Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.07.2024Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Allein in dem Umstand, dass der ORF zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, kann das Verwaltungsgericht Wien angesichts der Konkurrenzsituation am Medienmarkt, der organisatorischen Unabhängigkeit des ORF und der fehlenden hoheitlichen Aufgaben, keine Aufgaben der Verwaltung iSd Art. 20 Abs. 4 B VG erkennen. Das Auskunftspflichtgesetz ist auf den ORF daher nicht anwendbar. Folglich kann der ORF bzw. eines seiner Organe keinen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gem. § 4 AuskunftspflichtG erlassen.Allein in dem Umstand, dass der ORF zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, kann das Verwaltungsgericht Wien angesichts der Konkurrenzsituation am Medienmarkt, der organisatorischen Unabhängigkeit des ORF und der fehlenden hoheitlichen Aufgaben, keine Aufgaben der Verwaltung iSd Artikel 20, Absatz 4, B VG erkennen. Das Auskunftspflichtgesetz ist auf den ORF daher nicht anwendbar. Folglich kann der ORF bzw. eines seiner Organe keinen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren gem. Paragraph 4, AuskunftspflichtG erlassen.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung, Auskunftspflichtgesetz, Beschwerde, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, mangelnde Bescheidqualität, Zurückweisung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.32.8442.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024