TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W153 2295700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W153 2295700-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine iranische Staatsangehörige, wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist Tochter von zwei iranischen Staatsangehörigen, die seit XXXX in Österreich verheiratet sind.Die Beschwerdeführerin (BF), eine iranische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist Tochter von zwei iranischen Staatsangehörigen, die seit römisch 40 in Österreich verheiratet sind.

Für die BF wurde am 08.04.2024 von den Eltern der BF der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Es wurden für die BF keine eigenen Fluchtgründe angegeben. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Eltern.

Am 07.05.2024 wurde der Vater der BF als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Das BFA hat mit Bescheid vom 27.05.2024 den Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung in den Iran für zulässig erkannt. Begründet wurde die Entscheidung, dass keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und daher komme auch für die BF keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Das BFA hat mit Bescheid vom 27.05.2024 den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3,, 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung in den Iran für zulässig erkannt. Begründet wurde die Entscheidung, dass keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und daher komme auch für die BF keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid wurde am 06.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024, GZ XXXX , wurde bereits der Mutter der BF der Status einer Asylberechtigten und mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2024, GZ XXXX , wurde auch dem Vater der BF der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024, GZ römisch 40 , wurde bereits der Mutter der BF der Status einer Asylberechtigten und mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2024, GZ römisch 40 , wurde auch dem Vater der BF der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Tochter zweier iranischer Staatsangehöriger, die in Österreich geheiratet und nunmehr den Status von Asylberechtigten haben.Die minderjährige BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist Tochter zweier iranischer Staatsangehöriger, die in Österreich geheiratet und nunmehr den Status von Asylberechtigten haben.

Sie lebt mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und beide Elternteile haben das Sorgerecht.

Im Asylantrag wurden für die minderjährige BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Somit wird festgestellt, dass der minderjährigen BF als Familienangehörige, abgeleitet von der Mutter und vom Vater ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Aus der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die BF die leibliche Tochter von XXXX und XXXX ist und am XXXX in XXXX geboren wurde.Aus der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die BF die leibliche Tochter von römisch 40 und römisch 40 ist und am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde.

Aus dem ZMR ergibt sich der gemeinsame Wohnsitz der BF mit ihren Eltern.

Aus GZ XXXX und GZ XXXX ergibt sich, dass die Eltern der BF nunmehr den Status von Asylberechtigten haben.Aus GZ römisch 40 und GZ römisch 40 ergibt sich, dass die Eltern der BF nunmehr den Status von Asylberechtigten haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, des im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und die Eltern der BF Asylberechtigte sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, des im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt und die Eltern der BF Asylberechtigte sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Da beiden Elternteilen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten aufgrund drohender Verfolgung in Iran zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, war auch der jüngst geborenen BF, gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einem der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da beiden Elternteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten aufgrund drohender Verfolgung in Iran zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, war auch der jüngst geborenen BF, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einem der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die BF hat ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt und somit sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. („Asyl auf Zeit“) hier anzuwenden.Die BF hat ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt und somit sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. („Asyl auf Zeit“) hier anzuwenden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W153.2295700.1.00

Im RIS seit

29.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten