bei einer Gesamtschau der erhobenen Befunde wurde zusammenfassend im Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom römisch 40 ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Bf zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,6 Jahren anzunehmen sei und das errechnete fiktive Geburtsdatum römisch 40 laute. Man könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 von einem Mindestalter mit 18,25 Jahren ausgegangen werden.
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass es sich beim Bf um eine (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) volljährige Person handelt, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass es sich beim Bf um eine (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) volljährige Person handelt, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.
5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der Bf nach Vorhalt der erfolgten Altersfeststellung an, dass er das Ergebnis nicht akzeptiere. Er wolle seine Tazkira vorlegen, der zufolge er minderjährig sei. Hinsichtlich der ihm beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gab der Bf an, dass Bulgarien kein sicheres Land sei und er dort keinen Schutz und keine Sicherheit hätte. 5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab der Bf nach Vorhalt der erfolgten Altersfeststellung an, dass er das Ergebnis nicht akzeptiere. Er wolle seine Tazkira vorlegen, der zufolge er minderjährig sei. Hinsichtlich der ihm beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gab der Bf an, dass Bulgarien kein sicheres Land sei und er dort keinen Schutz und keine Sicherheit hätte.
6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Obsorge für den Bf auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen und damit begründet, dass der Bf als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. 6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Obsorge für den Bf auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen und damit begründet, dass der Bf als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei.
7. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Rechtsberater des Bf zusammengefasst vor, dass das bulgarische Asylsystem unter schwerwiegenden Mängeln leide und dem Bf bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe, inhaftiert zu werden. Da ihm bei einer Überstellung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohe, werde der Selbsteintritt Österreichs in das Asylverfahren beantragt. 7. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Rechtsberater des Bf zusammengefasst vor, dass das bulgarische Asylsystem unter schwerwiegenden Mängeln leide und dem Bf bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe, inhaftiert zu werden. Da ihm bei einer Überstellung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK drohe, werde der Selbsteintritt Österreichs in das Asylverfahren beantragt.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bf seitens der bulgarischen Sicherheitskräfte wiederholt misshandelt worden sei und wurde erneut der Selbsteintritt Österreichs beantragt. 8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bf seitens der bulgarischen Sicherheitskräfte wiederholt misshandelt worden sei und wurde erneut der Selbsteintritt Österreichs beantragt.
9. Mit Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX wurde bezüglich des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung ausgeführt, dass dieses in sich grob unschlüssig sei und daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Bf festgestellt werden könne. Das Gutachten habe in keiner der vier durchgeführten Untersuchungen und den daraus resultierenden Befunden eine Minderjährigkeit des Bf ausschließen können. Weiters wurden Ausführungen zur beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien getätigt. 9. Mit Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom römisch 40 wurde bezüglich des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung ausgeführt, dass dieses in sich grob unschlüssig sei und daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Bf festgestellt werden könne. Das Gutachten habe in keiner der vier durchgeführten Untersuchungen und den daraus resultierenden Befunden eine Minderjährigkeit des Bf ausschließen können. Weiters wurden Ausführungen zur beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien getätigt.
10. Mit Verfügung vom XXXX wurde dem BG XXXX mitgeteilt, dass für den Bf aufgrund des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers das Geburtsdatum XXXX festgelegt worden sei. Aufgrund einer durchgeführten Altersdiagnose sei das Geburtsdatum des Bf mit XXXX festgesetzt worden und sei daher von einer falschen Angabe durch die Verfahrenspartei auszugehen. Es werde auch auf die OGH-Entscheidung vom XXXX bezüglich der Korrektur des Geburtsdatums verwiesen. 10. Mit Verfügung vom römisch 40 wurde dem BG römisch 40 mitgeteilt, dass für den Bf aufgrund des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers das Geburtsdatum römisch 40 festgelegt worden sei. Aufgrund einer durchgeführten Altersdiagnose sei das Geburtsdatum des Bf mit römisch 40 festgesetzt worden und sei daher von einer falschen Angabe durch die Verfahrenspartei auszugehen. Es werde auch auf die OGH-Entscheidung vom römisch 40 bezüglich der Korrektur des Geburtsdatums verwiesen.
11. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Geburtsdatum des Bf in der Folge auf den XXXX berichtigt. 11. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Geburtsdatum des Bf in der Folge auf den römisch 40 berichtigt.
12. Gegen den genannten Beschluss brachte der Magistrat der Stadt Wien einen mit XXXX datierten Rekurs ein und verwies begründend darauf, dass der Bf eine Tazkira vorgelegt habe, der zufolge er im Jahr 2015, 15 Jahre alt gewesen sei. Damit würde sich das von ihm angegebene Geburtsdatum XXXX bestätigen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Bf habe ausschließen können. Trotzdem habe der Gutachter schlussendlich das „Mindestalter“ und die Volljährigkeit des Bf festgestellt. Das Gutachten wäre grob unschlüssig und könne keinesfalls die Volljährigkeit des Bf festgestellt werden. 12. Gegen den genannten Beschluss brachte der Magistrat der Stadt Wien einen mit römisch 40 datierten Rekurs ein und verwies begründend darauf, dass der Bf eine Tazkira vorgelegt habe, der zufolge er im Jahr 2015, 15 Jahre alt gewesen sei. Damit würde sich das von ihm angegebene Geburtsdatum römisch 40 bestätigen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Bf habe ausschließen können. Trotzdem habe der Gutachter schlussendlich das „Mindestalter“ und die Volljährigkeit des Bf festgestellt. Das Gutachten wäre grob unschlüssig und könne keinesfalls die Volljährigkeit des Bf festgestellt werden.
13. In der Folge wurde ein Gegengutachten („Stellungnahme zu einem Rekurs vom XXXX “ von Dr. R. vom XXXX ) seitens der belangten Behörde eingeholt und kam der beauftragte Gutachter unter Heranziehung der bereits erhobenen Befundergebnisse zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Bf zum Untersuchungsdatum vom XXXX zumindest 18,6 Jahre sowie zum Asylantragsdatum 18,25 Jahre alt gewesen sei. Das gegenständlich festgestellte, höchstmögliche Mindestalter der Befundlage von 17,5 Jahren zum Asylantragsdatum entspreche dem XXXX als spätestmöglichem „fiktiven“ Geburtsdatum und dem XXXX als spätestmöglichem „fiktiven“ 18. Geburtstag. Bezüglich des Vorbringens im Rekurs, wonach die vorgelegte Tazkira die Minderjährigkeit des Bf belegen würde, führte der Gutachter aus, dass eine Tazkira ein zweifelhaftes Dokument wäre, zumal in Afghanistan weder die Ausstellungsmodalitäten noch das Formular selbst eindeutig standardisiert seien. Zudem würde selbst das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweisen, dass in Afghanistan ebenso auch Dokumente unwahren Inhaltes gegen entsprechendes Entgelt ohne großen Aufwand hergestellt werden könnten. Bezüglich des Gutachtens v. Prof. G. wurde ausgeführt, dass aufgrund der verunklärenden, distalen Sklerosierungszonen kein zweifelsfreies „Stadium Schmerling 5“ bestehe, sondern „Schmerling 4“. Zusammenfassend führte der Gutachter Dr. R. aus, dass es nicht naheliegend erscheine, das Geburtsdatum beim vom Bf angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) zu belassen, zumal die im Gutachten dokumentierten Befunde mit dem Altersvorbringen des Bf nicht vereinbar seien. Die entsprechende Abweichung betrage 1,55 Jahre. 13. In der Folge wurde ein Gegengutachten („Stellungnahme zu einem Rekurs vom römisch 40 “ von Dr. R. vom römisch 40 ) seitens der belangten Behörde eingeholt und kam der beauftragte Gutachter unter Heranziehung der bereits erhobenen Befundergebnisse zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Bf zum Untersuchungsdatum vom römisch 40 zumindest 18,6 Jahre sowie zum Asylantragsdatum 18,25 Jahre alt gewesen sei. Das gegenständlich festgestellte, höchstmögliche Mindestalter der Befundlage von 17,5 Jahren zum Asylantragsdatum entspreche dem römisch 40 als spätestmöglichem „fiktiven“ Geburtsdatum und dem römisch 40 als spätestmöglichem „fiktiven“ 18. Geburtstag. Bezüglich des Vorbringens im Rekurs, wonach die vorgelegte Tazkira die Minderjährigkeit des Bf belegen würde, führte der Gutachter aus, dass eine Tazkira ein zweifelhaftes Dokument wäre, zumal in Afghanistan weder die Ausstellungsmodalitäten noch das Formular selbst eindeutig standardisiert seien. Zudem würde selbst das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweisen, dass in Afghanistan ebenso auch Dokumente unwahren Inhaltes gegen entsprechendes Entgelt ohne großen Aufwand hergestellt werden könnten. Bezüglich des Gutachtens v. Prof. G. wurde ausgeführt, dass aufgrund der verunklärenden, distalen Sklerosierungszonen kein zweifelsfreies „Stadium Schmerling 5“ bestehe, sondern „Schmerling 4“. Zusammenfassend führte der Gutachter Dr. R. aus, dass es nicht naheliegend erscheine, das Geburtsdatum beim vom Bf angegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) zu belassen, zumal die im Gutachten dokumentierten Befunde mit dem Altersvorbringen des Bf nicht vereinbar seien. Die entsprechende Abweichung betrage 1,55 Jahre.
14. Mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurden der Rekurs und die Stellungnahme der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rekurs unzulässig sei. Es fehle ein Rechtschutzinteresse, weil die mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Beendigung der Obsorge infolge der jedenfalls spätestens mit XXXX eingetretenen Volljährigkeit mittlerweile ohnedies unstrittig Rechtsfolge des selbst vom Bf angegebenen Geburtsdatums XXXX sei. 14. Mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden der Rekurs und die Stellungnahme der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rekurs unzulässig sei. Es fehle ein Rechtschutzinteresse, weil die mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Beendigung der Obsorge infolge der jedenfalls spätestens mit römisch 40 eingetretenen Volljährigkeit mittlerweile ohnedies unstrittig Rechtsfolge des selbst vom Bf angegebenen Geburtsdatums römisch 40 sei.
15. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammenfassend an, dass sein Bruder in XXXX mit Briten zusammengearbeitet habe. Als sein Bruder von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei ihr Haus 20 Tage später angegriffen worden. Ungefähr zwei bis drei Monate später sei es zu einem zweiten Angriff gekommen. Dann seien wieder zwei bis drei Monate vergangen und es wäre erneut zu einem Angriff gekommen, hierbei sei sein kleiner Bruder getötet worden. Zwei oder drei Tage später sei er ausgereist. Es habe seit seiner Ausreise sechs weitere Angriffe gegeben. Beim fünften Angriff habe sein Vater bemerkt, dass ein Angreifer sein Nachbar gewesen sei. Beim sechsten Angriff sei sein Vater getötet worden. Sie wüssten aber nicht, ob die drei Angriffe zuvor ebenfalls von diesen Leuten durchgeführt worden seien. Er habe bei der Erstbefragung nichts von der privaten Feindschaft gewusst. Zu der Feindschaft sei es gekommen, da seine Familie keine Autozufahrt zum Haus gehabt habe. Um eine Zufahrt zu bekommen, hätten sie einen Teil vom Nachbargrundstück erhalten sollen. Aus diesem Grund sei es zur Feindschaft mit den Nachbarn gekommen. Die Regierung habe die Zufahrt zwar genehmigt, jedoch sei es den Nachbarn egal gewesen. Er habe zuerst nicht gewusst, dass es die Nachbarn gewesen seien, die auf ihr Haus geschossen hätten. 15. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammenfassend an, dass sein Bruder in römisch 40 mit Briten zusammengearbeitet habe. Als sein Bruder von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei ihr Haus 20 Tage später angegriffen worden. Ungefähr zwei bis drei Monate später sei es zu einem zweiten Angriff gekommen. Dann seien wieder zwei bis drei Monate vergangen und es wäre erneut zu einem Angriff gekommen, hierbei sei sein kleiner Bruder getötet worden. Zwei oder drei Tage später sei er ausgereist. Es habe seit seiner Ausreise sechs weitere Angriffe gegeben. Beim fünften Angriff habe sein Vater bemerkt, dass ein Angreifer sein Nachbar gewesen sei. Beim sechsten Angriff sei sein Vater getötet worden. Sie wüssten aber nicht, ob die drei Angriffe zuvor ebenfalls von diesen Leuten durchgeführt worden seien. Er habe bei der Erstbefragung nichts von der privaten Feindschaft gewusst. Zu der Feindschaft sei es gekommen, da seine Familie keine Autozufahrt zum Haus gehabt habe. Um eine Zufahrt zu bekommen, hätten sie einen Teil vom Nachbargrundstück erhalten sollen. Aus diesem Grund sei es zur Feindschaft mit den Nachbarn gekommen. Die Regierung habe die Zufahrt zwar genehmigt, jedoch sei es den Nachbarn egal gewesen. Er habe zuerst nicht gewusst, dass es die Nachbarn gewesen seien, die auf ihr Haus geschossen hätten.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Bf wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Bf gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass für die freiwillige Ausreise des Bf gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde unter Darlegung näherer Details im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bf nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass er sich als afghanischer Staatsangehöriger in jedem Teil seines Heimatlandes niederlassen könnte und somit auch die Möglichkeit hätte, z. B. in Kabul sesshaft zu werden. Der Bf sei jung, lern- und arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Bei einer Rückkehr sei er keiner aussichtslosen Lage ausgesetzt. 16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) ab. Dem Bf wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Bf gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass für die freiwillige Ausreise des Bf gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde unter Darlegung näherer Details im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bf nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass er sich als afghanischer Staatsangehöriger in jedem Teil seines Heimatlandes niederlassen könnte und somit auch die Möglichkeit hätte, z. B. in Kabul sesshaft zu werden. Der Bf sei jung, lern- und arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Bei einer Rückkehr sei er keiner aussichtslosen Lage ausgesetzt.
17. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Bf ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 17. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Bf ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
18. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Bf durch seinen Rechtsberater gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Bf auseinandersetzen. Es habe keine ausreichende Auseinandersetzung mit der vom Bf vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan stattgefunden. Das Vorbringen des Bf zu seinen Fluchtgründen sei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in Afghanistan plausibel und glaubwürdig. Ihm drohe in Afghanistan Verfolgung durch private Dritte, da er diese bei der Regierung aufgrund eines Grundstückstreits angezeigt habe und den Fall gewonnen habe. Aufgrund dessen sowie basierend auf der Tätigkeit seines Bruders für die Engländer werde ihm die Unterstützung der Regierung unterstellt werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Weiters habe er keine Möglichkeit gehabt, zu den in den Bescheid eingeflossenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sei auszuführen, dass UNHCR davon ausgehe, dass in Kabul generell eine inländische Fluchtalternative nicht verfügbar sei. Weiters sei zu betonen, dass sich der Bf in Österreich nach bestem Wissen integriert habe. Er habe den Basisbildungskurs bei „ XXXX “ erfolgreich absolviert und in der Folge den Pflichtschulabschlusskurs beginnen dürfen. Zusätzlich absolviere er in Wien bei „Start Wien“ zahlreiche Integrationsmaßnahmen. Der Bf und seine österreichische Partnerin, XXXX , hätten sich vor etwa einem Jahr kennengelernt und habe sich aus dieser Freundschaft eine tiefe Verbundenheit entwickelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine unvermeidlich, um sein Vorbringen ganzheitlich zu würdigen. 18. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Bf durch seinen Rechtsberater gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Bf auseinandersetzen. Es habe keine ausreichende Auseinandersetzung mit der vom Bf vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan stattgefunden. Das Vorbringen des Bf zu seinen Fluchtgründen sei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in Afghanistan plausibel und glaubwürdig. Ihm drohe in Afghanistan Verfolgung durch private Dritte, da er diese bei der Regierung aufgrund eines Grundstückstreits angezeigt habe und den Fall gewonnen habe. Aufgrund dessen sowie basierend auf der Tätigkeit seines Bruders für die Engländer werde ihm die Unterstützung der Regierung unterstellt werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Weiters habe er keine Möglichkeit gehabt, zu den in den Bescheid eingeflossenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sei auszuführen, dass UNHCR davon ausgehe, dass in Kabul generell eine inländische Fluchtalternative nicht verfügbar sei. Weiters sei zu betonen, dass sich der Bf in Österreich nach bestem Wissen integriert habe. Er habe den Basisbildungskurs bei „ römisch 40 “ erfolgreich absolviert und in der Folge den Pflichtschulabschlusskurs beginnen dürfen. Zusätzlich absolviere er in Wien bei „Start Wien“ zahlreiche Integrationsmaßnahmen. Der Bf und seine österreichische Partnerin, römisch 40 , hätten sich vor etwa einem Jahr kennengelernt und habe sich aus dieser Freundschaft eine tiefe Verbundenheit entwickelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine unvermeidlich, um sein Vorbringen ganzheitlich zu würdigen.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
? Verschiedene Empfehlungsschreiben
? Besuchsbestätigung XXXX Bildungsinstitut betr. Kurs „Bildung für Flüchtlinge“? Besuchsbestätigung römisch 40 Bildungsinstitut betr. Kurs „Bildung für Flüchtlinge“
1. Teilnahmebestätigungen XXXX Bildungsinstitut betr. Pflichtschulabschlusskurs1. Teilnahmebestätigungen römisch 40 Bildungsinstitut betr. Pflichtschulabschlusskurs
? Wiener Infopass
? Teilnahmebestätigung betr. des Info-Moduls Bildung der Stadt Wien
? Teilnahmebestätigung des Stadt-Wien-Charta Workshops
? Sozialbericht des Samariterbundes Wien
? Bestätigung betr. des Rückkehrberatungsgesprächs der CARITAS-Rückkehrhilfe Niederösterreich Ost
? Kopie des britischen Visums des Bruders
? Behördliches Schreiben vom XXXX (3 Seiten)? Behördliches Schreiben vom römisch 40 (3 Seiten)
? Urteil des Landesgerichts Nangarhar vom XXXX (1 Seite)? Urteil des Landesgerichts Nangarhar vom römisch 40 (1 Seite)
? Urteil der Jirga (Ältestenrat) vom XXXX ? Urteil der Jirga (Ältestenrat) vom römisch 40
? Schreiben der Jirga (2 Seiten)
19. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.19. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
20. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Bf hierzu geladen. Unter einem wurde ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Situation in Afghanistan dem Bf übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. 20. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Bf hierzu geladen. Unter einem wurde ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Situation in Afghanistan dem Bf übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.
21. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Bf durch seinen Rechtsberater die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders XXXX zum Beweis dafür, dass dieser zwischen 2010 bis Ende 2014 für die britische Armee in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet habe. Ausgeführt wurde in dem Zusammenhang, dass der Bf somit nach den UNHCR Richtlinien Stand August 2018 zur Risikogruppe der Zivilsten gehöre, die mit den internationalen Streitkräften verbunden seien oder diese vermeintlich unterstütze sowie zur Risikogruppe der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Bf beim fünften Angriff auf das Familienhaus erkannt habe, dass einer der Angreifer der Sohn des Nachbarn gewesen sei, könne ohne zu ermitteln nicht ausgeschlossen werden, dass die früheren Angriffe mit der Dolmetschertätigkeit des Bruders für die britischen Truppen in Verbindungen gestanden seien. Fakt sei, dass es neun Angriffe auf die Familie des Bf gegeben habe, bei denen der Vater und der Bruder des Bf ums Leben gekommen seien. Wie aus den vorgelegten Beweismitteln (behördliches Schreiben, Urteil des Landesgerichts Nangarhar, Urteil der Jirga, Schreiben der Jirga) ersichtlich sei, habe die Familie alle Maßnahmen ergriffen, die ihr zur Verfügung gestanden seien. Trotzdem hätten alle männlichen Familienmitglieder durch die Grundstücksstreitigkeit ihr Leben verloren. Von den Familienangehörigen sei nur noch die Mutter des Bf am Leben. Da es keine Verwandten mehr in dem Ort gebe, kümmere sich ein Freund des Bf um die Mutter. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und vor allem angesichts der Verschlechterung der bereits prekären Lebensverhältnisse aufgrund der Corona-Pandemie sei ihm eine Rückkehr weder nach Kabul, noch nach Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar.21. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der Bf durch seinen Rechtsberater die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders römisch 40 zum Beweis dafür, dass dieser zwischen 2010 bis Ende 2014 für die britische Armee in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet habe. Ausgeführt wurde in dem Zusammenhang, dass der Bf somit nach den UNHCR Richtlinien Stand August 2018 zur Risikogruppe der Zivilsten gehöre, die mit den internationalen Streitkräften verbunden seien oder diese vermeintlich unterstütze sowie zur Risikogruppe der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Bf beim fünften Angriff auf das Familienhaus erkannt habe, dass einer der Angreifer der Sohn des Nachbarn gewesen sei, könne ohne zu ermitteln nicht ausgeschlossen werden, dass die früheren Angriffe mit der Dolmetschertätigkeit des Bruders für die britischen Truppen in Verbindungen gestanden seien. Fakt sei, dass es neun Angriffe auf die Familie des Bf gegeben habe, bei denen der Vater und der Bruder des Bf ums Leben gekommen seien. Wie aus den vorgelegten Beweismitteln (behördliches Schreiben, Urteil des Landesgerichts Nangarhar, Urteil der Jirga, Schreiben der Jirga) ersichtlich sei, habe die Familie alle Maßnahmen ergriffen, die ihr zur Verfügung gestanden seien. Trotzdem hätten alle männlichen Familienmitglieder durch die Grundstücksstreitigkeit ihr Leben verloren. Von den Familienangehörigen sei nur noch die Mutter des Bf am Leben. Da es keine Verwandten mehr in dem Ort gebe, kümmere sich ein Freund des Bf um die Mutter. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und vor allem angesichts der Verschlechterung der bereits prekären Lebensverhältnisse aufgrund der Corona-Pandemie sei ihm eine Rückkehr weder nach Kabul, noch nach Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
? Teilnahmebestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien betr. die Teilnahme des Bf an der Studie „Re-Define“
? Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1
? Schulbesuchsbestätigung Sommersemester 2020, Abend AHS
22. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Bf durch seinen Rechtsberater vor, dass er sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthalts in Österreich außerordentlich gut integriert habe. Er bemühe sich um den Ausbau seiner Deutschkenntnisse und habe schon den Pflichtschulabschluss. Er besuche die Abendschule und wolle die Matura machen. Er verfüge über einen breiten Freundeskreises in Österreich und besuche in seiner Freizeit regelmäßig mehrere Gruppenaktivitäten, um seine sozialen Netzwerke zu erweitern. Nach einer Gesamtbetrachtung wäre eine Rückkehrentscheidung jedenfalls ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben gemäß Art. 8 EMRK und daher unzulässig. 22. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Bf durch seinen Rechtsberater vor, dass er sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthalts in Österreich außerordentlich gut integriert habe. Er bemühe sich um den Ausbau seiner Deutschkenntnisse und habe schon den Pflichtschulabschluss. Er besuche die Abendschule und wolle die Matura machen. Er verfüge über einen breiten Freundeskreises in Österreich und besuche in seiner Freizeit regelmäßig mehrere Gruppenaktivitäten, um seine sozialen Netzwerke zu erweitern. Nach einer Gesamtbetrachtung wäre eine Rückkehrentscheidung jedenfalls ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK und daher unzulässig.
23. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (in Folge: VHS1), an welcher der Bf und sein Rechtsberater teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Weiters nahmen drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teil. 23. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (in Folge: VHS1), an welcher der Bf und sein Rechtsberater teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Weiters nahmen drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teil.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung reichte der Bf ergänzend folgende Unterlagen nach:
? Weitere Empfehlungsschreiben
? Bewerbungsschreiben des Bf als Mitarbeiter der SOKO-Einsatztruppe vom 24.01.2019
? Bestätigung betr. die Teilnahme am Integrationsprojekt „Start with a Friend in Austria“
? Stellungnahme COVID-19 zu Afghanistan vom 28.07.2020
? Zertifikat der KF-Universität Graz betr. die Teilnahme des Bf an der Lehrveranstaltung „Projektorganisation“ Fußball u. Krafttraining vom 25.06.2018
? Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom 29.06.2018
24. Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen.24. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen.
25. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Bf durch seinen bestellten Verfahrenshelfer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.25. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Bf durch seinen bestellten Verfahrenshelfer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
26. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar und unzureichend damit auseinandergesetzt habe, ob dem Revisionswerber angesichts der vorgebrachten Tätigkeit seines Bruders als Dolmetscher für die britischen Streitkräfte eine Verfolgung durch die Taliban drohe; es fehlen auch jegliche Feststellungen dazu. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung beizumessen ist - nicht mit den entsprechenden Passagen dieses Berichtes auseinandergesetzt und sich begründungslos über den Beweisantrag des Revisionswerbers auf zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders einerseits und die vorgelegten Urkunden andererseits hinweggesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Beweisaufnahme und die gebotene Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien fallbezogen unterlassen hat, habe es sein Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet.26. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar und unzureichend damit auseinandergesetzt habe, ob dem Revisionswerber angesichts der vorgebrachten Tätigkeit seines Bruders als Dolmetscher für die britischen Streitkräfte eine Verfolgung durch die Taliban drohe; es fehlen auch jegliche Feststellungen dazu. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung beizumessen ist - nicht mit den entsprechenden Passagen dieses Berichtes auseinandergesetzt und sich begründungslos über den Beweisantrag des Revisionswerbers auf zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders einerseits und die vorgelegten Urkunden andererseits hinweggesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Beweisaufnahme und die gebotene Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien fallbezogen unterlassen hat, habe es sein Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet.
27. Mit Beschluss vom XXXX wurde das Asylverfahren des Bf vom Bundesverwaltungsgericht eingestellt, da der Bf Österreich freiwillig verlassen hat.27. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Asylverfahren des Bf vom Bundesverwaltungsgericht eingestellt, da der Bf Österreich freiwillig verlassen hat.
28. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Vollmacht der Caritas Erzdiözese Wien, ein Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens und ein aktueller ZMR-Auszug des Bf übermittelt.28. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Vollmacht der Caritas Erzdiözese Wien, ein Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens und ein aktueller ZMR-Auszug des Bf übermittelt.
29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das Asylverfahren des Bf fortgesetzt.29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das Asylverfahren des Bf fortgesetzt.
30. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Rechtsvertreterin die Kontaktdaten des in Großbritannien lebenden Bruders des Bf an das Bundesverwaltungsgericht.30. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Rechtsvertreterin die Kontaktdaten des in Großbritannien lebenden Bruders des Bf an das Bundesverwaltungsgericht.
31. Mit einem Schreiben, das am XXXX am Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, übermittelte die Rechtsvertreterin „zur Komplettierung des Akts sämtliche bekannten Urkunden und Beweise zur Tätigkeit des Bruders meines Mandanten für die Britische Armee“.31. Mit einem Schreiben, das am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, übermittelte die Rechtsvertreterin „zur Komplettierung des Akts sämtliche bekannten Urkunden und Beweise zur Tätigkeit des Bruders meines Mandanten für die Britische Armee“.
32. Mit Schreiben vom XXXX erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Übersetzungsauftrag an einen Übersetzer mit dem Ersuchen folgende Dokumente zu übersetzen: 32. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Übersetzungsauftrag an einen Übersetzer mit dem Ersuchen folgende Dokumente zu übersetzen:
1. behördliches Schreiben vom XXXX (3 Seiten)1. behördliches Schreiben vom römisch 40 (3 Seiten)
2. Urteil Landesgericht Nangarhar vom XXXX (1- Seite)2. Urteil Landesgericht Nangarhar vom römisch 40 (1- Seite)
3. Urteil der Jirga vom XXXX 3. Urteil der Jirga vom römisch 40
4. Schreiben der Jirga (2 Seiten).
33. Mit E-Mail vom XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht vom beauftragten Übersetzer in Kenntnis gesetzt, dass „eine Übersetzung aufgrund der sehr schlechten Qualität der Dokumente, der Vermischung von Dari und Paschtunisch in den Texten und der teils nahezu unleserlichen handschriftlichen Schrift nicht möglich ist.“33. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom beauftragten Übersetzer in Kenntnis gesetzt, dass „eine Übersetzung aufgrund der sehr schlechten Qualität der Dokumente, der Vermischung von Dari und Paschtunisch in den Texten und der teils nahezu unleserlichen handschriftlichen Schrift nicht möglich ist.“
34. Mit Schreiben vom XXXX gab die Rechtsvertreterin des Bf bekannt, dass sie urlaubsbedingt nicht an der für XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Sie hielt fest, dass der Bf von diesem Umstand informiert sei und die Beschwerdeverhandlung allein