Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W211 2277628-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara Simma, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara Simma, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, GZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde vom XXXX 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde vom römisch 40 2024.
Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2024 eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs.2a FPG abgewiesen wird. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2024 eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz , FPG abgewiesen wird.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am XXXX 2024 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Am römisch 40 2024 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht.
Mit Fax vom XXXX 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX 2024 mit Ergänzung vom XXXX 2024 zurück. Mit Fax vom römisch 40 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 2024 mit Ergänzung vom römisch 40 2024 zurück.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2 (2017) § 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2 (2017) Paragraph 28, VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Fax vom XXXX 2024 zurück. Dadurch fiel sein Rechtsschutzinteresse weg. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Fax vom römisch 40 2024 zurück. Dadurch fiel sein Rechtsschutzinteresse weg. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2277628.2.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024