Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G308 2294478-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Betroffene Fremde, im folgenden auch kurz BF, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste im XXXX 2019 legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und bekam erstmals eine von XXXX .2019 bis XXXX .2020 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student" erteilt, die bis XXXX .2022 insgesamt verlängert wurde. 1. Der Betroffene Fremde, im folgenden auch kurz BF, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste im römisch 40 2019 legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und bekam erstmals eine von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student" erteilt, die bis römisch 40 .2022 insgesamt verlängert wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023 wurde gegen den Betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, nachdem er unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung strafgerichtlich verurteilt worden ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023 wurde gegen den Betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, nachdem er unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung strafgerichtlich verurteilt worden ist.
Die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 mit Erkenntnis vom XXXX .2023, GZ: XXXX , als unbegründet ab.Die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 mit Erkenntnis vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , als unbegründet ab.
2. Mit Bescheid vom XXXX .2024 ordnete das Bundesamt über den Betroffenen Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und danach in Schubhaft genommen. Daraufhin stellte er am XXXX 2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom XXXX .2024 von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Betroffener Fremder keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). 2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 ordnete das Bundesamt über den Betroffenen Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen und danach in Schubhaft genommen. Daraufhin stellte er am römisch 40 2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom römisch 40 .2024 von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Betroffener Fremder keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch IV.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom XXXX .2024 wurde mit Erkenntnis vom XXXX .2024 zur Zl. XXXX abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2024 wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 .2024 zur Zl. römisch 40 abgewiesen.
3. Am XXXX .2024 stellte der Betroffene Fremde einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Ägypten. Diesem Antrag wurde seitens der belangten Behörde am XXXX .2024 nicht zugestimmt und wurde dies mit den schwerwiegenden Tathandlungen, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben begründet.3. Am römisch 40 .2024 stellte der Betroffene Fremde einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Ägypten. Diesem Antrag wurde seitens der belangten Behörde am römisch 40 .2024 nicht zugestimmt und wurde dies mit den schwerwiegenden Tathandlungen, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben begründet.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom XXXX .2024, dem Betroffener Fremder (in weiterer Folge: BF) am XXXX .2024 zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom römisch 40 .2024, dem Betroffener Fremder (in weiterer Folge: BF) am römisch 40 .2024 zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX .2024 zur Zl. XXXX wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2024 zur Zl. römisch 40 wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung vor. 6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige, kinderlose und ledige Fremde ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt, noch verfügt er über einen sonstigen Aufenthaltstitel.
Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Lt. eigenen Angaben leidet er unter Suchtmittel- und Alkoholmissbrauch. Der BF ist haftfähig. Der BF befand sich von XXXX 2024- XXXX .2024 in Hungerstreik, den er freiwillig beendet hat. Es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Lt. eigenen Angaben leidet er unter Suchtmittel- und Alkoholmissbrauch. Der BF ist haftfähig. Der BF befand sich von römisch 40 2024- römisch 40 .2024 in Hungerstreik, den er freiwillig beendet hat. Es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF wurde in XXXX geboren. Er spricht arabisch und hat in seiner Heimat 12 lang die Schule besucht und die Matura abgeschlossen. Mit seinen nach wie vor in Ägypten lebenden Eltern steht er in Kontakt. Seine zwei Brüder, die ihn finanziell unterstützt haben, leben in Saudi-Arabien. In Österreich hat er keine Verwandten.Der BF wurde in römisch 40 geboren. Er spricht arabisch und hat in seiner Heimat 12 lang die Schule besucht und die Matura abgeschlossen. Mit seinen nach wie vor in Ägypten lebenden Eltern steht er in Kontakt. Seine zwei Brüder, die ihn finanziell unterstützt haben, leben in Saudi-Arabien. In Österreich hat er keine Verwandten.
Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Er gibt an, eine Wohnmöglichkeit bei einer Bekannten zu haben. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich jedoch nicht. Seit XXXX .2021 bis XXXX .2024 ist er im Melderegister erfasst, zu einem guten Teil davon allerdings in Justizanstalten. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Er gibt an, eine Wohnmöglichkeit bei einer Bekannten zu haben. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich jedoch nicht. Seit römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 ist er im Melderegister erfasst, zu einem guten Teil davon allerdings in Justizanstalten.
Seit XXXX 2021 führt er lt. eigenen Angaben eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit seiner Partnerin führte er bislang keinen gemeinsamen Haushalt und steht er überwiegend telefonisch in Kontakt. Er wurde von ihr in der Schubhaft bisher nicht besucht.Seit römisch 40 2021 führt er lt. eigenen Angaben eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit seiner Partnerin führte er bislang keinen gemeinsamen Haushalt und steht er überwiegend telefonisch in Kontakt. Er wurde von ihr in der Schubhaft bisher nicht besucht.
Der Betroffene Fremde weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Abgesehen von seiner angeblichen Lebensgefährtin hat er im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, war bislang auf die finanzielle Unterstützung seiner Verwandten angewiesen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Gegen den Betroffener Fremder besteht ein aufrechtes Waffenverbot, vollstreckbar seit XXXX .2021 und gültig bis XXXX .2026. Der Betroffene Fremde weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Abgesehen von seiner angeblichen Lebensgefährtin hat er im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, war bislang auf die finanzielle Unterstützung seiner Verwandten angewiesen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Gegen den Betroffener Fremder besteht ein aufrechtes Waffenverbot, vollstreckbar seit römisch 40 .2021 und gültig bis römisch 40 .2026.
Mit Erkenntnis vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen.
1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Der BF wird seit XXXX .2024, 08:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2024, 08:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3.1. Der BF stellte mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, um seine Außerlandesbringung zu behindern bzw. zu verzögern. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung beharrlich. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX .2021 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 .2021 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde der Betroffener Fremder wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, der Vergehen der Urkundenfälschung, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Strafende war am XXXX .2024, und wurde der BF unmittelbar danach in Schubhaft übernommen (08:00). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Betroffene Fremde schuldig ist, der Privatbeteiligten einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR XXXX (Kleidung EUR XXXX , Barauslagen EUR XXXX und EUR XXXX Schmerzengeld) zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der Betroffener Fremder wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, der Vergehen der Urkundenfälschung, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Strafende war am römisch 40 .2024, und wurde der BF unmittelbar danach in Schubhaft übernommen (08:00). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Betroffene Fremde schuldig ist, der Privatbeteiligten einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR römisch 40 (Kleidung EUR römisch 40 , Barauslagen EUR römisch 40 und EUR römisch 40 Schmerzengeld) zu bezahlen.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist derzeit nicht bereit, freiwillig nach Ägypten zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Ägypten zu entziehen.
1.3. Im Fall von Ägypten wird die Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft beantragt und die Person danach zu einem Interview zur Identifizierung geladen oder der Delegation zum Interview vorgeführt. Die sodann angegebenen Daten müssen nach Ägypten zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Nach Erhalt einer Zustimmung zur HRZ-Ausstellung wird die Flugbuchung veranlasst. Die Dauer des HRZ-Verfahrens bzw. die Dauer der Identitätsprüfung ist von den Angaben (korrekte oder falsche) des Fremden sowie den beigebrachten Beweismittel abhängig und dauert diese im Durchschnitt 6 Monate. Zwangsweise Abschiebungen nach Ägypten finden statt und wurde im Jahr 2023 zu diesem Zweck bereits 1 HRZ ausgestellt und fanden bisher zwei zwangsweise Abschiebungen nach Ägypten statt.
Der BF ist nicht im Besitz von Reisedokumenten, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss. Schon im XXXX 2023 wurde ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet. Das BFA organisierte am XXXX .2024 einen Termin für die Vorführung des BF in der Botschaft. Die Angaben des BF beim Vorführtermin müssen durch die Behörden in Ägypten überprüft werden. Die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung durch die ägyptischen Behörden sowie eine Abschiebung des BF nach Ägypten innerhalb der nächsten Wochen bzw. Monate (sohin jedenfalls auch innerhalb der zulässigen Anhaltedauer) ist aktuell sehr wahrscheinlich.Der BF ist nicht im Besitz von Reisedokumenten, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss. Schon im römisch 40 2023 wurde ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet. Das BFA organisierte am römisch 40 .2024 einen Termin für die Vorführung des BF in der Botschaft. Die Angaben des BF beim Vorführtermin müssen durch die Behörden in Ägypten überprüft werden. Die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung durch die ägyptischen Behörden sowie eine Abschiebung des BF nach Ägypten innerhalb der nächsten Wochen bzw. Monate (sohin jedenfalls auch innerhalb der zulässigen Anhaltedauer) ist aktuell sehr wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom XXXX .2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX die (Asyl-)Folgenantragsverfahren des BF betreffend. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 .2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 die (Asyl-)Folgenantragsverfahren des BF betreffend.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben. Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX ergibt, wurde sein letzter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben. Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 ergibt, wurde sein letzter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2024, 08:00 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2024, 08:00 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder vom BF behauptet. Vielmehr gab der BF selbst zu verstehen, gesund zu sein. Er behauptet Medikamenten- und Alkoholmissbrauch.Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegendenUnterlagen, dass er diese auch erhält.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Dass der BF seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtete und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, um seine Außerlandesbringung zu behindern bzw. zu verzögern, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentationen der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit den Eintragungen im Fremdenregister Der BF reiste nicht aus.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit der Einsicht in den Gerichtsakten den dort einliegenden Erkenntnissen des BVwG. Es liegt mit diesem daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF vor.
Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei in Zusammenschau mit der hierzu vorliegenden Hungerstreikmeldung, sowie die freiwillige Beendigung ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister, sowie dem einliegenden Urteil.
Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, war aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister festzustellen. Der BF verfügte bis XXXX .2021 über eine aufrechte Meldung, war jedoch gleichzeitig zumindest teilweise in einer Justizanstalt gemeldet. Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, war aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister festzustellen. Der BF verfügte bis römisch 40 .2021 über eine aufrechte Meldung, war jedoch gleichzeitig zumindest teilweise in einer Justizanstalt gemeldet.
Dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, erschließt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er in Österreich keine Familie oder Verwandte habe Zwar ist anzunehmen, dass der BF über soziale Kontakte verfügt, dass er über verfestigte soziale Bindungen in Österreich verfügt, ist jedoch nicht hervorgekommen. Der BF selbst führte bei seiner Einvernahme keine entsprechenden sozialen Anknüpfungspunkte ins und wurden entsprechende soziale Bindungen – abgesehen von der vorgenannten Lebensgefährtin– auch nicht substantiiert behauptet. Davon abgesehen gehen auch aus der Anhaltedatei keinerlei Besuche durch Bekannte oder Freunde hervor, was jedoch anzunehmen wäre, würde der BF tatsächlich über substantielle soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügen. Die Feststellung zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, gab er selbst bei seiner Einvernahme zu verstehen und gehen auch aus der Anhaltedatei nur geringe Barmittel oder sonstige Vermögenswerte hervor.
Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF. Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung beharrlich und stellte zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, obwohl er öfter in sein Heimatland reiste. Er wurde schwerwiegend strafgerichtlich verurteilt.
Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land absetzen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, zumal er ebendieses Verhalten während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, wie etwa auch sein Hungerstreik sowie die sowohl in Strafhaft als auch in der Schubhaft erfolgten Abmahnungen eindrücklich zeigen.
Die angegeben Wohnmöglichkeit ist bei einer Person, die als Komplizin Im Strafverfahren genannt wurde, ein Handy ins Gefängnis schmuggelte und aufgrund der Vorkommnisse ihren Beruf nicht mehr ausüben darf. Insoweit erscheint es nicht glaubhaft, dass sie den BF zu von einem rechtskonformen Verhalten überzeugen kann.
Zum Ablauf der HRZ-Ausstellung im Fall von Ägypten, insbesondere zur unterschiedlichen durchschnittlichen Dauer der HRZ-Zustimmung auf Basis vorliegender korrekter Angaben und sonstigen Beweismittel, zur Flugbuchung nach erfolgter HRZ-Zustimmung sowie die Feststellungen zu den regelmäßigen Abschiebungen nach Ägypten, insbesondere auch zu den im Jahr 2024 bereits ausgestellten HRZ und erfolgten Abschiebungen in den Herkunftsstaat, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom XXXX .2024 und XXXX .2024.Zum Ablauf der HRZ-Ausstellung im Fall von Ägypten, insbesondere zur unterschiedlichen durchschnittlichen Dauer der HRZ-Zustimmung auf Basis vorliegender korrekter Angaben und sonstigen Beweismittel, zur Flugbuchung nach erfolgter HRZ-Zustimmung sowie die Feststellungen zu den regelmäßigen Abschiebungen nach Ägypten, insbesondere auch zu den im Jahr 2024 bereits ausgestellten HRZ und erfolgten Abschiebungen in den Herkunftsstaat, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024.
Dass der BF nicht im Besitz von Reisedokumenten ist, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er seinen einen Reisepass selbst entwertet habe und seinen anderen verloren habe und sich nicht um ein Ersatzreisedokument gekümmert habe.
Dass das BFA schon im XXXX 2023 ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet hat, ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA. Seitdem sind mehrere Urgenzen erfolgt. Angesichts der bisher vom BFA ohne Verzögerung gesetzten Verfahrensschritte und dem mitgeteilten Zeithorizont, war dabei auch die Feststellung zu treffen, dass die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung und hernach eine Abschiebung des BF nach Ägypten innerhalb der zulässigen Anhaltedauer aktuell als wahrscheinlich anzusehen ist. Hierbei ist nochmals hervorzuheben, dass in Anbetracht der im selbst entwerteten Pass vorgefundenen Reisepassnummer eine beschleunigte Identifizierung des BF zu erwarten ist, sodass aktuell jedenfalls eher von einer Unterschreitung der bei undokumentierten Fällen im Durchschnitt anzunehmenden Zeitspanne von 6 Monate zu erwarten ist, sohin binnen der nächsten Wochen bis Monate, auszugehen ist.Dass das BFA schon im römisch 40 2023 ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet hat, ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA. Seitdem sind mehrere Urgenzen erfolgt. Angesichts der bisher vom BFA ohne Verzögerung gesetzten Verfahrensschritte und dem mitgeteilten Zeithorizont, war dabei auch die Feststellung zu treffen, dass die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung und hernach eine Abschiebung des BF nach Ägypten innerhalb der zulässigen Anhaltedauer aktuell als wahrscheinlich anzusehen ist. Hierbei ist nochmals hervorzuheben, dass in Anbetracht der im selbst entwerteten Pass vorgefundenen Reisepassnummer eine beschleunigte Identifizierung des BF zu erwarten ist, sodass aktuell jedenfalls eher von einer Unterschreitung der bei undokumentierten Fällen im Durchschnitt anzunehmenden Zeitspanne von 6 Monate zu erwarten ist, sohin binnen der nächsten Wochen bis Monate, auszugehen ist.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024 wurde umgehend über die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Urgenz an die ägyptische Botschaft gesandt. Der Botschafter hat neuerlich in Ägypten bei den dortigen Behörden urgiert und um baldige Ausstellung des Heimreisezertifikates ersucht.Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024 wurde umgehend über die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Urgenz an die ägyptische Botschaft gesandt. Der Botschafter hat neuerlich in Ägypten bei den dortigen Behörden urgiert und um baldige Ausstellung des Heimreisezertifikates ersucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; di