Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W600 2296865-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, 20:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, 20:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX 2024, 20:30 Uhr, bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.07.2024, 18:35 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom römisch 40 2024, 20:30 Uhr, bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.07.2024, 18:35 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.07.2024, 18:35 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.07.2024, 18:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.07.2024, 18:35 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 31.07.2024, 18:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch III. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 02.08.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2024 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Aufwandersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzusprechen.2. Mit Schreiben vom 02.08.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Aufwandersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzusprechen.
3. Am 02.08.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
4. Noch am 02.08.2024 übermittelte das BFA Teile des Verwaltungsaktes.
5. Am 05.08.2024 wurden zudem die medizinischen Unterlagen des BF, die restlichen Verwaltungsakten sowie eine Stellungnahme des BFA dem BVwG übermittelt. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des BFA wurde beantragt die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den BF zu näher bezeichneten Kosten zu verpflichten.
6. Am 05.08.2024 übermittelte das BVwG der RV des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein. 6. Am 05.08.2024 übermittelte das BVwG der Regierungsvorlage des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF wurde am XXXX 2024, 09:15 Uhr am Bahnhof XXXX von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres betreten, wobei von der Polizei festgestellt wurde, dass der BF von Ungarn kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. (vgl. SIM-Akt Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1, 5; Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX 2024 OZ 17) Nachdem das BFA über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und die faktische Unmöglichkeit seiner Zurückschiebung informiert wurde (vgl. SIM-Akt AS 3), erließ dieses einen Festnahmeauftrag gegen den BF (vgl. SIM-Akt AS 13). Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. (vgl. Anhalteprotkolle der LPD XXXX vom XXXX 2024, OZ 13; Anhaltedatei)Der BF wurde am römisch 40 2024, 09:15 Uhr am Bahnhof römisch 40 von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres betreten, wobei von der Polizei festgestellt wurde, dass der BF von Ungarn kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. vergleiche SIM-Akt Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1, 5; Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 OZ 17) Nachdem das BFA über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und die faktische Unmöglichkeit seiner Zurückschiebung informiert wurde vergleiche SIM-Akt AS 3), erließ dieses einen Festnahmeauftrag gegen den BF vergleiche SIM-Akt AS 13). Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. vergleiche Anhalteprotkolle der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 13; Anhaltedatei)
Am XXXX 2024 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, über familiäre Bezugspunkte in der Türkei, über Cousins in Frankreich und über ferne Verwandte in Deutschland zu verfügen, den Militärdienst in der Türkei absolviert und zuletzt als Kebab-Koch in der Türkei erwerbstätig gewesen zu sein. Zudem sei der BF im Jahr 2001 in Istanbul angeschossen worden, was anhand einer kreisrunden Narbe unter seinem Bauchnabel ersichtlich sei. (vgl. SIM-Akt AS 25f [OZ 4])Am römisch 40 2024 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, über familiäre Bezugspunkte in der Türkei, über Cousins in Frankreich und über ferne Verwandte in Deutschland zu verfügen, den Militärdienst in der Türkei absolviert und zuletzt als Kebab-Koch in der Türkei erwerbstätig gewesen zu sein. Zudem sei der BF im Jahr 2001 in Istanbul angeschossen worden, was anhand einer kreisrunden Narbe unter seinem Bauchnabel ersichtlich sei. vergleiche SIM-Akt AS 25f [OZ 4])
Am XXXX 2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der Schubhaft statt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er wolle in Deutschland oder Frankreich Asyl beantragen und im Falle seiner Entlassung entweder nach Frankreich oder Deutschland weiterreisen. In die Türkei wolle er nicht zurück. Auf die konkrete Frage ob er sich seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde, gab der BF an nicht in die Türkei zurückzugehen. Er besitze nur ein „paar Euro“ und keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, weise er kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person auf, und drohe ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nichts. Er habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Jedoch sei er Kurde und habe in der Türkei keine Rechte. (vgl. SIM-Akt AS 33f)Am römisch 40 2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der Schubhaft statt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er wolle in Deutschland oder Frankreich Asyl beantragen und im Falle seiner Entlassung entweder nach Frankreich oder Deutschland weiterreisen. In die Türkei wolle er nicht zurück. Auf die konkrete Frage ob er sich seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde, gab der BF an nicht in die Türkei zurückzugehen. Er besitze nur ein „paar Euro“ und keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, weise er kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person auf, und drohe ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nichts. Er habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Jedoch sei er Kurde und habe in der Türkei keine Rechte. vergleiche SIM-Akt AS 33f)
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. (vgl. SIM-Akt AS 51f) Der besagte Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 20:30 Uhr persönlich ausgefolgt. (vgl. SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2024 AS 71) Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. vergleiche SIM-Akt AS 51f) Der besagte Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 20:30 Uhr persönlich ausgefolgt. vergleiche SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024 AS 71)
Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. (vgl. SIM-Akt AS 79ff) Der besagte Bescheid wurde dem BF 29.07.2024 persönlich ausgefolgt (vgl. SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 29.07.2024, AS 133)Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. vergleiche SIM-Akt AS 79ff) Der besagte Bescheid wurde dem BF 29.07.2024 persönlich ausgefolgt vergleiche SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 29.07.2024, AS 133)
Am 29.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem er angab rückkehrwillig zu sein. (vgl. SIM-Akt AS 149f)Am 29.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem er angab rückkehrwillig zu sein. vergleiche SIM-Akt AS 149f)
Am 29.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (vgl. SIM-Akt AS 159) welcher am XXXX 2024 durch das BFA genehmigt wurde. (vgl. SIM-Akt, Genehmigungsschreiben des BFA vom XXXX 2024, AS 165)Am 29.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vergleiche SIM-Akt AS 159) welcher am römisch 40 2024 durch das BFA genehmigt wurde. vergleiche SIM-Akt, Genehmigungsschreiben des BFA vom römisch 40 2024, AS 165)
Der BF wurde am XXXX 2024 vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX überstellt (vgl. SIM-Akt, Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 173)Der BF wurde am römisch 40 2024 vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 überstellt vergleiche SIM-Akt, Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 173)
Am XXXX 2024 wurde für den BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein Flug nach Istanbul für 01.08.2024 gebucht. (vgl. SIM-Akt, E-Mail der BBU an das BFA, AS 175; Flugbuchungsbestätigung, AS 179) Am römisch 40 2024 wurde für den BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein Flug nach Istanbul für 01.08.2024 gebucht. vergleiche SIM-Akt, E-Mail der BBU an das BFA, AS 175; Flugbuchungsbestätigung, AS 179)
Die Entlassung des BF zum Zwecke seiner freiwilligen Ausreise am 01.08.2024 wurde am 31.07.2024 durch das BFA vorbereitet. (vgl. SIM-Akt, Entlassungsschein vom 31.07.2024, AS 183) Die Entlassung des BF zum Zwecke seiner freiwilligen Ausreise am 01.08.2024 wurde am 31.07.2024 durch das BFA vorbereitet. vergleiche SIM-Akt, Entlassungsschein vom 31.07.2024, AS 183)
Am 31.07.2024, 18:35 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (vgl. INT-Akt, Asylantragmeldung der LPD XXXX vom 31.07.2024, AS 2)Am 31.07.2024, 18:35 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vergleiche INT-Akt, Asylantragmeldung der LPD römisch 40 vom 31.07.2024, AS 2)
Am 01.08.2024, 08:03 Uhr, fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, in der Türkei Freunde gehabt zu haben die sich in den Kreisen der „FETÖ“ (Gülen-Organisation) bewegt hätten, was der türkische Staat dem BF vorwerfe. Zudem werde dem BF vorgeworfen PKK Mitglied zu sein, wenn er sich der kurdischen Sprache bediene. Ferner sei er im Jahr 2001 angeschossen worden, wobei er weder die Täter noch den Grund dafür kenne. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm seine Verhaftung. (vgl. SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 01.08.2024, OZ 6; INT-Akt, AS 14f) Am 01.08.2024, 08:03 Uhr, fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, in der Türkei Freunde gehabt zu haben die sich in den Kreisen der „FETÖ“ (Gülen-Organisation) bewegt hätten, was der türkische Staat dem BF vorwerfe. Zudem werde dem BF vorgeworfen PKK Mitglied zu sein, wenn er sich der kurdischen Sprache bediene. Ferner sei er im Jahr 2001 angeschossen worden, wobei er weder die Täter noch den Grund dafür kenne. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm seine Verhaftung. vergleiche SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 01.08.2024, OZ 6; INT-Akt, AS 14f)
Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG, (vgl. SIM-Akt AS 189f) dem BF persönlich ausgefolgt am 22.07.2024, 12:20 Uhr (vgl. SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.08.2024, AS 199), wurde die Schubhaft über den BF aufrechterhalten. Das BFA hielt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 31.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und führte dazu begründend aus, dass der BF bei der fremdenrechtlichen Einvernahme eine Verfolgung im Herkunftsstaat dezidiert verneint, seinen Antrag auf internationalen Schutz erst fünf Tage nach seinem Aufgriff und kurz nach Besuch eines Rechtsanwaltes und zuvor bereits einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. In der Erstbefragung habe er eine aktuelle persönliche Verfolgung nicht zu konkretisieren vermocht. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG, vergleiche SIM-Akt AS 189f) dem BF persönlich ausgefolgt am 22.07.2024, 12:20 Uhr vergleiche SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.08.2024, AS 199), wurde die Schubhaft über den BF aufrechterhalten. Das BFA hielt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 31.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und führte dazu begründend aus, dass der BF bei der fremdenrechtlichen Einvernahme eine Verfolgung im Herkunftsstaat dezidiert verneint, seinen Antrag auf internationalen Schutz erst fünf Tage nach seinem Aufgriff und kurz nach Besuch eines Rechtsanwaltes und zuvor bereits einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. In der Erstbefragung habe er eine aktuelle persönliche Verfolgung nicht zu konkretisieren vermocht.
Am 02.08.2024 erhob der BF durch seine RV gegenständliche Beschwerde (vgl. OZ 1).Am 02.08.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage gegenständliche Beschwerde vergleiche OZ 1).
Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG iVm. §§ 3 und 8 AsylG vollumfänglich abzuweisen und dass durch diese Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. (vgl. INT-Akt, AS 27f) Besagte Verfahrensanordnung wurde dem BF am 05.08.2024, 10:25 Uhr persönlich ausgefolgt. (vgl. INT-Akt, Übernahmebestätigung, AS 28) Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 8 AsylG vollumfänglich abzuweisen und dass durch diese Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. vergleiche INT-Akt, AS 27f) Besagte Verfahrensanordnung wurde dem BF am 05.08.2024, 10:25 Uhr persönlich ausgefolgt. vergleiche INT-Akt, Übernahmebestätigung, AS 28)
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Seine Identität steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und war und ist auch im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wird seit XXXX 2024, 20:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2024, 20:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF war und ist haftfähig. Es lagen und liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF war und ist gesund und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Der BF durchreiste illegal den Schengenraum und reiste am XXXX 2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.Der BF durchreiste illegal den Schengenraum und reiste am römisch 40 2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
Gegen den BF besteht seit 29.07.2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese ist aktuell nicht durchführbar.
Der BF stellte am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und weist, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum über keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht.
Der BF war nicht bereit in die Türkei zurückzukehren, sondern wollte nach Frankreich oder Deutschland weiterreisen, wo er um Asyl ansuchen wollte.
Der BF ist im Besitz eines bis 10.06.2034 gültigen türkischen Reisepasses sowie eines bis 11.07.2031 gültigen türkischen Personalausweises. Besagte Dokumente wurden weder von der Polizei noch vom BFA sichergestellt.
Die niederschriftliche Einvernahme des BF im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz ist seitens des BFA für den 07.08.2024 und im Anschluss daran zeitnah eine Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz geplant.
Am XXXX 2024 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF durch des BFA eingeleitet und der BF am selben im besagten Verfahren einvernommen. Flüge in die Türkei fanden statt und war von einer zeitnahen Rückführung des BF in die Türkei nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblich Wahrscheinlichkeit auszugehen. Am römisch 40 2024 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF durch des BFA eingeleitet und der BF am selben im besagten Verfahren einvernommen. Flüge in die Türkei fanden statt und war von einer zeitnahen Rückführung des BF in die Türkei nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblich Wahrscheinlichkeit auszugehen.
Gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt wurde, hat der BF – in noch aufrechter Rechtsmittelfrist – bis dato kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA das Schubhaftverfahren betreffend (SIM-Akt) und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend (INT-Akt) unter zentraler Berücksichtigen der dort jeweils vom BF getätigten niederschriftlichen Angaben, durch Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere in die Beschwerde und die im Verfahren erstatteten Stellungnahme des BFA, die im Verfahren übermittelten Gesundheitsunterlagen, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt II 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt römisch II 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur feststehenden Identität und Volljährigkeit des BF, sowie zum gültigen Reisepass und Personalausweis des BF beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus der Zusammenschau der bisherigen eigenen Angaben des BF (vgl. BFA-Einvernahme vom XXXX 2024, SIM-Akt, AS 25f und 33f) mit der im Verwaltungsakt jeweils einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses (SIM-Akt, AS 19) und gültigen Personalausweises (vgl. SIM-Akt AS 19 und 23). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Beschwerde (vgl. OZ 1) behauptet. Wie die Durchsicht des Verwaltungsaktes zu seinem Asylverfahren sowie die Einsichtnahme in das Fremdenregister zeigen ist dieses aktuell weiterhin laufend (INT-Akt). Die Feststellungen zur feststehenden Identität und Volljährigkeit des BF, sowie zum gültigen Reisepass und Personalausweis des BF beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus der Zusammenschau der bisherigen eigenen Angaben des BF vergleiche BFA-Einvernahme vom römisch 40 2024, SIM-Akt, AS 25f und 33f) mit der im Verwaltungsakt jeweils einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses (SIM-Akt, AS 19) und gültigen Personalausweises vergleiche SIM-Akt AS 19 und 23). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Beschwerde vergleiche OZ 1) behauptet. Wie die Durchsicht des Verwaltungsaktes zu seinem Asylverfahren sowie die Einsichtnahme in das Fremdenregister zeigen ist dieses aktuell weiterhin laufend (INT-Akt).
Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines gültigen türkischen Personalausweises ist, beruht auf der im Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX 2024 diesbezüglich erfolgten Dokumentation (vgl. OZ 17), den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2024, der Anhaltedatei, in welcher vermerkt wurde, dass ein Reisepass und Personalausweis des BF in den Effekten einliegen (vgl. Anhaltedatei) sowie im Akt einliegenden Kopien der besagten Dokumente (vgl. SIM-Akt AS 19, 23) Der Besitz der genannten Dokumente wurde zudem vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines gültigen türkischen Personalausweises ist, beruht auf der im Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 diesbezüglich erfolgten Dokumentation vergleiche OZ 17), den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2024, der Anhaltedatei, in welcher vermerkt wurde, dass ein Reisepass und Personalausweis des BF in den Effekten einliegen vergleiche Anhaltedatei) sowie im Akt einliegenden Kopien der besagten Dokumente vergleiche SIM-Akt AS 19, 23) Der Besitz der genannten Dokumente wurde zudem vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht.
Dass die besagten Dokumente nicht sichergestellt wurden, beruht auf dem Umstand, dass sich im Akt dazu keine Anhaltspunkte finden und zudem in der Anhaltedatei vermerkt wurde, dass diese am XXXX 2024 in den Effekten des BF eingelegt und nicht sichergestellt wurden. (siehe Anhaltedatei). Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die Sicherstellung der genannten Dokumente behauptet, gelingt es ihm vor dem Hintergrund des eben ausgeführten mit dieser bloßen Behauptung eine erfolgte Sicherstellung nicht zu substantiieren. Dass die besagten Dokumente nicht sichergestellt wurden, beruht auf dem Umstand, dass sich im Akt dazu keine Anhaltspunkte finden und zudem in der Anhaltedatei vermerkt wurde, dass diese am römisch 40 2024 in den Effekten des BF eingelegt und nicht sichergestellt wurden. (siehe Anhaltedatei). Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die Sicherstellung der genannten Dokumente behauptet, gelingt es ihm vor dem Hintergrund des eben ausgeführten mit dieser bloßen Behauptung eine erfolgte Sicherstellung nicht zu substantiieren.
Der Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024 kann zudem entnommen werden, dass geplant sei den BF in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2024 niederschriftlich einzuvernehmen und im Anschluss daran zeitnah über den Antrag des BF zu entscheiden. (vgl. OZ 9) Das das BFA von einer negativen Entscheidung über den besagten Antrag des BF ausgeht ergibt sich zudem aus der dem BF am 05.08.2024 ausgefolgten Verfahrensanordnung des BFA vom 05.08.2024, worin diesem die Absicht des BFA seinen Asylantrag abzuweisen zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. INT-Akt, AS 27f) sowie den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024. (vgl. OZ 9)Der Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024 kann zudem entnommen werden, dass geplant sei den BF in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2024 niederschriftlich einzuvernehmen und im Anschluss daran zeitnah über den Antrag des BF zu entscheiden. vergleiche OZ 9) Das das BFA von einer negativen Entscheidung über den besagten Antrag des BF ausgeht ergibt sich zudem aus der dem BF am 05.08.2024 ausgefolgten Verfahrensanordnung des BFA vom 05.08.2024, worin diesem die Absicht des BFA seinen Asylantrag abzuweisen zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche INT-Akt, AS 27f) sowie den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 05.08.2024. vergleiche OZ 9)
Dass der BF seit XXXX 2024, 20:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2024 (SIM-Akt, AS 51f, AS 71) sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.Dass der BF seit römisch 40 2024, 20:30 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2024 (SIM-Akt, AS 51f, AS 71) sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und/oder vorliegen würden und wurde ein solche in der Beschwerde des BF nicht substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass es ihm gut gehe und er gesund sei (vgl. BFA-Einvernahme vom XXXX 2024, SIM-Akt, AS 33ff). Auch ergab die amtsärztliche Begutachtung des BF am 27.07.2024 keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden (vgl. Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit vom 27.07.2024, OZ 8). Davon abgesehen gehen auch aus der vorliegenden Patientenkartei (OZ 8) keine auffallenden Arztbesuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Vielmehr weist besagte Kartei keine Arztbesuche des BF aus und sind in dieser auch keine Erkrankungen des BF dokumentiert. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und/oder vorliegen würden und wurde ein solche in der Beschwerde des BF nicht substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass es ihm gut gehe und er gesund sei vergleiche BFA-Einvernahme vom römisch 40 2024, SIM-Akt, AS 33ff). Auch ergab die amtsärztliche Begutachtung des BF am 27.07.2024 keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden vergleiche Anhalteprotokoll römisch III – Haftfähigkeit vom 27.07.2024, OZ 8). Davon abgesehen gehen auch aus der vorliegenden Patientenkartei (OZ 8) keine auffallenden Arztbesuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Vielmehr weist besagte Kartei keine Arztbesuche des BF aus und sind in dieser auch keine Erkrankungen des BF dokumentiert. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Dass der BF illegal den Schengenraum durchreiste und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich schlüssig aus den Akten. So wurde im Akt festgehalten, dass der BF gemeinsam mit vier syrischen Staatsbürgern am Bahnhof in XXXX durch Angehörige des österreichischen Bundesheeres betreten wurde (vgl. SIM-Akt, AS 1) Ferner wurde – die Einreise des BF aus Ungarn belegend – dem BFA durch die PI XXXX per E-Mail am XXXX 2024 gemäß § 45 Abs. 4 FPG mitgeteilt, dass eine Zurückschiebung des BF nach Ungarn faktisch unmöglich wäre (SIM-Akt, AS 3) und wurde seitens der PI XXXX schriftlich am XXXX 2024 festgehalten, dass der BF nicht über die notwendigen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und Aufenthaltsbeendigung verfügt habe. (siehe SIM-Akt, AS 5). Andererseits ergibt sich dies auch aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024. Dort gab der BF selbst an, dass er von der Türkei Richtung Serbien mit dem Flugzeug geflogen und von Serbien gemeinsam mit syrischen Staatsbürgern nach Österreich weitergereist sei. Ein Visum für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedsstaat habe er niemals innegehabt. Als Zielland gab er Deutschland an (vgl. SIM-Akt, AS 33f).Dass der BF illegal den Schengenraum durchreiste und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich schlüssig aus den Akten. So wurde im Akt festgehalten, dass der BF gemeinsam mit vier syrischen Staatsbürgern am Bahnhof in römisch 40 durch Angehörige des österreichischen Bundesheeres betreten wurde vergleiche SIM-Akt, AS 1) Ferner wurde – die Einreise des BF aus Ungarn belegend – dem BFA durch die PI römisch 40 per E-Mail am römisch 40 2024 gemäß Paragraph 45, Absatz 4, FPG mitgeteilt, dass eine Zurückschiebung des BF nach Ungarn faktisch unmöglich wäre (SIM-Akt, AS 3) und wurde seitens der PI römisch 40 schriftlich am römisch 40 2024 festgehalten, dass der BF nicht über die notwendigen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und Aufenthaltsbeendigung verfügt habe. (siehe SIM-Akt, AS 5). Andererseits ergibt sich dies auch aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024. Dort gab der BF selbst an, dass er von der Türkei Richtung Serbien mit dem Flugzeug geflogen und von Serbien gemeinsam mit syrischen Staatsbürgern nach Österreich weitergereist sei. Ein Visum für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedsstaat habe er niemals innegehabt. Als Zielland gab er Deutschland an vergleiche SIM-Akt, AS 33f).
2.3.2. Dass gegen den BF seit 29.07.2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 29.07.2023, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (SIM-Akt, AS 79ff, AS 133). Zwar wurde mit diesem Bescheid einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, doch stellte der BF am 31.07.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, AS 2), sodass die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 FPG (vorübergehend) nicht durchführbar ist. Dem BF kommt seit 31.07.2024 faktischer Abschiebeschutz zu.2.3.2. Dass gegen den BF seit 29.07.2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 29.07.2023, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (SIM-Akt, AS 79ff, AS 133). Zwar wurde mit diesem Bescheid einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, doch stellte der BF am 31.07.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, AS 2), sodass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG (vorübergehend) nicht durchführbar ist. Dem BF kommt seit 31.07.2024 faktischer Abschiebeschutz zu.
Die Feststellung wonach der BF am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF, insbesondere aus der entsprechenden Asylantrag-Meldung der LPD XXXX vom 31.07.2024 (INT-Akt, AS 2), sowie der Einsicht in die Anhaltedatei und das Zentrale Fremdenregister. Berechtigte Gründe dafür, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er zuvor einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte erst am fünften Tag seiner Anhaltung in Schubhaft und einen Tag vor seiner durch das BFA geplanten Rückreise in die Türkei (siehe SIM-Akt, Entlassungsschein vom 31.07.2024 AS 183; Flugbuchung für 01.08.2024 AS 169) und vermeinte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei und ihm im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr drohe. Demgegenüber brachte der BF jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 auch vor in Deutschland oder Frankreich Asyl beantragen zu wollen und als Kurde in der Türkei keine Rechte zu haben und im Jahr 2001 angeschossen worden zu sein. (vgl. SIM-Akt AS 25f, 33f) Alleine aus dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Umstand, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat kann im gegenständlichen Fall des BF daher nicht von einer missbräuchlichen, ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz ausgegangen werden. Der BF gab bereits vor dem BFA zu erkennen – wenn auch in einem anderem EU-Mitgliedsstaat – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen (arg: „Ich gehe nicht zurück in die Türkei. Ich will Asyl in Frankreich oder Deutschland.“, vgl. SIM-Akt AS 41) und wies auf bestehende Probleme in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit hin (arg: „[…] Aber ich bin Kurde. Ich habe keine Rechte […]“, vgl. SIM-Akt AS 41) was er letztlich durch die Behauptung angeschossen worden zu sein bekräftigte. Ein solches ausschließlich auf die Vollstreckungsverzögerung gerichtetes Motiv für die Antragstellung ist auch anhand des vom BF erstatteten Vorbringens nicht zu erkennen. So gab der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass er Kontakt zu der „FETÖ“ (Fetullahistische Terror Oganisation) der Gülen-Bewegung, nahestehenden Personen gehabt habe, was ihm vom türkischen Staat vorgehalten werde, im Falle des Gebrauches der kurdischen Sprache als PKK-Mitglied – sohin als Mitglied einer Terrororganisation – in der Türkei eingestuft und bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden sowie in der Türkei im Jahr 2001 angeschossen worden zu sein. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm seine Festnahme. (vgl. INT-Akt, AS 20) Insofern der BF damit neben einer Reflexverfolgung aufgrund der Bekanntschaft/Freundschaft zur in der Türkei als Terrororganisation eingestuften Gülen-Bewegung (vgl. Länderinformationsblatt Türkei, Version 8 vom 07.03.2024; Fethullah Gülen, in: https://de.wikipedia.org/wiki/Fethullah_Gülen [abgerufen am 06.08.2024]) nahestehenden Personen – unter anderem eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und da