Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2283207-1/5E
W235 2283206-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1369628808-231868402 (ad 1.) und Zl. 1369629010-231868453 (ad 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1369628808-231868402 (ad 1.) und Zl. 1369629010-231868453 (ad 2.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten beide Beschwerdeführer am 18.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eurodac-Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführer am XXXX 09.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eurodac-Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 09.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten.
1.2. Am 19.09.2023 wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam am XXXX 09.2023 aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen. Die Beschwerdeführer seien über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo sie sich ca. sechs Tage aufgehalten hätten. Danach seien sie über Slowenien weiter nach Österreich gereist. Sie hätten nach Österreich gewollt, weil hier die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. Tante des Zweitbeschwerdeführers lebe. In Kroatien seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Sonst könnten sie nichts über den dortigen Aufenthalt angeben. 1.2. Am 19.09.2023 wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam am römisch 40 09.2023 aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen. Die Beschwerdeführer seien über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo sie sich ca. sechs Tage aufgehalten hätten. Danach seien sie über Slowenien weiter nach Österreich gereist. Sie hätten nach Österreich gewollt, weil hier die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. Tante des Zweitbeschwerdeführers lebe. In Kroatien seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Sonst könnten sie nichts über den dortigen Aufenthalt angeben.
Ergänzend brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie immer nach Österreich habe kommen wollen. Sie habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt, aber die Entscheidung nicht abgewartet. Da sie in Kroatien nicht versorgt worden sei, habe sie beschlossen nach Österreich weiterzureisen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern in Österreich bleiben.
Der Zweitbeschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er Angst vor der Mobilisierung durch die tschetschenischen Behörden gehabt habe. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Kroatien zurückkehren.
Beiden Beschwerdeführern wurden am 19.09.2023 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Beiden Beschwerdeführern wurden am 19.09.2023 Mitteilungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Kroatien übergegangen ist.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde beiden Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 21.11.2023 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 21.11.2023 ausgehändigt.
1.4. Am 29.11.2023 fand eine Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass der Zweitbeschwerdeführer heute nicht zur Einvernahme erschienen sei. Die Erstbeschwerdeführerin höre seit fünf Jahren „Geräusche in ihrem Kopf“ und würde gerne ein MRT machen lassen. Bei der Erstuntersuchung sei sie geröntgt worden. Im Heimatland sei sie bei einem Neurologen gewesen und habe sehr starke Medikamente bekommen. Früher habe sie schon chronische Pankreatitis und Gastritis gehabt. Durch das Essen hier habe die Zweitbeschwerdeführerin jetzt auch Magenprobleme. Bezüglich der „Geräusche im Kopf“ habe man ihr im Heimatland gesagt, sie habe oberhalb des Ohres eine Zyste. Die Ärzte hätten gesagt, daran werde sie nicht sterben, solle sich aber behandeln lassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, habe jedoch starken Mundgeruch. Er sei untersucht worden, aber dabei sei nichts herausgekommen. Er habe eine allergische Reaktion gehabt und sein Gesicht sei mit Bläschen bedeckt gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Schwester, die seit 19 Jahren im Bundesgebiet und zwar in XXXX lebe. Sie habe ein Visum, aber keine Staatsbürgerschaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei ihrer Schwester leben wollen. Auch der Zweitbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Ihre Schwester habe gesagt, dass in Österreich die Gesetze sehr gerecht seien. Wo der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie ihr Mann geschlagen und daher sei sie weggelaufen.1.4. Am 29.11.2023 fand eine Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass der Zweitbeschwerdeführer heute nicht zur Einvernahme erschienen sei. Die Erstbeschwerdeführerin höre seit fünf Jahren „Geräusche in ihrem Kopf“ und würde gerne ein MRT machen lassen. Bei der Erstuntersuchung sei sie geröntgt worden. Im Heimatland sei sie bei einem Neurologen gewesen und habe sehr starke Medikamente bekommen. Früher habe sie schon chronische Pankreatitis und Gastritis gehabt. Durch das Essen hier habe die Zweitbeschwerdeführerin jetzt auch Magenprobleme. Bezüglich der „Geräusche im Kopf“ habe man ihr im Heimatland gesagt, sie habe oberhalb des Ohres eine Zyste. Die Ärzte hätten gesagt, daran werde sie nicht sterben, solle sich aber behandeln lassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, habe jedoch starken Mundgeruch. Er sei untersucht worden, aber dabei sei nichts herausgekommen. Er habe eine allergische Reaktion gehabt und sein Gesicht sei mit Bläschen bedeckt gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Schwester, die seit 19 Jahren im Bundesgebiet und zwar in römisch 40 lebe. Sie habe ein Visum, aber keine Staatsbürgerschaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei ihrer Schwester leben wollen. Auch der Zweitbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Ihre Schwester habe gesagt, dass in Österreich die Gesetze sehr gerecht seien. Wo der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie ihr Mann geschlagen und daher sei sie weggelaufen.
Es entspreche den Tatsachen, dass sie am XXXX 09.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. In Kroatien hätten sie auf der Straße gelebt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Kroatien sei ein sehr armes Land. Sie habe gesehen, dass Einheimische Flaschen sammeln würden, um sie zu verkaufen. Man habe ihr erzählt, dass in den Betreuungsstellen Kakerlaken leben würden. Allerdings habe sie selbst das nicht gesehen. Zur Lage in Kroatien wolle sie noch angeben, dass in Kroatien die Gesetze nicht so genau seien wie in Österreich. Wenn der Erstbeschwerdeführerin etwas passiere wäre es besser, der Zweitbeschwerdeführer hätte ihre Schwester in der Nähe. Sie habe gehört, dass man mit Leuten, die nach Kroatien geschickt würden, sehr schlecht umgehe. Außerdem wolle sie zu einem Psychiater, da sie „Geräusche im Kopf“ bekomme. Auch bekomme sie keine Luft, wenn sie nervös sei. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nach Kroatien geschickt werde, werde sie zurück nach Russland fahren. Gegen eine Überstellung nach Kroatien spreche, dass es dort keine Arbeit gebe und man sich nicht versorgen könne. Im Grunde habe sie zu ihrer Schwester gewollt. Sie wolle nicht nach Kroatien. Es entspreche den Tatsachen, dass sie am römisch 40 09.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. In Kroatien hätten sie auf der Straße gelebt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Kroatien sei ein sehr armes Land. Sie habe gesehen, dass Einheimische Flaschen sammeln würden, um sie zu verkaufen. Man habe ihr erzählt, dass in den Betreuungsstellen Kakerlaken leben würden. Allerdings habe sie selbst das nicht gesehen. Zur Lage in Kroatien wolle sie noch angeben, dass in Kroatien die Gesetze nicht so genau seien wie in Österreich. Wenn der Erstbeschwerdeführerin etwas passiere wäre es besser, der Zweitbeschwerdeführer hätte ihre Schwester in der Nähe. Sie habe gehört, dass man mit Leuten, die nach Kroatien geschickt würden, sehr schlecht umgehe. Außerdem wolle sie zu einem Psychiater, da sie „Geräusche im Kopf“ bekomme. Auch bekomme sie keine Luft, wenn sie nervös sei. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nach Kroatien geschickt werde, werde sie zurück nach Russland fahren. Gegen eine Überstellung nach Kroatien spreche, dass es dort keine Arbeit gebe und man sich nicht versorgen könne. Im Grunde habe sie zu ihrer Schwester gewollt. Sie wolle nicht nach Kroatien.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 18.12.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde vorgebracht, dass die allgemeine Versorgungslage in Kroatien, vor allem in medizinischer Hinsicht, nicht ausreichend sei. Ferner könne die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, die in Österreich lebe, die Beschwerdeführer hinsichtlich behördlicher Wege und medizinischer Versorgung unterstützen.
In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würde indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Weiters würden die Themen der Behandlung von psychischen Krankheiten und psychologische Betreuung sowie Versorgung im LIB nur am Rande vorkommen. Daher würden die Beschwerdeführer einen Bericht der SFH vom Dezember 2021 in das Verfahren einbringen. Nach Zitierung aus diesem Bericht und Wiederholung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren behaupteten Erkrankungen wurde ausgeführt, dass ihre körperlichen und psychischen Leiden Folgen der Gewalt durch den Ehemann seien. Psychisch würden alle Beschwerdeführer unter den Folgen der Gewalt durch den Vater (Ehemann) leiden. Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell keine medizinischen Befunde vorlegen könnten, sei aufgrund der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben naheliegend, dass eine psychische Belastung infolge eines Traumas vorliege und zumindest eine kontinuierliche Betreuung der Beschwerdeführer angezeigt sei. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von den Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden hätte einholen müssen. Die Beschwerdeführer seien nicht ordnungsgemäß untergebracht worden und seien auf sich gestellt gewesen. Eine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würde indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Weiters würden die Themen der Behandlung von psychischen Krankheiten und psychologische Betreuung sowie Versorgung im LIB nur am Rande vorkommen. Daher würden die Beschwerdeführer einen Bericht der SFH vom Dezember 2021 in das Verfahren einbringen. Nach Zitierung aus diesem Bericht und Wiederholung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren behaupteten Erkrankungen wurde ausgeführt, dass ihre körperlichen und psychischen Leiden Folgen der Gewalt durch den Ehemann seien. Psychisch würden alle Beschwerdeführer unter den Folgen der Gewalt durch den Vater (Ehemann) leiden. Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell keine medizinischen Befunde vorlegen könnten, sei aufgrund der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben naheliegend, dass eine psychische Belastung infolge eines Traumas vorliege und zumindest eine kontinuierliche Betreuung der Beschwerdeführer angezeigt sei. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von den Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden hätte einholen müssen. Die Beschwerdeführer seien nicht ordnungsgemäß untergebracht worden und seien auf sich gestellt gewesen. Eine Überstellung nach Kroatien verletze Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig.
4. Mit E-Mail vom 20.03.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung der Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Anfang September 2023 verließen sie gemeinsam die Russische Föderation und gelangten über die Türkei nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo beide Beschwerdeführer am XXXX 09.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Kroatien zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. sechs Tagen in Kroatien gemeinsam über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Anfang September 2023 verließen sie gemeinsam die Russische Föderation und gelangten über die Türkei nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo beide Beschwerdeführer am römisch 40 09.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Kroatien zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. sechs Tagen in Kroatien gemeinsam über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 20.11.2023 die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.03.2024 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 20.11.2023 die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.03.2024 mitgeteilt.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Gemäß ihren eigenen Angaben leidet die Erstbeschwerdeführerin an chronischer Pankreatitis und an Gastritis. Weiters hört sie seit ca. fünf Jahren nicht weiter definierte „Geräusche im Kopf“, die – wieder ihren eigenen Angaben zufolge – von einer Zyste oberhalb des Ohres herrühren. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden sich nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit. Abgesehen von einem starken Mundgeruch und einer einmaligen allergischen Reaktion ist der Zweitbeschwerdeführer gesund. Daher wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
In Österreich lebt seit ca. 19 Jahren eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. Tante des Zweitbeschwerdeführers. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet mit dieser Tante nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Ebenso wenig bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 13.03.2024 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
b). Dublin Rückkehrer:
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
c). Non-Refoulement:
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
d). Versorgung:
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
e). Unterbringung:
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
[…]
In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung zur ca. sechstägigen Aufenthaltsdauer in Kroatien auch mit den Daten der Asylantragstellungen in Kroatien ( XXXX 09.2023) und Österreich (18.09.2023) unter Berücksichtigung des weiteren Reiseweges über Slowenien in Einklang bringen. 2.1. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung zur ca. sechstägigen Aufenthaltsdauer in Kroatien auch mit den Daten der Asylantragstellungen in Kroatien ( römisch 40 09.2023) und Österreich (18.09.2023) unter Berücksichtigung des weiteren Reiseweges über Slowenien in Einklang bringen.
Ferner gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Kroatien am XXXX 09.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst gab sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Kroatien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO nicht widersprochen hat. Ferner gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Kroatien am römisch 40 09.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst gab sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Kroatien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO nicht widersprochen hat.
Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zu den schon seit einigen Jahren bestehenden, nicht schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin gründen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie seit fünf Jahren „Geräusche in ihrem Kopf“ hören würde, wozu ihr die Ärzte im Heimatland gesagt hätten, sie habe oberhalb des Ohres eine Zyste. Weiters brachte sie vor, dass sie schon früher chronische Pankreatitis und Gastritis gehabt habe. Dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sowie auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit finden, basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Aber auch aus den eigenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Im Zuge ihrer Erstbefragung führte sie noch an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen (vgl. AS 18 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Weiters lässt sich ihren eigenen Angaben entnehmen, dass ihr die Ärzte in der Russischen Föderation gesagt hätten, ihre Erkrankungen seien nicht lebensgefährlich (vgl. AS 95 im Akt der Erstbeschwerdeführerin: „Die Ärzte haben gesagt, ich werde nicht gleich sterben, aber ich muss mich behandeln lassen.“). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer seit Mitte März 2023 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, wenn sie bzw. die Erstbeschwerdeführerin medizinische Hilfe oder ärztliche Betreuung gebraucht hätte(n). Ebenfalls auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers. Sie gab an, der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, leide jedoch an starkem Mundgeruch. Bei einer Untersuchung sei nichts herausgekommen. Allerdings habe er eine allergische Reaktion gezeigt und sei sein Gesicht mit Bläschen bedeckt gewesen (vgl. AS 95 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung ausführte, weder an Krankheiten zu leiden noch Medikamente zu benötigen (vgl. AS 34 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der beiden Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, die (behaupteten) körperlichen und psychischen Leiden der Erstbeschwerdeführerin seien