TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/13 W185 2295511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2295511-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , gebXXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1387474807-240377378, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , gebXXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1387474807-240377378, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 05.03.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde der BF in Griechenland am 11.12.2023 erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am 15.12.2023 um Asyl an. In Kroatien wurde der BF am 20.02.2024 erkennungsdienstlich behandelt und suchte am selben Tag auch um Asyl an.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Den Herkunftsstaat habe der BF vor etwa zwei Jahren illegal verlassen; ein bestimmtes Reiseziel habe er dabei nicht gehabt. Er sei über Pakistan (Aufenthalt etwa ein Jahr), den Iran (Aufenthalt etwa drei Monate), die Türkei (Aufenthalt etwa vier Monate), Griechenland (Aufenthalt etwa einen Monat), Nordmazedonien (Aufenthalt etwa einen Monat), Serbien (Aufenthalt etwa eineinhalb Monate), Kroatien (Aufenthalt etwa 15 Tage), Slowenien (Aufenthalt etwa zweieinhalb Monate), Italien (Aufenthalt etwa zwei Tage) und die Schweiz (Durchreise) nach Österreich gelangt. In keinem dieser Länder habe der BF um Asyl angesucht; er wolle auch nicht in eines dieser Länder zurückkehren. In Griechenland, in Kroatien und in Slowenien seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle in Österreich bleiben, da ein Cousin von ihm hier lebe.

Am 13.03.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und an Griechenland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer zu Kroatien und Griechenland sowie den vom BF angegebenen Reiseweg.Am 13.03.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und an Griechenland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer zu Kroatien und Griechenland sowie den vom BF angegebenen Reiseweg.

Die griechischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 15.03.2024 ab, da derzeit keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten zur Verfügung stünden, um eine adäquate Unterbringung für den BF garantieren zu können (AS 51f).

Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.03.2024 ausdrücklich zu und gaben die Aliasdaten des BF bekannt (AS 57).Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.03.2024 ausdrücklich zu und gaben die Aliasdaten des BF bekannt (AS 57).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.06.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und leide an keinen bekannten Vorerkrankungen. Manchmal werde ihm jedoch „schwarz vor den Augen“ sowie schwindelig und er falle dann zu Boden. Das sei ihm bereits ein paar Mal in Afghanistan passiert. Er habe gestern so einen Anfall gehabt und sich dabei an der Hand verletzt. Er werde heute noch zu einem Arzt gehen. Der BF gab über Nachfrage an, bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. In Österreich würden fünf Cousins väterlicherseits leben. Von den Genannten bestehe aber keine finanzielle Abhängigkeit. Sie würden ihn manchmal im Lager besuchen. Die angeführten Cousins seien seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhältig und asylberechtigt. Über weitere Verwandte in Österreich verfüge der BF nicht; er lebe auch nicht in einer Beziehung zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. In Kroatien habe sich der BF etwa zwei Wochen lang aufgehalten, dort jedoch nicht um Asyl angesucht. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. In Kroatien sei er in einem Lager untergebracht gewesen, aber die Lebensumstände dort seien „sehr schlecht“ gewesen. Das Essen sei auch nicht gut gewesen. Der BF habe von den kroatischen Behörden keine Dokumente erhalten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Abschiebung nach Kroatien zu veranlassen, erklärte der BF, er sei nach Österreich gekommen, da er hier Verwandte habe. In Kroatien bekomme man keine Dokumente. Er sei dort einmal für zehn Tage eingesperrt gewesen und dann nach Bosnien zurückgeschickt worden. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Kroatien seien ihm ohne sein Einverständnis die Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Einvernahme habe er nicht gehabt. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Kroatien zurückzukehren. Er wolle in Österreich die Sprache lernen, arbeiten und ein „besseres Leben haben“.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 14.04.2023

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/8bc5c27e300c092bf860b1ae82d2fa260030835c(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

•        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.04.2023

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.04.2023

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

•        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

•        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

•        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

•        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

•        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

•        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

•        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim BF schwere psychische und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der BF habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und Kroatien habe sich gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. In Österreich befänden sich fünf Cousins des BF, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu den angeführten Verwandten. Der BF habe sowohl in Österreich als auch nach einer Rückkehr in Kroatien Anspruch auf staatliche Grundversorgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es könne keine über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben liege nicht vor. Der Kontakt zu seinen Cousins könne auch von Kroatien aufrechterhalten werden. Der BF habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Abnahme der Fingerabdrücke sei bei illegalen Einreisen notwendig zur Feststellung der Identität. Mit dem Vorbringen, dass die Lebensumstände in Kroatien sehr schlecht gewesen seien und er von den dortigen Behörden keine Unterstützung erhalten habe, habe der BF keine konkret ihm persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgezeigt. Kroatien gewährleiste ausreichende Versorgung für Asylwerber. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim BF schwere psychische und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der BF habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und Kroatien habe sich gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. In Österreich befänden sich fünf Cousins des BF, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu den angeführten Verwandten. Der BF habe sowohl in Österreich als auch nach einer Rückkehr in Kroatien Anspruch auf staatliche Grundversorgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es könne keine über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben liege nicht vor. Der Kontakt zu seinen Cousins könne auch von Kroatien aufrechterhalten werden. Der BF habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Abnahme der Fingerabdrücke sei bei illegalen Einreisen notwendig zur Feststellung der Identität. Mit dem Vorbringen, dass die Lebensumstände in Kroatien sehr schlecht gewesen seien und er von den dortigen Behörden keine Unterstützung erhalten habe, habe der BF keine konkret ihm persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgezeigt. Kroatien gewährleiste ausreichende Versorgung für Asylwerber. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Am 28.06.2024 langte beim Bundesamt die Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag Hela AYNI-RAHMANZAI, 1030 Wien, ein. Über den beabsichtigten Privatverzug des BF zu seinem Cousin nach Oberösterreich wurde informiert.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Schilderungen des BF bezüglich der Lebensbedingungen, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei, richtig zu würdigen. Aufgrund der in der Einvernahme geschilderten gesundheitlichen Probleme benötige der BF eine gesicherte medizinische Versorgung, welche in Kroatien nicht bereitgestellt werden könne. Er leide an Kreislaufproblemen und verliere dadurch öfter das Bewusstsein, wodurch er sich bei Stürzen weitere Verletzungen zuziehe. In Kroatien sei der BF in einem Lager mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden eingesperrt gewesen und die Versorgung mit Lebensmitteln sei sehr schlecht gewesen. Medizinische Versorgung habe es überhaupt nicht gegeben. Aus Berichten gehe hervor, dass die Unterkünfte in Kroatien „verdreckt“ seien und keine medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt würde. Es komme auch zu Gewaltanwendungen gegen Asylsuchende. Mehrere asylberechtigte Cousins des BF würden in Österreich leben. Sein ältester Cousin könne den BF bei seinen medizinischen Problemen unterstützen und ihn pflegen. Dieser Cousin unterstütze den BF auch finanziell und sei bereit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Nunmehr würden sie auch im gemeinsamen Haushalt in Oberösterreich eben. Es habe sich innerhalb kurzer Zeit ein „enges Familienleben“ entwickelt. Bereits zuvor habe telefonischer Kontakt bestanden und der Cousin habe den BF im Erstaufnahmezentrum mehrmals besucht. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis gemäß Art. 17 und Art. 16 Dublin III-VO zwischen dem BF und seinem Cousin. Der BF besuche auch bereits einen Deutschkurs. In Kroatien habe der BF demgegenüber keinen Sprachkurs besuchen können. Das Selbsteintrittsrecht sei auszuüben. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Schilderungen des BF bezüglich der Lebensbedingungen, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei, richtig zu würdigen. Aufgrund der in der Einvernahme geschilderten gesundheitlichen Probleme benötige der BF eine gesicherte medizinische Versorgung, welche in Kroatien nicht bereitgestellt werden könne. Er leide an Kreislaufproblemen und verliere dadurch öfter das Bewusstsein, wodurch er sich bei Stürzen weitere Verletzungen zuziehe. In Kroatien sei der BF in einem Lager mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden eingesperrt gewesen und die Versorgung mit Lebensmitteln sei sehr schlecht gewesen. Medizinische Versorgung habe es überhaupt nicht gegeben. Aus Berichten gehe hervor, dass die Unterkünfte in Kroatien „verdreckt“ seien und keine medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt würde. Es komme auch zu Gewaltanwendungen gegen Asylsuchende. Mehrere asylberechtigte Cousins des BF würden in Österreich leben. Sein ältester Cousin könne den BF bei seinen medizinischen Problemen unterstützen und ihn pflegen. Dieser Cousin unterstütze den BF auch finanziell und sei bereit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Nunmehr würden sie auch im gemeinsamen Haushalt in Oberösterreich eben. Es habe sich innerhalb kurzer Zeit ein „enges Familienleben“ entwickelt. Bereits zuvor habe telefonischer Kontakt bestanden und der Cousin habe den BF im Erstaufnahmezentrum mehrmals besucht. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis gemäß Artikel 17 und Artikel 16, Dublin III-VO zwischen dem BF und seinem Cousin. Der BF besuche auch bereits einen Deutschkurs. In Kroatien habe der BF demgegenüber keinen Sprachkurs besuchen können. Das Selbsteintrittsrecht sei auszuüben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte nach eigenen Angaben über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 05.03.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF wurde in Griechenland am 11.12.2023 und in Kroatien am 20.02.2024 erkennungsdienstlich behandelt und suchte in Griechenland am 15.12.2023 und in Kroatien am 20.02.2024 um Asyl an (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorien "1" und "2" zu Griechenland und Kroatien).

Am 13.03.2024 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Griechenland und Kroatien. Die griechischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des BF mit Schreiben ab. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 27.03.2024 ausdrücklich zu.Am 13.03.2024 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Griechenland und Kroatien. Die griechischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des BF mit Schreiben ab. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 27.03.2024 ausdrücklich zu.

Der BF hat nach illegaler Einreise und Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er leidet offenbar an Kreislaufproblemen und verliert dadurch manchmal das Bewusstsein. Es wurden bis dato keine Befunde vorgelegt. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht dort ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis zugänglich ist.

Im Bundesgebiet leben seit dem Jahr 2015 fünf asylberechtigte Cousins väterlicherseits des BF. Mit einem volljährigen Cousin lebt der BF seit dem 05.07.2024 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ein Leistungsbezug besteht seither nicht mehr. Ein Pflegebedarf liegt nicht vor. Eine finanzielle Abhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit besteht ebenso wenig wie eine besonders enge Beziehung. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ist nicht ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.Im Bundesgebiet leben seit dem Jahr 2015 fünf asylberechtigte Cousins väterlicherseits des BF. Mit einem volljährigen Cousin lebt der BF seit dem 05.07.2024 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ein Leistungsbezug besteht seither nicht mehr. Ein Pflegebedarf liegt nicht vor. Eine finanzielle Abhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit besteht ebenso wenig wie eine besonders enge Beziehung. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ist nicht ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf den diesbezüglich plausiblen Angaben des BF. Die erkennungsdienstliche Behandlung und die Asylantragstellungen sowohl in Griechenland als auch in Kroatien stehen aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" und "2" zu Griechenland und Kroatien zweifelsfrei fest.

Das Konsultationsverfahren mit Griechenland und Kroatien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich.

Dass der BF seit seiner Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, beruht auf den unzweifelhaften Daten der Antragstellung in Kroatien (20.02.2024) und in Österreich (05.03.2024).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben. Medizinische Unterlagen wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Der BF kann allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Es wurde in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben. Medizinische Unterlagen wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Der BF kann allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Es wurde in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF in Österreich ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Der Privatverzug des BF zu einem volljährigen Cousin wurde seitens seiner Rechtsvertretung avisiert und findet auch in einem eingeholten ZMR-Auszug Deckung. Aus einem GVS-Auszug geht hervor, dass der BF seither keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit des BF von seinen Cousins oder eine besondere Beziehungsintensität zu diesen konnte nicht festgestellt werden; der BF kann in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen bzw. fällt er nach seiner Rückkehr nach Kroatien in das dortige Grundversorgungssystem. Ein allfälliger Pflegebedarf wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt; Nachweise hiefür wurden bis dato nicht beigebracht. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF in Österreich ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Der Privatverzug des BF zu einem volljährigen Cousin wurde seitens seiner Rechtsvertretung avisiert und findet auch in einem eingeholten ZMR-Auszug Deckung. Aus einem GVS-Auszug geht hervor, dass der BF seither keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit des BF von seinen Cousins oder eine besondere Beziehungsintensität zu diesen konnte nicht festgestellt werden; der BF kann in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen bzw. fällt er nach seiner Rückkehr nach Kroatien in das dortige Grundversorgungssystem. Ein allfälliger Pflegebedarf wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt; Nachweise hiefür wurden bis dato nicht beigebracht. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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