TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 G305 2290445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990

Spruch




G305 2290445-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06. und 22.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06. und 22.07.2024 zu Recht:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

„ XXXX , VSNR: XXXX , gebührt die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe ab dem XXXX .2024 bis einschließlich XXXX 2024.„ römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gebührt die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe ab dem römisch 40 .2024 bis einschließlich römisch 40 2024.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.“Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 22.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 22.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2290445.1.00

Im RIS seit

29.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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