Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AlVG §17Spruch
G305 2290445-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06. und 22.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06. und 22.07.2024 zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„ XXXX , VSNR: XXXX , gebührt die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe ab dem XXXX .2024 bis einschließlich XXXX 2024.„ römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gebührt die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe ab dem römisch 40 .2024 bis einschließlich römisch 40 2024.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.“Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 22.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 22.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2290445.1.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024