TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/5 W296 2296797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
ZDG §13
ZDG §13 Abs1
ZDG §19a
ZDG §2a Abs1
ZDG §2a Abs4
ZDG §60
ZDG §7
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 19a heute
  2. ZDG § 19a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 19a gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 19a gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 19a gültig von 01.06.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 19a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 19a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 2a heute
  2. ZDG § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 2a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  1. ZDG § 2a heute
  2. ZDG § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 2a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  1. ZDG § 60 heute
  2. ZDG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 60 gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 60 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 60 gültig von 11.03.1994 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 60 gültig von 01.12.1988 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  7. ZDG § 60 gültig von 01.09.1987 bis 30.11.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W296 2296797-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit §§ 7 und 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 4. Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, 4. Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Befreiung vom Zivildienst wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 iVm 2a Abs. 4 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.2. Der Antrag auf Befreiung vom Zivildienst wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, in Verbindung mit 2a Absatz 4, 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.1. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.

2. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX beim Militärkommando Niederösterreich, brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er den Oktober XXXX als Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes und folgende Wunscheinrichtungen an: im Bereich der Katastrophenhilfe- und des Zivilschutzes, der Öffentlichen Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr, bei inländischen Gedenkstätten, im Bereich von Umweltschutz, Jugendarbeit und Kinderbetreuung.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 beim Militärkommando Niederösterreich, brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er den Oktober römisch 40 als Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes und folgende Wunscheinrichtungen an: im Bereich der Katastrophenhilfe- und des Zivilschutzes, der Öffentlichen Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr, bei inländischen Gedenkstätten, im Bereich von Umweltschutz, Jugendarbeit und Kinderbetreuung.

3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.

5. Mit Schreiben vom XXXX forderte die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wiener Neustadt bei der belangten Behörde den Beschwerdeführer als Zivildiener an. Dieses Schreiben wurde auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt.5. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wiener Neustadt bei der belangten Behörde den Beschwerdeführer als Zivildiener an. Dieses Schreiben wurde auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem Landesfeuerwehrkommando XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.05.2015 und bis XXXX zugewiesen.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer dem Landesfeuerwehrkommando römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.05.2015 und bis römisch 40 zugewiesen.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gem. § 19a ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX im Krankenstand befände und seien nach der leg.cit. Zivildiener, die durchgehend länger als 18 Tage dienstunfähig seien, mit Ablauf dieses Tages vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers als Zivildiener sei somit der XXXX gewesen. 7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gem. Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 im Krankenstand befände und seien nach der leg.cit. Zivildiener, die durchgehend länger als 18 Tage dienstunfähig seien, mit Ablauf dieses Tages vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers als Zivildiener sei somit der römisch 40 gewesen.

In Einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige, für seinen Zivildienst relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekanntzugeben, um eine ehestmögliche Zuweisung der noch offenen Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes zu ermöglichen.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer abermals der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid wurde ebenso mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals der Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Dieser Bescheid wurde ebenso mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer (ein drittes Mal) der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt – nunmehr – am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser (verfahrensgegenständliche) Bescheid wurde durch Hinterlegung am XXXX rechtswirksam zugestellt.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (ein drittes Mal) der Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt – nunmehr – am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Dieser (verfahrensgegenständliche) Bescheid wurde durch Hinterlegung am römisch 40 rechtswirksam zugestellt.

11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes bekannt und erhob gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes bekannt und erhob gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig seinen Zivildienst verrichtet habe, doch habe er diesen wegen psychischer Probleme abbrechen müssen. Nunmehr hätten sich maßgebliche Änderungen des Sachverhaltes ergeben, sodass der ursprünglich Zivildienstpflichtige aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, Zivildienst zu leisten. Er leide einerseits unter einem Schwanken zwischen depressiven und hypomanischen Phasen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und bestünde der Verdacht einer bipolaren Störung. Darüber hinaus sei seine Großmutter, welche eine Mutterfunktion übernommen gehabt hätte, unerwartet zusammengebrochen und verstorben und auch sein Großvater sei nach einem Sturz binnen eines Monats verfallen bzw. habe der Beschwerdeführer diesen bis zu dessen Unterbringung im Krankenhaus großteils auch gepflegt. Diese Erlebnisse hätten seine Grunderkrankung massiv verstärkt, sodass er sich nicht mehr in der Lage sehe, Zivildienst zu versehen. Zudem verfüge er nicht über einen Führerschein und sei nicht für Hol- und Bringdienste „verwendbar“.

Neben dem Antrag auf „vollinhaltliche Behebung“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurden Anträge auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Abklärung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers gestellt.

Angeschlossen diesem Schriftsatz war zudem eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von XXXX .Angeschlossen diesem Schriftsatz war zudem eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von römisch 40 .

13. Am XXXX übermittelte die Österreichische Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde aufgrund deren Anfrage vom XXXX gem. § 57a Abs. 4 ZDG eine Stellungnahme des Inhalts, betreffend den Beschwerdeführer lägen bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse Landesstelle Niederösterreich kein Beschäftigungsverhältnis in den letzten 24 Monaten sowie keine Arbeitsunfähigkeit in den letzten 12 Monaten vor. 13. Am römisch 40 übermittelte die Österreichische Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde aufgrund deren Anfrage vom römisch 40 gem. Paragraph 57 a, Absatz 4, ZDG eine Stellungnahme des Inhalts, betreffend den Beschwerdeführer lägen bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse Landesstelle Niederösterreich kein Beschäftigungsverhältnis in den letzten 24 Monaten sowie keine Arbeitsunfähigkeit in den letzten 12 Monaten vor.

14. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrens ausgeführt, er sei zivildienstpflichtig, habe seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht zur Gänze abgeleistet und habe ebenfalls nicht das 35. Lebensjahr erreicht. In seiner Beschwerde sei keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt bzw. nicht einmal eine solche behauptet worden. Er habe lediglich ausgeführt, unter psychischen Problemen zu leiden, habe jedoch kein Beweismittel hierfür vorgelegt. Zu seinen bereits für das Jahr XXXX behaupteten psychischen Probleme werde auf die übermittelten Krankenbestätigungen verwiesen, in welchen „Blasen am großen Zeh“, „Halswirbelsäulenprobleme“ und „Blasen an den Füßen“ ersichtlich seien.14. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrens ausgeführt, er sei zivildienstpflichtig, habe seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht zur Gänze abgeleistet und habe ebenfalls nicht das 35. Lebensjahr erreicht. In seiner Beschwerde sei keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt bzw. nicht einmal eine solche behauptet worden. Er habe lediglich ausgeführt, unter psychischen Problemen zu leiden, habe jedoch kein Beweismittel hierfür vorgelegt. Zu seinen bereits für das Jahr römisch 40 behaupteten psychischen Probleme werde auf die übermittelten Krankenbestätigungen verwiesen, in welchen „Blasen am großen Zeh“, „Halswirbelsäulenprobleme“ und „Blasen an den Füßen“ ersichtlich seien.

Betreffend die mit der Beschwerde vorgelegten Kostennote sei darauf hingewiesen, dass der beantragte Kostenersatz im zivildienstrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei.

15. Mit Antrag vom XXXX , eingegangen bei der belangten Behörde am XXXX , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und vermeinte in seinem Schriftsatz, in Ergänzung der bisherigen Ausführungen würden entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt werden. 15. Mit Antrag vom römisch 40 , eingegangen bei der belangten Behörde am römisch 40 , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und vermeinte in seinem Schriftsatz, in Ergänzung der bisherigen Ausführungen würden entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt werden.

Dem Vorlageantrag waren keine Anhänge, jedoch abermals eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von XXXX angeschlossen.Dem Vorlageantrag waren keine Anhänge, jedoch abermals eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von römisch 40 angeschlossen.

16. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.16. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom XXXX für tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX brachte er eine Zivildiensterklärung ein und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit XXXX festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde er dem Landesfeuerwehrkommando Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Am XXXX und XXXX wurde versucht, dem Beschwerdeführer einen neuerlichen Zuweisungsbescheid an seinem Hauptwohnsitz zukommen zu lassen. Beide Briefe bzw. Bescheide wurden mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der mittels Hinterlegung am XXXX rechtswirksam zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Gegen den Bescheid vom XXXX übermittelte er seine Beschwerde vom XXXX mitsamt den Anträgen auf „vollinhaltliche Behebung“, auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX begehrte er am XXXX Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom römisch 40 für tauglich befunden. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte er eine Zivildiensterklärung ein und mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde er dem Landesfeuerwehrkommando Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Am römisch 40 und römisch 40 wurde versucht, dem Beschwerdeführer einen neuerlichen Zuweisungsbescheid an seinem Hauptwohnsitz zukommen zu lassen. Beide Briefe bzw. Bescheide wurden mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der mittels Hinterlegung am römisch 40 rechtswirksam zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Gegen den Bescheid vom römisch 40 übermittelte er seine Beschwerde vom römisch 40 mitsamt den Anträgen auf „vollinhaltliche Behebung“, auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 begehrte er am römisch 40 Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX an der Wohnadresse XXXX in der Unterkunft seines Vaters, welcher auch gleichzeitig seine Rechtsvertretung innehat, hauptgemeldet; eine weitere Wohnsitzmeldung ist im Zentralen Melderegister nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 an der Wohnadresse römisch 40 in der Unterkunft seines Vaters, welcher auch gleichzeitig seine Rechtsvertretung innehat, hauptgemeldet; eine weitere Wohnsitzmeldung ist im Zentralen Melderegister nicht ersichtlich.

In den Krankmeldungen des Beschwerdeführers des Jahres XXXX ist ersichtlich, dass er von XXXX wegen Blasen am Großzeh, von XXXX wegen eines Cervicalsyndroms und von XXXX wegen Blasen an den Füßen im Krankenstand war. Zum Krankenstand von XXXX ist keine nähere Anmerkung ersichtlich. In den Krankmeldungen des Beschwerdeführers des Jahres römisch 40 ist ersichtlich, dass er von römisch 40 wegen Blasen am Großzeh, von römisch 40 wegen eines Cervicalsyndroms und von römisch 40 wegen Blasen an den Füßen im Krankenstand war. Zum Krankenstand von römisch 40 ist keine nähere Anmerkung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat zwischen XXXX keine zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt. Er hat auch insbesondere weder mit seiner Beschwerde vom XXXX noch mit seinem Vorlageantrag vom XXXX zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat zwischen römisch 40 keine zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt. Er hat auch insbesondere weder mit seiner Beschwerde vom römisch 40 noch mit seinem Vorlageantrag vom römisch 40 zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich von seinem Hauptwohnsitz in XXXX , zur Landesleitung der Lebenshilfe XXXX binnen entweder XXXX Minuten per pedes oder XXXX Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu begeben.Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich von seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 , zur Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 binnen entweder römisch 40 Minuten per pedes oder römisch 40 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu begeben.

Es ist dem Beschwerdeführer weiters möglich, die im Zuweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen (i.e.: Hilfsdienste bei Pflege-, Betreuung, Förderung und beim Transport geistig und mehrfach behinderter Menschen im Wohn- und Werkstättenbereich, Kraftfahrdienste, in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Gartenarbeit, Verwaltungsangelegenheiten und bei Hol- und Bringdiensten) zu bewerkstelligen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers fußen auf einer amtswegigen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ( XXXX ). Demnach wohnt er bei seinem Vater; eine Unterkunftnahme im großelterlichen Haus, wie in der Beschwerde behauptet, ist aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich bzw. nicht belegbar.Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers fußen auf einer amtswegigen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ( römisch 40 ). Demnach wohnt er bei seinem Vater; eine Unterkunftnahme im großelterlichen Haus, wie in der Beschwerde behauptet, ist aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich bzw. nicht belegbar.

Die Feststellungen zur mangelnden Vorlage von medizinischen Unterlagen seitens des Beschwerdeführers fußen auf der Tatsache, dass er bis zum Entscheidungszeitpunkt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Befunde übermittelt hatte. Die aus dem Jahre XXXX bekannten Krankmeldungen weisen keine psychischen und/oder psychiatrischen Krankheitsbilder auf.Die Feststellungen zur mangelnden Vorlage von medizinischen Unterlagen seitens des Beschwerdeführers fußen auf der Tatsache, dass er bis zum Entscheidungszeitpunkt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Befunde übermittelt hatte. Die aus dem Jahre römisch 40 bekannten Krankmeldungen weisen keine psychischen und/oder psychiatrischen Krankheitsbilder auf.

Die Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich ist, binnen XXXX Minuten zu Fuß oder binnen XXXX Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Zuhause zur Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zu gelangen, fußen auf einer Einschau in Google Maps ( XXXX Öffentliche Verkehrsmittel: XXXX .Die Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich ist, binnen römisch 40 Minuten zu Fuß oder binnen römisch 40 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Zuhause zur Landesleitung der Lebenshilfe römisch 40 zu gelangen, fußen auf einer Einschau in Google Maps ( römisch 40 Öffentliche Verkehrsmittel: römisch 40 .

Die Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer weiters möglich ist, die im Zuweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen zu bewerkstelligen, fußen auf der Tatsache, dass er einerseits zu den behaupteten Krankheitsbildern, wie bereits erwähnt, keine Unterlagen vorgelegt hatte und in seiner Beschwerde lediglich vorbrachte, keine Lenkerberechtigung zu haben, er jedoch darauf hinzuweisen ist, dass nicht er im Besitz einer gültigen solchen sein muss, sondern Dienstleistungen im Rahmen von Hol- und Bringdiensten, sohin Hilfestellungen für die betroffenen Personen, erbringen soll und nicht selbst der Chauffeur der Botendienste sein muss, abgesehen davon, dass im Zuweisungsbescheid andere Dienstleistungen ebenso genannt wurden und ihn die Landesleitung der Lebenshilfe Niederösterreich gemeinnützige GmbH entsprechend seiner Fähigkeiten einsetzen werden wird. Seiner Dienstverrichtung steht somit kein Hinderungsgrund entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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