Entscheidungsdatum
30.07.2024Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. GmbH vom 8. Februar 2024 betreffend ein an den Österreichischen Rundfunk gerichtetes Auskunftsbegehren vom 22. Jänner 2024 den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft begehrte mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 vom Österreichischen Rundfunk (ab hier: ORF) gestützt auf Art. 20 Abs. 4 B-VG die Beantwortung elf näher ausgeführter Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Niederösterreichischen ORF-Landesdirektors und beantragte die Erlassung eines Bescheids iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz – AuskunftspflichtG, falls ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen werde.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft begehrte mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 vom Österreichischen Rundfunk (ab hier: ORF) gestützt auf Artikel 20, Absatz 4, B-VG die Beantwortung elf näher ausgeführter Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Niederösterreichischen ORF-Landesdirektors und beantragte die Erlassung eines Bescheids iSd Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz – AuskunftspflichtG, falls ihrem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen werde.
2. Mit Schreiben eines Mitarbeiters des ORF Generaldirektion Recht und Regulierung vom 31. Jänner 2024 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft – näher begründet – mitgeteilt, dass der ORF nicht dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 4 B-VG unterliege und dass es sich beim ORF auch um keine Behörde handle, weshalb kein Bescheid erlassen werden könne.2. Mit Schreiben eines Mitarbeiters des ORF Generaldirektion Recht und Regulierung vom 31. Jänner 2024 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft – näher begründet – mitgeteilt, dass der ORF nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 20, Absatz 4, B-VG unterliege und dass es sich beim ORF auch um keine Behörde handle, weshalb kein Bescheid erlassen werden könne.
3. In der Folge erhob die beschwerdeführende Gesellschaft die gegenständliche "Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG", in welcher ausdrücklich der ORF als belangte Behörde und das Schreiben des Mitarbeiters des ORF vom 31. Jänner 2024 als Beschwerdegegenstand genannt wird. Diese Beschwerde wurde dem ORF am 9. Februar 2024 per E-Mail mit dem gleichzeitigen Ersuchen übermittelt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.3. In der Folge erhob die beschwerdeführende Gesellschaft die gegenständliche "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG", in welcher ausdrücklich der ORF als belangte Behörde und das Schreiben des Mitarbeiters des ORF vom 31. Jänner 2024 als Beschwerdegegenstand genannt wird. Diese Beschwerde wurde dem ORF am 9. Februar 2024 per E-Mail mit dem gleichzeitigen Ersuchen übermittelt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.
4. Eine Vorlage der Beschwerde durch den ORF erfolgte bis dato nicht. Mit am 18. Juni 2024 der Post übergebenem und am 21. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde samt der vorangegangenen Korrespondenz von der beschwerdeführenden Gesellschaft dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
5. Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Der vorliegenden Beschwerde liegt ein auf Art. 20 Abs. 4 B-VG gestütztes Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft an den ORF zugrunde.1. Der vorliegenden Beschwerde liegt ein auf Artikel 20, Absatz 4, B-VG gestütztes Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft an den ORF zugrunde.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gem. § 2 leg.cit. kann jedermann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Gem. Paragraph 2, leg.cit. kann jedermann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
Gem. § 4 leg.cit. ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Gem. Paragraph 4, leg.cit. ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
2. Die vorliegende Beschwerde geht von der Prämisse aus, dass der ORF der Auskunftspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG unterliege. Zwar sei bei Auskunftsbegehren zu redaktionellen Inhalten keine Verwaltungsaufgabe anzunehmen, zumal bei redaktionellen Inhalten kein ausreichend konkreter Zusammenhang zu staatlichen Aufgaben bestehe. Das gegenständliche Auskunftsbegehren betreffe jedoch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, konkret die Objektivität und Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit des ORF. Dies vor dem Hintergrund, dass durch den Vorwurf der parteipolitischen Einflussnahme eines ORF-Landesdirektors an der Unabhängigkeit und Objektivität des staatlich finanzierten ORF bei der Programmgestaltung gezweifelt werden müsse. Bei Verweigerung der begehrten Auskunft sei daher nach § 4 AuskunftspflichtG ein die Auskunft verweigernder Bescheid zu erlassen gewesen. Einen solchen Bescheid erkennt die beschwerdeführende Gesellschaft in dem an sie gerichteten Schreiben des ORF vom 31. Jänner 2024.2. Die vorliegende Beschwerde geht von der Prämisse aus, dass der ORF der Auskunftspflicht iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG unterliege. Zwar sei bei Auskunftsbegehren zu redaktionellen Inhalten keine Verwaltungsaufgabe anzunehmen, zumal bei redaktionellen Inhalten kein ausreichend konkreter Zusammenhang zu staatlichen Aufgaben bestehe. Das gegenständliche Auskunftsbegehren betreffe jedoch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, konkret die Objektivität und Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit des ORF. Dies vor dem Hintergrund, dass durch den Vorwurf der parteipolitischen Einflussnahme eines ORF-Landesdirektors an der Unabhängigkeit und Objektivität des staatlich finanzierten ORF bei der Programmgestaltung gezweifelt werden müsse. Bei Verweigerung der begehrten Auskunft sei daher nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG ein die Auskunft verweigernder Bescheid zu erlassen gewesen. Einen solchen Bescheid erkennt die beschwerdeführende Gesellschaft in dem an sie gerichteten Schreiben des ORF vom 31. Jänner 2024.
2.1. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe" zur Auskunftserteilung. Art. 20 Abs. 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung in Satz 1 aber nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).2.1. Art. 20 Absatz 4, B-VG verpflichtet "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe" zur Auskunftserteilung. Artikel 20, Absatz 4, B-VG knüpft mit dieser Wendung in Satz 1 aber nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Für den Beschwerdefall ist daher relevant, ob der ORF mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut wurde. Nur in diesem Fall unterläge der ORF überhaupt dem Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes und könnte der ORF einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft erlassen (VwGH 22.08.2023, Ra 2022/10/0166; 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 27.5.2020, Ra 2020/03/0019; uva).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, ausführlich damit auseinandergesetzt, ob die ausgegliederte Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ab hier: UBA-GmbH) iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG Aufgaben der Verwaltung besorgt und daher dem Auskunftspflichtgesetz unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (die Auskunftspflicht bejahend) – unter anderem – darauf abgestellt, dass die UBA-GmbH keine Leistungen im Wettbewerb auf dem Markt erbringt, dass eine direkte Unterstellung unter den zuständigen Bundesminister als Eigentümervertreter erfolgte und dass die UBA-GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes ausschließlich Aufgaben hat, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Im Erkenntnis vom 22. August 2023, Ra 2022/10/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit dem Fonds Soziales Wien für die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes zentral auf durch Gesetz übertragene (öffentliche) Aufgaben, auf die ein Rechtsanspruch besteht, abgestellt. Auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Universitäten hat der Verwaltungsgerichtshof auf gesetzlich übertragene (öffentliche) Aufgaben für die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes abgestellt (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009, unter Verweis auf VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0095).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, ausführlich damit auseinandergesetzt, ob die ausgegliederte Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ab hier: UBA-GmbH) iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG Aufgaben der Verwaltung besorgt und daher dem Auskunftspflichtgesetz unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (die Auskunftspflicht bejahend) – unter anderem – darauf abgestellt, dass die UBA-GmbH keine Leistungen im Wettbewerb auf dem Markt erbringt, dass eine direkte Unterstellung unter den zuständigen Bundesminister als Eigentümervertreter erfolgte und dass die UBA-GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes ausschließlich Aufgaben hat, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Im Erkenntnis vom 22. August 2023, Ra 2022/10/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit dem Fonds Soziales Wien für die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes zentral auf durch Gesetz übertragene (öffentliche) Aufgaben, auf die ein Rechtsanspruch besteht, abgestellt. Auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Universitäten hat der Verwaltungsgerichtshof auf gesetzlich übertragene (öffentliche) Aufgaben für die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes abgestellt (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009, unter Verweis auf VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0095).
2.3. Werden diese in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auf den ORF angewandt, ergibt sich folgendes Bild:
Beim ORF handelt es sich als Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 ORF-G) um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. schon zur früheren Rechtslage zum ORF als Anstalt des öffentlichen Rechts VwGH 23.3.1994, 93/13/0285, mwN). Aus der Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ist für sich allein noch keine Betrauung mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung abzuleiten. Dafür sind die konkret dem ORF übertragenen Aufgaben und Befugnisse näher zu betrachten.Beim ORF handelt es sich als Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G) um eine Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche schon zur früheren Rechtslage zum ORF als Anstalt des öffentlichen Rechts VwGH 23.3.1994, 93/13/0285, mwN). Aus der Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ist für sich allein noch keine Betrauung mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung abzuleiten. Dafür sind die konkret dem ORF übertragenen Aufgaben und Befugnisse näher zu betrachten.
Der gesetzliche Rahmen für die Tätigkeit des ORF wird maßgeblich durch das ORF-Gesetz abgesteckt. Grundsätzlich stellt das Handeln der Organe des ORF ein solches im Rahmen der Privatautonomie dar, das Gesetz ist nicht Voraussetzung für das Handeln des ORF, sondern Schranke (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, S. 8, mit Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Kompetenzrechtlich fußt das ORF-Gesetz auf dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974 (ab hier: BVG Rundfunk), welches Rundfunk als eine "öffentliche Aufgabe" definiert (Art. I Abs. 3 BVG Rundfunk). Dem ORF kommt gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zu, welcher in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher definiert wird. Dieser öffentlich-rechtliche Auftrag bezieht sich etwa auf den Betrieb einer bestimmten Anzahl an Hörfunk- und Fernsehprogrammen (Versorgungsauftrag) oder die Erreichung bestimmter Informations- und Förderungsziele (öffentlich-rechtlicher Kernauftrag). Hoheitlich-behördliche Befugnisse werden dem ORF organisationsrechtlich nicht eingeräumt.Der gesetzliche Rahmen für die Tätigkeit des ORF wird maßgeblich durch das ORF-Gesetz abgesteckt. Grundsätzlich stellt das Handeln der Organe des ORF ein solches im Rahmen der Privatautonomie dar, das Gesetz ist nicht Voraussetzung für das Handeln des ORF, sondern Schranke (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, Sitzung 8, mit Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Kompetenzrechtlich fußt das ORF-Gesetz auf dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974, (ab hier: BVG Rundfunk), welches Rundfunk als eine "öffentliche Aufgabe" definiert (Art. römisch eins Absatz 3, BVG Rundfunk). Dem ORF kommt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zu, welcher in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G näher definiert wird. Dieser öffentlich-rechtliche Auftrag bezieht sich etwa auf den Betrieb einer bestimmten Anzahl an Hörfunk- und Fernsehprogrammen (Versorgungsauftrag) oder die Erreichung bestimmter Informations- und Förderungsziele (öffentlich-rechtlicher Kernauftrag). Hoheitlich-behördliche Befugnisse werden dem ORF organisationsrechtlich nicht eingeräumt.
Hoheitliche Befugnisse sind jedoch nicht zwingende Voraussetzung für das Greifen der Auskunftspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG. Die Auskunftspflicht trifft die Organe nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021, uva). Der ORF könnte daher auch durch privatwirtschaftliches Handeln "Aufgaben der Verwaltung" iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG verrichten.Hoheitliche Befugnisse sind jedoch nicht zwingende Voraussetzung für das Greifen der Auskunftspflicht iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG. Die Auskunftspflicht trifft die Organe nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021, uva). Der ORF könnte daher auch durch privatwirtschaftliches Handeln "Aufgaben der Verwaltung" iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG verrichten.
Der ORF ist einer von vielen Anbietern am österreichischen Medienmarkt. Auf Grund der Bestimmungen des Privatradiogesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes sind neben dem ORF zahlreiche andere Radio- und Fernsehanstalten für das Senden von Rundfunkprogrammen zugelassen, mit denen der ORF in direktem Wettbewerb steht. Die Verbreitung von Rundfunk ist demnach, wenngleich es sich bei Rundfunk um eine "öffentliche Aufgabe" handelt (vgl. erneut Art. I Abs. 3 BVG Rundfunk), nicht per se als Verwaltungshandeln einzustufen, kann es doch von jedem Privaten nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgenommen werden und weist keinen zwingenden Nahebezug zu staatlichem Handeln auf. Wenngleich der ORF als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, kommt dem Bund lediglich ein Aufsichtsrecht über den ORF zu, die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde (vgl. §§ 35ff ORF-G). Staatliche Organe haben keine unmittelbare Möglichkeit, auf die Tätigkeit des ORF Einfluss zu nehmen (vgl. dazu § 19 Abs. 2 ORF-G, wonach die Mitglieder der Kollegialorgane des ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden sind, § 22 Abs. 3 ORF-G, wonach der Generaldirektor außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden ist, und § 32 Abs. 1 ORF-G, der den journalistischen Mitarbeitern des ORF die Unabhängigkeit einräumt).Der ORF ist einer von vielen Anbietern am österreichischen Medienmarkt. Auf Grund der Bestimmungen des Privatradiogesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes sind neben dem ORF zahlreiche andere Radio- und Fernsehanstalten für das Senden von Rundfunkprogrammen zugelassen, mit denen der ORF in direktem Wettbewerb steht. Die Verbreitung von Rundfunk ist demnach, wenngleich es sich bei Rundfunk um eine "öffentliche Aufgabe" handelt vergleiche erneut Art. römisch eins Absatz 3, BVG Rundfunk), nicht per se als Verwaltungshandeln einzustufen, kann es doch von jedem Privaten nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgenommen werden und weist keinen zwingenden Nahebezug zu staatlichem Handeln auf. Wenngleich der ORF als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, kommt dem Bund lediglich ein Aufsichtsrecht über den ORF zu, die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde vergleiche Paragraphen 35 f, f, ORF-G). Staatliche Organe haben keine unmittelbare Möglichkeit, auf die Tätigkeit des ORF Einfluss zu nehmen vergleiche dazu Paragraph 19, Absatz 2, ORF-G, wonach die Mitglieder der Kollegialorgane des ORF an keine Weisungen und Aufträge gebunden sind, Paragraph 22, Absatz 3, ORF-G, wonach der Generaldirektor außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden ist, und Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G, der den journalistischen Mitarbeitern des ORF die Unabhängigkeit einräumt).
Demnach tritt der ORF als einer von vielen Mediendienstanbietern am Medienmarkt auf, steht mit diesen anderen Mediendienstanbietern im Wettbewerb und ist in seinem Handeln staatlichem Einfluss entzogen. Den ORF unterscheidet von anderen Mediendienstanbietern im Wesentlichen, dass er unmittelbar per Gesetz eingerichtet wurde und er einen besonderen öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass auch Mediendienstanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und dem Privatradiogesetz bestimmte inhaltliche Anforderungen an ihre Programmgestaltung einhalten müssen, die sich einem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag inhaltlich annähern (vgl. die §§ 30ff AMD-G sowie die §§ 16ff PrR-G). Demnach tritt der ORF als einer von vielen Mediendienstanbietern am Medienmarkt auf, steht mit diesen anderen Mediendienstanbietern im Wettbewerb und ist in seinem Handeln staatlichem Einfluss entzogen. Den ORF unterscheidet von anderen Mediendienstanbietern im Wesentlichen, dass er unmittelbar per Gesetz eingerichtet wurde und er einen besonderen öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass auch Mediendienstanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und dem Privatradiogesetz bestimmte inhaltliche Anforderungen an ihre Programmgestaltung einhalten müssen, die sich einem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag inhaltlich annähern vergleiche die Paragraphen 30 f, f, AMD-G sowie die Paragraphen 16 f, f, PrR-G).
2.4. Allein in dem Umstand, dass der ORF zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Argumentation zur Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes im Wesentlichen stützt, kann das Verwaltungsgericht Wien angesichts der Konkurrenzsituation am Medienmarkt, der organisatorischen Unabhängigkeit des ORF und der fehlenden hoheitlichen Aufgaben, keine Aufgaben der Verwaltung iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG erkennen. Das Auskunftspflichtgesetz ist auf den ORF daher nicht anwendbar. Folglich kann der ORF bzw. eines seiner Organe keinen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gem. § 4 AuskunftspflichtG erlassen. Dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Beschwerde als Beschwerdegegenstand genannten Schreiben vom 31. Mai 2024 kommt demnach keine Bescheidqualität zu, weshalb kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliegt und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).2.4. Allein in dem Umstand, dass der ORF zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Argumentation zur Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes im Wesentlichen stützt, kann das Verwaltungsgericht Wien angesichts der Konkurrenzsituation am Medienmarkt, der organisatorischen Unabhängigkeit des ORF und der fehlenden hoheitlichen Aufgaben, keine Aufgaben der Verwaltung iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG erkennen. Das Auskunftspflichtgesetz ist auf den ORF daher nicht anwendbar. Folglich kann der ORF bzw. eines seiner Organe keinen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gem. Paragraph 4, AuskunftspflichtG erlassen. Dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Beschwerde als Beschwerdegegenstand genannten Schreiben vom 31. Mai 2024 kommt demnach keine Bescheidqualität zu, weshalb kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliegt und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien für die Zurückweisung der Beschwerde aus der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, nachdem mangels Vollziehens von Verwaltung jedenfalls keine Vollziehung von Bundesverwaltung vorliegt (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/11/0010). Es ist auch kein anderes zuständiges Verwaltungsgericht ersichtlich, an welches die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet werden könnte. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich eine Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien begehrt (vgl. zur Notwendigkeit über die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung bei Beharren auf eine Zuständigkeitsentscheidung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066). Die Beschwerde, welche gem. § 12 VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen ist, kann auch an keine Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, da der Beschwerde keine als Bescheid zu qualifizierende behördliche Entscheidung einer Behörde zugrunde liegt.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien für die Zurückweisung der Beschwerde aus der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ergibt, nachdem mangels Vollziehens von Verwaltung jedenfalls keine Vollziehung von Bundesverwaltung vorliegt vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/11/0010). Es ist auch kein anderes zuständiges Verwaltungsgericht ersichtlich, an welches die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet werden könnte. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich eine Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien begehrt vergleiche zur Notwendigkeit über die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung bei Beharren auf eine Zuständigkeitsentscheidung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066). Die Beschwerde, welche gem. Paragraph 12, VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen ist, kann auch an keine Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, da der Beschwerde keine als Bescheid zu qualifizierende behördliche Entscheidung einer Behörde zugrunde liegt.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer – von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer – von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
5. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dazu vor, ob der Österreichische Rundfunk der Auskunftspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG unterliegt. Diese Frage ist weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der vorliegenden Rechtsprechung zweifelsfrei zu beantworten und könnte sich in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist deshalb zuzulassen.5. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dazu vor, ob der Österreichische Rundfunk der Auskunftspflicht iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG unterliegt. Diese Frage ist weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der vorliegenden Rechtsprechung zweifelsfrei zu beantworten und könnte sich in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist deshalb zuzulassen.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung, Auskunftspflichtgesetz, Beschwerde, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, mangelnde Bescheidqualität, Zurückweisung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.32.8442.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024