Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2199940-1/75E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt wird.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt wird.
III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.römisch III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.
IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III., IV., V., VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf., römisch VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seinen Eltern XXXX sowie XXXX , seiner minderjährigen Schwester XXXX und den damals minderjährigen Brüdern XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seinen Eltern römisch 40 sowie römisch 40 , seiner minderjährigen Schwester römisch 40 und den damals minderjährigen Brüdern römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 06.09.2015 stellten der BF sowie die genannten Personen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinem Antrag wurde der BF am 07.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Farsi erstbefragt und gab er an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache sei Dari/Farsi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Befragt zur Schulausbildung gab er an, keine Ausbildung zu haben bzw. 2 Jahre zu Hause Unterricht bekommen zu haben. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte er seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester an. Des Weiteren gab er an, noch nie gearbeitet zu haben. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Seine Familie sei hier bei ihm in Österreich. Er habe vor einigen Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er habe seine Reisebewegungen von XXXX aus begonnen. Zu seinem Antrag wurde der BF am 07.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Farsi erstbefragt und gab er an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache sei Dari/Farsi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Befragt zur Schulausbildung gab er an, keine Ausbildung zu haben bzw. 2 Jahre zu Hause Unterricht bekommen zu haben. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte er seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester an. Des Weiteren gab er an, noch nie gearbeitet zu haben. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sowie die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Seine Familie sei hier bei ihm in Österreich. Er habe vor einigen Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er habe seine Reisebewegungen von römisch 40 aus begonnen.
Zur Reiseroute führte er im Wesentlichen aus, vor ca. 4 Monaten von seinem Heimatort, illegal und schlepperunterstützt zu Fuß in Richtung Iran gereist zu sein. Über die Türkei, Griechenland sowie Ungarn seien sie nach Österreich gelangt. Weiters gab er an, dass in Afghanistan die Taliban herrschen würden. Neuerdings gebe es auch die Daesh. Dort habe er keine Schule besuchen können. Er habe sich bereits mit seiner Familie im Iran für 2 Jahre illegal aufgehalten.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass in Afghanistan die Taliban herrschen würden. Neuerdings gebe es auch die Daesh. Dort habe er keine Schule besuchen können.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban und der Daesh.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Nein“.
Am 23.03.2016 wurde im Bundesgebiet XXXX , eine Schwester des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche (ebenfalls) im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Am 23.03.2016 wurde im Bundesgebiet römisch 40 , eine Schwester des BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren, für welche (ebenfalls) im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 07.02.2018 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschs für Dari sowie seiner damaligen Vertretung im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt):
„[ … ]
F: Können Sie Dari lesen und schreiben?
A: Ein bisschen
[ … ]
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja
F: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ich kann mich nicht erinnern
F: Sind Sie gesund?
A: Ja
F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A: Nein
F: Wie heißen Sie, wo und wann sind Sie geboren (Afghanischer Kalender)?
A: XXXX , XXXX A: römisch 40 , römisch 40
F: Wann sind Sie nach afghanischen Kalender geboren?
A: Weiss ich nicht
F: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum nach westlichem Kalender?
A: Von meinem Vater
F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A: Nein
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Afghanistan
F: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) bzw. Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?
A: XXXX A: römisch 40
F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?
A: wie oben
F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
A: Tadjik, Moslem - Sunnit
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Dari, Farsi, ein bisschen Deutsch
F: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A: Ja
F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A: Ja
F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) die Sie zur Vorlage bringen können?
A: Nein
F: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können (Tazkira, …)?
A: Die sind in meiner Unterkunft bzw. bei meiner Mutter
Gesetzliche Vertretung weist darauf hin, dass die Anforderung der Unterlagen über die KJH läuft.
Sie werden aufgefordert, Ihre Unterlagen innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein
F: Warum sind Sie am 06.11.2017 nicht zur Einvernahme gekommen?
A: Ich hatte Probleme mit meiner Mutter – ich wusste nichts von der Einvernahme – ich kannte die Adresse nicht
F: Wann und warum wurde die Obsorge geändert?
A: Ca. seit 1 Monat und 1 Woche – ich habe Probleme mit meiner Mutter Nachgefragt: meine Eltern wollen sich scheiden lassen – ich bin dagegen – deswegen habe ich Probleme mit beiden, vor allem mit der Mutter
Gesetzliche Vertretung wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen den Obsorgebeschluss vorzulegen.
F: Was können Sie zur derzeitigen Situation in Ihrer Familie sagen?
A: Seit ich von den Eltern getrennt bin, habe ich meine Eltern nicht mehr besucht – den Vater 2-3x in XXXX getroffen – meine Mutter das letzte Mal im BFA beim Warten – 1-2x habe ich mit meinem Vater telefoniert – mit meiner Mutter seit der Trennung auch nicht telefoniert - A: Seit ich von den Eltern getrennt bin, habe ich meine Eltern nicht mehr besucht – den Vater 2-3x in römisc