TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W150 2295286-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2295286-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , alias XXXX , geb XXXX 1978, StA. MONGOLEI, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , alias römisch 40 , geb römisch 40 1978, StA. MONGOLEI, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) stellte erstmal am 05.03.2010 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 09.09.2010, rechtskräftig seit 24.11.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren reiste sie in Begleitung ihres Sohnes freiwillig in ihr Herkunftsland zurück.

2. Im Dezember 2013 reiste die BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch III).

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 09.12.2019, GZ: W197 1415591-2/22E, als unbegründet abgewiesen.

5. Am 24.09.2020 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.5. Am 24.09.2020 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

6. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF vom 24.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF vom 24.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 02.06.2021 wurde diese Beschwerde zurückgezogen. Das BVwG stellte das Verfahren mit Beschluss vom 22.06.2021, GZ.: W168 1415591-3/4E ein.

8. Am 11.06.2021 stellte die BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005.8. Am 11.06.2021 stellte die BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

9. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und u.a. gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.9. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2022 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und u.a. gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2023, GZ.: W242 1415591-4/8E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

11. Am 11.03.2024 wurde die BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch die PI Graz-Hauptbahnhof unterzogen, wies sich mit ihrem gültigen mongolischen Reisepass aus. Dieser wurde aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebietes durch die Beamten der PI Graz-Hauptbahnhof sichergestellt und an das BFA übermittelt.

12. Daraufhin ersuchte das BFA die BBU um ein Rückkehrberatungsgespräch, welches am 18.03.2024 stattfand. Die BF wurde im Zuge dieses Beratungsgesprächs sowohl über ihre rechtliche Position in Österreich als auch über drohende Zwangsmaßnahmen (Verhängung der Schubhaft sowie zwangsweise Außerlandesbringung/Abschiebung) aufgeklärt und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am selben Tage stellte die BF schriftlich einen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005.12. Daraufhin ersuchte das BFA die BBU um ein Rückkehrberatungsgespräch, welches am 18.03.2024 stattfand. Die BF wurde im Zuge dieses Beratungsgesprächs sowohl über ihre rechtliche Position in Österreich als auch über drohende Zwangsmaßnahmen (Verhängung der Schubhaft sowie zwangsweise Außerlandesbringung/Abschiebung) aufgeklärt und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am selben Tage stellte die BF schriftlich einen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG 2005.

13. Seitens des BFA wurde die Abschiebung für den 26.04.2024 gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Sowohl am 23.04.2024 als auch am 24.04.2024 wurde durch Beamte der PI Graz-Paulustor-FGP mehrmals sowohl an der Adresse des Gatten der BF (welche zu diesem Zeitpunkt ebenso die Meldeadresse der BF war) als auch an der Adresse der Schwester der BF Nachschau gehalten, um den oben erwähnten Festnahmeauftrag vollziehen zu können. Der Gatte gab an, dass die BF am 23.04.2024 nach Wien gefahren wäre, um ihren Anwalt zu treffen und er wisse nicht, wann sie zurückkommen würde. 13. Seitens des BFA wurde die Abschiebung für den 26.04.2024 gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Sowohl am 23.04.2024 als auch am 24.04.2024 wurde durch Beamte der PI Graz-Paulustor-FGP mehrmals sowohl an der Adresse des Gatten der BF (welche zu diesem Zeitpunkt ebenso die Meldeadresse der BF war) als auch an der Adresse der Schwester der BF Nachschau gehalten, um den oben erwähnten Festnahmeauftrag vollziehen zu können. Der Gatte gab an, dass die BF am 23.04.2024 nach Wien gefahren wäre, um ihren Anwalt zu treffen und er wisse nicht, wann sie zurückkommen würde.

14. Die BF wurde für den 28.05.2024 zur Einvernahme beim BFA ASt. Graz geladen. Am selben Tag in der Früh wurde dem zuständigen Referenten seitens des rechtlichen Vertreters der BF eine Krankmeldung übermittelt (ausgestellt von einem in Wien niedergelassenen Arzt). Meldeadresse wurde jedoch keine bekannt gegeben. Es wurde ein neuerlicher Einvernahmetermin für den 09.07.2024 anberaumt und dem rechtlichen Vertreter der BF zugestellt.

15. Am 18.06.2024 meldete sich die BF als „obdachlos“ an einer Adresse in 1160 Wien an (Quartiergeber XXXX 15. Am 18.06.2024 meldete sich die BF als „obdachlos“ an einer Adresse in 1160 Wien an (Quartiergeber römisch 40

16. Am 05.07.2024 meldete sich die BF an der Adresse 1120 Wien, XXXX mit Hauptwohnsitz an.16. Am 05.07.2024 meldete sich die BF an der Adresse 1120 Wien, römisch 40 mit Hauptwohnsitz an.

17. Am 09.07.2024 wurde die BF in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen.

18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2024, Zl. XXXX wurde gegen die BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 wurde gegen die BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

19. Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 brachte die damals bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde nebst Kostenzuspruch beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Schubhaft seit 10.07.2024 als rechtswidrig feststellen sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei.

20. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.07.2024, GZ. G303 2295286-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und sprach über die Kosten ab.

21. Am 24.07.2024 brachte die BF im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters die verfahrensgegenständliche neuerliche Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant, zusammengefasst vorbrachte, dass ihr Abschiebeflug ohne Angaben von Gründen zuerst auf den 19.07.2024 verschoben wurde, dann doch nicht stattfand und ihr unbekannt sei, ob eine Abschiebung überhaupt stattfinden werde. Da sie nicht abgeschoben wurde, könne die Haft ab dem 17.07.2024 durch diesen Titel nicht mehr getragen werden. Sie könnte bei ihrer Freundin in Wien oder beim Ehemann in Graz wohnen und müsse zum Warten auf eine spätere Abschiebung nicht in Haft gehalten werden.

22. Das BFA legte auf Anforderung die bezughabenden Akten am 25.07.2024 vor und führte in einer Stellungnahme nach ausführlicher Darlagung des Verfahrensganges aus, dass es richtig sei, dass vorerst seitens des BFA die Abschiebung für 17.07.2024 geplant und der Flug auch gebucht war. Allerdings wurde die Durchbeförderung durch die Türkei von den türkischen Behörden mit Schreiben am 12.07.2024 nicht genehmigt, da sich die Abschiebe- bzw. Durchbeförderungsrichtlinien in der Türkei geändert hätten und nunmehr keine unbegleiteten Durchbeförderungen mehr genehmigt würden. Daraufhin sei seitens des BFA eine begleitete Abschiebung über Istanbul gebucht worden und zwar für den 19.07.2024. Am 18.07.2024 hätten die türkischen Behörden mitgeteilt, dass die Durchbeförderung abermals nicht genehmigt werde, da – aufgrund eines Feiertages in der Türkei - die 5-Tagesfrist (5 Werktage von Buchung bis Flug) nicht eingehalten worden sei. Aufgrund der offensichtlichen – für die österreichischen Behörden völlig unvorbereiteten und neuen – Probleme mit Durchbeförderungen durch die Türkei, wurde ein neuerlicher begleiteter Flug für den 02.08.2024 gebucht, diesmal jedoch über Deutschland. Die Genehmigung für die Durchbeförderung seitens der deutschen Behörden lege bereits vor. Somit werde die Außerlandesbringung der BF mit Sicherheit am 02.08.2024 stattfinden. Dass die BF nicht wüsste, ob eine Abschiebung stattfindet, sei unwahr – zumal sie nachweislich eine Information über die bevorstehende Abschiebung erhalten habe.

23. Auf Auftrag des BVwG langte am 31.07.2024 vom BFA ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage ein, demzufolge die BF haft- und verhandlungsfähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität der BF steht fest. Sie führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Mongolei.

1.2.2. Die BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist Staatsangehörige der Mongolei. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.

1.2.3. Es besteht gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.2.4. Die BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. In Österreich lebt der mongolische Ehegatte der BF, welchen sie im März 2021 ehelichte und der aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Sie hat mit diesem keinen gemeinsamen Wohnsitz, die BF war zwischenzeitlich obdachlos gemeldet. Weiters lebt eine Schwester der BF und deren Kinder in Österreich. Die BF spricht Deutsch auf B1 Niveau. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.2. Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.

1.3.3. Die BF tauchte in Österreich mehrfach unter, um sich vor den Behörden verborgen zu halten und ist nicht bereit, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren. Sie hat in der Vergangenheit eine Alias-Identität benutzt. Im Falle der Entlassung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die BF wieder untertaucht.

1.3.4. Die belangte Behörde hat rechtzeitig die für die Außerlandesschaffung erforderlichen Flüge gebucht, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die aktuellen Verzögerungen bei der Durchführung des Fluges sind auf Vorgänge bei den türkischen Behörden zurückzuführen. Es liegt ein gültiges Reisedokument der BF vor, das im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde.

1.3.5. Die BF befindet sich erst seit dem 10.07.2024 in Schubhaft. Es ist mit einer Effektuierung ihrer Abschiebung am 02.08.2024, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Abschiebungen in die Mongolei finden statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF. Es handelt sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.

2.3.2. Dass die BF seit 10.07.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit der BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei und vor allem aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten derzufolge die BF haftfähig sei.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Dass die BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, ergibt sich allgemein aus seiner Missachtung meldegesetzlicher, asyl- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Entscheidungen, der Verwendung einer Alias-Identität und der Ausreiseunwilligkeit. Dass die BF untertauchte, ergibt sich einerseits aus dem Meldelücken laut ZMR, der Obdachlosenmeldung, andererseits aus dem Umstand, dass die BF trotz bestehender Meldung an der Meldeadresse am 23.04.2024 als auch am 24.04.2024 für die Behörde nicht greifbar war, ihr Aufenthaltsort den anwesenden Familienmitgliedern nicht bekannt war und auch sonst nicht feststellbar war.

2.4.2. Dass die BF rückkehrunwillig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des Rückkehrberatungsgespräches vom 18.03.2024.

2.4.3. Dass die BF nur über 200,- EUR verfügen kann, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Mangels legalen Aufenthaltes im Inland vermag die BF keiner legalen Arbeit nachzugehen. Aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungs-fähigkeit der BF festzustellen.

2.4.4. Aus den vom Flughafen Wien veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge in die Mongolei möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist.

2.4.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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