Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W289 2296856-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 01.08.2024, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.08.2024, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft und weitere Anhaltung fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG.
3. Mit Aktenvorlage vom 02.08.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Am 05.08.2024 wurde vom BFA eine Stellungnahme übermittelt und darin ausgeführt, dass der BF spätestens am 24.07.2024 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und - nach seiner Festnahme am 24.07.2024 - während der Anhaltung am Ende der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 25.07.2024 aufgrund begründeter Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, die Aufrechterhaltung der Anhaltung angeordnet worden sei. Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2024 sei sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF angeordnet worden. Am 31.07.2024 sei dem BF die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zugestellt worden, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen würde und für die Behörde nicht greifbar wäre.3. Mit Aktenvorlage vom 02.08.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Am 05.08.2024 wurde vom BFA eine Stellungnahme übermittelt und darin ausgeführt, dass der BF spätestens am 24.07.2024 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und - nach seiner Festnahme am 24.07.2024 - während der Anhaltung am Ende der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 25.07.2024 aufgrund begründeter Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, die Aufrechterhaltung der Anhaltung angeordnet worden sei. Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2024 sei sodann gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF angeordnet worden. Am 31.07.2024 sei dem BF die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt worden, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen würde und für die Behörde nicht greifbar wäre.
4. Im zur Stellungnahme des BFA gewährten Parteiengehör gab die im Spruch ausgewiesene Vertreterin mit Stellungnahme vom 05.08.2024, eingelangt beim BVwG am 06.08.2024, unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen an, dass der BF einen durchaus begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Wiederholt sei darauf hinzuweisen, dass er ein Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz sei und es sich um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich handle. Dem BF sei nach rechtlicher Beratung bewusst, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwarten müsse und ihm auch ein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Er wolle daher jedenfalls in Österreich bleiben und die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz abwarten. Aufgrund des mehrmaligen Vorbringens seiner Befürchtungen im Falle der Rückkehr in die Türkei sei auszuschließen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz „lediglich“ zum Zwecke der Verzögerung gestellt habe. Der BF sei erst am Vortag in Österreich angekommen und habe sein Vorbringen mehrmals in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF reiste spätestens am 24.07.2024 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und wurde am 24.07.2024 bei der XXXX von der Polizei kontrolliert.1.1.1. Der BF reiste spätestens am 24.07.2024 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und wurde am 24.07.2024 bei der römisch 40 von der Polizei kontrolliert.
1.1.2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der faktischen Unmöglichkeit der Zurückschiebung wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zwecks Prüfung von Sicherungsmaßnahmen erlassen. Die Festnahme erfolgte am 24.07.2024, um 16:10 Uhr. Zugleich wurde am 24.07.2024 gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.1.1.2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der faktischen Unmöglichkeit der Zurückschiebung wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zwecks Prüfung von Sicherungsmaßnahmen erlassen. Die Festnahme erfolgte am 24.07.2024, um 16:10 Uhr. Zugleich wurde am 24.07.2024 gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
1.1.3. Der BF wurde am 25.07.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und stellte vor Beendigung der Einvernahme zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.4. Mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 25.07.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 25.07.2024, um 18:00 Uhr persönlich zugestellt.1.1.4. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 25.07.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 25.07.2024, um 18:00 Uhr persönlich zugestellt.
1.1.5. Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom 26.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.1.5. Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom 26.07.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
1.1.6. Mit Schreiben vom 01.08.2024, eingebracht beim BVwG am 02.08.2024, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft und weitere Anhaltung fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG.
1.1.7. Mit Aktenvorlage vom 02.08.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom 05.08.2024 beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem wurde beantragt, den BF zum Kostenersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
1.1.8. Im zur Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024 gewährten Parteiengehör gab der BF mit Schriftsatz vom 05.08.2024 eine Stellungnahme ab, die am 06.08.2024 beim BVwG eingelangt ist.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist derzeit weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest.
1.2.2. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.4. Der BF reiste spätestens am 24.07.2024 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung festgenommen. Es wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
1.2.5. Im Zuge der Einvernahme des BF am 25.07.2024 gab der BF zunächst an, Familie und einen Bruder in XXXX zu haben und dass er ihm helfen und für ihn arbeiten habe wollen. Sein Visumantrag sei abgelehnt worden. Nach Mitteilung während der Einvernahme durch den Einvernahmeleiter, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in die Türkei zu erlassen und den BF in die Heimat abzuschieben, gab der BF an, nicht zurück zu wollen, da er eine Strafe in der Türkei zu befürchten habe, die er nicht verbüßen wolle. Es sei eine politische Sache. Er sei zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Sein Vater sei XXXX vom türkischen Militär zum Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden. Er habe mehrmals – zuletzt XXXX – zu deren Gedenken Fotos von ihnen in den sozialen Medien, in XXXX , gestellt, weshalb er verurteilt worden sei. Er sei wegen politischen Gründen verurteilt worden, da ihm Propaganda für die PKK in den sozialen Medien unterstellt werde. Er werde dort gesucht und bei einer Rückkehr verhaftet und ins Gefängnis eingeliefert. Er habe durch Österreich durchreisen wollen, um nach XXXX zu gelangen. Befragt, was er vorhätte, wenn er entlassen würde, gab der BF an, dass er einen Asylantrag stellen würde, er aber von seinem Bruder gehört habe, dass dieser abgelehnt würde, weswegen er nach XXXX weiterreisen würde. Er habe gedacht, dass es ihm gelinge, ganz schnell zu seiner Familie weiterzureisen. Auf Vorhalt, dass er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe und unrechtmäßig im Bundesgebiet und zur Ausreise verpflichtet sei, gab er an, dass er gleich weggehe, wenn man ihn lasse. Nach Aufforderung, das Formblatt für die türkische Botschaft auszufüllen, damit ein Heimreisezertifikat beantragt werden könne, gab der BF an, das nicht zu wollen, da er nach XXXX wolle. Er wolle nicht in die Türkei ins Gefängnis. Er sei erst seit gestern da, weshalb es noch keine Gelegenheit gegeben hätte, einen Asylantrag zu stellen. Er wolle zu seinem Bruder nach XXXX . Nach entsprechender Belehrung, dass er sich nicht im Schengener Gebiet aufhalten und auch nicht weiterreisen dürfe, stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.5. Im Zuge der Einvernahme des BF am 25.07.2024 gab der BF zunächst an, Familie und einen Bruder in römisch 40 zu haben und dass er ihm helfen und für ihn arbeiten habe wollen. Sein Visumantrag sei abgelehnt worden. Nach Mitteilung während der Einvernahme durch den Einvernahmeleiter, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in die Türkei zu erlassen und den BF in die Heimat abzuschieben, gab der BF an, nicht zurück zu wollen, da er eine Strafe in der Türkei zu befürchten habe, die er nicht verbüßen wolle. Es sei eine politische Sache. Er sei zu römisch 40 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Sein Vater sei römisch 40 vom türkischen Militär zum Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden. Er habe mehrmals – zuletzt römisch 40 – zu deren Gedenken Fotos von ihnen in den sozialen Medien, in römisch 40 , gestellt, weshalb er verurteilt worden sei. Er sei wegen politischen Gründen verurteilt worden, da ihm Propaganda für die PKK in den sozialen Medien unterstellt werde. Er werde dort gesucht und bei einer Rückkehr verhaftet und ins Gefängnis eingeliefert. Er habe durch Österreich durchreisen wollen, um nach römisch 40 zu gelangen. Befragt, was er vorhätte, wenn er entlassen würde, gab der BF an, dass er einen Asylantrag stellen würde, er aber von seinem Bruder gehört habe, dass dieser abgelehnt würde, weswegen er nach römisch 40 weiterreisen würde. Er habe gedacht, dass es ihm gelinge, ganz schnell zu seiner Familie weiterzureisen. Auf Vorhalt, dass er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe und unrechtmäßig im Bundesgebiet und zur Ausreise verpflichtet sei, gab er an, dass er gleich weggehe, wenn man ihn lasse. Nach Aufforderung, das Formblatt für die türkische Botschaft auszufüllen, damit ein Heimreisezertifikat beantragt werden könne, gab der BF an, das nicht zu wollen, da er nach römisch 40 wolle. Er wolle nicht in die Türkei ins Gefängnis. Er sei erst seit gestern da, weshalb es noch keine Gelegenheit gegeben hätte, einen Asylantrag zu stellen. Er wolle zu seinem Bruder nach römisch 40 . Nach entsprechender Belehrung, dass er sich nicht im Schengener Gebiet aufhalten und auch nicht weiterreisen dürfe, stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.6. Am 25.07.2024 fand sodann die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt erneut an, in der Türkei aus politischen Gründen verurteilt worden zu sein. Er habe in den sozialen Medien von seinem Vater und seinen XXXX Cousins zu deren Gedenken Fotos gepostet. Sein Vater sei zu Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden. Das sei als Propaganda für die PKK in den sozialen Medien gewertet worden. Das Gericht habe ihn deshalb zu XXXX Jahren verurteilt. Er würde sofort im Gefängnis landen.1.2.6. Am 25.07.2024 fand sodann die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt erneut an, in der Türkei aus politischen Gründen verurteilt worden zu sein. Er habe in den sozialen Medien von seinem Vater und seinen römisch 40 Cousins zu deren Gedenken Fotos gepostet. Sein Vater sei zu Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden. Das sei als Propaganda für die PKK in den sozialen Medien gewertet worden. Das Gericht habe ihn deshalb zu römisch 40 Jahren verurteilt. Er würde sofort im Gefängnis landen.
1.2.7. Das Bundesamt stellte dem BF am 25.07.2024 einen Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zu und hielt die Anhaltung aufrecht.1.2.7. Das Bundesamt stellte dem BF am 25.07.2024 einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu und hielt die Anhaltung aufrecht.
1.2.8. Das Bundesamt hat dem BF am 31.07.2024 persönlich gem. §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen.1.2.8. Das Bundesamt hat dem BF am 31.07.2024 persönlich gem. Paragraphen 29, Absatz 3 und 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen.
1.2.9. Festgestellt wird, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz im Zuge seiner Festnahme nicht ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hat.
1.2.10. Aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz zu.
1.2.11. Das Verfahren auf internationalen Schutz wird vom BFA als FAST-Track-Verfahren geführt und ist die Einvernahme durch das BFA am Anfang dieser Woche geplant.
1.2.12. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Ein Bruder und eine Schwester des BF leben in XXXX . Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht behördlich gemeldet.1.2.12. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Ein Bruder und eine Schwester des BF leben in römisch 40 . Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht behördlich gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Identität des BF steht nicht fest, seine türkische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der Aktenlage. Da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz noch nicht entschieden ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Aufgrund des erstmaligen Antrages auf internationalen Schutz kommt ihm jedoch faktischer Abschiebeschutz zu. Dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden wäre, wurde vom BFA weder behauptet noch ergibt sich derartiges aus dem Akteninhalt.
2.2.2. Dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der BF hat in seinen Einvernahmen oder der Beschwerde bzw. Stellungnahme auch keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet, vielmehr stets angegeben, gesund zu sein. Dass er in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unstrittig.
2.2.3. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2.4. Die illegale schlepperunterstützte Einreise sowie Festnahme des BF am 24.07.2024 ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Protokoll der Einvernahme vom 24.07.2024.
2.2.5. Die erstmalige Antragstellung auf internationalen Schutz und die geltend gemachten Fluchtgründe hierfür ergeben sich sowohl aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 25.07.2024 als auch dem Erstbefragungsprotokoll vom 26.07.2024. Im Wesentlich gab der BF an, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verurteilt worden sei, da er in den sozialen Medien von seinem Vater und seinen XXXX Cousins zu deren Gedenken Fotos gepostet habe, wobei sein Vater damals zu Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden seien. Das sei als Propaganda für die PKK in den sozialen Medien gewertet worden, weshalb ihn das Gericht zu XXXX Jahren verurteilt habe und er seinen Angaben zufolge sofort im Gefängnis landen würde.2.2.5. Die erstmalige Antragstellung auf internationalen Schutz und die geltend gemachten Fluchtgründe hierfür ergeben sich sowohl aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 25.07.2024 als auch dem Erstbefragungsprotokoll vom 26.07.2024. Im Wesentlich gab der BF an, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verurteilt worden sei, da er in den sozialen Medien von seinem Vater und seinen römisch 40 Cousins zu deren Gedenken Fotos gepostet habe, wobei sein Vater damals zu Tode gefoltert und seine Cousins in den Bergen erschossen worden seien. Das sei als Propaganda für die PKK in den sozialen Medien gewertet worden, weshalb ihn das Gericht zu römisch 40 Jahren verurteilt habe und er seinen Angaben zufolge sofort im Gefängnis landen würde.
2.2.6. Der Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG liegt im Akt ein. Im gegenständlichen Aktenvermerk begründet das Bundesamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges die hohe Fluchtgefahr im Wesentlichen mit den widersprüchlichen Angaben des BF betreffend seine Reiseroute, den Aussagen zu einer beabsichtigten Weiterreise nach XXXX sowie dem späten Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz. In weiterer Folge beschränkte sich das Bundesamt jedoch in seinen weiteren Ausführungen, warum die nunmehrige erstmalige Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich in Verzögerungsabsicht des Abschiebeverfahrens gestellt worden wäre, darauf, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da der BF nicht gleich von Anfang an um Asyl angesucht hätte, sondern trotz mehreren Möglichkeiten erst, nachdem ihm bewusst geworden wäre, dass er nicht aus der Anhaltung entlassen werde und eine Inschubhaftnahme wahrscheinlich sei.2.2.6. Der Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG liegt im Akt ein. Im gegenständlichen Aktenvermerk begründet das Bundesamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges die hohe Fluchtgefahr im Wesentlichen mit den widersprüchlichen Angaben des BF betreffend seine Reiseroute, den Aussagen zu einer beabsichtigten Weiterreise nach römisch 40 sowie dem späten Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz. In weiterer Folge beschränkte sich das Bundesamt jedoch in seinen weiteren Ausführungen, warum die nunmehrige erstmalige Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich in Verzögerungsabsicht des Abschiebeverfahrens gestellt worden wäre, darauf, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da der BF nicht gleich von Anfang an um Asyl angesucht hätte, sondern trotz mehreren Möglichkeiten erst, nachdem ihm bewusst geworden wäre, dass er nicht aus der Anhaltung entlassen werde und eine Inschubhaftnahme wahrscheinlich sei.
2.2.7. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den herangezogenen Umständen nicht bereits darauf geschlossen werden kann, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Verhinderung einer drohenden Abschiebung stellte. Bereits in seiner Einvernahme beim BFA am 25.07.2024 und noch vor Mitteilung darüber, dass die Anordnung einer Schubhaft erfolgen werde, schilderte der BF nach Mitteilung des Einvernahmeleiters über eine beabsichtigte Rückkehrentscheidung seine Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die von ihm ins Treffen geführte politische Verurteilung in seinem Herkunftsstaat. Als Erklärung für die bis dahin unterlassene Antragstellung auf internationalen Schutz nannte der BF zwar, dass er gedacht habe, dass es ihm gelinge, schnell zu seiner Familie nach XXXX weiterreisen zu können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der BF nach Mitteilung darüber, dass er sich nicht im Schengener Gebiet aufhalten und auch nicht weiterreisen dürfe, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen einer Grobprüfung nicht von vornherein aussichtlose Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden, wenn er etwa eine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten in sozialen Medien vorbrachte. Im Zuge der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2024 wiederholte der BF sodann sein entsprechendes Fluchtvorbringen. Damit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Stellung des erstmaligen Antrages auf internationalen Schutz „ausschließlich und zur Gänze“ missbräuchlich erfolgt ist.2.2.7. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den herangezogenen Umständen nicht bereits darauf geschlossen werden kann, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Verhinderung einer drohenden Abschiebung stellte. Bereits in seiner Einvernahme beim BFA am 25.07.2024 und noch vor Mitteilung darüber, dass die Anordnung einer Schubhaft erfolgen werde, schilderte der BF nach Mitteilung des Einvernahmeleiters über eine beabsichtigte Rückkehrentscheidung seine Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die von ihm ins Treffen geführte politische Verurteilung in seinem Herkunftsstaat. Als Erklärung für die bis dahin unterlassene Antragstellung auf internationalen Schutz nannte der BF zwar, dass er gedacht habe, dass es ihm gelinge, schnell zu seiner Familie nach römisch 40 weiterreisen zu können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der BF nach Mitteilung darüber, dass er sich nicht im Schengener Gebiet aufhalten und auch nicht weiterreisen dürfe, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen einer Grobprüfung nicht von vornherein aussichtlose Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden, wenn er etwa eine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten in sozialen Medien vorbrachte. Im Zuge der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2024 wiederholte der BF sodann sein entsprechendes Fluchtvorbringen. Damit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Stellung des erstmaligen Antrages auf internationalen Schutz „ausschließlich und zur Gänze“ missbräuchlich erfolgt ist.
2.2.8. Dass das Verfahren auf internationalen Schutz vom Bundesamt als FAST-Track-Verfahren geführt wird und die Einvernahme am Anfang dieser Woche geplant ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024.
2.2.9. Dass dem BF aufgrund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 25.08.2024 faktischer Abschiebeschutz zukommt ist evident, der faktische Abschiebeschutz wurde dem BF vom Bundesamt auch nicht aberkannt.
2.2.10. Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen, er aber einen Bruder und eine Schwester in XXXX hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in seinen bisherigen Einvernahmen. Dass er in Österreich nicht verankert ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich daraus, dass er unmittelbar nach seiner Einreise festgenommen wurde. Dass er nicht behördlich gemeldet ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand der unmittelbaren Festnahme nach Einreise sowie einer Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.2.2.10. Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen, er aber einen Bruder und eine Schwester in römisch 40 hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in seinen bisherigen Einvernahmen. Dass er in Österreich nicht verankert ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich daraus, dass er unmittelbar nach seiner Einreise festgenommen wurde. Dass er nicht behördlich gemeldet ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand der unmittelbaren Festnahme nach Einreise sowie einer Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder