Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2268689-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2022 gab der BF zu seiner Person an, in XXXX / Indien geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. An Familienangehörigen verfüge er seine Eltern, welche beide in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 3 Monaten gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vor ca. 1,5 Monaten mit dem Flugzeug nach Serbien gereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm in Kroatien vom Schlepper abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 – 1,5 Monaten in Serbien, 3-4 Tage in Kroatien sowie 2-3 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Die Reise habe er selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. 400.000 indische Rupien betragen. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2022 gab der BF zu seiner Person an, in römisch 40 / Indien geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. An Familienangehörigen verfüge er seine Eltern, welche beide in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 3 Monaten gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vor ca. 1,5 Monaten mit dem Flugzeug nach Serbien gereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm in Kroatien vom Schlepper abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 – 1,5 Monaten in Serbien, 3-4 Tage in Kroatien sowie 2-3 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Die Reise habe er selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. 400.000 indische Rupien betragen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „Mein Onkel [väterlicher Seite] wollte unser Grundstück wegnehmen. Ich wurde immer wieder geschlagen. Keine weiteren Asylgründe.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er getötet, da sein Onkel in der Politik tätig sei.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „nein“.
Am 28.04.2022 hat der BF das Quartier der Grundversorgung verlassen und wies seitdem auch keine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.
Ohne den BF niederschriftlich einzuvernehmen, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) einen mit XXXX datierten Bescheid, demzufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.04.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Ohne den BF niederschriftlich einzuvernehmen, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) einen mit römisch 40 datierten Bescheid, demzufolge der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.04.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Am 11.05.2022 verfügte das BFA die Hinterlegung des Bescheides vom XXXX gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.Am 11.05.2022 verfügte das BFA die Hinterlegung des Bescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.
Ab 17.05.2022 wies der BF wieder eine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.
Am 06.10.2022 stelle der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag polizeilich erstbefragt. Im Zuge dessen gab er befragt im Wesentlichen an, Österreich seit der Vorentscheidung nicht verlassen zu haben. Weiters gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor bestünden. Darüber hinaus seien seine Eltern vor ca. zwei Monaten von seinem Onkel geschlagen worden, anschließend seien ihr Haus sowie ihre Grundstücke in Besitz genommen worden. Somit sei die Situation gefährlicher geworden. Befragt bejahte er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt zu haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine „große Gefahr“. Befragt verneinte er das Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, und verneinte er, dass er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit ca. 2 Monaten bekannt.
Am 16.01.2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an: „[ … ]
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
A: Gut.
Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
[ … ]
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
F: Ihr Vertreter, XXXX , ist heute nicht anwesend. Möchten Sie die Einvernahme ohne Ihn durchführen?F: Ihr Vertreter, römisch 40 , ist heute nicht anwesend. Möchten Sie die Einvernahme ohne Ihn durchführen?
A: Ja.
F: Ihnen wird eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und das bisherige Beweisergebnis vorgehalten und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
A: Ich habe verstanden.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
F: Befinden Sie sich zurzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Nehmen sie regelmäßig Medikamente ein?
A: Nein.
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Ihr letztes Verfahren wurde am 08.06.2022 negativ abgeschlossen. Am 06.10.2022 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag. Hat sich etwas an Ihren Fluchtgründen verändert?
A: Ja, inzwischen hat sich etwas geändert.
F: Bitte machen Sie konkrete Angaben!
A: Es hat schon einen Familienstreit gegeben, als ich das Land verlassen habe. Der Streit war zwischen meinem Onkel und meinen Eltern. Als ich das Land verlassen habe, hat mein Onkel das Haus und das Grundstück in Besitz genommen. Er hat meine Eltern vertrieben. Sie wohnen jetzt in einem Tempel. Der Tempel heißt XXXX . Mein Onkel weiß nicht wo ich bin. Er hat meinen Eltern gesagt, dass er mich nicht ins Haus oder auf das Grundstück lässt, wenn ich zurückkomme.A: Es hat schon einen Familienstreit gegeben, als ich das Land verlassen habe. Der Streit war zwischen meinem Onkel und meinen Eltern. Als ich das Land verlassen habe, hat mein Onkel das Haus und das Grundstück in Besitz genommen. Er hat meine Eltern vertrieben. Sie wohnen jetzt in einem Tempel. Der Tempel heißt römisch 40 . Mein Onkel weiß nicht wo ich bin. Er hat meinen Eltern gesagt, dass er mich nicht ins Haus oder auf das Grundstück lässt, wenn ich zurückkomme.
F: Werden Sie in Indien verfolgt?
A: Ja.
F: Von wem?
A: Von meinem Onkel?
F: Wie werden Sie verfolgt?
A: Ich wurde schon mit dem Umbringen bedroht bevor ich Indien verlassen habe und jetzt, da meine Eltern vertrieben wurden ist die Gefahr größer.
F: Warum ist die Gefahr jetzt größer?
A: Weil mein Onkel alles an sich genommen hat. Wenn wir jetzt zurückkehren und unseren Besitz beanspruchen wird er uns umbringen wollen.
F: Was würde passieren, wenn Sie dies nicht täten?
A: Mein Onkel wird mich umbringen. Es hat früher auch Streit gegeben. Es wird keine Ruhe geben, wenn ich zurückkehre. Mein Onkel ist Politiker.
F: Was würde passieren, wenn Sie sich, nach einer Rückkehr, in einem völlig anderen Teil Indiens niederlassen würden?
A: Ich kann nicht in das Punjab zurückkehren. In den anderen Landesteilen ist es für meinen Onkel nicht schwer herauszufinden wo ich mich aufhalte.
F: Warum sollte Ihr Onkel sie verfolgen, wenn Sie sich in einem völlig anderen Landesteil niederlassen?
A: Mit dem Onkel hat es immer Probleme gegeben. Auch bevor es den Grundststücksstreit. Wenn ich zurückkehre wird er mich nicht in Ruhe lassen. Die Feindschaft zwischen Ihm und meiner Familie ist so groß, dass ich dort nicht in Ruhe leben werden kann.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?
A: Nein.
F: Konnten Sie in diesem Verfahren alles angeben, was ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
F: Wollen sie im Anschluss an diese Einvernahme aktuell Länderfeststellungen zu Indien erhalten?
A: Nein.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
[ … ]“
Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl. W163 2268689-1/5E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl. W163 2268689-1/5E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor BFA am 13.10.2023 gab der BF vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „[ … ]
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX geboren am XXXX in XXXX , Indien.A: römisch 40 geboren am römisch 40 in römisch 40 , Indien.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Jat.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Sikhismus.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Ich wohnte zuletzt in XXXX , Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.A: Ich wohnte zuletzt in römisch 40 , Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?
A: XXXX , ca. XXXX Jahre, befindet sich in Indien. Er arbeitet als Landwirt.A: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, befindet sich in Indien. Er arbeitet als Landwirt.
F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?
A: XXXX , ca. XXXX Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau.A: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Nein.
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ich war als Landwirt tätig.
F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?
A: Durch meine Arbeit.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Gut.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: Nicht gut. Sie wohnen jetzt im Sikh- Tempel.
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien im März 2022 legal verlassen und bin im April 2022 illegal in Österreich eingereist.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: In Serbien verloren.
FLUCHTGRUND:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!
A: Wir haben Probleme mit meinem Onkel wegen einem Grundstück. Mein Onkel hat uns sehr oft bedroht. Ich habe auch einmal mit meinem Onkel gestritten und er wurde sehr schwer verletzt. Deswegen hat meine Familie entschieden, mich aus Indien raus zuschaffen.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Nein.
Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu Ihren Fluchtgründen!
A: Ich habe schon alles gesagt.
F: Wie wurde Ihr Onkel sehr schwer verletzt?
A: Ich habe ihn geschlagen mit einer Eisenstange und er wurde sehr schwer verletzt. Mein Onkel hat den Vorfall aber nicht bei der Polizei angezeigt. Er will mich nur töten.
Auff: Machen Sie konkrete Angaben zu dem Vorfall wo Sie Ihren Onkel geschlagen haben!
A: Ich habe schon gesagt, es gibt nicht mehr. Ich habe meinen Onkel geschlagen und er will mich töten. Meine Familie hat gesagt, ich soll Indien verlassen.
F: Weshalb ist es Ihrer Familie möglich weiterhin in Indien zu leben und Ihnen nicht?
A: Meine Familie lebt im Sikh Tempel. Ich würde meine Familie auch hier in Österreich einladen. Nächsten Monat beginne ich mit dem Deutschkurs.
F: Warum haben Sie Indien nach Europa verlassen und sind nicht innerhalb des Landes geflüchtet?
A: Mein Onkel hat sehr gute Kontakte. Er wird mich töten lassen.
F: Wurden Sie in Indien jemals aus politischen, religiösen Gründen oder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit persönlich verfolgt?
A: Nein.
Vorhalt: Sie haben auch andere sichere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?
A: In Serbien gibt es die Mafia. Deshalb wollte ich nicht dortbleiben.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
[ … ]“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt nach eigenen Angaben aus XXXX , Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er hat 12 Jahre Grundschule besucht und hat in Indien Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 , Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er hat 12 Jahre Grundschule besucht und hat in Indien Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist aus Indien ausgereist und reiste spätestens im April 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.10.2022 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage